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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.03.2009
Aktenzeichen: 2 A 10084/09.OVG
Rechtsgebiete: HochSchG


Vorschriften:

HochSchG § 70
HochSchG § 70 Abs. 1
HochSchG § 70 Abs. 1 Satz 1
HochSchG § 35
HochSchG § 35 Abs. 3
HochSchG § 35 Abs. 3 Satz 1
HochSchG § 1
HochSchG § 1 Abs. 5
HochSchG § 1 Abs. 5 Nr. 2
1. Der Erwerb eines Diplomabschlusses an der Fachhochschule für Finanzen in Edenkoben ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 HochSchG mit der Folge, dass ein sich daran anschließendes Hochschulstudium ein gebührenpflichtiges Zweitstudium ist.

2. Die fehlende Möglichkeit für Absolventen einer Verwaltungsfachhochschule, ein Studienkonto zu erhalten und ein darauf verbleibendes Guthaben für ein Zweit€studium einzusetzen, ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gege€nüber Absolventen anderer (Fach-)Hochschulen des Landes.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 10084/09.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Studiengebühren

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2009, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Steinkühler ehrenamtlicher Richter Landrat a.D. Schrader ehrenamtliche Richterin Schönheitspflegerin Stoffel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Studiengebühren.

Er ist Beamter des Landes Rheinland-Pfalz und schloss im Juli 2007 den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung mit der Verleihung des akademischen Grades eines "Diplom-Finanzwirts (FH)" durch die Fachhochschule für Finanzen in E. ab. Bei dieser handelt es sich um eine Fachhochschule im Sinne des Verwaltungsfachhochschulgesetzes - VFHG -, die Beamte für die Finanzverwaltungen ausbildet. Das Studium besteht aus einer fachtheoretischen Zeit von 21 Monaten und einer berufspraktischen Zeit von 15 Monaten Dauer.

Zum Wintersemester 2007/2008 schrieb sich der Kläger bei der Beklagten für das Studium der Rechtswissenschaften ein. Diese erließ unter dem 10. September 2007 einen Gebührenbescheid über 650 € mit der Begründung, bei dem nunmehr begonnenen Studium handele es sich um ein Zweitstudium gemäß § 35 Abs. 3 Hochschulgesetz - HochSchG -. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, der Vorbereitungsdienst sei nicht mit einem Studium an einer Fachhochschule im Sinne des Fachhochschulgesetzes vergleichbar, sondern entspreche demjenigen an einer Berufsakademie. Es könne deshalb nicht als Erst- und folglich sein jetziges Studium nicht als gebührenpflichtiges Zweitstudium gewertet werden. Darüber hinaus werde er gegenüber den Absolventen anderer Fachhochschulen benachteiligt, indem er - anders als diese - während seiner Ausbildung in E. kein Studienkonto und folglich nicht die Möglichkeit erhalten habe, ein etwaiges Restguthaben zur Finanzierung eines Zweitstudiums einzusetzen. Es sei willkürlich, den Vorbereitungsdienst einerseits bei der Frage der Gebührenpflichtigkeit wie ein Studium an einer "normalen" Fachhochschule, es jedoch andererseits bezüglich der Studienkonten hiervon verschieden zu behandeln. Bedenken begegne die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung auch insoweit, als danach die Erhebung der Gebühren von der Reihenfolge der Studien abhänge: Hätte er zuerst Rechtswissenschaften studiert und sodann den Vorbereitungsdienst durchlaufen, so wären in beiden Fällen keine Gebühren entstanden. Der Bescheid verletze ihn daher in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008 zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die Gelegenheit zur Verwendung eines Restguthabens für Absolventen einer Hochschule, die dem Hochschulgesetz unterfalle, gleiche die dort mögliche Sanktion der Langzeitstudiengebühren aus. Weil diese bei einem Studium an der Fachhochschule für Finanzen ausgeschlossen sei, bedürfe es dort eines solchen Ausgleichs nicht.

In seiner am 26. Februar 2008 erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen vorgetragen, das Hochschulgesetz gelte ausweislich dessen § 1 Abs. 5 Nr. 2 nicht für staatliche Fachhochschulen wie diejenige in E., deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet seien. Daher könne das Studium dort kein Erststudium im Sinne dieses Gesetzes sein. Zudem sei der Vorbereitungsdienst von seiner Rechtsnatur etwas gänzlich anderes als ein "freies" Studium im Sinne des § 4 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz - HRG -. Dieses sei geprägt durch die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht zur Schwerpunktsetzung nach eigenem Ermessen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Meinungen. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf die Einräumung eines Restguthabens. Die fehlende Möglichkeit von Langzeitstudiengebühren rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Denn der Staat sei aufgrund der Ausgestaltung des Studiums an der Fachhochschule für Finanzen nicht mit den Kosten eines überlangen Studiums belastet und bedürfe schon deshalb keiner Sanktionsinstrumente. Das Restguthaben solle zudem ein Anreiz für ein lebenslanges Lernen sein. Die Ausnahme von Absolventen der Verwaltungsfachhochschulen hiervon sie nicht gerechtfertigt. Schließlich sei § 70 Abs. 5 HochSchG keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung einer Studiengebühr in Höhe von 650 €. Diese betrage vielmehr lediglich 500 €.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2007 und ihren Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008 aufzuheben.

Die Beklagte hat unter Vertiefung ihrer Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2008 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 3 HochSchG. Die Fachhochschule für Finanzen sei gemäß § 2 Abs. 1 VFHG eine staatliche Hochschule und daher eine Hochschule im Sinne des insoweit maßgeblichen § 1 HRG. Dies folge auch im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 5 Nr. 2 HochSchG. Damit aber habe der Kläger einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 70 Abs. 1 HochSchG erworben. Die fehlende Freiheit des Studiums hingegen sei unbeachtlich. Dahingestellt bleiben könne, ob dem Kläger ein Studienkonto hätte eingeräumt werden müssen. Denn gemäß § 70 Abs. 4 Satz 5 HochSchG entfalle die Nutzung des Restguthabens für ein Zweitstudium für Studierende, die sich - wie der Kläger - zum Wintersemester 2007/2008 erstmals eingeschrieben hätten.

In seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Maßgeblich für die Frage eines Zweitstudiums sei nicht, ob es sich bei der Fachhochschule in E. um eine Hochschule im Sinne des § 1 HRG handele. Das Hochschulgesetz regele vielmehr den Begriff des gebührenpflichtigen Zweitstudiums hiervon unabhängig. Gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 2 HochSchG gelte es - und daher auch § 70 Abs. 1, §§ 30, 35 Abs. 3 HochSchG - nicht für die Verwaltungsfachhochschulen. Dann aber könne es sich bei dem dortigen Studium nicht um ein Erststudium im Sinne des Hochschulgesetzes handeln. Der Vorbereitungsdienst sei darüber hinaus etwas anderes als ein Studium. Insoweit sei auf die Definition des § 4 Abs. 4 HRG abzustellen. Die Vorschrift des § 70 Abs. 4 Satz 5 HochSchG knüpfe an den Zeitpunkt der erstmaligen Einschreibung an. Erachte man das nunmehrige Studium des Klägers als Zweitstudium, so sei insoweit nicht auf die Einschreibung hierfür, sondern auf den Beginn des Studiums in E. abzustellen. Schließlich unterfalle der Kläger keiner der in § 70 Abs. 5 HochSchG genannten Gruppen, für die die Höhe der Studiengebühren 650 € betrage.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 19. Oktober 2008 den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2007 und ihren Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008 aufzuheben.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf die vorgelegte Verwaltungs- und Widerspruchsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Gebührenbescheid vom 10. September 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Studiengebühr ist § 35 Abs. 3 Satz 1 HochSchG i.V.m. Ziffer 2.2.11 der Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 269) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12. September 2004 (GVBl. S. 438). Danach sind für Zweitstudien, die nach dem Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses absolviert werden, Gebühren in Höhe von 650 € je Semester zu erheben, sofern nicht gemäß der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten ein Studienkonto geführt wird.

Der vom Kläger bei der Beklagten belegte Studiengang ist ein Zweitstudium im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 HochSchG (1.). Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf die Einrichtung eines Studienkontos, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (2.). Auch die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühren ist rechtmäßig (3.).

1. Bei dem derzeitigen Studium des Klägers handelt es sich um ein Zweitstudium im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 HochSchG. Denn er hat bereits zuvor mit dem akademischen Grad des "Diplom-Finanzwirts (FH)" an der Fachhochschule für Finanzen in E. einen berufsqualifizierenden Studienabschluss erworben.

Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 HochSchG enthält keine Definition des Begriffs des Zweitstudiums. Diese ergibt sich jedoch aus der Grundentscheidung des § 70 Abs. 1 Satz 1 HochSchG, an den die vorgenannte Regelung anknüpft und dem zufolge das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich beitragsfrei ist. Ein Zweitstudium im Sinne des § 35 Abs. 3 HochSchG ist daher - ausgenommen konsekutive Masterstudiengänge - jedes Studium an einer dem Hochschulgesetz unterfallenden Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz, sofern der Betroffene zuvor bereits in einem Studium einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat. Aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HochSchG, wonach Hochschulen der Pflege der Wissenschaften und der Künste u. a. durch Studium dienen, wiederum folgt, dass "Studium" die Ausbildung an einer Hochschule, d. h. an einer Universität oder Fachhochschule, ist.

Die Fachhochschule für Finanzen ist eine Hochschule in diesem Sinne. Ihre Aufgaben unterscheiden sich nicht in gebührenrechtlich relevanter Weise von denjenigen anderer Fachhochschulen. Die dortige Ausbildung des Klägers war folglich ein (Erst-)Studium. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des einschlägigen Regelungsgefüges (a), dem Sinn und Zweck der Beitragsfreiheit des Erststudiums (b) wie auch aus der Entstehungsgeschichte des § 70 Abs. 1 HochSchG (c).

a) Bei der Fachhochschule in E. handelt es sich schon ihrer Bezeichnung nach um eine Hochschule. Deren Aufgaben nimmt sie gleichermaßen wie die übrigen Fachhochschulen des Landes Rheinland-Pfalz wahr. Für diese bestimmt § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HochSchG, dass sie durch eine anwendungsbezogene Lehre u. a. auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Inhaltsgleich hiermit regeln § 24 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz - LBG -, § 4 Abs. 2 Satz 2 Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz, § 18 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten - StBAPO - sowie § 1 Abs. 2 VFHG, dass der Studiengang an der Fachhochschule für Finanzen die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erforderlich sind, praxisbezogen und anwendungsorientiert vermittelt. Gemäß § 19 Satz 1 StBAPO wird in den Fachstudien zudem neben der Fach- die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge gelehrt. Schließlich verleihen die Verwaltungsfachhochschulen aufgrund einer Hochschulprüfung ebenso wie die übrigen Fachhochschulen einen Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 HochSchG, § 13a Abs. 3 Satz 1 VFHG). Dass das dortige Studium in § 24 Abs. 2 LBG auch als "Vorberei-tungsdienst" bezeichnet wird, steht nach alledem seiner rechtlichen Qualifizierung nicht entgegen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.05.2007 - 2 LB 409/05 -, juris Rn. 29).

Unterscheidet sich mithin die Fachhochschule für Finanzen hinsichtlich ihrer Aufgaben und Ausbildung nicht von den anderen Fachhochschulen des Landes, so steht die fehlende Anwendbarkeit des Hochschulgesetzes gemäß dessen § 1 Abs. 5 Nr. 2 der Qualifizierung als Erststudium im Sinne von § 70 Abs. 1 HochSchG nicht entgegen. Maßgeblich für die Gebührenpflicht ist allein die - hier gegebene - Anwendbarkeit des Hochschulgesetzes auf das nunmehr in Streit stehende Studium, ohne dass es darauf ankommt, ob dessen Vorschriften auch schon für das Erststudium galten. Die fehlende bzw. nur eingeschränkte Geltung hochschulrechtlicher Vorschriften beruht nicht auf einer etwaigen Geringerwertigkeit oder Andersartigkeit der Ausbildung, sondern ist Folge der Doppelfunktion der Verwaltungsfachhochschule als einerseits Ausbildungsstätte für Beamte und andererseits Hochschule (vgl. Zängl, in: GKÖD, K § 18 BBG Rn. 16). Sie trägt damit insbesondere Unterschieden in der Hochschulverfassung einschließlich der Stellung der Dozenten Rechnung (vgl. OVG RP, ZBR 1986, 19 f.), die für die Frage der Qualifizierung als Erststudium ohne Bedeutung sind.

Käme es für die Gebührenpflicht hingegen darauf an, dass auch auf das vorherige Studium das Hochschulgesetz anwendbar war, so führte dies im Übrigen zu dem - vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten - Ergebnis, dass ihr nur solche Studenten unterfielen, die schon ihr Erststudium in Rheinland-Pfalz absolviert haben. Andere Studenten hingegen, die bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen, blieben beitragsfrei, weil das rheinland-pfälzische Hochschulgesetz weder auf das Studium noch auf die Hochschulen anderer Bundesländer Anwendung findet.

b) Die fehlende Freiheit des Studiums im Sinne des § 4 Abs. 4 HRG an der Fachhochschule für Finanzen steht der Gebührenpflicht des Klägers gleichfalls nicht entgegen.

Die Gebührenfreiheit des Erststudiums dient nicht dem Zweck, jeden Bürger, der die Voraussetzungen hierfür erfüllt, in den Genuss einer freien Wahl von Lehrveranstaltungen usw. kommen zulassen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber den Erhalt der gesamtgesellschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten und deshalb aus ökonomischen sowie aus zukunftssichernden Gründen einer möglichst großen Zahl junger Menschen den Erwerb einer hochqualifizierten Ausbildung ermöglichen (vgl. LTDrucks. 15/400, S. 9). Maßgeblich ist mithin die Wertigkeit des gelehrten Wissens, nicht jedoch die Art und Weise seiner Vermittlung. Die besondere Qualität des Studiums, die es gegenüber anderen Ausbildungen heraushebt und die folglich Grund seiner besonderen Förderung ist, liegt in der Schwierigkeit der zu erlernenden Kenntnisse sowie in dem Aneignen wissenschaftlichen Arbeitens, welches dem Absolventen eine eigenständige Tätigkeit nicht allein im Sinne der Anwendung erworbenen Wissens, sondern auch dessen selbständige Weiterentwicklung ermöglicht.

Diesen Anforderungen wird - wie vorstehend bereits dargelegt - das Studium an der Fachhochschule für Finanzen gerecht. Unterstrichen wird dies durch § 73 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 HRG. Danach muss das Studium an einer Verwaltungsfachhochschule die Studierenden nicht nur auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten, sondern ihnen die dafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Schließlich folgt auch aus der Stellung als Hochschule, dass die Ausbildung dem Niveau anderer Fachhochschulen entsprechen muss. Nur so können die mit dem Abschluss der Ausbildung verbundene Diplomierung und die daran knüpfenden hochschulrechtlichen Berechtigungen den nach dem Hochschulrecht an akademische Grade gestellten Anforderungen genügen (vgl. Zängl, in: GKÖD, K § 18 BBG Rn. 16).

Dass dem Studium an der Fachhochschule ein über die bloße Ausbildung für den öffentlichen Dienst hinausgehender Wert zukommt, ergibt sich im Übrigen aus den Angaben des Klägers, denen zufolge ein Teil der Absolventen nicht in der Steuerverwaltung verbleibt, sondern ungeachtet der Pflicht zur Rückzahlung der Ausbildungskosten in die Privatwirtschaft wechselt.

Hat folglich der Kläger mit dem Studium an der Fachhochschule für Finanzen eine solcherart hochwertige Ausbildung erhalten und ist damit die gesetzgeberische Intention hinsichtlich der Gebührenfreiheit (nur) des Erststudiums erfüllt, so besteht kein Anspruch auf eine Gebührenbefreiung auch für den nunmehr gewählten Studiengang.

c) Der Charakter des Studiums an der Fachhochschule in E. als "Erststudium" und damit für die Gebührenpflichtigkeit des derzeitigen Studiums des Klägers folgt schließlich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 70 Abs. 1 HochSchG sowie aus damit verbundenen gesetzessystematischen Gesichtspunkten.

Mit dem Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums wollte der Landesgesetzgeber den rahmenrechtlichen Grundsatz des § 27 Abs. 4 HRG in der Fassung des - vom Bundesverfassungsgericht später für nichtig erklärten - 6. Hochschulrechtsänderungsgesetzes umsetzen (vgl. LTDrucks. 14/2017, S. 103). Hat er folglich mit der Formulierung des "ersten berufsqualifizierenden Abschlusses" die hochschulrahmenrechtliche Regelung aufgegriffen, so folgt hieraus, dass Hochschulabschlüsse alle Abschlüsse an Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes sind. Dies sind gemäß § 1 HRG u. a. Fachhochschulen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Hierunter fallen - dies folgt im Umkehrschluss aus § 73 Abs. 2 Satz 1 HRG - auch solche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind (vgl. Hessischer VGH, NVwZ-RR 2005, 546). Die Fachhochschule für Finanzen ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VFHG eine staatliche Hochschule. Die dortige Ausbildung des Klägers ist deshalb auch insoweit als Erststudium zu bewerten.

2. Der Kläger hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten und die Entrichtung von Studienbeiträgen vom 15. Juni 2007 (GVBl. S. 97) - StudKVO - keinen Anspruch auf die Einrichtung eines Studienkontos. Weil das Studium der Rechtswissenschaft nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 StudKVO nach berufsrechtlichen Regelungen für die Ausübung einer anerkannten beruflichen Tätigkeit nach dem Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses zwingend erforderlich ist, steht ihm auch insoweit kein Studienguthaben zu.

Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt hierin keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber den Absolventen anderer Fachhochschulen des Landes. Zwar kann dort durch ein zügiges Studium ein Guthaben auf dem Studienkonto erworben und zur Begleichung der Gebühren eines Zweitstudiums eingesetzt werden. Diese Ungleichbehandlung ist aber dadurch gerechtfertigt, dass hiermit ein Anreiz zur ressourcenschonenden Inanspruchnahme des Hochschulangebots des Landes geschaffen werden soll. Die Möglichkeit der Verwendung eines Restguthabens dient somit der Verhaltenssteuerung. Sie stellt sich zugleich als Ausgleich für die mit einem zügigen Studium verbundenen Einschränkungen wie auch als Teilhabe an den Einsparungen dar, die der Student aufgrund seiner überobligatorischen Anstrengungen zugunsten der Hochschule des Erststudiums "erwirtschaftet" hat. Die ausnahmsweise Ermöglichung eines gebührenfreien Zweitstudiums ist damit keine einseitige Leistung des Landes, sondern steht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den vorhergehenden Bemühungen des Begünstigten, das Ausbildungsangebot des Landes kostenbewusst und ressourcenschonend in Anspruch zu nehmen. Sie ist folglich denjenigen Studenten vorbehalten, die diese Vorleistung erbracht haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 04.07.2008 - 2 A 10358/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Für das Studium an der Verwaltungsfachhochschule hingegen besteht für die Studenten aufgrund der dienstrechtlichen Vorgaben bereits keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Studiendauer, weshalb es eines solchen Anreizes von vornherein nicht bedarf. Die dortigen Studierenden sind zudem schon dadurch finanziell bessergestellt, dass sie nicht nur keine Studiengebühren zahlen müssen, sondern zugleich Anwärterbezüge erhalten. Eine weitergehende Begünstigung ist nicht erforderlich.

Willkürlich ist die Beitragspflicht des Weiteren nicht deshalb, weil der Kläger bei einer umgekehrten Reihenfolge seiner Studien keine Gebühren hätte entrichten müssen. Grund der Gebührenfreiheit ist in diesem Fall nicht die geänderte Reihenfolge, sondern der Umstand, dass das Studium an der Fachhochschule für Finanzen immer gebührenfrei ist.

3. Schließlich begegnet auch die Höhe der Studiengebühren keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit verkennt der Kläger, dass Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides nicht § 70 Abs. 5 HochSchG, sondern § 35 Abs. 3 HochSchG ist.

4. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.550,-- € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).

Ende der Entscheidung

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