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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: 2 A 10187/05.OVG
Rechtsgebiete: LBG, EZulV, VwGO


Vorschriften:

LBG § 208
LBG § 208 Abs. 1 Satz 1
LBG § 208 Abs. 1 Satz 2
LBG § 208 Abs. 1 Satz 3
EZulV § 20 Abs. 1 Satz 1
EZulV § 20 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 130 b Satz 2
Die Verlängerung der Lebensarbeitszeit von Polizeibeamten durch den Landesgesetzgeber über das 60. Lebensjahr hinaus ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich vereinbar und daher verfassungsgemäß (hier: Festsetzung der Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr bei einem Beamten des gehobenen Polizeidienstes trotz langjährigen Bereitschaftsdienstes).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 10187/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Festsetzung der individuellen Altersgrenze

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2005, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen ehrenamtlicher Richter Landwirtschaftsmeister Perscheid ehrenamtlicher Richter Kaufmann Schäfer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der Beratung vom 25. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die individuelle Altersgrenze für den Kläger auf das vollendete 60. Lebensjahr festzusetzen ist.

Der Kläger ist 1945 geboren und als Kriminalhauptkommissar im gehobenen Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz (Besoldungsgruppe A 11) tätig. Bis zum Ablauf des Jahres 2003 bildete das vollendete 60. Lebensjahr die einheitliche Altersgrenze für alle Polizeibeamten. Nach der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassung des § 208 Landesbeamtengesetz - LBG - treten nunmehr nur noch diejenigen Polizeibeamten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand, die mindestens 25 Jahre in Funktionen des Wechselschichtdienstes, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel eingesetzt waren. Für die übrigen Polizeibeamten liegt die Altersgrenze je nach Laufbahngruppe und Geburtsjahrgang bei 61 bis 65 vollendeten Lebensjahren.

Unter Bezugnahme auf die neu gefasste Vorschrift setzte das Polizeipräsidium K. mit Bescheid vom 28. November 2003 nach vorheriger Anhörung die individuelle Altersgrenze für den Kläger auf das vollendete 62. Lebensjahr fest. Denn dieser habe lediglich ein Jahr und vier Monate Dienst in Wechselschichten verrichtet. Der Begriff des Wechselschichtdienstes in § 208 Abs. 1 Satz 1 LBG knüpfe an der in § 20 Abs. 1 Satz 1 Erschwerniszulagenverordnung - EZulV - enthaltenen Definition an. Danach leiste ein Beamter Dienst in Wechselschichten, wenn er in einem Bereich tätig sei, in dem ununterbrochen bei Tag und Nacht in verschiedenen Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) gearbeitet und er nach dem Dienstplan zu allen Schichten herangezogen werde. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gälten nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV nicht als Wechselschichtdienst, sodass sich der Kläger ohne Erfolg auf den von ihm während seiner erkennungsdienstlichen Tätigkeit von Juli 1972 bis Juli 2001 versehenen Bereitschaftsdienst berufe. Zudem habe das Ministerium des Innern und für Sport zwecks Gewährleistung einer landeseinheitlichen Handhabung in seinem Schreiben vom 31. Juli 2003 darauf hingewiesen, dass Dienstverrichtungen, die mit unregelmäßigen Arbeitszeiten, gegebenenfalls auch nachts oder zu anderen dienstfreien Zeiten, verbunden seien, nicht als Wechselschichtdienst angerechnet werden könnten.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Polizeipräsidium K. mit Bescheid vom 5. April 2004 zurück. Die Zeiten des Bereitschaftsdienstes seien auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Anerkennung der Zeiten des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit und deren Umsetzung im nationalen Arbeitszeitgesetz nicht mit dem Wechselschichtdienst gleichzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung einer besonderen Altersgrenze für im Wechselschichtdienst eingesetzte Polizeibeamte sei die allgemeine Erfahrung, dass deren Leistungskraft aufgrund der mit dem Wechselschichtdienst verbundenen physischen und psychischen Mehrbelastung in der Regel früher als mit Erreichung der Regelaltersgrenze nachlasse. Bei der nach Maßgabe des europäischen Rechts gebotenen Zuordnung des Bereitschaftsdienstes zur Arbeitszeit gehe es hingegen um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von Ausgleichsruhezeiten und Berechnung der Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält die Neufassung des § 208 LBG für verfassungswidrig. Sie verletze den verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge. Die Verlängerung der Lebensarbeitszeit bestimmter Polizeibeamter aus rein fiskalischen Gründen, nämlich zur Haushaltskonsolidierung, sei mit dem Fürsorgeprinzip nicht zu vereinbaren. Insbesondere könne die Altersgrenze für Beamte höherer Laufbahnen nicht ausschließlich mit dem Hinweis auf die längere und teurere Ausbildung sowie die höhere Besoldung heraufgesetzt werden. Darüber hinaus verstoße die Anhebung der Altersgrenze für Polizeibeamte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es sei bekannt, dass der Polizeidienst generell mit stärkeren physischen und psychischen Belastungen verbunden sei als der allgemeine Verwaltungsdienst. Insbesondere gebe es keinen sachlichen Grund, unterschiedliche Altersgrenzen für Polizeibeamte des mittleren, gehobenen und höheren Polizeidienstes festzusetzen. Ebenso wenig sei die Festlegung unterschiedlicher Altersgrenzen für Beamte, die im Wechselschichtdienst eingesetzt gewesen seien und solchen, die Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft geleistet hätten, sachlich begründet. Weder der Bereitschaftsdienst noch die Rufbereitschaft stellten geringere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit als der Wechselschichtdienst. Die mit diesen Diensten verbundenen Belastungen stünden denjenigen des Wechselschichtdienstes zumindest gleich, zumal es regelmäßig zu Einsätzen an Wochenenden und zur Nachtzeit komme. Dafür spreche auch, dass der Bereitschaftsdienst nach den Vorgaben des Europarechts dem Dienst im arbeitszeitrechtlichen Sinne zuzuordnen sei. Wissenschaftliche Untersuchungen, die belegten, dass der Einsatz im Wechselschichtdienst belastender sei als der Einsatz im Bereitschaftsdienst oder in der Rufbereitschaft, gebe es nicht. Schließlich sei auch eine Differenzierung nach den Aufgabenbereichen nicht gerechtfertigt. Es gebe auch Beamte im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando und in der Polizeihubschrauberstaffel, die ausschließlich oder überwiegend administrativ tätig seien und deren Belastungssituation sich somit nicht von den übrigen Polizeibeamten unterscheide.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Koblenz vom 28. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2004 zu verpflichten, die Altersgrenze für ihn auf das vollendete 60. Lebensjahr festzusetzen.

Dem ist der Beklagte aus den Gründen der angefochtenen Entscheidungen entgegen getreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Festsetzung der Altersgrenze auf das vollendete 60. Lebensjahr. Diese sei vielmehr zu Recht auf das vollendete 62. Lebensjahres festgelegt worden. Die Entscheidung finde ihre Rechtsgrundlage in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung des § 208 LBG. Diese Vorschrift sei verfassungsgemäß. Sie verletze insbesondere nicht den Fürsorgegrundsatz oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Im Übrigen erfülle der Kläger jedoch nicht die Voraussetzungen des § 208 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LBG, bei deren Vorliegen ausnahmsweise weiterhin das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze bilde.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das aufgrund der Beratung vom 25. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere teilt er die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschrift des § 208 LBG verfassungsgemäß sei.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich am Verfahren und hält die Neufassung des § 208 LBG im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und den allgemeinen Gleichheitssatz ebenfalls für verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe den ihm in Bezug auf die Bestimmung der Altersgrenze eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Im Vordergrund habe die Anpassung an die geänderten Arbeitsbedingungen im Polizeibereich gestanden. Nicht mehr jede polizeiliche Tätigkeit sei mit erhöhten, eine verkürzte Lebensarbeitszeit rechtfertigenden gesundheitlichen Belastungen verbunden. Dies gelte vor allem für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft. Diese setzten anderes als der Wechselschichtdienst und die Einsätze der polizeilichen Spezialeinheiten keine gesteigerte Dienstfähigkeit voraus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Festsetzung der Altersgrenze auf das vollendete 60. Lebensjahr. Der Beklagte ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass für den Kläger das vollendete 62. Lebensjahr die Altersgrenze bildet. Auf die zutreffenden Gründe im verwaltungsgerichtlichen Urteil wird gemäß § 130 b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - verwiesen. Zur Verdeutlichung führt der Senat ergänzend aus:

1. Die gesetzliche Altersgrenze, bei deren Erreichen der Ruhestand unabhängig von der wirklichen Leistungskraft des einzelnen Beamten beginnt, ist ihrem Wesen nach eine generalisierende Vermutung des für die Dienstverrichtung erforderlichen Leistungsvermögens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1959 - 1BvR 71/57 - BVerfGE 9, 338 [345]). Sie trägt der Erfahrung Rechnung, dass bei Erreichen eines gewissen Alters Leistungskraft und -fähigkeit im Allgemeinen nachlassen und dem gesundheitlichen Anforderungsprofil des Dienstes nicht mehr genügen. Der Gesetzgeber besitzt bei der Bestimmung der Altersgrenze und damit der Lebensarbeitszeit Gestaltungsfreiheit. Er ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, eine einheitliche Altersgrenze für alle Beamten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 [270]; BVerwG, Urteil vom 22. September 1966 - BVerwG 2 C 109.64 - BVerwGE 25, 83 [85 f.]). Vielmehr kann er für einzelne Beamtengruppen, wie die hier in Rede stehenden Polizeibeamten, abweichend von der Regelaltersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres, § 54 Abs. 1 Satz 1 LBG), deren Bezugspunkt der allgemeine Verwaltungsdienst ist, besondere Altersgrenzen festsetzen (vgl. §§ 54 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. 208, 216, 216 a LBG), weil die Dienstausübung dieser Beamten eine gesteigerte Dienstfähigkeit voraussetzt. Ebenso wenig gebietet das Verfassungsrecht, die Altersgrenze auf ein bestimmtes Lebensjahr festzulegen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, mit Rücksicht auf die dem Beamten verfassungsrechtlich geschuldete Fürsorge die mit einem Amt verbundenen Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit einzuschätzen und in Anpassung an die jeweiligen Erfordernisse die Altersgrenze festzusetzen. Dies schließt das Recht mit ein, bei Änderungen der insoweit maßgeblichen Umstände von der bisherigen Bewertung abzuweichen und die Altersgrenze entsprechend herauf- oder herabzusetzen. Anders lässt sich eine vernünftige und sachgerechte Regelung der Lebensarbeitszeit nicht bewerkstelligen. Angesichts der Gestaltungsfreiheit und Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ist dessen Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenze muss zwangsläufig generalisieren und typisieren. Sie enthält von daher auch unvermeidbare Härten. Diese sind hinzunehmen, soweit sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Das gilt sowohl für die Anwendung des zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörenden Fürsorgegrundsatzes als auch für die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes.

2. Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist die Neufassung des § 208 LBG unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - verankerten Fürsorgepflicht nicht zu beanstanden. Diese gebietet, für das Wohl des Beamten und seiner Familienangehörigen zu sorgen und Schaden von ihnen abzuwenden. Der Gesetzgeber hat somit bei der (Neu)Regelung der Lebensarbeitszeit den wohlverstandenen Interessen der Polizeibeamten gebührend Rechnung zu tragen. Das bedeutet aber nur, dass es ihm untersagt ist, sich bei der Festlegung der besonderen Altersgrenze von anderen als sachlichen Erwägungen leiten zu lassen. Umgekehrt darf aber die Fürsorgepflicht nicht zu einer Vernachlässigung der berechtigten öffentlichen Interessen an der Anhebung der Altersgrenze im Bereich der Polizei führen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens die Belange der Fürsorgepflicht und die für eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit sprechenden öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG 2 C 111.67 - ZBR 1970, 364 [365] und 12. Februar 1981 - BVerwG 2 A 2.78 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 78). Neben dem berechtigten Interesse der Polizeibeamten an einem altersgerechten Übergang vom aktiven Dienst in den Ruhestand unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des Polizeidienstes ist demnach vor allem das öffentliche Interesse an einer sparsamen Personalwirtschaft zu berücksichtigen. Auch in Zeiten knapper Haushaltsmittel ist die für die polizeiliche Einsatzbereitschaft notwendige Personalstärke zu erhalten, um die Funktionsfähigkeit der Polizei und eine ordnungsgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.

Die neu gefasste Vorschrift über die besonderen Altersgrenzen für Polizeibeamte schafft insoweit einen angemessenen Interessenausgleich. Sie hält sich im Rahmen des vorstehend umrissenen Regelungs- und Typisierungsspielraums des Gesetzgebers. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass eine zwingend erforderliche Haushaltskonsolidierung mit zum Anlass genommen wurde, die bisherige Altersgrenze für einen Teil der Polizeibeamten anzuheben. Das gewählte Differenzierungsmerkmal der Belastungssituation ist sachgerecht. Es genügt dem Interesse der Beamten, nicht übermäßig belastet und dadurch in ihrer Gesundheit gefährdet zu werden. Darüber hinaus trägt es in besonderem Maße dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Personalwirtschaft Rechnung. Auf Grund der eingetretenen Änderungen in den Organisationsstrukturen und Aufgabenbereichen sowie im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch den starken technischen Wandel im Polizeibereich ist nämlich nicht mehr für jeden Dienstposten eine gesteigerte Dienstfähigkeit erforderlich. Vielmehr gibt es auch im Polizeibereich Funktionen und Aufgabenbereiche, deren jeweiliges gesundheitliches Anforderungsprofil im Verhältnis zum allgemeinen Verwaltungsdienst keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht aufweist, dass eine Herabsetzung der Regelaltersgrenze gerechtfertigt ist (vgl. Amtl. Begr. des Gesetzesentwurfs, LT-Drucks. 14/1800, S. 9). Die Bewertung, welche Tätigkeiten im Polizeidienst nach wie vor besondere, d.h. im Verhältnis zum allgemeinen Verwaltungsdienst erhöhte Anforderungen an das Leistungsvermögen stellen, ist - wie bereits erwähnt - dem Gesetzgeber vorbehalten. Die von ihm in § 208 LBG vorgenommene typisierende Einschätzung ist weder evident unrichtig noch eindeutig widerlegbar. Leitbild der vorgezogenen Altersgrenze bildet danach der Wechselschichtdienst. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist eine verkürzte Lebensarbeitszeit in erster Linie für solche Polizeibeamte gerechtfertigt, für die nach einem Dienstplan ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Volldienst vorgesehen ist, die also abwechselnd in der Früh-, Spät- und Nachtschicht eingesetzt werden (vgl. Amtl. Begr. des Gesetzesentwurfs, a.a.O. S. 11; Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 31. Juli 2003). Denn dieser Wechsel hat erhebliche gesundheitliche und soziale Auswirkungen. Er fordert von den Beamten nicht nur eine ständige Umstellung des Dienst- und Lebensrhythmus, sondern verhält sich zum Großteil auch antizyklisch zum natürlichen menschlichen Biorhythmus sowie zum Sozialleben im privaten Umfeld. Von daher ist es plausibel anzunehmen, dass diese Beamten üblicherweise mit Vollendung des 60. Lebensjahres die besonderen Anforderungen des Polizeidienstes gesundheitlich nicht mehr zu erfüllen vermögen. Einer vergleichbaren Belastung sind nach der Einschätzung des Gesetzgebers die Polizeibeamten des Mobilen Einsatzkommandos, des Spezialeinsatzkommandos und der Polizeihubschrauberstaffel ausgesetzt. Anknüpfungspunkt bildet insoweit nicht die bloße organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu einer derartigen Spezialeinheit. Entscheidend ist vielmehr die Wahrnehmung einer in Bezug auf die Belastungssituation dem Wechselschichtdienst vergleichbaren Tätigkeit. Eine derartige Tätigkeit ist namentlich in Bezug auf die zu besonderen polizeilichen Einsätzen herangezogenen Beamten sowie das fliegende Personal zu bejahen (vgl. Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. April und 31. Juli 2003). Des Weiteren hält der Gesetzgeber eine vorgezogene Altersgrenze für Beamte in den Ämtern des mittleren (mit Vollendung des 62. Lebensjahres) und gehobenen Polizeidienstes (mit Vollendung des 63. Lebensjahres) für angezeigt. Auch insoweit ist der frühere Eintritt in den Ruhestand nicht in der bloßen Laufbahnzugehörigkeit, sondern in den spezifischen dienstlichen Belastungen der einzelnen Laufbahngruppen begründet (vgl. Amtl. Begr. des Gesetzesentwurfs, a.a.O., S. 9). Schließlich enthält die Vorschrift im Wege einer detaillierten und hinreichend bemessenen Übergangsregelung weitere Altersgrenzen für Polizeibeamte, die zwischen 1944 und 1947 geboren wurden, um diesen zu ermöglichen, sich in ihrer Lebensplanung auf den späteren Eintritt in den Ruhestand einzustellen (vgl. Amtl. Begr. des Gesetzesentwurfs, a.a.O., S. 11).

Mit Blick auf die Fürsorgepflicht ist es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass für Polizeibeamte, die Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft geleistet haben, nicht an der bisherigen Altersgrenze festgehalten wird. Zwar können auch diese Dienstzeiten mit erhöhten Belastungen verbunden sein, zumal wenn sich die Notwendigkeit des Einsatzes häufig realisiert. Gleichwohl ist es gerechtfertigt, den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft anders als den Wechselschichtdienst zu behandeln. Denn sie sind gerade nicht mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Volldienst verbunden. Anfangs- und Endzeitpunkt des normalen Dienstes und des darüber hinaus zu leistenden Bereitschaftsdienstes bzw. der zusätzlichen Rufbereitschaft bleiben im Gegenteil in der Regel gleich. Der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft fordern daher keine dem Wechselschichtdienst vergleichbare ständige Umstellung des Dienst- und Lebensrhythmus. Zudem sind sie keine volle Dienstleistung, auch wenn der Bereitschaftsdienst nach der neueren Rechtsprechung in anderem Zusammenhang als Arbeitszeit anzuerkennen ist. Es handelt sich bei ihnen vielmehr um eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich den Dienst (voll) aufzunehmen. Beim Bereitschaftsdienst bestimmt der Dienstherr den regelmäßig außerhalb des privaten Bereichs liegenden Ort, an dem sich der Beamte aufzuhalten hat (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 Nr. 17). Im Fall der Rufbereitschaft kann der Beamte seinen Aufenthaltsort in erreichbarer Nähe frei wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 [47]). Außerdem werden die Einsätze während des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft nicht durch den Dienstplan, sondern durch aktuelle und unvorhersehbare Vorkommnisse bestimmt. Angesichts dieser beachtlichen Unterschiede ist es nachvollziehbar und sachlich vertretbar, wenn der Gesetzgeber die mit dem Bereitschaftsdienst oder der Rufbereitschaft einhergehenden Belastungen nicht als ebenso gravierend wie die des Wechselschichtdienstes ansieht und deshalb von einer Verkürzung der Lebensarbeitszeit absieht.

3. Die Neuregelung der besonderen Altersgrenze für Polizeibeamte verstößt ferner nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -). Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen oder Unterschiede in den zu ordnenden Lebensverhältnissen nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen, mit anderen Worten, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (stRspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 [240]; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 [283 f.]).

Mit diesem Maßstab steht die Neufassung des § 208 LBG in Einklang. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Die Gründe, die unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 5 GG für die Sachgerechtigkeit der Anhebung der besonderen Altersgrenze für Polizeibeamte nach Maßgabe der gesundheitlichen Anforderungen sprechen, lassen die Regelung auch als im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV sachgerecht erscheinen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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