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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.08.2007
Aktenzeichen: 2 A 10294/07.OVG
Rechtsgebiete: LHO, AGG, RL 2000/78/EG


Vorschriften:

LHO § 48
LHO § 48 Abs. 1
AGG § 7
AGG § 7 Abs. 1
AGG § 10
AGG § 10 Satz 2 Nr. 3
RL 2000/78/EG Art. 6
RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1
1. Der Dienstherr ist berechtigt, zur Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungsansprüchen die Übernahme in das Beamtenverhältnis davon abhängig zu machen, dass der Bewerber eine bestimmte Höchstaltersgrenze nicht überschreitet.

2. Die Anstellungsbehörde kann die Verbeamtung eines Bewerbers wegen Überschreitens der Altersgrenze (hier: 40. Lebensjahr) ablehnen, ohne zuvor die Entscheidung des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Dessen Zustimmung ist gemäß § 48 Abs. 1 LHO nur erforderlich, wenn die Behörde die Einstellung des Bewerbers beabsichtigt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 10294/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Übernahme in das Beamtenverhältnis

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2007, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richter am Verwaltungsgericht Steinkühler ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hagedorn ehrenamtlicher Richter Industriekaufmann Henchel

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis.

Die ... 1960 geborene Klägerin legte nach Beendigung ihres Studiums der Germanistik und der katholischen Theologie im Jahr 1986 die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien ab. Nachfolgend war sie als Dozentin, Referentin und Journalistin tätig. In der Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2005 absolvierte sie den Vorbereitungsdienst, den sie mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abschloss. Bereits im September 2004 bewarb sie sich für die Übernahme in den Schuldienst des beklagten Landes und beantragte ihre Verbeamtung. Zur Begründung führte sie aus, zu Beginn ihres Referendariats habe die Altersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei 45 Jahren gelegen; sie sei erst nachfolgend auf die Vollendung des 40. Lebensjahrs abgesenkt worden. Der Beklagte beschäftigt die Klägerin seit dem 1. Februar 2005 als angestellte Lehrkraft.

Unter dem 23. Mai 2005 lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (im Folgenden: ADD) die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis mit der Begründung ab, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahrs gemäß Nr. 3.6 der Verwaltungsvorschrift für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesverwaltung im Haushaltsjahr 2005 vom 15. Dezember 2004 (MinBl. 2005, 98 - VV-HWL 2005 -) werde in ihrem Fall nicht zugelassen. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bleibe ohne Folge.

In ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, § 48 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung - LHO - stelle die Verbeamtung ab einem bestimmten Alter unter den Vorbehalt einer Einwilligung des Finanzministeriums und zeige damit, dass keine verbindliche Altersgrenze bestehe. Nr. 48.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003, 22 und 324 - VV-LHO -), die eine Altersgrenze von 45 Jahren festlege, und Nr. 3.6 VV-HWL 2005 seien lediglich haushaltsrechtliche Verwaltungsvorschriften ohne Rechtsqualität. Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Statthaftigkeit einer derartigen Regelungstechnik, zumal der Regelungsinhalt unklar sei. Nr. 3.6 VV-HWL 2005 bedeute darüber hinaus eine nur punktuelle Abweichung von der allgemeinen Vorschrift der Nr. 48.1 VV-LHO und sei folglich keine allgemeine Festsetzung, wie sie § 48 Abs. 1 LHO vorschreibe. Jedenfalls erfordere der Grundsatz des Vertrauensschutzes eine Einzelfallregelung zugunsten derjenigen Bewerber, die noch unter der Geltung des bisherigen Rechts und im Vertrauen hierauf ihre Ausbildung begonnen hätten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2005 wies die ADD den Widerspruch mit der Begründung zurück, in Abweichung von Nr. 48.1 VV-LHO lege Nr. 3.6 VV-HWL 2005 das vollendete 40. Lebensjahr als Lebensaltersgrenze fest. Die von der Klägerin angeführten Gründe rechtfertigten keine Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Die Ausbildung zur Lehrkraft führe nicht zwangsläufig zu einer Einstellung als Lehrerin im Beamtenstatus. Unabhängig von einer Altersgrenze müssten hierfür weitere Voraussetzungen wie beispielsweise ein entsprechender Personalbedarf sowie die gesundheitliche Eignung erfüllt sein und könnten folglich der Übernahme in das Beamtenverhältnis entgegenstehen. Die Klägerin habe sich deshalb schon zu Beginn ihres Vorbereitungsdienstes nicht auf ihre Verbeamtung verlassen können.

In ihrer Klage hat die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr Begehren weiterverfolgt und ergänzend geltend gemacht, eine nach § 48 LHO mögliche Einwilligung des Finanzministeriums in ihre Verbeamtung sei nicht erwogen worden.

Sie hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Mai 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2005 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zwar begegne die in Nr. 3.6 VV-HWL 2005 getroffene Regelung keinen rechtlichen Bedenken. Die ADD habe diese Vorschrift aber entgegen deren Wortlaut und Entstehungsgeschichte als Höchstaltersgrenze interpretiert und einen der Klägerin zustehenden Vertrauensschutz zu Unrecht verneint. Sie habe damit das ihr eingeräumte Ermessen nicht in vollem Umfang erkannt und die allein dem Ministerium der Finanzen zustehende Ermessensentscheidung im Rahmen des § 48 LHO nicht eingeholt.

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er führt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, die ADD habe Nr. 3.6 VV-HWL 2005 nicht im Sinne eines Einstellungsverbots ausgelegt, sondern als zeitliche Grenze angewendet, deren Überschreitung zur Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses führe. Der Gesetzgeber habe die Abschaffung der zuvor im Landesbeamtengesetz - LBG - geregelten Altersgrenze mit der für das Jahr 2004 geltenden haushaltsrechtlichen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen und der bereits darin getroffenen Begrenzung auf das vollendete 40. Lebensjahr begründet und diese folglich gebilligt. Nr. 48.2 VV-LHO weise die Entscheidung über die Einstellung nicht allein dem Ministerium zu, sondern gebe auch der Einstellungsbehörde Leitlinien dafür an die Hand, ob sie bereits von sich aus auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis verzichte. Diese Auslegung werde vom Ministerium der Finanzen geteilt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. Oktober 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vortrags und legt ergänzend dar, sie hätte bei rechtzeitiger Kenntnis des Absenkens der Altersgrenze statt des Referendariats den Weg des so genannten Seiteneinstiegs gewählt. Dem habe sowohl unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips als auch im Hinblick auf die Berufswahlfreiheit Rechnung getragen werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht verpflichten dürfen, den Antrag der Klägerin auf Verbeamtung neu zu bescheiden. Ihr steht kein derartiger Anspruch zu, weil die ADD ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis durch Bescheid vom 23. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2005 ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Die vorgenannten Verwaltungsakte sind deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

§ 48 Abs. 1 LHO i.V.m. Nr. 48.2 VV-LHO und Nr. 3.6 VV-HWL 2005 vereinheitlicht die Ermessensentscheidung über die Einstellung dahingehend, dass Bewerber, die die Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahrs überschritten haben, grundsätzlich nur bei Vorliegen der in Nr. 48.2 VV-LHO genannten Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis übernommen werden (1.). Diese Selbstbindung des Beklagten ist mit höherrangigem Recht vereinbar (2.). Weil die Klägerin diese Anforderungen nicht erfüllt und Gründe des Vertrauensschutzes keine abweichende Entscheidung rechtfertigen, begegnet die Ablehnung ihres Antrags durch die ADD keinen rechtlichen Bedenken; einer Beteiligung des Ministeriums der Finanzen bedurfte es insoweit nicht (3.).

1. Weder Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Die Entscheidung über die Verbeamtung eines Bewerbers liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 39, 334 [354]; BVerwGE 68, 109 [110]), welches § 48 Abs. 1 LHO dahingehend einschränkt, dass die Einstellung von Beamten in den Landesdienst der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bedarf, wenn der Bewerber ein von diesem Ministerium allgemein festzusetzendes Lebensjahr bereits vollendet hat.

a) § 48 Abs. 1 LHO i.V.m. Nr. 48.2 VV-LHO legt eine Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis fest. Mit der Begründung eines Einwilligungsvorbehalts handelt es sich bei § 48 Abs. 1 LHO zunächst um eine Verfahrensvorschrift. Ihr kommt jedoch darüber hinaus materieller Gehalt zu, indem sie mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zugleich den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung (vgl. § 7 LHO) dahingehend konkretisiert, dass eine Einstellung ab dieser Grenze nur unter bestimmten, in Nr. 48.2 VV-LHO festgelegten zusätzlichen Voraussetzungen und damit nur ausnahmsweise erfolgt. § 48 Abs. 1 LHO i.V.m. Nr. 48.1 VV-LHO und Nr. 3.6 VV-HWL 2005 bestimmt folglich den Zeitpunkt, ab dem nach der Einschätzung des Dienstherrn das Verhältnis der Arbeitsleistung zu den Versorgungsansprüchen grundsätzlich in keinem angemessenen Verhältnis mehr steht.

Die neben § 48 LHO zuvor bestehende beamtenrechtliche Festlegung eines Höchstalters in § 9 Abs. 1 Nr. 3 LBG a.F. steht der Annahme einer derartigen Altersgrenze nicht entgegen. Insbesondere rechtfertigt sie nicht den Rückschluss, sie habe die Einführung einer haushaltsrechtlichen Altersgrenze überflüssig gemacht, weshalb sich § 48 Abs. 1 LHO i.V.m. Nr. 48.2 VV-LHO auf eine Regelung allein des Verfahrensablaufs beschränke. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Aufhebung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LBG a.F. gerade damit begründet, die Vorschrift sei wegen der haushaltrechtlichen Verwaltungsvorschriften nicht erforderlich. Nr. 48.2 VV-LHO und Nr. 3.6 VV-HWL 2005 können jedoch nur dann als gleichartiger Ersatz für die bislang im Landesbeamtengesetz geregelte Altersgrenze gesehen und vom Gesetzgeber als ausreichend erachtet werden, wenn sie zugleich die Funktion der beamtenrechtlichen Regelung und folglich materiellen Gehalt haben. Darüber hinaus spricht auch das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 23. September 2003, welches im Vorgriff auf die mit Nr. 3.6 VV-HWL 2005 inhaltsgleiche Nr. 3.6 der Verwaltungsvorschrift für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesverwaltung im Haushaltsjahr 2004 vom 13. Februar 2004 (MinBl. S. 88 - VV-HWL 2004 -) erging, von einer "Lebensaltersgrenze nach Nr. 1 zu § 48 VV-LHO für die Einstellung". Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Aufhebung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LBG a.F. nicht entnommen werden kann, der Gesetzgeber habe auf die Festlegung einer Altersgrenze verzichten wollen.

b) Die Altersgrenze liegt vorliegend bei der Vollendung des 40. Lebensjahrs. Zwar bestimmt Nr. 48.1 VV-LHO das 45. Lebensjahr; diese Vorschrift wurde jedoch kraft ausdrücklicher Anordnung durch Nr. 3.6 VV-HWL 2004 und Nr. 3.6 VV-HWL 2005 für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 verdrängt.

2. Der Dienstherr ist berechtigt, die Übernahme in das Beamtenverhältnis davon abhängig zu machen, dass der Bewerber eine bestimmte Höchstaltersgrenze nicht überschreitet. Diese Beschränkung ist im Lebenszeit- als einem von Art. 33 Abs. 5 GG erfassten Strukturprinzip angelegt. Ihr Zweck besteht vor allem darin, ein angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Ansprüchen auf Versorgung während des Ruhestands sicherzustellen (BVerwGE 122, 147 [153]). Die in Nr. 3.6 VV-HWL 2005 festgelegte Altersgrenze ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

a) Keine rechtlichen Bedenken bestehen zunächst dagegen, dass sie als Verwaltungsvorschrift erging. Durch § 48 Abs. 1 LHO hat der Gesetzgeber selbst die wesentliche Entscheidung dahin getroffen, dass die Begründung eines Beamtenverhältnisses dem Gebot sparsamer Haushaltsführung entsprechen muss. Dessen Konkretisierung durfte er deshalb der Entscheidung des Ministeriums der Finanzen überlassen, zumal es diese Vorgehensweise ermöglicht, die Höchstaltersgrenze den jeweiligen Erfordernissen zeitnah anzupassen (vgl. BVerwG, Buchholz 232 § 15 Nr. 11 S. 5 f.).

b) Die in Nr. 3.6 VV-HWL 2005 festgelegte Altersgrenze ist sachgerecht. Sie wahrt offenkundig - auch unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Lebenserwartung von über 80 Jahren und eines durchschnittlichen Ruhestandseintrittsalters von 60,3 Jahren (vgl. BT-Drucks. 15/5821, S. 40) - eine vernünftige Relation zwischen der zu erwartenden aktiven Dienstzeit einerseits und den voraussichtlich entstehenden finanziellen Belastungen andererseits. Des Weiteren handelt es sich bei Nr. 3.6 VV-HWL 2005 um eine allgemeine Festsetzung i.S.d. § 48 Abs. 1 LHO, da sie für alle Bewerber und für alle Beamtenverhältnisse gleichermaßen gilt.

c) Die Einführung einer Höchstaltersgrenze widerspricht darüber hinaus nicht dem Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG -. Die Abhängigkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis von der Einhaltung einer Altersgrenze findet ihre Rechtfertigung in § 10 Satz 2 Nr. 3 AGG. Danach ist die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung wegen der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zulässig. So verhält es sich vorliegend im Hinblick darauf, dass der Dienstherr dem Beamten nicht nur die Dienst-, sondern auch die Versorgungsbezüge schuldet. Der Zweck der Höchstaltersgrenze - die Wahrung eines Gleichgewichts zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungslast - entspricht folglich demjenigen des § 10 Satz 2 Nr. 3 AGG. Zwar liegt der vorgenannten Regelung der Fall zugrunde, dass eine aufwendige Einarbeitung am Arbeitsplatz eine Mindestdauer produktiver Arbeitsleistung erfordert (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 36). Diese Einschränkung hat jedoch im Wortlaut des § 10 Satz 2 Nr. 3 AGG keinen Niederschlag gefunden. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit einer Mindestbeschäftigungszeit als Rechtfertigung einer Altersgrenze anerkannt hat. Ob diese Notwendigkeit aus einer aufwendigen Einarbeitungszeit oder aus einer fortlaufenden finanziellen Verpflichtung auch nach Beendigung der aktiven Beschäftigungszeit resultiert, ist unbeachtlich, zumal die in § 10 Satz 2 AGG genannten Rechtfertigungsgründe nicht abschließend sind. Vielmehr bestimmt Satz 1 der Vorschrift als allgemeine Regelung, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig ist, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind, wie vorstehend dargelegt, durch die Besonderheiten des Systems der Beamtenversorgung erfüllt.

Aus diesen Gründen entspricht die beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze zugleich der - mit § 10 AGG inhaltsgleichen - Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 184/06 -, juris).

d) Schließlich verstößt § 48 Abs. 1 LHO i.V.m. Nr. 3.6 VV-HWL 2005 nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Dessen Schutzbereich beschränkt Art. 33 Abs. 2 GG auf das Recht des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern (vgl. BVerfGE 16, 6 [21 f.]). Darüber hinaus stellt sich die Tätigkeit als Lehrer im Angestellten- statt im Beamtenverhältnis als bloße Berufsausübungsregelung dar. Diese ist verfassungsgemäß, wenn sie - wie vorliegend wegen der Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen aktiver Dienst- und Versorgungszeit - durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

3. Hat der Beklagte somit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise sein Ermessen dahingehend konkretisiert, dass Bewerber ab Vollendung des 40. Lebensjahres nur noch ausnahmsweise verbeamtet werden, so begegnet die Ermessensausübung im Fall der Klägerin gleichfalls keinen Bedenken. Insbesondere hat mit der ADD die zuständige Behörde gehandelt (a). Diese hat den Antrag der Klägerin ermessensfehlerfrei abgelehnt, weil Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht rechtfertigen (b).

a) Die ADD konnte den Antrag der Klägerin ablehnen, ohne zuvor die Entscheidung des Finanzministeriums einzuholen. § 48 Abs. 1 LHO trifft keine Aussage darüber, wer die Einstellung eines Beamten wegen Überschreitens der Altersgrenze ablehnen darf. Der Vorschrift ist allerdings zu entnehmen, dass die Einstellung grundsätzlich Sache des Dienstherrn ist, der lediglich vor der Verbeamtung älterer Bewerber die Einwilligung des Finanzministeriums einholen muss.

aa) Die Frage der Zuständigkeit bestimmt sich daher anhand der zu § 48 LHO ergangenen Verwaltungsvorschriften. Diese sind nach dem wirklichen Willen des Erklärenden, d. h. anhand des Wortlauts und der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis, auszulegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2000, 522). Nr. 48.2 Satz 2 VV-LHO schreibt vor, dass die Einwilligung zur Einstellung des Beamten grundsätzlich nur erteilt wird, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und die Verbeamtung unter Berücksichtigung aller Umstände offensichtlich einen nicht unwesentlichen Vorteil für das Land bedeutet oder die Versagung der Einwilligung zu einer Schädigung der Landesinteressen führen könnte.

Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass der ADD ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt, ob sie die Einwilligung des Ministeriums beantragt oder von sich aus von einer Verbeamtung absieht. Dahingestellt bleiben kann, ob die Entscheidung über einen nicht unwesentlichen Vorteil für das Land oder eine Schädigung von Landesinteressen allein durch das Finanzministerium getroffen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Buchholz 232 § 15 Nr. 11). In beiden Fällen hinzukommen muss ein Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern. Ob eine solche Situation besteht, kann nur durch das Fachministerium und die ihm nachgeordnete Behörde festgestellt werden. Dies ist zugleich Ausdruck des Ressortprinzips gemäß Art. 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Danach hat der Ressortminister auch in Personalentscheidungen Eigenverantwortung, zu der bei Maßnahmen mit (atypischen) finanziellen Auswirkungen die Haushaltsverantwortung des Finanzministers lediglich hinzutritt (vgl. BVerwG, Buchholz 232 § 15 Nr. 11). Es findet seine haushaltsrechtliche Entsprechung darin, dass die Ausgaben auch für die Versorgungsbezüge der Beamten im Einzelplan des jeweiligen Fachministeriums veranschlagt werden. Bereits dieser Umstand veranschaulicht das berechtigte Interesse des betroffenen Ministeriums daran, selbst die Einstellung älterer Bewerber ablehnen zu können. Nr. 48.2 Satz 2 VV-LHO gibt damit der ADD jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzung, dass ein Mangel geeigneter jüngerer Bewerber die Einstellung erforderlich macht, zugleich ein Kriterium an die Hand, ob überhaupt die Einwilligung des Finanzministeriums beantragt wird.

Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seines gegenteiligen Ergebnisses herangezogene Entscheidung des OVG Bremen (Beschluss vom 1. Februar 2006 - 2 A 445/04 -, juris) steht dem nicht entgegen. Das OVG Bremen hat lediglich ausgeführt, ohne die Zustimmung des Finanzministeriums oder nach deren Versagung könne keine Verbeamtung durch das Fachressort erfolgen, weil diesem kein eigenständiges fiskalisches Ermessen zustehe.

bb) Verbleibt mithin bereits nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 LHO i.V.m. Nr. 48.2 VV-LHO der ADD ein eigener Entscheidungsspielraum, so kommt hinzu, dass diese Auslegung vom Ministerium der Finanzen, welches die Verwaltungsvorschrift erlassen hat und dessen Willen folglich für deren Interpretation maßgeblich ist, geteilt wird.

b) Die Entscheidung der ADD, einen Vertrauensschutz der Klägerin und damit das Vorliegen eines Sonderfalls zu verneinen, der die Einstellung trotz Überschreitens der Altersgrenze rechtfertigt, ist gleichfalls nicht ermessensfehlerhaft. Die Behörde ist auf die Frage des Vertrauensschutzes jedenfalls im Widerspruchsbescheid eingegangen und hat dessen Berücksichtigung wegen fehlender Schutzwürdigkeit verneint. Sie hat mit dieser Entscheidung die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Weil sie ihrer Entscheidung offensichtlich keine sachwidrigen Argumente zugrunde gelegt und den Sachverhalt vollständig berücksichtigt hat, wäre dies nur dann der Fall, wenn das Vertrauen der Klägerin die gegen ihre Verbeamtung sprechenden haushaltsrechtlichen Umstände überwiegen und deshalb eine Ausnahme von der Altersgrenze rechtfertigen würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Der Umstand, dass das Höchstalter während des Vorbereitungsdienstes der Klägerin vom 45. auf das 40. Lebensjahr abgesenkt wurde, hinderte den Beklagten nicht daran, sich ihr gegenüber auf die neue Altersgrenze zu berufen. Eine derartige Änderung der Ermessensausübung ist, wenn sie - wie vorliegend - auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, nur dann rechtlich bedenklich, wenn ihr der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegensteht. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Betroffene lediglich in seinen Erwartungen enttäuscht wird. Hinzukommen muss vielmehr, dass er im Hinblick auf den Bestand der Ermessensbindung Dispositionen getroffen hat und billigerweise darauf vertrauen durfte, die Ermessenbindung werde auf Dauer Bestand haben (vgl. BVerwGE 46, 89 [90 f.]).

Hierauf kann sich die Klägerin nicht berufen. Soweit sie geltend macht, sie habe sich allein wegen der Aussicht auf die Verbeamtung für den Vorbereitungsdienst entschieden, ist zunächst festzuhalten, dass dessen erfolgreiche Ableistung Voraussetzung nicht nur des Lehrerberufs im Beamten-, sondern auch im Angestelltenverhältnis ist. Ihr Vertrauen bezog sich darüber hinaus nicht auf die Ausgestaltung des Referendariats, sondern auf die zeitlich nachfolgende und hiervon unabhängige Frage ihrer Übernahme als Beamtin. Die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens wird dadurch relativiert, dass die Verbeamtung nicht allein von der Einhaltung der Altersgrenze, sondern von weiteren Umständen abhängt. Ihr können beispielsweise auch ein Einstellungsstopp, das Fehlen freier Stellen oder die politische Entscheidung entgegenstehen, Lehrer generell nicht mehr im Beamtenverhältnis zu beschäftigen.

Hinzu kommt, dass das Vertrauen in den Fortbestand der höheren Altersgrenze rechtlich nicht ursächlich für die Durchführung des Referendariats und das nach dessen Abschluss festzustellende Überschreiten der neuen Altersgrenze war.

Hinsichtlich der Behauptung, sie hätte sich andernfalls für den Schuldienst in Nordrhein-Westfalen beworben, hat die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 13. Februar 2007 ausgeführt, dass sie aufgrund der dort geltenden niedrigeren Altersgrenze nicht hätte verbeamtet werden können. Stattdessen macht sie geltend, sie hätte sich bei rechtzeitiger Kenntnis der Absenkung der Altersgrenze gegen das Referendariat und für einen so genannten Seiteneinstieg entschieden. Diese Möglichkeit bestand jedoch gemäß § 123 LbVO in der bis zum 24. September 2003 geltenden Fassung nicht. Danach konnte in das Beamtenverhältnis auf Probe ohne Ableistung des Vorbereitungsdienstes nur berufen werden, wer in einem von dem zuständigen Ministerium festgelegten Bedarfsfach ein Studium an einer Universität und eine pädagogische Zusatzausbildung von mindestens zwei Jahren mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hatte. Bedarfsfächer waren in den Einstellungsterminen zum 2. Schulhalbjahr 2002/2003 und zum 1. Schulhalbjahr 2003/2004 jedoch lediglich die Fächer Bildende Kunst, Mathematik, Physik, Chemie und Musik, nicht hingegen die von der Klägerin studierten Fächer Germanistik und katholische Theologie. Hinzu kommt, dass gemäß § 123 LbVO a.F. eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erst nach Abschluss einer zweijährigen pädagogischen Zusatzausbildung erfolgen konnte. Während dieser zwei Jahre wurden die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Hieraus folgt, dass selbst dann, wenn der Klägerin die Möglichkeit eines Seiteneinstiegs offen gestanden hätte, ihre Verbeamtung erst zu einem Zeitpunkt angestanden hätte, in dem bereits die neue Höchstaltergrenze galt.

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.946,70 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz). Er entspricht der Hälfte des dreizehnfachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zzgl. der ruhegehaltfähigen Zulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B.

Ende der Entscheidung

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