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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: 2 A 10846/07.OVG
Rechtsgebiete: GG, LV, GemO, BGB, EGBGB, AufgÜVO


Vorschriften:

GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1
LV Art. 49
GemO § 67
GemO § 67 Abs. 1
GemO § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
GemO § 67 Abs. 1 Satz 1
GemO § 67 Abs. 5
GemO § 79 Abs. 1
GemO § 79 Abs. 1 Satz 2
BGB § 195
EGBGB Art. 229 § 6
AufgÜVO § 5
AufgÜVO § 11
§ 67 Abs. 5 GemO begründet für die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO auf die Verbandsgemeinde übergegangenen Selbstverwaltungsaufgaben weder ein subjektiv-öffentliches Recht der Ortsgemeinde auf eine Rückübertragung noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 10846/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Kommunalrechts

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2007; an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter im Nebenamt Prof. Dr. Robbers Richter am Verwaltungsgericht Steinkühler ehrenamtliche Richterin pharm.-techn. Assistentin Balthasar ehrenamtlicher Richter Angestellter Emrich

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vorrangig die Rückübertragung der Selbstverwaltungsaufgabe des Baus und der Unterhaltung eines Sport- sowie eines Campingplatzes.

Auf dem Gebiet der Klägerin liegen unmittelbar nebeneinander ein Sportplatz; ein Freibad und ein Campingplatz. Nach Inkrafttreten der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419); die in Verbindung mit der Landesverordnung über den Übergang von Aufgaben und Einrichtungen der Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden vom 2. September 1974 (Aufgaben-Übergangs-Verordnung) - AufgÜVO - (GVBl. S. 380) die Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe des Baus und der Unterhaltung zentraler Sport-; Spiel- und Freizeitanlagen auf die Verbandsgemeinden zum 1. Januar 1975 anordnete; vertraten die Klägerin und die Beklagte unterschiedliche Auffassungen zu der Frage; ob von der vorstehenden Regelung nur das Freibad oder auch der Sport- und der Campingplatz erfasst würden. Die Beklagte war der Ansicht; es handele sich bei den drei Einrichtungen um eine zusammengehörende Anlage; die deshalb in ihrer Gesamtheit auf sie übergehe. Der in ihren Diensten stehende Amtmann B. teilte in der Sitzung des Ortsgemeinderats vom 6. Dezember 1974 mit; die Beklagte garantiere der Klägerin; sie werde das Eigentum kostenlos zurückerhalten; wenn es nicht mehr für den derzeitigen Zweck benötigt werde. Seit dem 1. Januar 1975 nahm die Beklagte die Selbstverwaltungsaufgabe "Bau und Unterhaltung des Sport- und des Campingplatzes sowie des Schwimmbads" wahr. Das Eigentum an den diesbezüglichen Grundstücken wurde ihr im Wege der Flurbereinigung Ende der 1970er Jahre übertragen. Im Jahr 1989 verpachtete sie den Campingplatz.

Wegen der steigenden Verluste aus dem Betrieb der Anlage; insbesondere durch die Unterhaltung des Freibads; beschloss der Rat der Beklagten am 30. Juni 2005 den Verkauf des Campingplatzes an den bisherigen Pächter. Der Entwurf des Kaufvertrags sieht einen Verkaufspreis von 303.677;- € zzgl. eines Forderungsverzichts des Käufers in Höhe von 75.000.- € vor. Weiter wird diesem eine Option zum Kauf des Sportplatzgeländes zum Preis von 190.000;- € eingeräumt. Das Ankaufsrecht entsteht mit Abschluss eines Übernahmevertrages; in dem sich der Käufer verpflichtet; die Freibadanlage mindestens zehn Jahre zu betreiben; es kann frühestens nach fünfjährigem Betrieb des Schwimmbads ausgeübt werden.

Am 11. Juli und 12. September 2005 beschloss der Ortsgemeinderat der Klägerin die Rückübertragung der Zuständigkeit für den Sport- und den Campingplatz. Am 13. Juli 2005 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen diesbezüglichen Antrag; den sie mit der Rechtswidrigkeit des Aufgabenübergangs sowie der 1974 garantierten Rückübertragung begründete und den der Verbandsgemeinderat der Beklagten mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 aus Gründen des Gemeinwohls ablehnte. Die teilweise Rückübertragung führe zu einer Zerschlagung des Freizeitzentrums; welches für die Entwicklung des Fremdenverkehrs und der Infrastruktur der Verbandsgemeinde bedeutsam sei. Durch die Teilprivatisierung bleibe hingegen der Fortbestand der Anlage gesichert. Das Ergebnis der Abstimmung wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin unter dem 8. Oktober 2005 mitgeteilt. Den hiergegen am 4. November 2005 eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2006 zurück.

Mit ihrer am 16. August 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht; die Beklagte wolle sich durch den beabsichtigten Abschluss des Kaufvertrages ihrer Selbstverwaltungsaufgabe "Bau und Unterhaltung des Camping- sowie des Sportplatzes" entledigen. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 49 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -; die bei der Auslegung des § 67 Abs. 5 Gemeindeordnung - GemO - zu berücksichtigen sei; sichere den Ortsgemeinden den Rückfall solcher Zuständigkeiten; die die Verbandsgemeinde zwar übernommen habe; aber nicht mehr wahrnehme. Darüber hinaus sei die streitbefangene Aufgabe 1975 nicht auf die Beklagte übergegangen; weil es sich weder bei dem Sport- noch bei dem Campingplatz um eine zentrale Sport- und Freizeitanlage im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO handele. Hierauf könne sich die Klägerin nach wie vor berufen; da nur Rechte oder Ansprüche verwirken könnten; nicht aber die Rechtslage; die sie mit ihrer Klage festgestellt wissen wolle. Sie sei zudem von der Beklagten an einer früheren Geltendmachung gehindert worden. Der Veräußerung des Sportplatzgeländes stehe § 79 GemO entgegen. Die Vorhaltung eines Sportplatzes sei eine kommunale Pflichtaufgabe.

Die Klägerin hat beantragt;

1. die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung vom 6. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2006 zu verpflichten; die Selbstverwaltungsaufgabe "Bau und Unterhaltung des im Gebiet der Klägerin gelegenen Sport- und Campingplatzes" auf die Klägerin zurück zu übertragen;

hilfsweise; die Beklagte zu verpflichten; der Rückübertragung der vorbezeichneten Selbstverwaltungsaufgabe auf die Klägerin zuzustimmen;

äußerst hilfsweise; festzustellen; dass die vorgenannte Selbstverwaltungsaufgabe nicht am 1. Januar 1975 von der Klägerin auf die Beklagte übergegangen ist;

äußerst; äußerst hilfsweise; den Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2006 aufzuheben;

2. die Beklagte ferner zu verurteilen es zu unterlassen; das Fußballplatzgrundstück nebst öffentlicher Grünfläche; gelegen in Oberweis; Flur 6; Parzelle Nr. 1/6; und das Zuwegegrundstück Flur 6; Parzelle Nr. 90; an Dritte zu veräußern sowie Dritten ein Ankaufsrecht hieran einzuräumen.

Die Beklagte hat beantragt;

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: Die einheitliche; aus drei Teilen bestehende Anlage erfülle die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO und sei im Jahr 1975 auf sie übergegangen. Der Übergang sei zudem in § 11 Abs. 2 des Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz - SportFG - angeordnet. § 67 Abs. 5 GemO beinhalte kein Recht der Ortsgemeinde auf Rückübertragung; zumal die Klägerin hierdurch finanziell und organisatorisch überfordert würde. Der Fortbestand des Freizeitzentrums sei nur bei einer Teilprivatisierung gewährleistet; weshalb der Verkauf des Campingplatzes keine Entledigung bedeute. Soweit die Klägerin geltend macht; mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen sei im Jahr 1975 kein Übergang der Aufgaben erfolgt; hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen mit Urteil vom 28. Juni 2007 verpflichtet; über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO ordne lediglich die Übertragung von Anlagen mit überörtlicher Zweckbestimmung an; weshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 67 Abs. 5 GemO bestünden. Dem Rückübertragungsanspruch stehe § 11 Abs. 2 SportFG nicht entgegen; weil er lediglich auf die bereits durch die Gemeindeordnung geregelte Aufgabenverteilung Bezug nehme und deshalb keine Übertragung durch besonderes Gesetz im Sinne des § 67 Abs. 5 GemO beinhalte. Auszugehen sei des Weiteren von den 1975 und in den Folgejahren geschaffenen faktischen Verhältnissen. Aus der vermeintlichen Rechtswidrigkeit des damaligen Aufgabenübergangs hergeleitete Ansprüche habe die Klägerin verwirkt; weil die Beteiligten die Rechtslage mehr als 30 Jahre hingenommen hätten. Die Entscheidung; ob die Beklagte die Aufgaben weiter wahrnehme oder auf die Ortsgemeinde zurück übertrage; unterfalle ihrem grundsätzlich weiten Organisationsermessen. Sie wolle sich jedoch mit der Veräußerung ihrer Selbstverwaltungsangelegenheit entledigen. Die Ablehnung des Rückübertragungsgesuchs stelle sich in einem solchen Fall als Ermessensfehlgebrauch dar. Wegen der Möglichkeit; den Sport- und den Campingplatz selbst in öffentlich- oder in privatrechtlicher Form zu betreiben; sei das Ermessen jedoch nicht auf Null reduziert. Ein derartiger Anspruch ergebe sich auch nicht aus der in der Ortsgemeinderatssitzung im Dezember 1974 erklärten Garantie; weil sie nicht rechtsverbindlich sei.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Die Beklagte macht ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag geltend; § 67 Abs. 5 GemO sei kein subjektiv-öffentliches Recht einer Ortsgemeinde; sondern eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuordnungsnorm mit der Möglichkeit der Übertragung. Absatz 1 der Vorschrift bestimme die originären Selbstverwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinde für überörtliche Angelegenheiten. Änderungen des Kompetenzgefüges setzten übereinstimmende Beschlüsse des Verbands- sowie des Ortsgemeinderates und das Fehlen entgegenstehender Gemeinwohlbelange voraus. Die Beklagte habe sich der Aufgabe nicht entledigt; sondern werde sie auch künftig wahrnehmen. Der Verkauf sei unerlässlich für den Erhalt der Anlage; die Realisierung der Kaufoption für den Sportplatz hingegen ungewiss. Darüber hinaus gebe es keinen Grundsatz; dem zufolge bei der Entledigung einer Selbstverwaltungsaufgabe das ihr dienende Grundvermögen an den früheren Eigentümer zurück zu übertragen sei. Bei der Umstrukturierung einer Gesamtanlage gehe es nicht an; die Rückgabe von zwei Teilflächen zu begehren und die kostenintensive Teilanlage beim Träger der Selbstverwaltungsaufgabe zu belassen. Die Beklagte könne im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts darüber entscheiden; ob und wie sie eine Selbstverwaltungsangelegenheit ausübe. Darüber hinaus ermögliche § 67 Abs. 5 GemO nur die Rückgabe der nach der Aufgaben-Übergangs-Verordnung übertragenen Angelegenheiten; wohingegen die Beklagte Eigentümerin der Grundstücke durch Zuweisungen der Flurbereinigungsbehörde geworden sei. Sie habe sich zudem seit vielen Jahren - erfolglos - bemüht; die Klägerin von der Errichtung eines neuen Sportplatzes zu überzeugen; und ihr hierfür finanzielle Unterstützung zugesagt.

Die Beklagte beantragt;

1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. Juni 2007 die Klage abzuweisen;

2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt;

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;

2. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten; die Selbstverwaltungsaufgabe "Bau- und Unterhaltung des im Gebiet der Klägerin gelegenen Sport- und Campingplatzes" auf die Klägerin zurück zu übertragen;

3. für den Fall; dass die Berufung der Beklagten Erfolg hat;

hilfsweise; die Beklagte zu verpflichten; der Rückübertragung der vorbezeichneten Aufgabe auf die Klägerin zuzustimmen;

äußerst hilfsweise; festzustellen; dass die vorbezeichnete Selbstverwaltungsaufgabe nicht am 1. Januar 1975 von der Klägerin auf die Beklagte übergegangen ist;

äußerst; äußerst hilfsweise; die Beklagte zu verurteilen; es zu unterlassen; das Fußballplatzgrundstück nebst öffentlicher Grünfläche; gelegen in Oberweis; Flur 6; Parzelle Nr. 1/6; und das Zuwegegrundstück Flur 6; Parzelle Nr. 90; an Dritte zu veräußern sowie Dritten ein Ankaufsrecht hieran einzuräumen.

Sie trägt ergänzend zu ihren erstinstanzlichen Ausführungen vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt; dass sich die Beklagte bereits für die Entledigung der Aufgabe entschieden habe und deshalb nicht mehr vor der Frage stehe; ob sie die Anlage verkaufen oder selbst betreiben; sondern ob sie sie veräußern oder an die Klägerin übertragen solle. Damit sei ihr Ermessen auch unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht auf Null reduziert. Darüber hinaus handele es sich bei der Zustimmung der Verbandsgemeinde nach § 67 Abs. 5 GemO nicht um eine Ermessensentscheidung. Vielmehr werde darin der Beklagten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; der gerichtlich überprüfbar sei und von dem sie fehlerhaft Gebrauch gemacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten; die Verwaltungsvorgänge (3 Hefte und 1 Ordner) sowie die Gerichtsakten 1 K 1613/05.TR sowie 1 K 751/06.TR verwiesen; die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Berufung der Klägerin hingegen ist unbegründet.

I.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte nicht verpflichten dürfen; den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung der im Streit stehenden Selbstverwaltungsaufgabe neu zu bescheiden. Die Klägerin kann ihr Begehren auf Übertragung dieser Zuständigkeit; die am 1. Januar 1975 auf die Beklagte übergegangen ist (1.); weder auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit der damaligen Übertragung (2.) noch auf die Aussagen des Amtmanns B. in der Sitzung des Ortsgemeinderats vom 6. Dezember 1974 (3.) stützen. Darüber hinaus begründet die Vorschrift des § 67 Abs. 5 GemO jedenfalls für die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; Abs. 7 GemO i.V.m. § 1 Abs. 1; § 5 Abs. 1 AufgÜVO übergegangenen Zuständigkeiten kein Recht der Ortsgemeinde auf eine Rückübertragung und somit auch nicht auf eine (Neu-)Bescheidung (4.).

1. Die Selbstverwaltungsaufgabe des Baus sowie der Unterhaltung des Sport- und des Campingplatzes ist ungeachtet der Frage; ob der Wechsel der Zuständigkeit rechtmäßig erfolgte; am 1. Januar 1975 auf die Beklagte übergegangen. Der hiergegen gerichtete Einwand der Klägerin; die Voraussetzungen für einen Aufgabenübergang hätten nicht vorgelegen; verkennt; dass dieser unter Berufung auf § 11 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AufgÜVO; mithin auf normativer Grundlage erfolgt und vollzogen worden ist. Der Streit; ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen hierfür vorlagen; betrifft deshalb nicht die Überleitung der Zuständigkeit als solche; sondern lediglich deren Rechtmäßigkeit. Andernfalls könnten Ortsgemeinden auch nach jahrelanger und unwidersprochener Aufgabenwahrnehmung durch die Verbandsgemeinden Maßnahmen bezüglich der in Streit stehenden Angelegenheiten treffen; ohne zuvor eine aufsichtsbehördliche oder gerichtliche und damit verbindliche Klärung der Zuständigkeit herbeiführen zu müssen. Angesichts der in § 5 Abs. 1 AufgÜVO angelegten Abgrenzungsschwierigkeiten führte dies nicht nur für die verschiedenen kommunalen Ebenen; sondern auch für den von ggf. widersprüchlichen Maßnahmen betroffenen Bürger zu Rechtsunsicherheiten; die mit dem vom Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 77 LV umfassten Gebot einer klaren Kompetenzordnung (vgl. hierzu Schulze-Fielitz; in: Dreier; GG; Bd. II; 2. Aufl.; Art. 20 [Rechtsstaatsprinzip] Rn. 206; Schmidt-Aßmann; in: HStR II; 3. Aufl.; § 26 Rn. 79) nicht zu vereinbaren wären.

2. Hat demnach ein Aufgabenübergang stattgefunden; so kann die Klägerin ihre Forderung nach einer Rückübertragung der Zuständigkeit für den Sport- und den Campingplatz nicht auf einen vermeintlichen Verstoß gegen § 11 i.V.m. § 5 Abs. 1 AufgÜVO stützen. Dabei kann die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufgabenübergangs dahingestellt bleiben; weil hieraus abgeleitete Ansprüche jedenfalls verjährt sind (a) und ihrer Geltendmachung zudem der Grundsatz der Verwirkung entgegensteht (b).

a) Es bedarf keiner Entscheidung darüber; ob Anspruchsgrundlage für ein aus der behaupteten Rechtswidrigkeit des Aufgabenübergangs hergeleitetes Rückübertragungsbegehren der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch; eventuell auch der Folgenbeseitigungsanspruch; ist. Hierauf gegründete Forderungen sind jedenfalls verjährt.

(1) Der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -; die bis zum Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 30 Jahre betrug und die sich seither auf drei Jahre beläuft (vgl. BVerwG; NJW 2006; 3225 [3226]). Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - finden die Verjährungsvorschriften in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Absatz 4 der Vorschrift bestimmt; dass; wenn die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer als nach altem ist; die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet wird. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab; so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

Ausgehend vom Zeitpunkt des Aufgabenübergangs am 1. Januar 1975 endete die Verjährungsfrist eines etwaigen Rückübertragungsanspruchs sowohl nach § 195 BGB a.F. als auch nach § 195 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2005 (vgl. BVerwG; NJW 2006; 3225 [3226]). Die Klägerin hat jedoch erst am 4. November 2005 Widerspruch eingelegt und am 16. August 2006 Klage erhoben; so dass Verjährung eingetreten ist. Dies gälte selbst dann; wenn für den Fristbeginn nicht der 1. Januar 1975; sondern der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs der Grundstücke in den Jahren 1977 bis 1980 maßgeblich wäre. In diesem Fall würde die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufene Frist des § 195 BGB a.F. durch diejenige des § 195 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ersetzt; mit der Folge; dass auch insoweit ein etwaiger Anspruch der Klägerin verjährt wäre.

(2) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für ein auf den Folgenbeseitigungsanspruch gestütztes Rückübertragungsbegehren der Klägerin. Dabei kann dahingestellt bleiben; welche Verjährungsfrist für den Folgenbeseitigungsanspruch gilt (vgl. BayVGH; Beschluss vom 24. Januar 2005 - 8 ZB 04.1223 - juris). Diese geht jedenfalls nicht über diejenige des § 195 BGB hinaus.

(3) In der Einrede der Verjährung liegt keine unzulässige oder missbräuchliche Rechtsausübung. Diesbezüglich ist ein strenger Maßstab anzulegen. Unzulässig ist die Verjährungseinrede etwa dann; wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat oder wenn der Gläubiger nach objektiven Maßstäben darauf vertrauen durfte; sein Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit befriedigt oder vom Schuldner nur mit Einwendungen in der Sache bekämpft (vgl. BayVGH; Urteil vom 27. Juli 2000 - 12 B 98.679 - juris Rn. 33 f.).

Ein derartiges Verhalten ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Insbesondere hat sie die Klägerin nicht durch die von ihrem Bediensteten im Jahr 1974 versprochene Rückübertragung von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Es war offenkundig; dass diese Erklärung nicht den Anforderungen des § 49 GemO entsprach. Die Klägerin konnte daher nicht darauf vertrauen; Inhaberin einer "verjährungsfesten" Rechtsposition zu sein. Zudem ließen die Verpachtung der Anlage im Jahr 1989 und die zu dieser Zeit einsetzenden Gespräche über eine Verlagerung des Sportplatzes sowie die Nutzung der bisherigen Anlage für eine Erweiterung des Campingplatzes keinerlei Bereitschaft der Beklagten zur Rückübertragung erkennen; und zwar auch nicht für den Fall; dass sie die Aufgaben nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO nicht mehr uneingeschränkt selbst wahrnehmen würde.

(4) Soweit die Klägerin einwendet; die Verjährung erfasse - wie die Verwirkung - nur Forderungen; nicht aber die Geltendmachung von Rechtspositionen; verkennt sie den eingangs aufgezeigten Umstand des Übergangs der Selbstverwaltungsaufgabe auf die Beklagte. Sie kann demnach ihre Zuständigkeit für Bau und Unterhaltung des Sport- und des Campingplatzes nicht allein feststellen lassen; sondern bedarf eines - der Verjährung und Verwirkung unterfallenden - Anspruchs für deren Rückübertragung.

b) Darüber hinaus steht der Geltendmachung einer aus der vermeintlichen Rechtswidrigkeit des seinerzeitigen Übergangs hergeleiteten Rückübertragungsforderung der Grundsatz der Verwirkung entgegen. Danach kann ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden; wenn er trotz Veranlassung hierzu längere Zeit hindurch nicht erhoben worden ist; Umstände die Annahme des Verpflichteten rechtfertigen; der Berechtigte werde von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen; und er sich darauf eingerichtet hat (vgl. Stober/Kluth; Verwaltungsrecht I; 12. Aufl. 2007; § 37 Rn. 17).

Der Umfang des Aufgabenübergangs war vor; aber auch nach dem 1. Januar 1975 zwischen den Parteien streitig. Obschon daher hinreichender Anlass für die Klägerin bestand; hat sie weder in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Aufgabenübergang noch später - etwa anlässlich der Verpachtung oder der Diskussion um eine Verlegung des Sportplatzes mit dem Ziel der Ausdehnung des Campingplatzes - eine gerichtliche Klärung dieser Frage herbeigeführt. In Folge dessen hat die Beklagte mehr als 30 Jahre lang die Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen und Ausbau sowie Unterhaltung der Anlage finanziert. Sie durfte hierbei darauf vertrauen; die Klägerin habe sich mit dem Übergang der Zuständigkeit auch hinsichtlich des Sport- sowie des Campingplatzes abgefunden und werde ihre anfänglich gegenteilige Ansicht nicht mehr geltend machen.

3. Wie bereits dargelegt; genügte die Aussage des Amtmanns B.; die Beklagte garantiere der Klägerin; sie werde das Eigentum kostenlos zurückerhalten; wenn es nicht mehr für den derzeitigen Zweck benötigt werde; nicht den Voraussetzungen einer wirksamen Verpflichtungserklärung gemäß § 49 GemO; so dass die Klägerin auch hieraus keine Ansprüche herleiten kann.

4. Schließlich begründet § 67 Abs. 5 GemO weder ein subjektiv-öffentliches Recht der Ortsgemeinde auf eine Rückübertragung noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. Dies gilt jedenfalls für die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; Abs. 7 GemO i.V.m. § 1 Abs. 1; § 5 Abs. 1 AufgÜVO übergegangenen Zuständigkeiten. Insoweit bestimmt § 67 GemO allein die kompetenzrechtliche Verteilung der Selbstverwaltungsaufgaben; von der gemäß Absatz 5 der Vorschrift nur im Konsens von Orts- und Verbandsgemeinde sowie unter Beachtung des Gemeinwohls abgewichen werden kann (a). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; weshalb es einer erweiternden verfassungskonformen Auslegung nicht bedarf (b). Die Frage; ob die Voraussetzungen für einen Übergang der streitbefangenen Aufgaben seinerzeit vorlagen; ist hierauf ohne Einfluss (c).

a) § 67 Abs. 5 GemO knüpft die Rückübertragung der nach § 67 Abs. 1 GemO auf die Verbandsgemeinde übergegangenen Aufgaben u. a. an das Einverständnis der betroffenen Verbands- und Ortsgemeinde sowie an die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Orts- und des Verbandsgemeinderats. Weitergehende Bedingungen für die Erklärung dieses Einvernehmens enthält die Vorschrift nicht. Sie bestimmt in einem objektiv-rechtlichen Sinne lediglich; dass bei Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen die Selbstverwaltungsaufgaben zurück zu übertragen "sind". Hingegen lässt sie weder Anhaltspunkte für ein subjektiv-öffentliches Recht der Ortsgemeinde auf die Zustimmung des Verbandsgemeinderats erkennen noch begründet sie im Sinne einer Schutznorm Voraussetzungen für das Zustandekommen von dessen Entscheidung.

§ 67 Abs. 5 GemO trägt damit dem Umstand Rechnung; dass Absatz 1 der Norm die Zuweisung eigener ("geborener") Selbstverwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinde enthält. Hierbei handelt es sich nicht um Zuständigkeiten der Ortsgemeinde; die von der Verbandsgemeinde wahrgenommen werden; sondern kraft gesetzlicher Festlegung um originäre Aufgaben der Verbandsgemeinde selbst. Über Art und Umfang der Wahrnehmung dieser Angelegenheiten - und folglich auch ihrer Übertragung - entscheidet sie gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 GemO in eigener Verantwortung.

Der eigenverantwortlichen Wahrnehmung dieser Selbstverwaltungsaufgaben durch die Verbandsgemeinde widerspräche die Annahme; § 67 Abs. 5 GemO beinhalte ein eigenes Recht der Ortsgemeinde auf Rückübertragung einzelner Aufgaben oder auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. Sie missachtete zudem das in § 67 Abs. 5 Satz 2 GemO vorgeschriebene Quorum. Mit der Notwendigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verbandsgemeinderats soll sichergestellt werden; dass die Aufgabenübertragung nur dann erfolgen kann; wenn sie einem "qualifizierten" Willen und Interesse der Verbandsgemeinde entspricht. Wäre diese - politische - Entscheidung durch rechtliche Ansprüche der Ortsgemeinde beschränkt; bedürfte es nicht der strengen Anforderung einer qualifizierten Mehrheit. In diesem Fall hätte es vielmehr genügt; ein Quorum lediglich für die Abstimmung im Ortsgemeinderat vorzusehen und den Aufgabenübergang im Übrigen von der - gerichtlich dann ggf. zu ersetzenden - Zustimmung der Verbandsgemeinde abhängig zu machen.

b) Der Ausschluss eines Rückübertragungsanspruchs der Ortsgemeinde begegnet - jedenfalls hinsichtlich der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Aufgaben im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Er verstößt insbesondere nicht gegen die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 49 LV verankerte Selbstverwaltungsgarantie.

Die darin enthaltene Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung; auf die sich die Orts- auch gegenüber der Verbandsgemeinde berufen kann; sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu (vgl. BVerfGE 79; 127 [151 f.]; VerfGH RP; AS 27; 231 [236]). Dieses Recht begründet einen sowohl absoluten als auch relativen Schutz; indem es zum einen den Gemeinden einen Kernbereich der Selbstverwaltung garantiert; der durch die Verfassung gegen jede gesetzliche Schmälerung gesichert ist; und sie zum anderen in der Weise schützt; dass gesetzliche Eingriffe in den Schutzbereich; die den Kernbereich der Selbstverwaltung nicht antasten; sachlicher Rechtfertigung durch tragfähige Gründe des Gemeinwohls bedürfen (vgl. VerfGH RP; AS 29; 75 [82]; BVerwG; NVwZ 1984; 378 f.).

Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten jedoch nur für den Fall der Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und finden deshalb auf die in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO genannten Selbstverwaltungsaufgaben keine Anwendung. Bei ihnen handelt es sich nicht um ihrer Natur nach örtliche Angelegenheiten; deren Übertragung auf die Verbandsgemeinde einer den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 49 LV genügenden Rechtfertigung bedarf. Die Verbandsgemeinde ist deshalb bei der Prüfung des Rückübertragungsbegehrens der Ortsgemeinde nach § 67 Abs. 5 GemO nicht durch das verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip gebunden.

Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen; die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen spezifischen Bezug haben; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür nicht an (vgl. BVerfGE 79; 127 [151 f.]; 110; 370 [400]). Die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO übergegangenen zentralen Sport-; Spiel- und Freizeitanlagen definiert § 5 Abs. 1 AufgÜVO als öffentliche Einrichtungen; die nicht nur für die Benutzung durch die Einwohner der Ortsgemeinde des Standortes; sondern auch für die Einwohner der Mehrheit der übrigen Ortsgemeinden bestimmt und geeignet sind. Diese sind mithin durch ihre überörtliche Ausrichtung und folglich dadurch geprägt; dass sie für die Qualität der Lebensverhältnisse aller Bürger der Verbandsgemeinde von besonderer Bedeutung sind. Einen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft weisen sie deshalb nur insoweit auf; als auch deren Mitgliedern die Benutzung offen steht. Diese werden hiervon jedoch nicht als Einwohner der Orts-; sondern der Verbandsgemeinde begünstigt. Die Zuständigkeit für Sport-; Spiel- und Freizeitanlagen ohne überörtlichen Bezug hingegen wird von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO nicht erfasst und verbleibt den Ortsgemeinden. Die Einordnung derartiger Anlagen als überörtliche Angelegenheit beruht hierbei nicht allein auf Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Vielmehr ist erst durch die Zuständigkeit der Verbandsgemeinde gesichert; dass die Anlage - sei es hinsichtlich ihrer Unterhaltung oder der Regelung des Zutritts - allen Bürgern der Verbandsgemeinde erhalten bleibt. Nur so sind einheitliche; den verbandsfreien Gemeinden vergleichbare Lebensverhältnisse gewährleistet (vgl. zu diesem Ziel der kommunalen Gebietsreform BVerwG; NJW 1984; 378 [379]). Handelt es sich somit bei den nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO übergegangenen Anlagen um Aufgaben; die ihrer Natur nach über den örtlichen Bereich hinausgehen; so fallen sie aus dem Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 49 LV heraus (vgl. BVerfGE 110; 370 [400]).

c) Die gegen die Rechtmäßigkeit der Aufgabenübertragung im Jahr 1975 erhobenen Einwände rechtfertigen kein hiervon abweichendes Ergebnis. Die Klägerin kann sich hierauf zur Begründung eines Rückübertragungsanspruchs nach § 67 Abs. 5 GemO nicht berufen. Dies liefe andernfalls darauf hinaus; ihre Forderung letztlich doch aus der vermeintlich rechtswidrigen Übernahme herzuleiten; und bedeutete eine Umgehung der unter I. 2. festgestellten Verjährung und Verwirkung.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

1. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zunächst; dass sie weder einen Anspruch auf Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe "Bau und Unterhalt des Sport- und Campingplatzes" noch auf die Zustimmung der Beklagten zur Rückübertragung dieser Zuständigkeit hat.

2. Auch der äußerst hilfsweise gestellte Antrag hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin darin die Feststellung begehrt; die streitgegenständliche Selbstverwaltungsaufgabe sei im Jahr 1975 nicht auf die Beklagte übergegangen; ist er unbegründet (vgl. vorstehend unter I. 1.).

3. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch gegen die Beklagte; es zu unterlassen; das Fußballplatzgrundstück nebst Zuwegegrundstück an Dritte zu veräußern oder Dritten ein Ankaufsrecht hieran einzuräumen.

Die Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 2 GemO; auf die sie sich beruft und der zufolge die Gemeinde Vermögensgegenstände; die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht; nur veräußern darf; wenn sie sich deren langfristige Nutzung sichert und sie die Aufgaben so nachweislich wirtschaftlicher erfüllen kann; dient nicht dem Schutz der Klägerin. Die Einhaltung ihrer Voraussetzungen kann nur von der Aufsichtsbehörde überprüft werden.

Des Weiteren kann die Klägerin die Unterlassung eines Verkaufs nicht mit dem Hinweis beanspruchen; sie sei ihren Bürgern gegenüber verpflichtet; einen Sportplatz vorzuhalten. Allerdings kommt eine Ortsgemeinde im Rahmen ihrer Verpflichtung; das Wohl ihrer Einwohner zu fördern; ab einer bestimmten Größe regelmäßig nicht umhin; ihren Einwohnern - insbesondere; wenn sie sich zu einem Sportverein zusammengeschlossen haben - einen entsprechenden Sportplatz zur Verfügung zu stellen (vgl. OVG RP; AS 17; 304 [307]; 19; 376 [378]; 30; 129 [131 f.]). Eine solche Verpflichtung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bei einer Gemeinde mit 5.200 (AS 17; 304) und einer Stadt mit 6.200 Einwohnern (AS 30; 129) grundsätzlich bejaht. Für die Klägerin; die lediglich 609 Einwohner hat (Stand: 2006; http://www.bitburg-land.de/1_vbg/vbg_ue3a.html "Bevölkerungsentwicklung im Detail"); gilt dies hingegen nicht.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen; weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 400.000;-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1; 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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