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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: 2 A 11115/06.OVG
Rechtsgebiete: LBG, BVO, GG


Vorschriften:

LBG § 90
BVO § 1 Abs. 2 Satz 1
BVO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BVO § 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 1
BVO § 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 Buchstabe a
GG Art. 3 Abs. 1
Die erektile Dysfunktion kann eine behandlungsbedürftige Krankheit darstellen. Ein genereller Ausschluss der Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen in einem solchen Krankheitsfall durch den Verordnungsgeber ist unwirksam.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 11115/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Gewährung von Beihilfe

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen ehrenamtliche Richterin pharm.-techn. Assistentin Balthasar ehrenamtliche Richterin Schönheitspflegerin Stoffel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der Beratung vom 27. Juli 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2005 verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Anschaffung des ihm mit ärztlicher Verordnung vom 22. Juli 2005 verschriebenen Medikaments Viagra zu gewähren.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Urteils wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für das Medikament Viagra.

Der 1956 geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar (BesGr. A 11) im Dienst des beklagten Landes. Nach einer Operation wegen eines Prostatakarzinoms leidet er an erektiler Dysfunktion.

Unter dem 5. August 2005 beantragte er die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 150,00 € für das ihm unter dem 22. Juli 2005 ärztlich verschriebene Medikament Viagra. Dieses Begehren lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2005 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005 zurück. Potenzsteigernde Mittel seien nach der zum 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 Buchstabe a Beihilfenverordnung - BVO - nicht (mehr) beihilfefähig. Der Leistungsausschluss sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Fürsorgepflicht fordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen. Der Dienstherr sei lediglich gehalten, sicherzustellen, dass Beamte nicht mit Aufwendungen in einer Größenordnung belastet blieben, die sie auch über eine ihnen zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern könnten.

Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Der Leistungsausschluss sei unwirksam. Dies folge aus dem Urteil des Senats vom 17. Mai 2002 sowie dem hierzu ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 zu dem zuvor in Form einer Verwaltungsvorschrift geregelten Ausschluss der Beihilfefähigkeit von potenzsteigernden Mitteln. Die dortigen Ausführungen gälten für den nunmehr in der Verordnung verankerten Leistungsausschluss entsprechend. Danach könnten die Aufwendungen für die Beschaffung potenzsteigernder Mittel von der Beihilfefähigkeit nicht generell ausgeschlossen werden, wenn diese nach ärztlicher Feststellung der Linderung eines durch Krankheit verursachten behandlungsbedürftigen Leidens dienten. Zudem zeuge die Gleichsetzung der Behandlung der als Folge einer behandlungsbedürftigen Krankheit (Prostatakarzinom) ausgelösten erektilen Dysfunktion mit der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz jenseits einer medizinischen Indikation und therapeutischen Funktion von einem Fehlverständnis seiner Erkrankung.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2005 zu verpflichten, ihm die beantragte Beihilfe für das Medikament Viagra zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verwies zur Begründung auf seine im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren gemachten Rechtsausführungen. Ergänzend machte er geltend, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu dem in Form einer Verwaltungsvorschrift geregelten Ausschluss der Beihilfefähigkeit von potenzsteigernden Mitteln sei auf den sich unmittelbar aus der Verordnung selbst ergebenden Leistungsausschluss nicht übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe entscheidungserheblich darauf abgestellt, ein sich aus der Rechtsverordnung ergebender Anspruch auf Beihilfe könne nicht durch eine Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen werden. Die Verwaltungsvorschrift müsse sich vielmehr im Rahmen des normativen Programms der Beihilfenvorschriften halten. Diese Erwägung greife indessen vorliegend nicht. Denn durch die Einbeziehung des Leistungsausschlusses in die Beihilfenverordnung werde dieser selbst zum Bestandteil des normativen Programms.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Beihilfe. Die Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, seien nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 Buchstabe a BVO nicht beihilfefähig. Die Vorschrift sei mit höherrangigem Recht vereinbar und damit wirksam. Der generelle Leistungsausschluss stehe nicht im Widerspruch zur beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Er stelle auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes dar, da es für ihn sachliche Gründe gebe. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit potenzsteigernder Mittel durch Verwaltungsvorschrift sei auf den vorliegenden Fall des Ausschlusses durch Rechtsverordnung nicht übertragbar.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens seinen Rechtsstandpunkt aufrechterhält.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Juli 2006 und unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2005 zu verpflichten, die Aufwendungen für das ihm mit ärztlicher Verordnung vom 22. Juli 2005 verschriebene Medikament Viagra als beihilfefähig anzuerkennen.

Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten (1 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Kläger hat nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BVO in der hier anwendbaren Fassung der Fünfzehnten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 9. Mai 2005 (GVBl. S. 195) einen Anspruch auf Gewährung der nachgesuchten Beihilfe zu den Aufwendungen für das ärztlich verschriebene Medikament Viagra. Die in §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 1 BVO geregelten positiven Anerkennungsvoraussetzungen sind erfüllt. Der beihilferechtliche Leistungsausschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 Buchstabe a BVO ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und daher unwirksam.

Die erektile Dysfunktion ist als Folge einer behandlungsbedürftigen Krankheit (Prostatakarzinom) aufgetreten und stellt darüber hinaus selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 -BVerwG 2 C 26.02 - BVerwGE 119, 168 [170]). Das Mittel Viagra erfüllt den Arzneimittelbegriff (vgl. BVerwG, a.a.O.) und ist dem Kläger vor der Anschaffung ärztlich verschrieben worden. Es ist zum Ausgleich einer erworbenen körperlichen Beeinträchtigung und zur Linderung des Leidens des Klägers geeignet. Dies folgt aus der Bescheinigung des Urologen Dr. med. R. vom 30. Juli 2005. Danach leidet der Kläger infolge eines operativen Eingriffs wegen eines Prostatakarzinoms an erektiler Dysfunktion organischen Ursprungs, welche die Behandlung mit dem in Viagra enthaltenen Wirkstoff Sildenafil medizinisch indiziere. Eine preiswertere Alternative (außer der Nichtbehandlung) ist nicht erkennbar.

Die Beihilfefähigkeit der dem Kläger entstandenen Aufwendungen ist auch nicht unter Berufung auf § 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 Buchstabe a BVO zu verneinen. Nach dieser Vorschrift sind zwar Aufwendungen für Arzneimittel und Mittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienen, nicht beihilfefähig. Dem Wortlaut nach bezieht sich der Leistungsausschluss nicht nur auf die Aufwendungen für oral einzunehmende Arzneimittel (z.B. Viagra, Cialis, Levitra) oder lokal anzuwendende Medikamente beispielsweise im Rahmen der Schwellkörper-Auto-Injektions-Therapie (SKAT) oder des als Muse bezeichneten Systems (Medicated Urethral System for Erection), sondern auch für mechanische Hilfsmittel wie die Vakuumpumpe. Es werden also ausnahmslos alle Behandlungsmethoden und therapeutischen Maßnahmen erfasst. Im Ergebnis wird damit die Krankheit der erektilen Dysfunktion als solche von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Ein derartiger pauschaler und genereller Ausschluss einer einzelnen Krankheit von der Beihilfefähigkeit ist jedoch von der Ermächtigungsgrundlage des § 90 Landesbeamtengesetz - LBG - nicht gedeckt und auch für keinen anderen Fall einer Krankheit in der Beihilfenverordnung vorgesehen.

Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG richtet sich die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen nach Grundsätzen, die das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung erlässt. Dadurch hat der Gesetzgeber selbst den Dienstherrn verpflichtet, dem Grunde nach allgemein in Krankheitsfällen eine Beihilfe zu gewähren. Der Gesetzgeber erkennt somit jede nach sachverständigem medizinischem Urteil behandlungsbedürftige Gesundheitsstörung als beihilfewürdig und -fähig an. Der Verordnungsgeber kann auf der Grundlage des § 90 LBG lediglich den so vorgegebenen Rahmen ausfüllen und in der Rechtsverordnung die Voraussetzungen sowie Art, Ausmaß und Begrenzung der aus Anlass einer Krankheit in Konkretisierung der Fürsorgepflicht vom Dienstherrn zu gewährenden Hilfe im Einzelnen festlegen. Diese Detailregelung darf indessen nicht dazu führen, dass im Ergebnis eine einzelne Krankheit von der Erstattungsfähigkeit vollständig ausgeschlossen wird.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 Buchstabe a BVO verletzt darüber hinaus den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Dieser gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei obliegt es dem Gesetzgeber zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er als maßgebend dafür ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn sich - bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs - ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.

Wie vorstehend dargelegt, trifft der Gesetzgeber, aber auch der Verordnungsgeber im Übrigen keine Unterscheidung zwischen beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Krankheiten, sondern behandelt insoweit alle regelwidrigen Gesundheitszustände gleich. Dementsprechend erweist sich die Ausschlussvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 Buchstabe a BVO im Verhältnis zu den weiteren Ausschlusstatbeständen des § 4 Abs. 1 Nr. 6 Buchstaben b bis d BVO als willkürlich. Denn sie nimmt - wie dargelegt - die erektile Dysfunktion auch als Krankheit von der Beihilfefähigkeit aus. Ansonsten werden lediglich Arzneimittel und Mittel, die allenfalls der Linderung von Folgen einer Erkrankung zu dienen bestimmt sind ("zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits und Regulierung des Körpergewichts" Buchstabe b; "zur Verbesserung des Haarwuchses" Buchstabe c) oder der allgemeinen Lebensführung zugerechnet werden müssen ("geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen" Buchstabe d), krankheitsunabhängig für nicht beihilfefähig erklärt.

Des Weiteren setzt sich der in Rede stehende Leistungsausschluss auch insoweit in Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitssatz, als er hinsichtlich der erektilen Dysfunktion die Aufwendungen für Arzneimittel und Mittel ohne Rücksicht auf deren medizinische Indikation und therapeutische Funktion vollständig von der Erstattungsfähigkeit ausnimmt. Der Sache nach werden die medizinisch indizierten Behandlungsfälle damit den Fällen gleichstellt, in denen die in Rede stehenden Arzneimittel als so genannte Lifestyle-Mittel Verwendung finden und mangels Vorliegens einer Krankheit keine Beihilfegewährung in Betracht kommt. Ausgehend vom Zweck des Beihilferechts, Beamten die alimentationsrechtlich nicht abdeckbare Risikovorsorge für besondere Lebenslagen abzunehmen, stehen diese beiden Sachverhaltsvarianten aber erkennbar nicht auf gleicher Stufe und sind demzufolge ihrer Eigenart nach auch unterschiedlich zu behandeln. Dem hat der Verordnungsgeber durch eine differenziertere beihilferechtliche Regelung Rechnung zu tragen, die im Falle einer medizinischen Indikation in angemessenem Umfang eine Freistellung von den notwendigen Aufwendungen gewährleistet. Daran ändert auch das berechtigte Anliegen des Dienstherrn nach einem Schutz vor einem etwaigen Missbrauch und unzumutbaren finanziellen Belastung nichts. Dieses Ziel lässt sich nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vielmehr durch eine entsprechende Ausgestaltung der näheren Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit und eine angemessene Aufwandsbegrenzung erreichen.

Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Beihilfeleistungen vorzubeugen, kann beispielsweise die Erstattungsfähigkeit potenzsteigernder Arzneimittel von der Angabe der Diagnose auf der vorherigen schriftlichen ärztlichen Verordnung abhängig gemacht werden. Bestehen an dieser im Einzelfall begründete Zweifel, lassen sich diese durch ein fach- oder amtsärztliches Gutachten klären. Mit Rücksicht darauf, dass die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen maßgeblich durch die jeweilige individuelle Lebensgestaltung bestimmt wird, kann zur Begrenzung der finanziellen Folgen für den öffentlichen Haushalt möglicherweise ein zumutbarer Eigenbehalt hinsichtlich der anfallenden Beschaffungskosten vorgesehen werden. Des Weiteren kommt ein Höchstbetrag in Betracht, bis zu dem in einem bestimmten Zeitraum eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen erfolgt. Denkbar ist auch eine mengenmäßige Begrenzung der anzuerkennenden Arzneimittel und Mittel. Schließlich kann auch eine (Teil-)Kombination der aufgezeigten Maßnahmen vorgenommen werden. Angesichts der Bandbreite der Begrenzungsmöglichkeiten ist es daher nicht erforderlich, die finanziellen Folgen der Verschreibung von Arzneimitteln und Mitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion zugunsten der öffentlichen Hand ausschließlich in den persönlichen Verantwortungsbereich des betroffenen Beamten zu verlagern.

Dem hier gefundenen Ergebnis steht schließlich auch nicht entgegen, dass potenzsteigernde Mittel seit dem 1. Januar 2004 vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse (wirksam) ausgeschlossen sind (vgl. insoweit: BSG, Urteil vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 25/03 R - BSGE 94, 302). Denn es besteht keine grundsätzliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung der sich in Anspruch und Umfang unterscheidenden Versorgungssysteme. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung und die private Vorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe sind strukturell unterschiedlich. Die - eine Eigenvorsorge der Beamten unterstützende - Beihilfe unterscheidet sich von der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 [31 ff.]), sodass nicht von einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte auszugehen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.

Die Revision ist mit Rücksicht auf die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Streitfrage nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz zuzulassen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 75,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz).

Ende der Entscheidung

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