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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: 2 A 11172/06.OVG
Rechtsgebiete: LBG, GG


Vorschriften:

LBG § 80a
LBG § 80a Abs. 3
LBG § 80a Abs. 3 Satz 2
LBG § 87a
LBG § 87a Abs. 1
LBG § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a
LBG § 87a Abs. 1 Satz 5
GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 2
GG Art. 6
GG Art. 6 Abs. 4
GG Art. 33
GG Art. 33 Abs. 5
Ist einem Beamten aus familiären Gründen Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden, kann der Dienstherr - bei unverändert fortbestehenden Voraussetzungen für die Bewilligung - dem Wunsch nach vorzeitiger Erhöhung des Beschäftigungsumfangs das Fehlen einer entsprechenden Planstelle im Haushalt als dienstlichen Belang entgegenhalten (hier: Antrag auf vorzeitige Änderung der Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung und -erziehung nach erfolgter Ehescheidung).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 11172/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Regelung der Arbeitszeit

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2007, an der teilgenommen haben Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen ehrenamtlicher Richter Angestellter Emrich ehrenamtlicher Richter Augenoptikermeister Gansauer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 31. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Änderung des Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung.

Die Klägerin wurde in den 80iger Jahren von der Stadt W. zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Diese gewährte ihr im September 1990 Erziehungsurlaub und bewilligte ihr nach dessen Ablauf mit Bescheid vom 03. Februar 1992 zum Zwecke der Kinderbetreuung und -erziehung Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden. Unter dem 10. Februar 1992 bewarb sich die Klägerin auf eine Teilzeitstelle bei der Beklagten. Im Juli 1992 wurde sie mit ihrer Zustimmung von der Stadt W. zur Beklagten versetzt. Die Beklagte wies sie mit Schreiben vom 3. August 1992 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A10 ein und setzte die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 25 Stunden fest. Im Jahre 1996 trat die Klägerin einen weiteren Erziehungsurlaub an. Während dieses Erziehungsurlaubs übte sie in den Monaten April, Mai und Juni 1998 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden aus. Die Klägerin kehrte am 1. Januar 2000 aus dem Erziehungsurlaub zurück. Ihrem Wunsch entsprechend verrichtete sie ihren Dienst als Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden.

Unter dem 20. April 2005 beantragte die Klägerin, den Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung zu ändern und ihre wöchentliche Arbeitszeit für die Dauer von zwei Jahren um 25% anzuheben. Ihr könne die Weiterführung der bisherigen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden. Ihre persönlichen Verhältnisse hätten sich infolge ihrer Scheidung im April 2001 erheblich verändert. Sie sei nunmehr allein erziehend und verfüge nur über unzureichende finanzielle Mittel. Die beantragte Heraufsetzung der Arbeitszeit sei erforderlich, um den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder sicherzustellen.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Juni 2005 ab. Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang sei der Klägerin zumutbar. Ihr Einkommen reiche auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Verpflichtungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts aus. Abgesehen davon ständen dienstliche Belange einer Erhöhung der Arbeitszeit entgegen. Es seien keine freien Planstellen vorhanden. Eine Ausweitung des vorhandenen Stellenplans sei aufgrund der schlechten Haushaltslage nicht möglich.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie ersatzweise zur begehrten Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung beantragte. Ohne Aufstockung der Teilzeitbeschäftigung müsse sie das Einfamilienhaus, in dem sie mit ihren Kindern wohne und das Teil ihrer privaten Altersversorgung darstelle, verkaufen. Denn ihr derzeitiges Einkommen reiche zu dessen Unterhaltung nicht aus. Auch könne sie damit keine Rücklagen bilden. Die Beklagte hielt jedoch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2005 an ihrem ablehnenden Rechtsstandpunkt fest.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr Begehren weiterverfolgt.

Sie hat beantragt,

1. unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2005 die Beklagte zu verpflichten, sie Vollzeit zu beschäftigen, hilfsweise mit 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit;

2. die Beklagte zu verurteilen, sie so zu stellen, wie sie besoldungs- und versorgungsrechtlich bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 75% der Regelarbeitszeit seit dem 1. Juni 2005 gestanden hätte;

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

In Ergänzung zu dem bisherigen Vorbringen hat sie auf die Haushaltsverfügung der Aufsichtsbehörde vom 24. März 2005 hingewiesen. Danach schließe ihr Verwaltungshaushalt im Jahre 2005 mit einem Fehlbedarf in Höhe von 199.960 € ab. Im Hinblick hierauf komme der Reduzierung der Personalkosten eine besondere Bedeutung zu. Die Aufsichtsbehörde habe insbesondere eine Überprüfung der Einsparungsmöglichkeiten durch einen sozialverträglichen Stellenabbau gefordert. Vor diesem Hintergrund gebe es derzeit keinen Raum für eine Ausweitung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung oder einen Übergang zur Vollzeitbeschäftigung seien nicht gegeben. Die Fortführung der Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang sei nicht unzumutbar. Die finanzielle Lage der Klägerin habe sich durch die Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse infolge der Scheidung nicht so erheblich verschlechtert, dass das ihr danach zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe von insgesamt 2.999 € netto im Monat zur Deckung eines angemessenen Lebensbedarfs eines Dreipersonenhaushalts nicht ausreichend sei. Darüber hinaus ständen der begehrten Änderung der Teilzeitbeschäftigung dienstliche Belange entgegen. Die Beklagte sei aufgrund der gegenwärtigen Haushaltssituation gezwungen, ihre Personalkosten zu reduzieren und könne keine neuen Planstellen ausweisen.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie ihren Rechtsstandpunkt aufrechterhält. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen führt sie aus, bei der angespannten finanziellen Haushaltslage handle es sich zwar gegebenenfalls um einen wichtigen öffentlichen, aber nicht um einen dienstlichen Belang im Sinne der hier in Rede stehenden Vorschrift des Landesbeamtengesetzes. Im Übrigen sei die Beklagte verpflichtet, sich haushaltsrechtlich auf den Fall einzustellen, dass eine Teilzeitbeschäftigung vorzeitig ende. Darüber hinaus verstoße die Ablehnung ihres Antrags gegen Verfassungsrecht. Sie verletze den Alimentationsgrundsatz, das Gleichberechtigungsgebot und den Anspruch jeder Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft. Außerdem sei sie mit dem europarechtlichen Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nicht vereinbar.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 31. Mai 2006 abzuändern und nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (1 Heftung) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann weder den mit ihrem Klageantrag zu 1. begehrten Übergang zur Vollzeitbeschäftigung noch die Heraufsetzung der Arbeitszeit um 25% verlangen. Ebenso wenig steht ihr der im Klageantrag zu 2. geltend gemachte Erstattungsanspruch sowie die hilfsweise beantragte erneute Bescheidung ihres Antrags auf Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit zu. Denn die begehrte Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist mit dienstlichen Belangen nicht vereinbar.

Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist § 87a Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 Landesbeamtengesetz - LBG -. Danach soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Es handelt sich insoweit um kumulative Voraussetzungen, sodass einem entsprechenden Begehren des Beamten nur bei gleichzeitiger Bejahung der Unzumutbarkeit und dem Fehlen entgegenstehender dienstlicher Belange entsprochen werden kann. Derzeit ist vorliegend zumindest die letztgenannte tatbestandliche Voraussetzung zu verneinen.

Die dienstlichen Belange bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Sie sind umfassend im Sinne der notwendigen Bedingungen für eine funktionsfähige öffentliche Verwaltung zu verstehen. Erfasst werden alle aus dem Dienstbetrieb resultierenden personalwirtschaftlichen, organisatorischen und fachlichen Bedürfnisse, die erforderlich sind, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten. Als entgegenstehend gelten solche Belange, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle befürchten lassen (vgl. amtl. Begründung, LTDrs. 13/2989, S. 34). Dementsprechend reichen die für den Dienstherrn und die Dienststelle mit einer vorzeitigen Änderung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung herkömmlicherweise allgemein verbundenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Belastungen (z.B. finanzielle Mehrbelastung durch höhere Besoldung, Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation) nicht aus. Zu fordern sind vielmehr darüber hinausgehende Erschwernisse. Abzustellen ist hierbei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Über das Vorliegen entgegenstehender dienstlicher Belange entscheidet der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum. Seine Entscheidung ist vom Gericht in vollem Umfang nachzuprüfen.

Allerdings werden die dienstlichen Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend (vor)geprägt durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke zu ermitteln und ihre Erfüllung durch Bereitstellung der notwendigen personellen und sachlichen Mittel zu sichern (vgl. BVerwGE 120, 382 [383 f.]). Die insoweit bestehende Dispositionsbefugnis des Dienstherrn ist indessen nicht schrankenlos. Sie findet ihre Grenzen unter anderem in haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten. Eine geordnete Personalwirtschaft hat sich im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben zu bewegen. Dementsprechend steht eine Aufstockung von Teilzeitstellen bei unverändertem Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums grundsätzlich unter dem haushaltsrechtlichen Vorbehalt, dass besetzungsfähige Planstellen im Haushaltsplan vorhanden sind. Fehlt es hieran oder besteht unabhängig davon in der Dienststelle kein Personalbedarf, stellt dies einen dienstlichen Belang dar, der dem Begehren auf vorzeitige Änderung des Beschäftigungsumfangs entgegen gehalten werden kann. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Weiterführung der bisherigen Teilzeitbeschäftigung dem Beamten nicht mehr zumutbar ist (s. zur vergleichbaren Konstellation der Beendigung eines Urlaubs aus familiären Gründen: BVerwGE 79, 336 sowie zum umgekehrten Fall eines Personalmangels als dem Begehren nach voraussetzungsloser Teilzeit entgegenstehender dienstlicher Belang: OVG Rheinland-Pfalz, DÖD 2005, 170). Hiervon ausgehend ist die Ablehnung der begehrten vorzeitigen Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung durch die Beklagte wegen entgegenstehender dienstlicher Belange derzeit nicht zu beanstanden.

Eine entsprechende Planstelle im Bereich der Besoldungsgruppe A10 stand im Haushaltsplan für das Jahr 2005 nicht zur Verfügung und kann nach den in der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholten Angaben der Beklagten auch gegenwärtig nicht geschaffen werden. Nach der Haushaltsverfügung der Aufsichtsbehörde vom 24. März 2005 hat die Beklagte ihre finanzielle Leistungsfähigkeit überschritten. Ihr Verwaltungshaushalt schloss in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag der Klägerin mit einem Fehlbedarf von 199.960 € ab. Die Beklagte wurde daher von der Aufsichtsbehörde angehalten, fortan ihre Ausgaben auf den unabweisbaren Bedarf zu begrenzen und alle erforderlichen Anstrengungen zwecks Erreichung eines ausgeglichen Haushaltes zu unternehmen, um ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Ein besonderes Augenmerk sei dabei von der Beklagten auf die Begrenzung des Stellenplans und die Reduzierung der Personalkosten zu legen, die im Jahre 2005 insgesamt 2.676.000 € betrugen. Die Beklagte wurde aufgefordert, die Möglichkeiten eines sozialverträglichen Stellenabbaus zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund handelte die Beklagte rechtmäßig, wenn sie bei unverändert fortbestehenden Voraussetzungen für die bewilligte Teilzeitbeschäftigung eine vorzeitige Änderung des Beschäftigungsumfangs ablehnte, um der ihr auferlegten Verpflichtung nach einer Haushaltskonsolidierung nachzukommen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, im Rahmen einer vorausschauenden Personal- und Haushaltsplanung für die im Fall der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen absehbare Rückkehr der Klägerin aus der Teilzeit Vorsorge zu treffen. Denn diese hat nach Ablauf des (hier nicht ausdrücklich festgelegten) Bewilligungszeitraums sowie bei (vorzeitigem) Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LBG Anspruch auf (erneute) Vollzeitbeschäftigung. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin von der Beklagten im Rahmen einer länderübergreifenden Versetzung lediglich als Teilzeitkraft übernommen worden ist. Denn ein Teilzeitbeamtenverhältnis als eigene Form des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ist im Landesbeamtengesetz nicht vorgesehen und auch durch Bundesrecht nicht zugelassen. Die möglichen Arten des Beamtenverhältnisses werden vielmehr in § 7 LBG in Übereinstimmung mit § 3 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - und inhaltsgleich mit § 5 Bundesbeamtengesetz abschließend aufgezählt. Die Begründung eines Beamtenverhältnisses anderer als der in den vorgenannten Vorschriften zugelassenen Art ist unzulässig. Mit Rücksicht darauf haben die Vorschriften zur Teilzeitbeschäftigung lediglich die Regelung des Beschäftigungsum-fangs zum Gegenstand. Ihrem unterschiedlichen Regelungsgegenstand entsprechend findet sich die Vorschrift des § 7 LBG in dem, die grundsätzlichen Fragen des Beamtenverhältnisses betreffenden zweiten Abschnitt des Landesbeamtengesetzes, während die Regelungen, die sich mit der Teilzeitbeschäftigung befassen, im dritten Abschnitt über die rechtliche Stellung des Beamten enthalten sind. Wie die Beklagte im konkreten Fall für die Rückkehr der Klägerin aus der Teilzeitbeschäftigung in die Vollzeitbeschäftigung in haushaltsrechtlicher Hinsicht Vorsorge trifft (z.B.: Führen einer Leerstelle im Haushalt während des Bewilligungszeitraums, Einrichtung einer neuen Planstelle vor Rückkehr der Klägerin), ist ihrem Organisationsermessen überlassen. Anders als in dem hier in Rede stehenden Fall der vorzeitigen Änderung des Beschäftigungsumfangs müsste die Beklagte den Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums oder Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen selbst bei Fehlen einer entsprechenden Planstelle im Haushalt durch Bereitstellung über- und außerplanmäßiger Haushaltsmittel erfüllen.

Die ablehnende Entscheidung der Beklagten begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verletzt nicht den in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - verankerten Alimentationsgrundsatz. Der Eingriff in die amtsangemessene Besoldung ist in erster Linie die Folge der vorangegangenen Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung und aufgrund des (freiwilligen) Antrags der Klägerin unter Alimentationsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Denn diese konnte seinerzeit selbst darüber entscheiden, inwieweit sie für die Sicherung ihres angemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung bzw. den Erwerb voller Versorgungsansprüche angewiesen war oder darauf verzichten konnte. Die hier in Rede stehende Ablehnung der vorzeitigen Änderung des Beschäftigungsumfangs bei Fortbestehen der Bewilligungsvoraussetzungen führt zu keiner (erneuten) Einschränkung der Besoldung. Der Anspruch der Klägerin auf Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts wird für die Dauer des Bewilligungszeitraums vielmehr durch das Interesse der Beklagten an der Funktionsfähigkeit der Verwaltung begrenzt. Die Beklagte hat sich im konkreten Fall mangels einer zeitlichen Befristung des Antrags mit ihrer Personal- und Haushaltsplanung auf die nach dem Gesetz zulässige Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung (Vollendung des 18. Lebensjahres des letztgeborenen Kindes) einstellen müssen und dementsprechend längerfristig disponiert. Dem ist im Falle einer vorzeitigen Änderung der Teilzeitbeschäftigung angemessen Rechnung zu tragen, sodass diese gemäß der gesetzlichen Konzeption des § 80a Abs. 3 Satz 2 LBG selbst bei Bejahung der Unzumutbarkeit nur beim Fehlen entgegenstehender dienstlicher Belange in Betracht kommt.

Darüber hinaus ist die Ablehnung der vorzeitigen Änderung der antragsgemäß bewilligten Teilzeitbeschäftigung wegen entgegenstehender dienstlicher Belange auch mit dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG sowie dem Anspruch jeder Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft nach Art. 6 Abs. 4 GG vereinbar. Diese Bestimmungen sind nicht darauf gerichtet, Beamtinnen unter Vernachlässigung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Belange einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

Schließlich steht der Anwendung des § 87a Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 LBG auch nicht Art. 141 (früher 119) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen entgegen. Deren Anwendungsbereich ist nicht berührt. Die genannten beamtenrechtlichen Bestimmungen wirken sich nur mittelbar auf die Höhe des Entgelts aus. Vorrangig sind sie darauf gerichtet, bei einer vorzeitigen Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Beamten und dem Interesse des Dienstherrn und der Dienststelle zu finden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG und § 219 LBG liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 18.542,23 € festgesetzt (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz).

Ende der Entscheidung

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