Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.11.2003
Aktenzeichen: 2 A 11232/03.OVG
Rechtsgebiete: SchulG


Vorschriften:

SchulG § 50
SchulG § 50 Abs. 2
SchulG § 50 Abs. 2 Satz 1
SchulG § 50 Abs. 2 Satz 2
SchulG § 56
SchulG § 56 Abs. 1
SchulG § 56 Abs. 1 Satz 1
SchulG § 56 Abs. 2
SchulG § 56 Abs. 4
SchulG § 56 Abs. 4 Satz 1
SchulG § 56 Abs. 4 Satz 4
1. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten auferlegte Sorge für die Beförderung der Schüler zu den Grund-, Haupt- und Sonderschulen bezieht sich auf die von ihnen tatsächlich besuchte Schule (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG).

2. Dies ist für Grund- und Hauptschüler entweder die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 SchulG), oder diejenige Schule, der sie von der Schulbehörde aus wichtigem Grund zugewiesen worden sind (§ 50 Abs. 2 Satz 2 SchulG).

3. Die Träger der Schülerbeförderung sind an die Entscheidungen der Schulbehörde gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SchulG gebunden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 11232/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Schülerbeförderung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 4. November 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richterin am Verwaltungsgericht Stengelhofen ehrenamtliche Richterin pharm.-techn. Assistentin Balthasar ehrenamtlicher Richter Kraftfahrer Denkel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der Beratung vom 26. Juni 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt für ihre drei Söhne die Übernahme von Fahrtkosten zum Besuch der Grundschule im Schuljahr 2001/2002. Bis Oktober 2001 wohnte sie in H., die Kinder besuchten die Grundschule in S., und zwar die Söhne M. und J. die vierte und L. die dritte Klasse.

Mitte Oktober 2001 verzog die Klägerin mit ihren Kindern nach G., eine Nachbargemeinde von S. Der Grundschule S. teilte sie mit, dass dieser Umzug aus privaten Gründen erforderlich gewesen sei. Da ihre Kinder unter der Situation nicht mehr als notwendig leiden sollten, beantragte sie, dass diese weiterhin die Grundschule in S. besuchen dürften. Diesem Antrag gab die Grundschule S. im Auftrag und auf Weisung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier und im Einvernehmen mit der Grundschule in G. statt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es in allen drei Fällen aus pädagogischen Gründen erforderlich sei, die Schüler in ihrem bisherigen Umfeld zu belassen. Hinsichtlich L. wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass er erst nach anfänglichen Schwierigkeiten einen festen Platz in seiner jetzigen Klassengemeinschaft gefunden habe.

Den daraufhin am 22. Oktober 2001 gestellten Antrag auf Übernahme der Schülerfahrtkosten für die Kinder lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. November 2001 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 3. September 2002 zurück. In der Begründung heißt es, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des Schulgesetzes in Verbindung mit der Satzung des Landkreises über die Schülerbeförderung nur die Fahrtkosten bis zur zuständigen Grundschule übernommen würden. Dies sei im vorliegenden Fall die Grundschule in G. Für den Fall der Zuweisung der Schüler an eine andere Schule würden die Fahrtkosten zu dieser Schule nur dann übernommen, wenn für den Verbleib pädagogische Gründe vorlägen. Im vorliegenden Fall seien solche Gründe nicht gegeben. Insbesondere reiche der Besuch der vierten Klasse durch die beiden Kinder M. und J. insofern nicht aus, da zum Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung erst acht Wochen verstrichen gewesen seien, so dass eine ordnungsgemäße Leistungsbeurteilung durch die zuständige Grundschule in G. ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Mit der im Anschluss daran erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte ist dem aus den Gründen der angefochtenen Entscheidungen entgegengetreten. Ergänzend hat er die Satzung über die Schülerbeförderung, die Richtlinien des Landkreises über die Schülerbeförderung vom 5. Dezember 2002 sowie Mitteilungen des Landkreistages über eine Vereinbarung mit der Landesregierung und Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion an die Schulen vorgelegt. Danach sei die Bewertung der Schule, ob die Zuweisung zu einer anderen als der Schulbezirksschule pädagogisch erforderlich ist, für den Träger der Schülerbeförderung nicht bindend. Die abschließende Wertung, ob die Zuweisung zu einer anderen als der zuständigen Schule pädagogischer oder privater Natur sei, habe die für die Schülerbeförderung zuständige Stelle zu treffen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26. Juni 2003 stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, die Übernahme der Kosten der Beförderung zwischen dem Wohnort der Familie in G. und der Grundschule S. im Schuljahr 2001/2002 zu bewilligen. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Anspruchsgrundlage für die beantragte Kostenübernahme sei § 56 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SchulG. Der Schulweg zur Grundschule in S. betrage mehr als 2 km. Die Klägerin müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass ihre Kinder die Grundschule an ihrem neuen Wohnort hätten besuchen können. Aus der Entstehungsgeschichte des § 56 Abs. 1 SchulG ergebe sich, dass den Landkreisen und kreisfreien Städten auch die Verpflichtung auferlegt worden sei, für die Beförderung von Grundschülern zu sorgen, die nach § 50 Abs. 2 SchulG einer anderen als der zuständigen Grundschule zugewiesen worden seien. Für diesen Fall sehe das Gesetz auch keine Beschränkung auf die Kosten der Fahrt zur nächstgelegenen Schule vor. § 56 Abs. 4 Satz 4 SchulG beziehe sich nur auf Schüler von Realschulen und Gymnasien. Voraussetzung für die Kostenübernahme im Falle der Zuweisung zu einer anderen Schule sei allein, dass die Zuweisungsentscheidung wirksam sei. Dies sei hier der Fall, wenn man auch zweifeln könne, ob wichtige Gründe im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 2 SchulG für den Verbleib der Kinder an ihrer bisherigen Grundschule vorgelegen hätten.

Zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Aus Sinn und Zweck des § 56 SchulG ergebe sich, dass eine Pflicht zur Kostenübernahme nur soweit bestehe, um eine schulische Grundbildung zu gewährleisten. Dies sei nur der Fall, wenn die Zuweisungsentscheidung auf schulorganisatorischen oder pädagogischen Gesichtspunkten und nicht auf privaten Umständen beruhe. Ob dies der Fall sei, sei von dem Träger der Schülerbeförderung zu überprüfen. Eine Bindung des Trägers der Schülerbeförderung an die Zuweisungsentscheidung der Schule liege nicht vor. Dies ergebe sich daraus, dass die Zuweisungsentscheidung im Verhältnis zum Träger der Schülerbeförderung kein Verwaltungsakt sei, jedenfalls ihm gegenüber mangels Verfahrensbeteiligung keine Bindungswirkung entfalten könne.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. Juni 2003 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu ergänzt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.

Der Beigeladene hält die Praxis der Landkreise, wonach eine Kostenübernahme nur bei Vorliegen pädagogischer und nicht bloß persönlicher Gründe in Betracht komme, für gerechtfertigt. Rechtliche Grundlage für diese Praxis sei § 56 Abs. 4 Satz 4 SchulG, wonach beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule die Kosten nur in Höhe der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen seien. Diese Vorschrift gelte für den Besuch aller Schularten und nicht nur für die weiterführenden Schulen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren sämtlich Gegenstand der Beratung

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Übernahme der Fahrtkosten für das Schuljahr 2001/2002 zu Recht stattgegeben. Auf die zutreffenden Gründe im verwaltungsgerichtlichen Urteil wird verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen führt der Senat ergänzend aus:

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SchulG einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten im Schuljahr 2001/2002 zur Beförderung ihrer Kinder von ihrem Wohnort in G. zu der über 2 km entfernten Grundschule in S. hat. Die Beförderungssorge der Landkreise und kreisfreien Städte für Grund-, Haupt- und Sonderschüler nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG bezieht sich auch nach Auffassung des Senats auf die von ihnen tatsächlich besuchte Schule. Dies kann für Grund- und Hauptschüler entweder die Schule sein, in deren Schulbezirk sie wohnen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 SchulG), oder diejenige Schule, der sie von der Schulbehörde aus wichtigem Grund zugewiesen worden sind (§ 50 Abs. 2 Satz 2 SchulG).

Dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SchulG lässt sich eine einschränkende Regelung, etwa eine Beschränkung der Beförderungssorge nur auf den Transport zur Schulbezirksschule, nicht entnehmen. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht gegen eine solche Einschränkung, worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. § 56 Abs. 1 SchulG in der Fassung des Gesetzes vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487) wies noch eine deutlich andere Regelung auf. Danach hatte das Land "die angemessenen Kosten für die wirtschaftlichste Art der Beförderung zur zuständigen Grund- oder Hauptschule (§ 50 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3) oder zur Sonderschule (§ 47 Abs. 3)" zu tragen. Aus dieser Regelung geht eindeutig hervor, dass bei Grund- oder Hauptschülern eine Kostenübernahme für die Beförderung zu einer zugewiesenen Schule, anders als bei Sonderschülern für die Fahrt zu der von der Schulbehörde als geeignet bestimmten Sonderschule, nicht in Betracht kam. Diese Beschränkung der Kostenübernahme ist im Zuge der Übertragung der Schülerbeförderung auf die Landkreise und kreisfreien Städte nicht übernommen worden. Die durch das Landesgesetz zur Neuregelung der Schülerbeförderung vom 2. Juli 1980 (GVBl. S. 146) geschaffene heutige Fassung des § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG regelt die Beförderungssorge für Grund-, Haupt- und Sonderschüler gleich und verzichtet auf eine einschränkende Verweisung nur auf die zuständigen Grund- oder Hauptschulen im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 SchulG. Diese im Wortlaut deutliche Änderung zur vorherigen Regelung kann nicht als bloßes Redaktionsversehen aufgefasst werden. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass in dem ebenfalls mit Landesgesetz vom 2. Juli 1980 novellierten § 33 des Privatschulgesetzes die Beförderungssorge der Landkreise und kreisfreien Städte für Grund- und Hauptschüler auf die Fahrt zu Schulen innerhalb des Schulbezirks eingeschränkt wurde.

Für die von dem Beklagten vertretene einschränkende Interpretation des § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SchulG in dem Sinne, dass den Träger der Schülerbeförderung die Beförderungssorge (Pflicht zur Kostenübernahme) für eine zugewiesene Schule nur dann trifft, wenn der Besuch dieser Schule aus seiner Sicht aus schulorganisatorischen oder pädagogischen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. Ziff. I 2.1 der Richtlinien des Beklagten über die Schülerbeförderung vom 5. Dezember 2002), findet im Gesetz keine hinreichende Stütze. Dies würde voraussetzen, dass die Träger der Schülerbeförderung ermächtigt sind, die von der Schulbehörde getroffene Zuweisungsentscheidung noch einmal unter dem Gesichtspunkt der Subventionswürdigkeit dieser Entscheidung zu hinterfragen. Hierfür fehlt im Gesetz jeglicher Anhaltspunkt. Die Zuweisung eines Grundschülers zu einer anderen als der Schulbezirksschule kann nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SchulG nur aus wichtigem Grund getroffen werden. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, da ein grundsätzliches öffentliches Interesse an der Beibehaltung der Schulbezirkseinteilung besteht, um eine gleichmäßige Nutzung der mit erheblichen Mitteln geschaffenen und unterhaltenen schulischen Einrichtungen zu gewährleisten. Eine Ausnahme von der Schulbezirkspflicht kommt deshalb grundsätzlich nur in Betracht, wenn das Wohl des betroffenen Kindes eine solche Ausnahme gebietet (vgl. VGH BW, Urteil vom 8. August 1989, DVBl. 1989, 1267 [1269]; BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 1990, SPE 3. Folge Nr. 17; Niehues, Schulrecht, 3. Aufl. 2000, Rn. 341). Hätte der Gesetzgeber zusätzlich zu der Zuweisungsentscheidung der hierfür fachlich kompetenten Schulbehörde hinsichtlich der Frage der Subventionswürdigkeit dieses Vorgangs eine zweite Entscheidungsebene bei den Trägern der Schülerbeförderung einführen wollen, hätte dies im Gesetz deutlicher zum Ausdruck kommen müssen. Die Bezugnahme auf eine zwischen der Landesregierung und den Kommunalverbänden getroffene Vereinbarung ersetzt diese notwendige gesetzliche Regelung nicht.

Diese Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SchulG hat zur Konsequenz, dass die Träger der Schülerbeförderung an die Entscheidungen der Schulbehörde gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SchulG gebunden sind. Bei der Zuweisung von Schülern an eine andere als die Schulbezirksschule handelt es sich um Regelung des Schulverhältnisses der Schüler im Einzelfall, mithin um einen Verwaltungsakt. Dass der Entscheidung im vorliegenden Fall eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, ändert an der Rechtsnatur dieser Regelung nichts. Dieser Verwaltungsakt entfaltet Tatbestandswirkung, d.h. eine Bindung über den Kreis der Verfahrensbeteiligten hinaus (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 43 Rn. 16). Tatbestandswirkung bedeutet, dass auch alle anderen Behörden die Tatsache als maßgeblich hinnehmen müssen, dass der Verwaltungsakt mit dem bestimmten Regelungsinhalt rechtlich existent ist. Die anderen Behörden sind verpflichtet, die getroffene Regelung ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Voraussetzung für die Bindungswirkung ist nur, dass der Verwaltungsakt wirksam, also nicht nichtig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 18 f. m.w.N.; auch: OVG Rh-Pf, Urteil vom 25. Juli 2003 - 12 A 10410/03.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, zur Bindung des Sozialhilfeträgers an Entscheidungen der Schulbehörde). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht seine Prüfung darauf beschränkt, ob der Zuweisungsentscheidung eventuell Nichtigkeitsgründe entgegen stehen, und dies mit zutreffenden Erwägungen verneint.

Diese Bindungswirkung an die Entscheidungen der Schulbehörde bedeutet nicht, dass die Träger der Schülerbeförderung insofern rechtsschutzlos gestellt sind. Falls die Zuweisungsentscheidung der Schulbehörde rechtswidrig, insbesondere abweichend von der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung (wichtiger Grund) erfolgt ist, kann der dadurch in seinen Rechten betroffene Träger der Schülerbeförderung diese Entscheidung anfechten. Dementsprechend hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Erlass vom 14. April 2000 die von ihr mit der Zuweisungsentscheidung betrauten Schulen angewiesen, ihre Entscheidung auch der für die Schülerbeförderung zuständigen Stelle mitzuteilen, um so eine effektive Ausnutzung der Rechtsschutzmöglichkeit zu gewährleisten.

Schließlich kann eine Beschränkung der Pflicht zur Übernahme der Fahrtkosten von Grundschülern zu der von ihnen - nach § 50 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 SchulG - tatsächlich besuchten Schule nicht aus der Regelung in § 56 Abs. 4 Satz 4 SchulG hergeleitet werden. Danach werden beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule Kosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Der systematische Zusammenhang der Regelung sowie ihr Sinn und Zweck sprechen dafür, diese Kostendeckelungsregelung nur auf solche Schularten anzuwenden, für deren Besuch ein Wahlrecht besteht, d.h. für Realschulen und Gymnasien (so bereits: VG Koblenz, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 7 K 3207/01.KO -). Hinsichtlich dieser beiden Schularten sieht nämlich § 56 Abs. 1 Satz 2 SchulG zunächst eine Beschränkung der grundsätzlichen Beförderungssorge vor. Danach haben die Landkreise und kreisfreien Städte bei Schülern der Realschulen und der Klassenstufen 5 - 10 der Gymnasien nur für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule zu sorgen. Für den Fall des Besuchs einer anderen als der nächstgelegenen Schule besteht somit keine Pflicht zur Beförderungssorge nach § 56 Abs. 1 SchulG. Damit entfällt zugleich die Pflicht zur Kostenübernahme nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Für diesen Fall sieht § 56 Abs. 4 Satz 4 SchulG eine ergänzende Regelung vor, indem originär eine Kostenübernahmepflicht jedenfalls in Höhe der Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule auferlegt wird. Dieser Zusammenhang erhellt, dass § 56 Abs. 4 Satz 4 SchulG lediglich auf die Beförderung von Schülern der Realschulen und der Klassenstufen 5 - 10 der Gymnasien Anwendung findet. Auch eine Folgenbetrachtung spricht gegen die Anwendung dieser Vorschrift auf Schüler aller Schularten. Dies würde nämlich bedeuten, dass die dort vorgesehene Kostendeckelung auch beim Besuch einer - über 2 km entfernten - Schulbezirksschule Anwendung findet, sofern nur eine andere Schule - etwa im benachbarten Schulbezirk - näher gelegen ist. Die Kostendeckelung würde ferner gleichfalls greifen im Falle der - auch nach den Kriterien des Beklagten zu billigenden - Zuweisung zu einer anderen Schule als der - näher gelegenen - Schulbezirksschule. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese mit einem weiten Verständnis des § 56 Abs. 4 Satz 4 SchulG verbundenen Folgen beabsichtigt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 980,10 € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück