Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: 2 A 11351/06.OVG
Rechtsgebiete: HochSchG, UG, GG, LV


Vorschriften:

HochSchG § 61
HochSchG § 61 Abs. 1
HochSchG § 61 Abs. 1 Satz 1
UG § 57
UG § 57 Abs. 1
UG § 57 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 5
GG Art. 5 Abs. 3
GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG Art. 12
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1
LV Art. 9
LV Art. 9 Abs. 1
LV Art. 58
1. Der Landesgesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehindert, mit § 61 Abs. 1 Satz 1 HochSchG die Berechtigung Habilitierter zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" entfallen zu lassen.

2. Eine Übergangsregelung, nach der nur die bisherigen Inhaber dieser Bezeichnung sie auch nach Wegfall der Berechtigung für zukünftig Habilitierte weiterführen dürfen, trägt Vertrauensschutzgesichtspunkten hinreichend Rechnung.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 11351/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent"

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2007, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter im Nebenamt Prof. Dr. Robbers ehrenamtliche Richterin VWA-Betriebswirtin Neu ehrenamtlicher Richter Landwirtschaftsmeister Perscheid

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. September 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der im Klinikum der Beklagten als Chirurg tätig ist, erstrebt die Feststellung, er sei berechtigt, sich "Privatdozent" zu nennen.

Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz des früheren Universitätsgesetzes - UG - vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85) waren Habilitierte, die an der Hochschule, an der sie sich habilitiert hatten, selbständig lehrten, berechtigt, sich "Privatdozent" zu nennen. Eine entsprechende Regelung enthielt auch § 11 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz der Habilitationsordnung - HabilO 2001 - des Fachbereichs Medizin der Beklagten vom 8. März 2001 (StAnz. S. 637). Mit Wirkung zum 1. September 2003 trat das neue Hochschulgesetz - HochSchG - vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167) in Kraft, dessen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine dem § 57 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz UG vergleichbare Regelung enthält. Allerdings ist die in § 57 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UG vorgesehene gesetzliche Befugnis, sich "Privatdozent" zu nennen, ersatzlos entfallen. Ebenso verhält es sich mit § 11 Abs. 1 Satz 3 der zum 3. November 2004 in Kraft getretenen Habilitationsordnung - HabilO 2004 - des Fachbereichs Medizin der Beklagten vom 6. Oktober 2004 (StAnz. S. 1456). Auch hier fehlt eine dem § 11 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz HabilO 2001 vergleichbare Regelung.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2004, d.h. nach Inkrafttreten des Hochschulgesetzes und vor Inkrafttreten der Habilitationsordnung 2004, stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung zur Habilitation. Sie erfolgte durch Beschluss des Ausschusses für Habilitationen des Fachbereichs Medizin der Beklagten vom 15. Dezember 2004. Mit Urkunde vom 16. Juni 2005 erteilte der Fachbereich Medizin der Beklagten dem Kläger die venia legendi für das Fach Chirurgie. Zugleich erkannte er ihm die Berechtigung zu, den Doktorgrad in der Form "Dr. med. habil." zu führen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 Widerspruch ein und beantragte, ihm die Berechtigung zuzusprechen, den Titel "Privatdozent" führen zu dürfen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2005 zurück.

Zur Begründung seiner am 5. Januar 2006 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Er habe sein Habilitationsgesuch unter Geltung der Habilitationsordnung 2001 gestellt, deren Regelungen daher nach § 21 Abs. 2 HabilO 2004 für die Durchführung seines Habilitationsverfahrens einschlägig seien. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 HabilO 2001 und aus Gründen des Vertrauensschutzes sei sein Feststellungsbegehren gerechtfertigt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass er berechtigt sei, sich "Privatdozent" zu nennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und zur Begründung darauf hingewiesen, das neue Hochschulgesetz sehe eine solche Befugnis nicht mehr vor. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 4 HochSchG seien vielmehr nur vorhandene Inhaber dieser Bezeichnung berechtigt, sie weiterzuführen. Eine Neuverleihung schließe das Gesetz hingegen aus.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. September 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Kläger behauptete Anspruch könne allenfalls aus der Übergangsregelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 HabilO 2004 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3 HabilO 2001 resultieren. Allerdings sei bereits zweifelhaft, ob die Regelung vollständig auf die Bestimmung der Habilitationsordnung 2001 verweise oder sich lediglich auf die Anordnung der übergangsweisen Geltung der Vorschriften zum Prüfungsverfahren beschränke. Jedenfalls widerspreche die Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 3 HabilO 2001 mit der dort für Habilitierte vorgesehene Befugnis, sich "Privatdozent" zu nennen, höherrangigem Recht und sei nichtig. § 61 Abs. 1 HochSchG habe die entsprechende Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 1 UG entfallen lassen. § 128 Abs. 1 Satz 4 HochSchG gewähre lediglich einen Schutz des vorhandenen Besitzstands. Eine weitergehende Übergangsregelung sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen, da kein schutzwürdiges Vertrauen bestanden habe, weiterhin besondere Titel wie den des "Privatdozenten" führen zu dürfen.

Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten und vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Die Übergangsregelungen des Hochschulgesetzes müssten dahin ausgelegt werden, er sei berechtigt, sein Habilitationsverfahren nach den Bestimmungen der alten Habilitationsordnung 2001 abzuschließen. Die Berechtigung, sich "Privatdozent" nennen zu dürfen, habe weit reichende Auswirkungen auf sein berufliches Fortkommen und berühre seinen sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzanspruch. Er sei in Verfahren zur Besetzung von Leitungspositionen an Lehrkrankenhäusern gegenüber Habilitierten aus anderen Bundesländern benachteiligt, da Rheinland-Pfalz als einziges Bundesland die Bezeichnung "Privatdozent" nicht mehr verleihe. Er habe sich insoweit auf die Geltung der alten Habilitationsordnung 2001 verlassen. Zumindest sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn auf die neue Rechtslage hinzuweisen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. September 2006 festzustellen, dass er berechtigt sei, sich "Privatdozent" zu nennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist dem Verfahren beigetreten und hat sich im Wesentlichen wie folgt geäußert: Die Bezeichnung "Privatdozent" sei weder eine Amts- noch eine Berufsbezeichnung. Privatdozenten gehörten vielmehr als selbständig lehrende Habilitierte zu den nebenberuflich an einer Hochschule Tätigen. Eine Verpflichtung, die Bezeichnung "Privatdozent" gesetzlich vorzusehen, bestehe nicht. Hieran ändere die abweichende Situation in den anderen Bundesländern nichts. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein schützenswertes Vertrauen in die Fortgeltung der Habilitationsordnung 2001 berufen, da ihre gesetzliche Grundlage bereits zum Zeitpunkt der Stellung seines Habilitationsgesuchs entfallen sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger ist - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht berechtigt, sich "Privatdozent" zu nennen. Die für eine solche Befugnis als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommende Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 HabilO 2004 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz HabilO 2001 steht nämlich mit der höherrangigen gesetzlichen Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 1 HochSchG nicht in Einklang und ist daher unwirksam. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, die Berechtigung, sich "Privatdozent" nennen zu dürfen, gesetzlich vorzusehen. Sie ist dem Kläger auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zuzuerkennen.

1. Maßgeblich für die Folgen der dem Kläger durch den Fachbereich Medizin der Beklagten am 16. Juni 2005 erteilten venia legendi (= Lehrbefugnis, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 HabilO 2004 sowie § 11 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz HabilO 2001) ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 der am 3. November 2004 in Kraft getretenen Habilitationsordnung 2004 die in § 21 Abs. 1 Satz 2 HabilO 2004 genannte Habilitationsordnung, d.h. die Habilitationsordnung 2001. Der Kläger hatte nämlich seinen Antrag auf Zulassung zur Habilitation bereits mit Schreiben vom 3. Mai 2004 und damit vor Inkrafttreten der Habilitationsordnung 2004 gestellt. Demnach wäre der Kläger grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz HabilO 2001 - diese Regelung wird von dem sich nicht auf formelle Fragen des Prüfungsverfahrens beschränkenden Verweis in § 21 Abs. 2 Satz 1 HabilO 2004 mit umfasst - berechtigt gewesen, sich "Privatdozent" zu nennen. Die genannte Bestimmung stand jedoch schon am 3. Mai 2004, als der Kläger seinen Antrag auf Zulassung zur Habilitation stellte, und erst recht im Zeitpunkt des Vollzugs seiner Habilitation am 16. Juni 2005 aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit der Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 1 HochschG mit höherrangigem Recht nicht mehr in Einklang und war daher unwirksam.

Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 HochSchG können Habilitierte an der Hochschule, an der sie sich habilitiert haben, selbständig lehren (Lehrbefugnis), soweit dadurch die Bereitstellung des erforderlichen Lehrangebots nach § 21 nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus kann gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 HochSchG die Grundordnung vorsehen, dass Habilitierte an der Hochschule auch selbständig forschen können, soweit die Ausstattung der Hochschule dies zulässt. Weitergehende Aussagen über die Befugnisse Habilitierter trifft diese zum 1. September 2003 (vgl. § 158 Abs. 1 HochSchG) in Kraft getretene Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht.

Gleichwohl ist damit eine gesetzliche Regelung zur Berechtigung Habilitierter, sich "Privatdozent" zu nennen, nicht unterblieben. Dies zeigt ein Vergleich mit der Vorgängerbestimmung des § 57 Abs. 1 UG. Deren Satz 1 1. Halbsatz entspricht der Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 HochSchG vollständig. Ihr war allerdings ein 2. Halbsatz angefügt, wonach in Fällen des Halbsatzes 1 Habilitierte berechtigt seien, sich "Privatdozent" zu nennen. Diese Bestimmung findet sich in § 61 Abs. 1 HochSchG nicht mehr wieder. Es handelt sich daher nicht um den Fall einer im Hochschulgesetz fehlenden Regelung zur zwischen den Beteiligten streitigen Befugnis, sondern vielmehr um eine gezielte Rechtsänderung, wonach unter Geltung des neuen Gesetzes die nach früherer Rechtslage zuerkannte Berechtigung, sich "Privatdozent" zu nennen, entfällt. Diese Betrachtungsweise bestätigt die Amtliche Begründung des Entwurfs eines Hochschulgesetzes. Dort (LTDrucks. 14/2017, S. 102) heißt es zu § 61 HochSchG ausdrücklich: "Absatz 1 übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des § 57 UG a.F. Allerdings entfällt im Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Personalstruktur und Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses durch das 5. HRGÄndG künftig die Berechtigung, sich nach Habilitation und selbständiger Lehre Privatdozentin oder Privatdozent zu nennen." Der Wille des Gesetzgebers ist dadurch eindeutig belegt. Er ist darüber hinaus aufgrund seiner Abweichung von der Vorgängerregelung des § 57 Abs. 1 UG auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Mit ihm lässt sich die nachrangige Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz HabilO 2001 nicht vereinbaren. Aufgrund ihrer sich daraus ergebenden Unwirksamkeit steht dem Kläger der von ihm behauptete Anspruch nicht zu.

2. Die Neuregelung des § 61 Abs. 1 Satz 1 HochSchG ist ihrerseits vereinbar mit höherrangigem Verfassungsrecht. Als Prüfungsmaßstab kommt insoweit allein Bundes- bzw. Landesverfassungsrecht in Betracht, da sich das Hochschulrahmengesetz des Bundes jeglicher Vorgaben zur Rechtsstellung Habilitierter enthält und die Regelung dem Landesrecht überlässt.

a) Der Wegfall der Berechtigung, sich "Privatdozent" zu nennen, verletzt diejenigen, die sich an rheinland-pfälzischen Universitäten habilitieren, nicht in ihrem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bzw. dem inhaltsgleichen Art. 9 Abs. 1 LV. Es lässt vielmehr eine gesetzliche Regelung der Habilitation dahingehend zu, dass mit der Habilitation nur noch die Befugnis Habilitierter verbunden ist, ihrem Doktorgrad die Bezeichnung "habil." hinzuzufügen, nicht aber die Bezeichnung "Privatdozent".

Grundsätzlich ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen kein bestimmtes Modell der Hochschulorganisation vorgegeben; er hat vielmehr einen breiten Gestaltungsspielraum bei der Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen (BVerfGE 35, 79, [117 und 120]; BVerwGE 55, 73 [76]). Ausdruck der Hochschulorganisation ist auch die Entscheidung des Gesetzgebers, welche Bezeichnung die an einer Hochschule nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätigen, wie z.B. die Habilitierten, führen dürfen. Dabei bedeutet die Tatsache, dass herkömmlicherweise Habilitierte als "Privatdozent" bezeichnet werden (vgl. BVerwGE 8, 170; 55, 73; 96, 136; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 799 ff.; Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Aufl. 2002, § 36 Rn. 2) nicht, diese Befugnis werde durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bzw. Art. 9 Abs. 1 LV geschützt und sei der Disposition des Landesgesetzgebers entzogen.

Denn auch von dem historisch Gewachsenen wird nur geschützt, was sich als unerlässlich für eine freie Betätigung der Hochschulen in Wissenschaft, Forschung und Lehre herausgebildet hat, d.h. Maßstab ist allein, ob freie Wissenschaft möglich bleibt und ungefährdet betrieben werden kann (BVerwGE 55, 73 [81]). Gemessen hieran bleibt die Freiheit der Wissenschaft von der Befugnis Habilitierter, sich "Privatdozent" zu nennen, offenkundig unberührt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sogar die sehr viel einschneidendere Entscheidung des Gesetzgebers, mit der Habilitation nur noch die Lehrbefähigung festzustellen, nicht aber zugleich die Lehrbefugnis (venia legendi) zu erteilen, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerwGE 8, 170 ff.; 55, 73 ff.). Dieser Befund gilt daher erst recht im Hinblick auf die zukünftig Habilitierte weniger belastende Entscheidung, sich - unter Zuerkennung der Lehrbefugnis - nicht mehr "Privatdozent" nennen zu dürfen.

b) Die Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 1 HochSchG verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG bzw. dem insoweit inhaltsgleichen Art. 58 LV.

Allerdings stellt der Wegfall der Befugnis, sich als Habilitierter "Privatdozent" zu nennen, einen Eingriff in den Schutzbereich des genannten Grundrechts dar. Zwar ist die Privatdozentur kein Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG oder des Art. 58 LV. Denn sie erfüllt nicht die Voraussetzungen, an die der verfassungsrechtliche Berufsbegriff geknüpft ist. Die allein aufgrund ihrer Lehrbefugnis wahrgenommene Lehrtätigkeit des Privatdozenten dient nämlich weder Erwerbszwecken noch ist sie auf Dauer angelegt (BVerwGE 96, 136 [139 f.]). Jedoch stellt die beschriebene Regelung gleichwohl einen Eingriff in den durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 58 LV garantierten Schutzbereich der Freiheit der Berufswahl des Klägers dar, weil damit eine wichtige Berufszugangsmöglichkeit reglementiert wird. Denn in den Schutzbereich des genannten Grundrechts fällt auch die Wahrnehmung von Chancen, die den Bewerber dem Beruf des Hochschullehrers oder der erstrebten Aufnahme eines anderen Berufs in erheblicher Weise näher bringen. Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 58 LV gebieten deshalb, Zugangsmöglichkeiten zu einem Beruf tatsächlich und rechtlich möglichst offen zu halten und Zugangshindernisse nur insoweit zu errichten, wie es durch ein im Lichte der genannten Verfassungsbestimmungen hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BVerwGE 96, 136 [140 f.]).

Der Wegfall der Befugnis, sich "Privatdozent" zu nennen, bedeutet auf dem Weg zum Beruf des Universitätsprofessors oder auf dem Weg zur Übernahme medizinischer Leitungsfunktionen in akademischen Lehrkrankenhäusern, wie sie der Kläger anstrebt, ein Zugangshindernis im Sinne des dargelegten Prüfungsmaßstabs. Zwar hat die Beklagte dem Kläger die venia legendi für das Fach Chirurgie zuerkannt und er darf den Doktorgrad in der Form "Dr. med. habil." führen. Damit ist für den universitären und akademischen Bereich auch nach außen hinreichend deutlich, dass der Kläger über die Lehrbefähigung und Lehrbefugnis im Sinne der herkömmlichen Privatdozentur verfügt. Jedoch hat der Kläger aufgrund der auch von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung so bezeichneten rheinland-pfälzischen "Insellösung", die dadurch gekennzeichnet ist, dass Rheinland-Pfalz als einziges Bundesland seit dem Jahr 2003 Habilitierten die Möglichkeit nicht zuerkennt, sich "Privatdozent" zu nennen, nicht unerhebliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, insbesondere Betreiber von Kliniken und Lehrkrankenhäusern, die - mit zunehmender Tendenz - in privater Trägerschaft stünden, legten auf eine Außendarstellung nachhaltig Wert, die eine hohe Fach- und Sachkompetenz auch dadurch dokumentiere, dass Inhaber von Leitungsfunktionen über einschlägige akademische Titel und Bezeichnungen verfügten. Insoweit kann auch der Bezeichnung "Privatdozent" eine besondere Berufszugangsbedeutung zukommen, die ihr im sonstigen universitären Bereich nicht beigemessen werden muss.

Der beschriebene Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl in Form eines bloßen Zugangshindernisses ist allerdings durch ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt.

Als gewichtiges öffentliches Interesse ist die Absicht des Gesetzgebers zu werten, im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Verwirklichung hochschulpolitischer Auffassungen und der organisatorischen Gestaltung des Hochschulwesens mit dem neuen Hochschulgesetz Neuerungen bzw. Veränderungen in der Personalstruktur der Hochschulen zu bewirken. Den Kernpunkt dieser Bestrebungen bildete die Einführung der Juniorprofessur als zukünftige Regelvoraussetzung für die Berufung auf eine Universitätsprofessur. Habilitationen werden danach zwar weiterhin zugelassen, in Berufungsverfahren soll aber auf sie nur noch in Ausnahmefällen abgestellt werden dürfen (vgl. zu alledem: LT-Drs. 14/2017, S. 90). Ein Ausdruck dieses gesetzgeberischen Grundanliegens ist der durch § 61 Abs. 1 HochSchG geregelte Wegfall der Berechtigung für Habilitierte, sich "Privatdozent" zu nennen. Er bewegt sich innerhalb des eröffneten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits nach dem früheren Universitätsgesetz die Bezeichnung "Privatdozent" nicht als ein von der Hochschule verliehener Hochschulgrad (vgl. hierzu § 28 UG) verstanden worden ist, sondern Habilitierten lediglich zusätzlich kraft Gesetzes die Berechtigung zuerkannt wurde, sich so zu nennen. Dem zuständigen Gesetzgeber war es auch von daher unbenommen, diese Befugnis entfallen zu lassen, um damit zusätzlich die neu eingeführte Juniorprofessur zu stärken und die Bedeutung der Habilitation zurückzuführen. Ob die mit dieser Absicht verknüpfte hochschulpolitische Konzeption der bisherigen organisatorischen Gestaltung des Hochschulwesens vorzuziehen ist, mag mit nachvollziehbaren fachlichen Argumenten kritisch hinterfragt werden. Die rechtliche Bewertung des vom Gesetzgeber eingeschlagenen Weges, auf die sich der Senat zu beschränken hat, führt indessen zu keiner Beanstandung am Maßstab der Verfassung.

Der mit dem errichteten Zugangshindernis verbundene Eingriff in seine Berufswahlfreiheit stellt sich im Übrigen als verhältnismäßig und für den Kläger noch zumutbar dar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es den Hochschulen gemäß § 30 Abs. 6 Satz 1 HochSchG überlassen bleibt, Habilitierten die Berechtigung zuzuerkennen, ihrem Doktorgrad die Bezeichnung "habilitata" oder "habilitatus" ("habil.") hinzuzufügen. Dieser Befugnis der Hochschulen kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Hochschulgesetzes zugleich in dessen § 61 Abs. 3 die Anforderungen verschärft hat, unter denen einer oder einem Habilitierten die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verliehen werden kann. Von der durch § 30 Abs. 6 Satz 1 HochSchG eröffneten Kompetenz hat die Beklagte, wie zuvor bereits mit § 11 Abs. 1 Satz 1 HabilO 2001, in § 11 Abs. 1 Satz 1 HabilO 2004 Gebrauch gemacht. Dadurch ist es Habilitierten auch nach außen möglich, ihre besondere akademische Qualifikation kenntlich zu machen. Für den universitären und akademischen Bereich ist damit klargestellt, dass der Betreffende über die Lehrbefähigung und Lehrbefugnis verfügt. Unter dieser Voraussetzung ist dem berechtigten Anliegen des Klägers, nicht mit unvertretbaren Zugangshindernissen konfrontiert zu werden, hinreichend Rechnung getragen.

Des Weiteren haben die von der gesetzlichen Regelung Betroffenen diejenigen Folgen hinzunehmen, die im Wettbewerb mit Habilitierten aus anderen Bundesländern aus der beschriebenen rheinland-pfälzischen "Insellösung" resultieren. Sie sind letztlich Konsequenzen der dem Land zukommenden Gesetzgebungskompetenz und des politischen Willens, in welcher Weise der hochschulrechtliche Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers genutzt werden soll. Wollen zukünftig Habilitierte diese Auswirkungen vermeiden, werden sie entsprechende Schlussfolgerungen bei der Wahl der Hochschule treffen, an der sie sich zu habilitieren beabsichtigen.

c) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er habe auf die Fortgeltung der ihm günstigen Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UG bzw. des § 11 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz HabilO 2001 vertrauen dürfen.

Zwar ist der Gesetzgeber bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen, auch wenn der Eingriff an sich verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen (BVerfGE 67, 1 [15]). Ein Bürger kann jedoch nicht darauf vertrauen, eine für ihn günstige Regelung werde in aller Zukunft bestehen bleiben. Denn grundsätzlich steht innerhalb des vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmens auch eine überkommene Rechtslage zur Disposition des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 70, 69 [84]).

Gemessen an diesem Maßstab war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen allenfalls verpflichtet, laufende Habilitationsverfahren noch nach altem Recht durchführen zu lassen. Das Zulassungsgesuch des Klägers datiert jedoch vom 3. Mai 2004, d.h. es wurde etwa acht Monate nach Inkrafttreten des Hochschulgesetzes zum 1. September 2003 eingereicht. Dass zu diesem Zeitpunkt noch die nach Maßgabe des vormaligen Universitätsgesetzes ausgestaltete Habilitationsordnung 2001 der Beklagten in Kraft war, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn aufgrund nachrangiger Satzungen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UG) konnte kein rechtlich schützenswertes Vertrauen in eine Rechtslage begründet werden, die höherrangigem Gesetzesrecht widersprach. Insbesondere verschafften eventuelle zeitliche Verzögerungen bei der Abfassung der neuen Habilitationsordnung 2004 oder unterbliebene Hinweise der Beklagten auf die durch das Hochschulgesetz geschaffene neue Rechtslage keinen Anspruch darauf, Befugnisse verliehen zu erhalten, die der Gesetzgeber bereits erklärtermaßen ausgeschlossen hatte.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Vorfeld der Verabschiedung des neuen Hochschulgesetzes eine breite Diskussion im hochschulpolitischen Raum stattgefunden hat, deren Gegenstand gerade die umstrittene Einführung der Juniorprofessur und die gleichzeitige Zurückdrängung der Bedeutung einer Habilitation gebildet hat. Zukünftige Habilitanten, wie etwa der Kläger, konnten sich daher ohne weiteres über beabsichtigte gesetzliche Veränderungen informieren, die ihre persönliche Situation betrafen.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass das Hochschulgesetz auch keine Besonderheiten für diejenigen Habilitierten vorsehen musste, die bei Erlass des Gesetzes mit ihren Arbeiten für die Habilitation bereits begonnen hatten. Mit dem Beginn der Arbeiten erlangte der Einzelne noch keine Rechtsposition, die der Gesetzgeber bei einer Regelung der Habilitationsfolgen berücksichtigen musste (BVerwGE 55, 73 [81]). Es war daher ausreichend, wenn der Gesetzgeber in § 128 Abs. 1 Satz 4 HochSchG die Weiterführung nicht mehr vorgesehener Amtsbezeichnungen und Titel durch ihre Inhaberinnen und Inhaber anordnete. Weitergehende Regelungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes waren im Hinblick auf die Berechtigung, sich "Privatdozent" zu nennen, nicht zwingend geboten.

d) Auch im Übrigen ist die Institution "Privatdozentur" und damit auch die Befugnis, sich als "Privatdozent" zu bezeichnen, nicht durch gemeindeutsches Bundes- oder Landesverfassungsrecht gewohnheitsrechtlich geordnet und gesichert. Denn was auch immer sich gewohnheitsrechtlich zur Privatdozentur und auch zur akademischen Selbstverwaltung herausgebildet haben mag, erreicht nicht den Rang von Bundes- bzw. Landesverfassungsrecht oder einfachem Bundesrecht, sondern steht als Landesrecht zur Disposition des Landesgesetzgebers (vgl. BVerwGE 55, 73 [80]). Dieser hat aber - wie dargelegt - aufgrund der Regelungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 HochSchG Bundes- oder Landesverfassungsrecht nicht verletzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück