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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.01.2004
Aktenzeichen: 2 A 11893/03.OVG
Rechtsgebiete: BBesG, EStG, BGB


Vorschriften:

BBesG § 12 Abs. 2 Satz 1
BBesG § 12 Abs. 2
BBesG § 12
BBesG § 40 Abs. 2 Satz 1
BBesG § 40 Abs. 2
BBesG § 40
BBesG § 40 Abs. 5
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG § 32 Abs. 4
EStG § 32
BGB § 820 Abs. 1 Satz 2
BGB § 820 Abs. 1
BGB § 820
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 818
Die Zahlung der kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlages steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Jahreseinkünfte eines über 18 Jahre alten Kindes des Bezügeempfängers den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bezeichneten Grenzbetrag nicht überschreiten.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 11893/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Rückforderung überzahlten Familienzuschlages

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 30. Januar 2004, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen ehrenamtliche Richterin VWA-Betriebswirtin Neu ehrenamtlicher Richter selbst. Landwirtschaftsmeister Perscheid

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der Beratung vom 16. September 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, die als Amtsinspektorin im Dienst des Beklagten steht, wendet sich gegen die Rückforderung von zuviel gezahlten kinderbezogenen Anteilen im Familienzuschlag für ihren 1982 geborenen Sohn F.

Dieser begann am 1. August 2000 eine dreijährige Ausbildung zum Industriekaufmann. Mit ihrem am 31. Mai 2000 abgegebenen Antrag auf Weiterzahlung von Kindergeld sowie des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags legte die Klägerin den mit den R.-Werken abgeschlossenen Ausbildungsvertrag vor: Aus ihm ergebe sich, dass ihr Sohn monatliche Vergütungen in Höhe von jeweils 1.053,-- DM (1. Lehrjahr), 1.258,-- DM (2. Lehrjahr) und 1.343,-- DM (3. Lehrjahr) erhalte werde.

Am 9. März 2001 übersandte die Klägerin dem Beklagten die von ihr ausgefüllte "Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes für das abgelaufene Jahr 2000 und das laufende Jahr 2001 (Prognose)". In dieser Formularerklärung gab sie unter anderem an, ihr Kind werde - unter Abzug der Werbungskosten - im Jahr 2001 "voraussichtlich" Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 14.040,-- DM erzielen.

Am 11. März 2002 übersandte die Klägerin die für das abgelaufene Jahr 2001 geltende Formularerklärung, mit der sie die endgültige Höhe der von ihrem Sohn im Jahr 2001 erzielten Einkünfte und Bezüge mitteilte. Der Erklärung beigefügt war die Lohnsteuerkarte ihres Sohnes, die eine Bruttovergütung in Höhe von 16.850,-- DM auswies.

Durch Bescheid vom 17. April 2002 hob die Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle, zugleich Familienkasse - die Festsetzung des Kindergeldes ab dem 1. Januar 2001 auf und stellte zugleich fest, dass der Klägerin ab diesem Zeitpunkt der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nicht mehr zustehe. Für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. April 2002 habe sie deshalb Dienstbezüge in Höhe von brutto 1.457,15 € zu Unrecht erhalten. Dieser Betrag sei von ihr zurückzuzahlen, da diese Leistung unter dem "stillschweigenden" Vorbehalt gestanden habe, dass die während des Anspruchszeitraumes tatsächlich erzielten Einkünfte ihres Sohnes die gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreiten werden.

Den hiergegen von der Klägerin innerhalb eines Monats eingelegten Widerspruch wies die Oberfinanzdirektion Koblenz durch Widerspruchsbescheid vom 2. August 2002 mit im Wesentlicher gleicher Begründung zurück.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids hat die Klägerin noch im gleichen Monat Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf verwies, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag nicht unter einem gesetzlichen Vorbehalt stehe. Da ihr keine grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes vorzuwerfen sei, könne sie sich erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Sie habe die erhaltenen Bezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verbraucht und sei von daher nicht mehr bereichert.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2002 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und hierzu seinen bereits im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt ergänzt und vertieft.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund der Beratung vom 16. September 2003 ergangenem Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Klägerin gegenüber der Rückforderung der kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag nicht erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, weil sie verschärft hafte. Die Zahlung der kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag für über 18 Jahre alte und in Ausbildung befindliche Kinder stehe nämlich unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass der maßgebliche Grenzbetrag im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten werde. Diese Feststellung lasse sich regelmäßig erst nach Ablauf des entsprechenden Anspruchszeitraumes treffen, weshalb eine den gesetzlichen Ruhensregelungen vergleichbare Interessenlage vorläge. Für diese Fallgestaltungen sei es höchstrichterlich geklärt, dass entsprechende Versorgungsleistungen unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt stünden.

Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugelassene Berufung hat die Klägerin innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung eingelegt. Sie hält daran fest, dass ihr die Einrede des Wegfalls der Bereicherung nicht verwehrt sei, weil die Zahlung von kinderbezogenen Anteilen im Familienzuschlag nicht unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt erfolge. Eine den Abschlagszahlungen bzw. Ruhensregelungen vergleichbare Interessenlage bestehe nicht. Der Beklagte habe ihr gegenüber keinen Vorbehalt erklärt und so habe sie nicht mit einer Rückforderung rechnen müssen. Sie habe die Überzahlung bei Abgabe der Erklärung vom 9. März 2001 auch nicht erkennen können, weil sie das Überschreiten der Jahresverdienstgrenze erst gegen Ende des Anspruchszeitraumes habe erkennen können.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. September 2003 abzuändern und die Bescheide des Beklagten vom 17. April und 2. August 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und im Übrigen an seinem bisher zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt fest.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Beklagten (1 Besoldungsakte), die sämtlich zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die angefochtenen Bescheide des Beklagten abgewiesen. Wie schon die Vorinstanz kommt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass die Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - zur Rückzahlung der ihr in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. April 2002 zuviel gezahlten kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag verpflichtet ist.

Die Klägerin hat die im Streit befindlichen Bezüge in Höhe von 1.457,15 € ohne rechtlichen Grund erhalten. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG erhalten die Stufe 2 des Familienzuschlages diejenigen Beamten, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz - EStG - oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht. Für den in Rede stehenden Zeitraum stand der Klägerin kein Kindergeld und dementsprechend auch kein Familienzuschlag der Stufe 2 in Bezug auf ihren Sohn F. zu, weil dieser im Kalenderjahr 2001 Ausbildungsbezüge in einer Höhe erhielt, die oberhalb der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000) bezeichneten Grenze von 14.040,00 DM lagen, bis zu der Kindergeld auch bei einem über 18 Jahre alten Kind gewährt wird.

Gegenüber der danach - zwischen den Beteiligten nicht streitigen - Überzahlung und des darauf beruhenden Rückforderungsbegehrens kann sich die Klägerin nicht erfolgreich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie verschärft haftet. Dies folgt daraus, dass die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlages in Fällen der vorliegenden Art unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt der späteren Nachprüfung stehen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung bei einer Vorbehaltszahlung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Vorschrift ist ihrem Sinngehalt nach auch auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragsteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil z. B. noch das Bestehen der Schuld geprüft werden muss, es sich mithin um eine vorläufige Leistung handelt. In Anknüpfung hieran hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Maßgabe der gesetzlichen Verweisung u. a. in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auch auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen entsprechend angewandt. Derartige Vorbehaltszahlungen sind danach bei Abschlagszahlungen, bei der Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund eines gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage gezahlt worden sind, sowie bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen anerkannt (vgl. Urteil vom 28. Februar 1985, BVerwGE 71, 77 m. w. N.).

Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die im Anschluss an die zivilrechtliche Judikatur davon ausgeht, dass der jeweils gewährten Leistung eine Nachprüfung vorbehalten ist, die Zahlung mithin nur vorläufig erfolgt und von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung gerechnet werden muss, lässt sich auf die Gewährung der kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlages jedenfalls dann übertragen, wenn die Leistung von der Höhe des vom Kind des Besoldungsempfängers erzielten Einkommens abhängt. Denn da sich regelmäßig erst im Laufe des Kalenderjahres entscheidet, ob der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten wird, stehen die monatlichen Zahlungen der Stufe 2 und der höheren Stufen des Familienzuschlages unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass Einkünfte und Bezüge des Kindes einen bestimmten Betrag pro Kalenderjahr (Jahresgrenzbetrag) nicht überschreiten. Bis zum Nachweis der Höhe des erzielten Jahreseinkommens eines über 18 Jahre alten Kindes des Besoldungsempfängers muss dieser damit rechnen, dass er das monatlich gezahlte Kindergeld und damit verbunden auch die entsprechenden kinderbezogenen Anteile seiner Bezüge zurückzahlen muss.

Diese Möglichkeit musste auch der Klägerin bewusst sein, da der ihr vom Beklagten übersandte Erklärungsvordruck deutliche Hinweise enthält, aus denen der nur vorläufige Charakter der Kindergeldgewährung - und damit zugleich des hierauf beruhenden familienbezogenen Anteils der Besoldung - ersichtlich wird. In der Formularerklärung "Zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes für das abgelaufene Jahr 2000 und 2001 (Prognose)" wurde der Klägerin nicht nur die im laufenden Kalenderjahr maßgebliche Einkommensgrenze von 14.040,-- DM mitgeteilt; aus dem dort verwendeten Begriff der "Prognose" kann nur geschlossen werden, dass es sich bei der Kindergeldbewilligung nicht um eine endgültige Festsetzung handelt. Gleiches gilt hinsichtlich der Formulierung, dass die Einkünfte ihres Sohnes "voraussichtlich" den für das Jahr 2001 geltenden Grenzbetrag nicht übersteigen werden. Zum damaligen Zeitpunkt (Anfang des Jahres 2001) musste die Klägerin deshalb davon ausgehen, dass die Auszahlung der kinderbezogenen Bezügebestandteile von vornherein unter dem Vorbehalt der erst nach Ablauf des Kalenderjahres feststehenden Höhe der Jahreseinkünfte ihres Sohnes erfolgt.

Diesem Ergebnis steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1985 (a. a. O.) nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine andere dem öffentlichen Dienst angehörende Person nach § 40 Abs. 6 BBesG in der seinerzeit geltenden Fassung (jetzt: § 40 Abs. 5 BBesG) zum Erhalt von kinderbezogenen Bezügebestandteilen berechtigt ist. Mit dieser Fallkonstellation lässt sich der hier zu entscheidende Sachverhalt nicht vergleichen, weil die genannte Regelung an Tatbestandsmerkmale anknüpft, die noch vor der Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 2 abschließend geprüft und - z. B. bei Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen - jederzeit berücksichtigt werden können. Anders als beim Überschreiten von Einkommensgrenzen ist der Familienzuschlag in diesen Fällen vor Klärung der Anspruchsberechtigung nicht zu zahlen. Im Unterschied hierzu hat ein Bezügeempfänger in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Höhe der Ausbildungsvergütung eines über 18 Jahre alten Kindes zu Beginn des Kalenderjahres noch unterhalb des in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgesetzten Grenzbetrages liegt, aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden Höhe der Jahreseinkünfte seines Kindes aber zunächst einen Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlages. Wird der Beamte in diesem Zusammenhang - wie hier - auf die sich hieraus zwangsläufig ergebende Vorläufigkeit der zugrunde liegenden Feststellungen hingewiesen, muss er von Anfang an davon ausgehen, dass eine Änderung der Bezüge seines Kindes den Wegfall des kinderbezogenen Familienzuschlages zur Folge haben kann (vgl. zu der ähnlichen Interessenslage beim öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Rückforderung von Kindergeld: BFH, Urteil vom 26. Juli 2001, Az.: VI R 55/00, BFHE 196, 270).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.457,15 € festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG)

Ende der Entscheidung

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