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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 2 A 11932/02.OVG
Rechtsgebiete: LRKG


Vorschriften:

LRKG § 2 Abs. 2 Satz 1
LRKG § 2 Abs. 4
LRKG § 7 Abs. 1
LRKG § 7 Abs. 2
LRKG § 7 Abs. 3
1. Einer Dienstreise, die am Tag des Reiseantritts nach 16 Uhr beginnt und am folgenden Kalendertag vor 8 Uhr endet, legt die Fiktionsnorm des § 7 Abs. 3 LRKG, abweichend vom Kalendertagsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 1 LRKG, die Bedeutung einer eintägigen Dienstreise bei.

2. In den Anwendungsbereich der Zusammenrechnungsklausel des § 7 Abs. 2 LRKG fallen nicht nur tatsächlich eintägige, sondern auch fiktiv eintägige Dienstreisen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Gewährung von Reisekostenvergütung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 26. Februar 2003, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richterin am Verwaltungsgericht Lang ehrenamtlicher Richter Buchhändler Hoffstadt ehrenamtliche Richterin VWA-Betriebswirtin Neu

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten steht und beim Wasserschutzpolizeiamt Rheinland-Pfalz, Dienststelle G. eingesetzt wird, nimmt seinen Dienstherrn auf Erstattung von weiteren Tagegeldern für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen in Anspruch.

Im Zeitraum vom 3. bis 23. Oktober 2001 unternahm der Kläger mehrere von der Dienststelle als sachlich richtig bestätigte ein- und mehrtägige Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb seines Dienstortes. In Bezug darauf suchte er mit Antrag vom 29. Oktober 2001 um Reisekostenvergütung in Gestalt von Tagegeld nach Maßgabe von § 7 Landesreisekostengesetz - LRKG - in Höhe von jeweils 10,-- DM nach. Diesem Antrag gab der Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2001 nur insoweit statt, als er dem Kläger für die achtstündige Dienstreise am 7. Oktober 2001 ein Tagegeld in Höhe von 10,-- DM bewilligte. Eine darüber hinausgehende Reisekostenvergütung, insbesondere für die mehrtägigen Dienstreisen vom 3. auf den 4., vom 18. auf den 19. und vom 23. auf den 24. Oktober 2001, an deren Vormittagen jeweils noch eine weitere etwa vierstündige Dienstreise stattgefunden hatte, lehnte er ab.

Der insoweit erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2002 wurde zur Begründung ausgeführt, dass eine Zusammenrechnung von mehreren an einem Kalendertag unternommenen Dienstreisen wegen des § 7 LRKG beherrschenden Kalendertagsprinzips nur dann vorgenommen werden dürfe, wenn die Dienstreisen auch jeweils innerhalb des gleichen Kalendertages beendet worden seien. Dies sei hier nicht der Fall. Im Übrigen werde der zeitliche Rahmen eines Kalendertages gesprengt, wenn die Dauer der Dienstreisen zusammengerechnet würde, deren Zusammenrechnung der Kläger verlange.

Mit seiner Klage ist der Kläger dieser Rechtsansicht entgegen getreten. Der Beklagte könne nicht in Abrede stellen, dass die rechtlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 bis 3 LRKG in Bezug auf die Dienstreisen erfüllt seien, für die eine Zahlung von Reisekostenvergütung abgelehnt worden sei. Soweit er aus dem Kalendertagsprinzip des neuen Reisekostenrechts ein Verbot für die Zusammenrechnung der Dauer mehrerer Dienstreisen ableite, sofern diese nicht am gleichen Kalendertag beendet worden seien, überspanne er damit die gesetzlichen Anforderungen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 19. November 2001 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2002 zu verpflichten, ihm Reisekosten gemäß seinem Antrag in Höhe von weiteren 15,33 € zu bewilligen.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf seinen Widerspruchsbescheid beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Oktober 2002 antragsgemäß erkannt. Dem Kläger stehe in Anwendung von § 7 Abs. 1 bis 3 LRKG auch hinsichtlich der am 3., 18. und 23. Oktober 2001 angetretenen, aber erst am Folgetag vor 8.00 Uhr beendeten Dienstreisen in Verbindung mit den am jeweiligen Antrittstag schon vorher beendeten Dienstreisen ein Tagegeld in Höhe von jeweils 5,11 € zu. Dies folge aus dem normativen Zusammenwirken der Zurechnungsklausel des § 7 Abs. 3 LRKG mit dem der Zusammenrechnungsklausel des § 7 Abs. 2 LRKG. Soweit der Beklagte den Anwendungsbereich der Zusammenrechnungsklausel des § 7 Abs. 2 LRKG auf solche Dienstreisen beschränke, die im zeitlichen Rahmen eines Kalendertages angetreten und beendet worden seien, könne ihm nicht gefolgt werden. Im sogenannten Kalendertagsprinzip des § 7 Abs. 1 LRKG finde diese Rechtsauffassung keine Stütze, weil § 7 Abs. 3 LRKG eine Durchbrechung dieses Grundsatzes darstelle.

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Damit bezweifelt er erstmalig, dass es sich bei den umstrittenen Fahrten um Dienstreisen im Sinne des Gesetzes gehandelt habe und dass sie seitens der Dienststelle angeordnet oder genehmigt gewesen seien. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass § 7 Abs. 3 LRKG eine eng auszulegende Härteklausel darstelle. Die ihr unterfallenden Dienstreisen dürften deshalb nicht dem Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 LRKG zugeordnet werden.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, dass die Reisen, derentwegen weitere Reisekostenvergütung gefordert werde, zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes durchgeführt worden seien. Der Zuständigkeitsbereich der Station G. des Wasserschutzpolizeiamtes erstrecke sich bekanntlich über das Gebiet mehrerer Landkreise. Es könne auch keine Rede davon sein, dass es an der schriftlichen Genehmigung der fraglichen Dienstreisen fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen. Dem Senat liegt eine Heftung Verwaltungs- und Widerspruchsakten vor, die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurde. Auf diese Unterlagen wird gleichfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht dazu verpflichtet, weitere Reisekostenvergütung in Form von Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen an den Kläger zu erstatten. Hierauf hat dieser einen Rechtsanspruch, denn bei den am 3./4., 18./19. und 23./24. Oktober 2001 durchgeführten Reisen handelt es sich ausnahmslos um Dienstreisen im Sinne des Landesreisekostengesetzes (1.), die als solche genehmigt worden sind (2.) und auf die die Bewilligungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 bis 3 LRKG jeweils zutreffen (3.).

1. Dass den fraglichen Reisen die Eigenschaft von Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LRKG in der Fassung des Landesgesetzes zur Neuregelung des Reisekostenrechts und zur Änderung des Landesumzugskostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89) zukommt, folgt daraus, dass ihr Zweck in der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes bestanden hat. Die Eigenart des Dienstpostens des Klägers als Vollzugsbeamter des Wasserschutzpolizeiamtes Rheinland-Pfalz, Dienststelle G., deren Zuständigkeitsbereich sich linksrheinisch von Rheinkilometer ... bis Rheinkilometer ... erstreckt, bringt es nämlich fast zwangsläufig mit sich, dass nicht sämtliche dienstlichen Obliegenheiten am Dienstort selbst, d.h. in der Gemeinde, in der sich die Dienststätte des Berechtigten befindet (vgl. § 2 Abs. 4 Sätze 1 und 3 LRKG), wahrgenommen werden können. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn der Begriff des Dienstortes räumlich weitergehend verstanden werden könnte, wie dies etwa in § 2 Abs. 4 Satz 2 LRKG für den Tätigkeitsbereich der Revierleiter im Forstdienst vorgesehen ist. Diese Regelung ist jedoch wegen ihres Charakters als Ausnahme von der Legaldefinition des Dienstortes nicht analogiefähig, so dass den dienstlich veranlassten Reisen des Klägers von seinem Dienstort G. zum jeweiligen Geschäftsort und zurück die Rechtsqualität von Dienstreisen nicht abzusprechen ist.

Von daher kann dem erstmals im Berufungsverfahren pauschal erhobenen Einwand des Beklagten, bei den streitgegenständlichen Reisen habe es sich um keine Dienstreisen gehandelt, Rechtserheblichkeit allenfalls insoweit beigemessen werden, als damit die dienstliche Veranlassung der Reisen in Zweifel gezogen werden soll. Hiermit kann der Beklagte aber nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass dieser Vorbehalt nicht substantiiert ist, steht seiner Beachtlichkeit überdies entgegen, dass die dienstliche Zwecksetzung der Reisen auf der Rückseite der bei den Verwaltungsakten befindlichen Sammelabrechnung für eintägige Dienstreisen dokumentiert ist und die dortigen Angaben in einem Vermerk eines dazu berechtigten Beamten als sachlich richtig festgestellt worden sind. Gegenstand des kassenrechtlichen Feststellungsvermerks über die sachliche Richtigkeit ist eine verkörperte Gedankenerklärung (Urkunde). Mit ihr übernimmt der Feststeller die Verantwortung dafür, dass bei dem reisekostenrechtlich erfassten Dienstgeschäft den Vorschriften entsprechend verfahren worden ist, insbesondere der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Beachtung gefunden hat (vgl. Kassen- und Rechnungswesen, in: von Mutius [Hrsg.], HÖV, Bd. 1, 1984, S. 615). Da diese Erklärung Bestandteil einer öffentlichen Urkunde geworden ist, die den vollen Beweis für ihren Inhalt begründet (vgl. § 417 ZPO), lässt sich deren Beweiswert nach Maßgabe von § 415 Abs. 2 ZPO nur durch den Nachweis der unrichtigen Beurkundung des Vorganges erschüttern. Einen solchen Nachweis hat der Beklagte aber nicht ansatzweise erbracht. Seine bloßen Zweifel, ob es sich bei den in der Abrechnung aufgeführten Reisen um solche im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LRKG gehandelt hat, geben dem Senat unter den obwaltenden Umständen keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung.

2. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die gleichfalls erst im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung des Beklagten, der Beamte habe die Reisen, derentwegen er um Reisekostenvergütung nachgesucht habe, ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt. Auch insoweit muss der Beklagte sich entgegenhalten lassen, dass die bereits erwähnte Sammelabrechnung den Kläger als Inhaber einer Dauerdienstreisegenehmigung ausweist und dass die so gekennzeichnete Rechtsposition durch den Vermerk der Dienststelle über die sachliche Richtigkeit von Anzweiflungen dieser Art enthoben wird.

3. Der Kläger hat auch einen Rechtsanspruch auf die klageweise geltend gemachten Tagegelder. Die damit pauschal abgegoltenen Verpflegungsmehraufwendungen betreffen nämlich jeweils eintägige Dienstreisen, deren Reisezeiten nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 LRKG zusammenzurechnen sind, wobei sich eine Gesamtdauer der Abwesenheit pro Kalendertag von mehr als acht aber weniger als 14 Stunden ergibt.

Um eine eintägige Dienstreise im Sinne des Landesreisekostengesetzes handelt es sich dann, wenn die Reise zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes am gleichen Kalendertag, an dem sie angetreten worden ist, auch beendet wird. Sie ist begrifflich von der mehrtägigen Dienstreise zu unterscheiden, die vorliegt, wenn die Dienstreise nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie beginnt (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Bd. I, § 9 Nr. 12). Bei diesem Begriffsverständnis stellt die in § 7 Abs. 3 LRKG geregelte Dienstreise, die am Antrittstag nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, einen das Begriffsgefüge sprengenden Sonderfall dar. Er müsste nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen an sich als einen auf eine mehrtägige Dienstreise bezogenen Regelungsgegenstand begriffen werden. Die nach 16.00 Uhr angetretene Dienstreise wird nämlich erst nach Ablauf des Kalendertages beendet, an dem sie begonnen worden ist. Von der Rechtsfolgeseite des § 7 Abs. 3 LRKG wird die fragliche Dienstreise indessen als eintägige Dienstreise fingiert. Ferner wird die gesamte Dauer der dienstlich bedingten Abwesenheit - wiederum fiktiv - dem Kalendertag zugerechnet, auf den die überwiegende Abwesenheitszeit entfällt.

Maßgeblich für diese rechtliche Konstruktion einer doppelten Fiktion waren rechtspolitische Überlegungen zur steuerrechtlichen Behandlung der Mehraufwendungen für Verpflegung im Zusammenhang mit der Ableistung von Nachtarbeit anlässlich der Neuregelung des pauschalen Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzuges ab dem Jahre 1996. Das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) führte nämlich in seinem Art. 1 Nr. 6 in Bezug auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Mehraufwendungen für Verpflegung des Steuerpflichtigen als Bemessungsgrundlage das sogenannte Kalendertagsprinzip in Verbindung mit gestaffelten Abwesenheitszeiten ein und hielt daran ohne Ausnahme fest. Folgerichtig blieben kürzere, mit Nachtarbeit verbundene Dienstreisen über die Kalendertagsgrenze hinweg mit einer Abwesenheitsdauer von zunächst noch unter zehn Stunden bei der Geltendmachung von Tagegeld im Rahmen der Werbungskosten oder Betriebsausgaben unberücksichtigt. Dieses Ergebnis wurde in Anbetracht der gesellschaftspolitischen Bedeutung der Nachtarbeit als unbillig und korrekturbedürftig empfunden (vgl. dazu Heinicke, in: Schmidt [Hrsg.], Einkommensteuergesetz, Kommentar, 19. Aufl., 2000, § 4 Rn. 574). Der Gesetzgeber hat deshalb im Jahressteuer-Ergänzungsgesetz vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) in Art. 1 Nr. 3 a aa), § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG dahingehend geändert, dass "eine Tätigkeit, die nach 14.00 Uhr begonnen und vor 10.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen ist". Mit dem Landesgesetz zur Neuregelung des Reisekostengesetztes und zur Änderung des Landesumzugsgesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89) sind die reisekostenrechtlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand dieser bundesrechtlichen Regelung angepasst worden. Ausweislich der amtlichen Begründung der Landesregierung zu diesem Gesetzentwurf vom 24. November 1998 (LT-Drucks. 13/3724 S. 16) stellt die Anpassung ein zentrales Regelungsanliegen dar, mit dem zugleich der Forderung des Bundesrates (Drucks. 600/95 und 812/95) nach Harmonisierung der steuerrechtlichen und reisekostenrechtlichen Tagegelder grundsätzlich entsprochen worden ist.

Aus diesem entstehungsgeschichtlichen Zusammenhang der einschlägigen reisekostenrechtlichen Bestimmungen folgt, dass der Kläger am 3., 18. und 23. Oktober 2001 jeweils zwei eintägige Dienstreisen durchgeführt hat. Hinsichtlich der an den Vormittagen dieser Kalendertage unternommenen Dienstreisen liegt dies schon in Anbetracht des oben dargestellten Begriffsinhaltes der eintägigen Dienstreise ohne weiteres auf der Hand. Soweit der Kläger zusätzlich an den Nachmittagen der fraglichen Kalendertage nach 16.00 Uhr Dienstreisen angetreten und sie, ohne dass eine Übernachtung stattgefunden hätte, am Vormittag des folgenden Kalendertages vor 8.00 Uhr beendet hat, hat er jeweils fiktive eintägige Dienstreisen unternommen. Sie sind mit ihrer Gesamtdauer dem Tag des Reiseantrittes zuzurechnen, weil die überwiegende Abwesenheit des Beamten in diesen zeitlichen Rahmen fällt.

Die Reisezeiten, die auf die am 3., 18. und 23. Oktober 2001 durchgeführten "realen" und "fiktiven" eintägigen Dienstreisen entfallen, sind nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 LRKG zusammenzurechnen. Hierbei geht es im Sinne der genannten Vorschrift jeweils um "Reisezeiten an diesem Kalendertag", weil sie entweder innerhalb dieses Zeitraumes aufgewendet wurden oder ihm zugerechnet werden. Das restriktive Begriffsverständnis, das der Beklagte im Gegensatz dazu der "Additionsklausel" beilegt, wonach lediglich die an einem Kalendertag tatsächlich verflossenen Reisezeiten zusammenrechenbar sein sollen, kommt zwar dem finanzwirtschaftlichen Interesse des Dienstherrn entgegen, entspricht jedoch nicht der Wertung des Gesetzes. Sie hat sich nach der oben gekennzeichneten Programmatik nicht nur in Bezug auf den Begriff der Dienstreise, sondern auch im Übrigen an den Maßstäben des Steuerrechtes auszurichten. Danach (vgl. Heinicke, in: Schmidt [Hrsg.], Einkommensteuergesetz, Kommentar, 19. Aufl., 2000, § 4 Rn. 574), insbesondere in der steuerrechtlichen Praxis (vgl. Nr. 39 I, 4 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 vom 2. Oktober 1998, BStBl. I 1998, Sondernr. I), unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass dienstlich bedingte Abwesenheitszeiten kalendertagsbezogen unter Addition mehrerer Reisen zu erfassen sind. Anderenfalls bliebe tatsächlich abgeleistete Nachtarbeit regelmäßig ohne die ihr zugedachte steuer- und reisekostenrechtliche Relevanz. Soweit der Beklagte dem entgegen hält, dass sich im Falle der Addition mehrerer Reisen das befremdliche Ergebnis einstellen könnte, einem Kalendertag mehr als 24 Stunden zurechnen zu müssen, verkennt er die Rechtsnatur der Zurechnungsregel des § 7 Abs. 3 LRKG als Fiktionstatbestand. Hierdurch werden nicht die Gesetzmäßigkeiten der Zeiterfassung außer Kraft gesetzt, sondern im Interesse der Systemwahrung des novellierten Reisekostenrechts einem Kalendertag Zeiten hinzugerechnet, die an einem anderen Kalendertag verstrichen sind. Dies mag vereinzelt dazu führen, dass infolge der Addition mehrerer eintägiger Dienstreisen Abwesenheitszeiten von mehr als 24 Stunden zustande kommen können. Daraus in Bezug auf fiktive eintägige Dienstreisen ein Additionsverbot herzuleiten, ist jedoch nicht gerechtfertigt, zumal selbst bei einer solchen Zusammenrechnung kein höheres Tagegeld als 40,-- DM bzw. 20,45 € vom Dienstherrn geschuldet wird.

Bleibt es nach alledem bei der Addition der Reisezeiten auch fiktiv eintägiger Dienstreisen, steht dem Kläger aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LRKG für die am 3., 18. und 23. Oktober 2001 durchgeführten Reisen noch jeweils ein Tagegeld von 10,-- DM bzw. nunmehr von 5,11 € (vgl. Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 2001, GVBl. S. 37) zu. An den fraglichen Tagen war er nämlich aufgrund von zwei eintägigen Dienstreisen mehr als acht und weniger als 14 Stunden dienstlich unterwegs.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15,33 € festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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