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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 2 B 10735/09.OVG
Rechtsgebiete: GemO, BauGB, BImSchG, VwGO


Vorschriften:

GemO § 42
GemO § 42 Abs. 1
GemO § 42 Abs. 2
GemO § 42 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 14
BauGB § 14 Abs. 1
BauGB § 14 Abs. 3
BauGB § 15
BauGB § 15 Abs. 1
BImSchG § 6
BImSchG § 9
VwGO § 80 Abs. 5
Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Bestätigung der Aussetzung von Stadtratsbeschlüssen durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GemO.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

2 B 10735/09.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Kommunalrechts

hier: aufschiebende Wirkung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 23. September 2009, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Steinkühler

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 7. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird - insoweit unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses - auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Stadtrat der Stadt Mainz begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bestätigung der Aussetzung von drei Beschlüssen durch den Oberbürgermeister.

In seiner Sitzung vom 3. September 2008 hat der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Ingelheimer Aue, den Erlass einer Veränderungssperre und den Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG (KMW) für die Errichtung eines Kohleheizkraftwerks auf der Ingelheimer Aue beschlossen. Der Oberbürgermeister setzte die Ausführung dieser Beschlüsse aufgrund des § 42 Abs. 1 Gemeindeordnung - GemO - aus. Nachdem der Antragsteller bei seinen Beschlüssen verblieb, bestätigte der Antragsgegner als Aufsichtsbehörde durch Bescheid vom 19. Januar 2009 gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GemO die Aussetzung und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Am 20. Januar 2009 erging ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid, durch den die bauplanungs- und umweltrechtliche Zulässigkeit des Kohleheizkraftwerks auf der Ingelheimer Aue festgestellt wurde. Der Antragssteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihm am 17. Februar 2009 gegen die Bestätigung der Aussetzungsentscheidung des Oberbürgermeisters erhobenen Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Bestätigung der Aussetzung von drei Stadtratsbeschlüssen vom 3. September 2008 gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt, weil hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis derzeit nicht besteht. Für einen Antrag bei Gericht fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das in der Sache angestrebte Ziel - wie im vorliegenden Fall - auch mit gerichtlicher Hilfe nicht erreicht werden kann.

I. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Bestätigung der Aussetzung durch den Antragsgegner würde schon dann entfallen, wenn die Aussetzung der Beschlüsse durch den Oberbürgermeister nach § 42 Abs. 1 GemO von dem angestrebten Suspensiveffekt der Klage gegen die Entscheidung des Antragsgegners gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GemO nicht erfasst würde. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden, weil die Aussetzung der Stadtratsbeschlüsse und ihre Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde eine Einheit bilden. Deshalb erstreckt sich der vom Antragsgegner angeordnete Sofortvollzug auch auf die Aussetzung selbst (vgl. Lukas, in: Kommunalverfassungsrecht, Stand: Juli 2009, § 42 Ziff. 6.4).

II. Allerdings fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Bestätigung der Aussetzung der genannten drei Stadtratsbeschlüsse vom 3. September 2008, weil das vom Antragsteller verfolgte Ziel zurzeit nicht erreichbar ist.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die sofortige Ausführung seiner Beschlüsse über die Aufstellung eines Bebauungsplans "Ingelheimer Aue", den Erlass einer Veränderungssperre und die Beantragung der Zurückstellung des Baugesuchs für ein Kohleheizkraftwerk auf der Ingelheimer Aue. Alle drei Beschlüssen dienen dem Zweck, die Errichtung eines Kohleheizkraftwerks auf der Ingelheimer Aue zu verhindern. Dies ergibt sich aus den für die Stadtratssitzung vom 3. September 2008 gestellten Anträgen der CDU-Fraktion und der Fraktion "ödp + Freie Wähler", die Grundlage der vom Oberbürgermeister ausgesetzten Beschlüsse waren. Danach war der Antrag der KMW auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - zur Errichtung eines Kohleheizkraftwerks Anlass für die in Rede stehenden Stadtratsbeschlüsse. Außerdem widersprechen der mit dem Bebauungsplan beabsichtigte Ausschluss von Heiz- und Energiestoffen wie Kohle sowie die Höhenbegrenzung für Gebäude auf 40 m dem von der KMW geplanten Kohleheizkraftwerk. Allerdings kann der Antragsteller sein Ziel, die Errichtung dieses Kraftwerkes abzuwenden, derzeit weder durch einen dem Vorhaben entgegenstehenden Bebauungsplan (1.), eine Veränderungssperre (2.) oder die Zurückstellung des Baugesuchs (3.) erreichen, nachdem durch den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid vom 20. Januar 2009 die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kohleheizkraftwerks auf der Ingelheimer Aue festgestellt wurde.

1. Die Absicht, die Errichtung des geplanten Kohleheizkraftwerks auf der Ingelheimer Aue zu verhindern, kann der Antragsteller mit dem Erlass eines Bebauungsplans zurzeit nicht erreichen, weil die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der KMW durch den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid vom 20. Januar 2009 festgestellt wurde. Diese Feststellung könnte auch durch einen danach erlassenen Bebauungsplan, der Festsetzungen enthält, welche dem geplanten Kohleheizkraftwerk widersprechen, rechtlich nicht in Frage gestellt werden.

Der immissionsrechtliche Vorbescheid vom 20. Januar 2009 findet seine Rechtsgrundlage in §§ 6 und 9 BImSchG. Gemäß § 6 BImSchG ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Auf Antrag kann nach § 9 BImSchG durch einen Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden. Dementsprechend ist im Vorbescheid vom 20. Januar 2009 u. a. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kohleheizkraftwerkes festgestellt worden. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Feststellung im Rahmen der bereits erhobenen Klagen gegen den Vorbescheid könnten Änderungen der bauplanungsrechtlichen Situation, die nach Erlass des Vorbescheides eingetreten sind und dem Vorhaben entgegenstehen, nicht berücksichtigt werden. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines genehmigten Bauvorhabens ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung, hier des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage (vgl. BVerwG, NJW 1970, 263; BVerwG, NJW 1979, 995; VGH BW, VBlBW 1989, 343). Deshalb würden sich Rechtsänderungen zu Lasten des Bauherrn, die nach Erteilung des Vorbescheids erfolgt sind, nicht auf dessen Rechtmäßigkeit auswirken (vgl. auch BVerwGE 69, 1 [3]). Kann demnach die Errichtung des Kohleheizkraftwerks, welches Gegenstand des Vorbescheides vom 20. Januar 2008 ist, durch den Erlass eines Bebauungsplan nicht verhindert werden, besteht für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragsstellers gegen die Bestätigung der Aussetzung des Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans "Ingelheimer Aue", mit dem der Fortgang des Planaufstellungsverfahrens erreicht werden soll, kein Rechtsschutzbedürfnis im oben genannten Sinne.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der bloßen Möglichkeit der Aufhebung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids vom 20. Januar 2009 aufgrund der hiergegen anhängigen Klagen. Sie begründet auch unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit kein schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung des Planaufstellungsverfahrens. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Antragsteller nach einer etwaigen Aufhebung des Vorbescheids nicht möglich ist, die zukünftige Bebauung auf der Ingelheimer Aue seinen planerischen Vorstellungen entsprechend durch die Fortsetzung des Planaufstellungsverfahrens zu steuern.

2. Des Weiteren kann durch das Inkrafttreten der am 3. September 2008 beschlossenen Veränderungssperre die Errichtung des von der KMW geplanten Kohleheizkraftwerks so lange nicht verhindert werden, wie der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid vom 20. Januar 2009 wirksam ist. Deshalb steht dem Antragsteller auch für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bestätigung der Aussetzung des Beschlusses über die Veränderungssperre derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis zu.

Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde im Falle eines Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Allerdings werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre Vorhaben nicht berührt, die vor ihrem Inkrafttreten baurechtlich genehmigt worden sind.

Zu den baurechtlich genehmigten Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 3 BauGB gehören nicht nur solche, für die eine förmliche Baugenehmigungen erteilt wurde. Vielmehr ist § 14 Abs. 3 BauGB auch auf Anlagengenehmigungen anwendbar, welche die Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens einschließen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1/09, § 14 Rn. 109). Hierzu zählt auch der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche und umweltrechtliche Zulässigkeit eines Kohleheizkraftwerks auf der Ingelheimer Aue vom 20. Januar 2009.

Die baurechtliche Genehmigung im Sinne des § 14 Abs. 3 BauGB muss nach inzwischen herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nicht bestandskräftig geworden sein, um sich gegenüber einer Veränderungssperre durchzusetzen. Vielmehr reicht ihre Rechtswirksamkeit, welche mit der Bekanntgabe eintritt (vgl. BayVGH, NVwZ-RR 2001, 364; NdsOVG, NVwZ 1990, 685; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 14 Rn. 110; Krautzberger, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 14 Rn. 21).

Die Errichtung des durch den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid vom 20. Januar 2009 bauplanungsrechtlich zugelassenen Kohleheizkraftwerks kann des Weiteren nicht durch ein rückwirkendes Inkrafttreten der Veränderungssperre verhindert werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB die Veränderungssperre mit der Bekanntgabe in Kraft tritt. Dies schließt eine Rückwirkung grundsätzlich aus. Die in § 214 Abs. 4 BauGB geregelte Ausnahme liegt nicht vor. Danach kann eine Satzung, und damit auch eine Veränderungssperre (Kalb, in; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 214 Rn. 204), nur zur Behebung von Fehlern rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Demnach muss eine bereits erlassene Satzung vorliegen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Ebenso wie für die Fortsetzung des Planaufstellungsverfahrens (vgl. II.1.) ergibt sich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erstrebte sofortige Inkrafttreten der Veränderungssperre nicht aus der Möglichkeit der gerichtlichen Aufhebung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids vom 20. Januar 2009. Sollte dieser aufgrund der gegen ihn anhängigen Klagen keinen Bestand haben, könnte die vom Antragsteller beschlossene Veränderungssperre unverzüglich in Kraft gesetzt werden.

Der Einwand des Antragstellers, der Oberbürgermeister könne durch eine unberechtigte Aussetzung des Beschlusses über die Veränderungssperre die Planungsabsicht des Antragstellers unzulässig unterlaufen, greift im vorliegenden Fall nicht durch. Der Antragsteller hat die Veränderungssperre am 3. September 2008 in Kenntnis des bereits gestellten Antrags der KMW auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Kohleheizkraftwerkes beschlossen. Bis zum Erlass des Vorbescheids am 20. Januar 2009 hat für den Antragsteller - bereits vor der Entscheidung des Antragsgegners nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GemO - die Möglichkeit bestanden, zur Verhinderung einer positiven Bescheidung des Baugesuchs der KMW gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

3. Schließlich kann die Entscheidung über das Baugesuch für ein Kohleheizkraftwerk auf der Ingelheimer Aue nach Erlass des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides nicht mehr zurückgestellt werden. Deshalb besteht auch insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Bestätigung der Aussetzung des entsprechenden Stadtratsbeschlusses durch den Antragsgegner.

Gemäß § 15 Abs. 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten u.a. dann auszusetzen, wenn eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist und die Befürchtung besteht, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Voraussetzung für die Zurückstellung eines Baugesuchs ist demnach, dass hierüber bisher noch nicht entschieden wurde. Im vorliegenden Fall ist jedoch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kohleheizkraftwerks, welches der Antragsteller verhindern möchte, durch den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid vom 20. Januar 2009 festgestellt worden. Eine Zurückstellung des Baugesuchs ist somit nicht mehr möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 5 Satz 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffern 1.5 und 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525).

Ende der Entscheidung

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