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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: 2 B 10807/07.OVG
Rechtsgebiete: GG, LBG


Vorschriften:

GG Art. 33
GG Art. 33 Abs. 2
LBG § 10
LBG § 10 Abs. 1
1. Die im Bereich des gehobenen Justizdienstes des Landes Rheinland-Pfalz praktizierte Aufteilung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen zwischen den mit Rechtspflegeraufgaben betrauten Beamten einerseits und den in der Justizverwaltung eingesetzten Bediensteten andererseits begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die funktionsgruppenspezifisch erfolgende Bewirtschaftung der Beförderungsstellen bedarf auch keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Stellenausschreibung. Da sie dem Beförderungsbegehren der Beamten voraus geht, werden subjektive Rechte des einzelnen Bewerbers grundsätzlich nicht berührt.

2. Wenn eine Auswahlentscheidung zwischen zwei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern um eine Beförderungsstelle zu treffen ist, bleibt es dem Dienstherrn überlassen, ob er - soweit möglich - die vorliegenden Einzelaussagen der aktuellen Beurteilungen auswertet oder aus sachlichen Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität frühere Beurteilungen heranzieht. Denn auch bei älteren dienstlichen Beurteilungen handelt es sich nicht um Hilfskriterien, sondern um Erkenntnisse, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Leistung und Eignung positive oder negative Entwicklungstendenzen der Bewerber aufzeigen können (im Anschluss an BVerwG, IÖD 2003, 13).


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

2 B 10807/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Bewerbung um eine Beförderungsstelle hier: einstweilige Anordnung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 17. September 2007, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.973,35 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem dieser seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der im Justizblatt Nr. 15/2006 ausgeschriebenen Stellen für Justizoberamtsräte sichern will, zu Recht abgelehnt. Denn für den Erlass einer Sicherungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt es an dem hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch. Die vom Antragsteller gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Weder verletzt die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Stellen zwischen den mit Rechtspflegeraufgaben betrauten Justizamtsräten und den in der Justizverwaltung tätigen Beamten subjektive Rechte des Antragstellers (1.) noch lassen sich in Bezug auf den Leistungs- und Eignungsvergleich zwischen dem Antragsteller und den beiden Beigeladenen rechtlich erhebliche Mängel feststellen (2.). Selbst wenn im letztgenannten Prüfungspunkt eine Fehlerhaftigkeit im Rahmen der vom Antragsgegner herangezogenen Hilfskriterien festzustellen wäre, ginge dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs jedenfalls ein anderer Bewerber vor (3.).

1. Die noch vor der "eigentlichen" Bewerberauswahl vom Antragsgegner vorgenommene Aufteilung der zur Verfügung stehenden vier Beförderungsstellen zwischen den mit Rechtspflegeraufgaben betrauten Beamten einerseits und den in der Justizverwaltung eingesetzten Amtsräten andererseits begegnet als seit Jahrzehnten anerkanntes und mit dem Hauptpersonalrat abgestimmtes Verfahren keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (a). Die dergestalt funktionsgruppenspezifisch erfolgende Bewirtschaftung der Beförderungsstellen bedurfte auch keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Stellenausschreibung (b).

a) Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erledigung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. In Ausübung dieses Organisationsermessens hat der Dienstherr insbesondere Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst zu bestimmen und im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten die haushaltsrechtlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Umsetzung der getroffenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Entscheidungen erforderlich sind. Dies schließt grundsätzlich die Befugnis ein, aus sachgerechten Erwägungen festzulegen, ob Dienstposten bzw. Planstellen nur den bereits in dem entsprechenden Funktionsbereich eingesetzten Beamten übertragen werden oder das Auswahlverfahren für jeden Bewerber offen sein soll, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der jeweiligen Stelle erfüllt. Eine in diesem Sinne eingeschränkte Vergabe von Planstellen innerhalb bestimmter Funktionsbereiche ist auch nicht ungewöhnlich. So werden etwa Beförderungsstellen in dem besonders personalintensiven Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz in ständiger Verwaltungsübung für die in der Schutz- und Kriminalpolizei sowie der Polizeiverwaltung tätigen Beamten jeweils getrennt ausgeschrieben und vergeben. Zwar werden diese Stellen schon im Haushaltsplan entsprechend ausgebracht. Neben einer solchen, bereits im Haushaltsplan angelegten Differenzierung ist eine spätere funktionsgruppenspezifische Trennung von Planstellen jedoch auch dann zulässig, wenn diese in der Sache durch nachvollziehbare Gesichtspunkte gerechtfertigt wird. Derart sachbezogene Kriterien sind hier gegeben.

So unterscheiden sich Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers mit seiner sachlichen Unabhängigkeit (§ 9 Rechtspflegergesetz) und der daraus folgenden überwiegend eigenverantwortlich organisierten Arbeitsweise grundlegend vom dienstlichen Wirkungskreis des in der Justizverwaltung eingesetzten Beamten, der bei seiner täglichen Arbeit weisungsgebunden ist, zugleich aber auch mitgestaltend einen wesentlichen administrativen Beitrag zum wirkungsvollen Ablauf der Rechtsgewähr leisten soll. Diese, sich von der klassischen Rechtspflegerfunktion strukturell abhebende Aufgabenwahrnehmung im Justizverwaltungsbereich stellt besondere Anforderungen an die fachliche und persönliche Qualifikation der dort eingesetzten Beamten. Insoweit besteht ein ständiges dienstliches Bedürfnis an der dauerhaften Gewinnung von qualifizierten Rechtspflegern für die - häufig mit arbeitsintensiven, vielschichtigen Personalführungs-, Leitungs- und Sachaufgaben verbundenen - Dienstposten, etwa der Geschäftsleiter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, aber auch der in der Justizverwaltung eingesetzten Referenten oder Bezirksrevisoren. Um die für diese anspruchsvollen Dienstposten gewonnenen Beamten des gehobenen Justizdienstes dauerhaft zu motivieren, ist deren berechtigtem Interesse an einem - auch im Vergleich zu den mit Rechtspflegeraufgaben betrauten Kollegen - angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung zu tragen. Ebenso unabweisbar ist allerdings auch, den im "klassischen" Bereich der Rechtspflege eingesetzten Beamten die ihrer Verantwortung entsprechenden beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten zu gewährleisten. Diesen gewichtigen personalwirtschaftlichen Belangen dient das vom Antragsgegner im Rahmen seines Organisationsermessens seit mehreren Jahrzehnten erfolgreich praktizierte Verfahren, das - soweit ersichtlich - sowohl von den Personalvertretungsgremien als auch der Beamtenschaft des gehobenen Justizdienstes weitgehend akzeptiert wird. Wie die in der Bewerberaufstellung enthaltenen Daten früherer Beförderungen der Justizamtsräte deutlich machen, führte die in Rede stehende Praxis auch in der Vergangenheit stets zu angemessenen Ergebnissen im Hinblick auf das berufliche Fortkommen der in dem einen wie dem anderen Arbeitsbereich eingesetzten Beamten. Das gilt auch für den seit mehreren Jahren mit Verwaltungsaufgaben betrauten Antragsteller.

b) Zwar wäre vorstellbar, die Abschichtung der Beförderungsstellen nach Möglichkeit auch aus dem Ausschreibungstext ersichtlich werden zu lassen. Diese grundsätzliche Annahme kann aber zurücktreten, wenn im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsmodus schützenswerte Rechte der betroffenen Beamten nicht berührt werden. Das ist vorliegend in zweifacher Hinsicht der Fall: Zum einen wird durch die im Ausschreibungstext nicht festgelegte Anzahl und Zuordnung der Beförderungsstellen dem Bedürfnis Rechnung getragen, die in der Zeit zwischen der Ausschreibung und dem jeweiligen Beförderungstermin zusätzlich freiwerdenden Stellen zugunsten der Bewerber in das laufende Auswahlverfahren einbeziehen zu können. Zum anderen verletzt die im Ausschreibungstext nicht deutlich gemachte Zuordnung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen den Antragsteller nicht in subjektiven Rechten. Denn Maßstab der im Rahmen der Stellenbewirtschaftung erfolgenden Abschichtung ist - wie dargelegt - allein das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Durch die - spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegende - "Organisationsgrundentscheidung" werden schützenswerte Rechte des jeweiligen Beamten, insbesondere dessen Bewerbungsverfahrensanspruch, zunächst noch nicht berührt. Erst wenn eine frei gewordene oder neu geschaffene Stelle auf der Grundlage der zuvor getroffenen organisatorischen Entscheidung besetzt wird, hat der Dienstherr die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - und § 10 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz - LBG - im Rahmen der sich gegenständlich und zeitlich anschließenden Auswahlentscheidung zu beachten (vgl. BVerwGE 101, 112; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2007 - 2 B 11472/06.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

2. Diese Vorgaben hat der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung - insbesondere beim Vergleich zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen - beachtet. Soweit der Beigeladene zu 2) betroffen ist, rechtfertigt sich dessen Auswahl bereits wegen seiner besser ausgefallenen Beurteilung. Zwar haben sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene zu 2) in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen die Gesamtnote "Übertrifft erheblich die Anforderungen" erzielt. Der letztgenannte Beamte lag mit seinem Ergebnis jedoch im oberen Bereich dieser Notenstufe (2.1), während dem Antragsteller lediglich eine Leistung und Eignung im mittleren Bereich (2.2) zuerkannt wurde. Diese, im zulässigen Vorgriff auf die zum Zeitpunkt der Beurteilungserstellung im Entwurf bereits vorliegende Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 (Justizblatt 2007, S. 279) vorgenommene "Binnendifferenzierung" ist entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtlich unbedenklich (vgl. auch: OVG RP, Beschluss vom 5. Juni 2000 - 10 B 10767/00.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

Im Hinblick auf den Leistungs- und Eignungsvergleich mit dem Beigeladenen zu 1) liegen nach deren Gesamtergebnis im Wesentlichen gleiche dienstliche Beurteilungen vor (jeweils die Note "2.2"). Zwar hat der Dienstherr bei einem solchen Leistungsgleichstand nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich den gesamten in den jeweiligen Beurteilungen zum Ausdruck kommenden leistungsbezogenen Informationsgehalt, namentlich die getroffenen Einzelaussagen, auszuwerten, bevor er auf sog. Hilfskriterien zurückgreifen darf (vgl. Beschluss vom 10. März 1997 - 2 B 10401/97.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Entgegen der Auffassung der Beschwerde gilt dies aber dann nicht, wenn sich der Dienstherr dazu entschließt, unter dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität die früheren Beurteilungen für einen weiteren Leistungsvergleich heranzuziehen. Denn auch bei diesen dienstlichen Beurteilungen handelt es sich um Erkenntnisse, die - bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen - im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Leistung und Eignung positive oder negative Entwicklungstendenzen der Bewerber aufzeigen und so noch vor leistungsfernen Hilfskriterien den Ausschlag bei einer Beförderungsentscheidung geben können (vgl. BVerwG, IÖD 2003, 13). Da frühere dienstliche Beurteilungen keine Hilfskriterien sind, bleibt es insofern dem Dienstherrn überlassen, ob er - soweit möglich - die vorliegenden Einzelaussagen der letzten Beurteilungen der Bewerber auswertet oder - wie hier - aus sachlichen Erwägungen frühere Beurteilungen heranzieht. Derart sachliche Gründe bestehen hier wegen des nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglichen Vergleichs der unterschiedlich abgefassten Einzelaussagen in den von verschiedenen Beurteilern gefertigten Beurteilungen.

3. Da sich Antragsteller und Beigeladener zu 1) auch unter Einbeziehung ihrer früheren Beurteilungen auf der Ebene des Leistungsvergleich im engeren Sinne nicht wesentlich voneinander unterscheiden, hat der Antragsgegner schließlich in rechtlich unbedenklicher Weise als - letztlich entscheidendes - Hilfskriterium die Dauer der Wahrnehmung des Dienstpostens eines Geschäftsleiters herangezogen. Hiernach gebühre dem Beigeladenen zu 1) wegen seiner langen Verwendungsdauer auf dem Dienstposten des Geschäftsleiters bei dem Amtsgericht S. (insgesamt rund 26 Jahre) der Vorzug. Dies ist als leistungsnahes Hilfskriterium rechtlich unbedenklich. Die vom Antragsteller demgegenüber in den Vordergrund gerückte größere Mobilität, die er insbesondere bei seiner Tätigkeit in Thüringen in den Jahren 1993 bis 1996 gezeigt hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Welchen von mehreren sich zulässigerweise anbietenden Hilfskriterien der Dienstherr bei seiner Beförderungsentscheidung den Ausschlag geben lässt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Auswahl der Hilfskriterien durch den Antragsgegner bestehen jedoch nicht. Der Antragsteller setzt mit seinem Beschwerdevortrag lediglich seine eigene Auswahlvorgabe an die Stelle derjenigen des hierzu im Rahmen seines Ermessensspielraumes berufenen Antragsgegners.

Gleiches gilt für die Frage der Schwierigkeit der vom Antragsteller bzw. Beigeladenen zu 1) wahrgenommenen Dienstposten, die der Antragsteller wegen der höheren Zahl der ihm unterstellten Bediensteten bei dem Amtsgericht A. (37 Mitarbeiter) ins Feld führt. Zwar steht ihm der Beigeladene zu 1) mit lediglich 29 unterstellten Bediensteten in dieser Hinsicht unstreitig nach. Auch dieser Gesichtspunkt kann die begehrte einstweilige Anordnung indessen nicht rechtfertigen. Denn in diesem Fall müsste bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs dem Mitbewerber F. der Vorrang eingeräumt werden, der - bei ansonsten gleichen Beurteilungs- und Verwendungsdaten - als Geschäftsleiter der Landesjustizkasse mit der Aufsicht über rund 80 unterstellte Bedienstete gegenüber dem Antragsteller insoweit deutlich vorgehen würde.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Eine Kostentragungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, weil diese weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1/4 des 13-fachen Betrags des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zzgl. der ruhegehaltfähigen Zulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zur BBesO).

Ende der Entscheidung

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