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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: 2 B 10825/07.OVG
Rechtsgebiete: HochSchG, VwVfG


Vorschriften:

HochSchG § 50
HochSchG § 50 Abs. 2
HochSchG § 50 Abs. 2 Satz 2
HochSchG § 72
HochSchG § 72 Abs. 1
HochSchG § 72 Abs. 1 Satz 1
HochSchG § 76
HochSchG § 76 Abs. 2
HochSchG § 76 Abs. 2 Nr. 10
HochSchG § 86
HochSchG § 86 Abs. 2
HochSchG § 86 Abs. 2 Satz 1
HochSchG § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10
VwVfG § 20
VwVfG § 20 Abs. 4
VwVfG § 21
VwVfG § 71
VwVfG § 71 Abs. 3
Zu den rechtlichen Anforderungen an ein Berufungsverfahren zur Besetzung einer Hochschulprofessur.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

2 B 10825/07.OVG 2 E 10824/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Berufung eines Hochschullehrers

hier: einstweilige Anordnung und Streitwertbeschwerde

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 28. September 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richter am Verwaltungsgericht Steinkühler

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Juli 2007 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Juli 2007 für beide Rechtszüge auf jeweils 25.285,20 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

I.

Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist sachlich nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller den nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzten Sicherungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem er seinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf die ausgeschriebene Professur für Metamorphe Geologie (BesGr. W 2 BBesG) sichern will, zu Recht abgelehnt. Aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts zu beschränken hat, ist die angegriffene Entscheidung nicht abzuändern oder aufzuheben (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Sie ist sowohl hinsichtlich der vom Antragsteller angesprochenen verfahrensrechtlichen als auch der materiellrechtlichen Aspekte der von dem Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden.

1. Der Beigeladene ist zulässigerweise als Bewerber in das Verfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Professur für Metamorphe Geologie aufgenommen worden, obwohl er seine Bewerbung erst nach Ablauf der Ausschreibungsfrist eingereicht hat. Bei ihr handelt es sich nämlich um eine bloße Ordnungsvorschrift, nicht aber um eine zwingende materielle Ausschlussfrist. Dies belegt schon die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz HochSchG, wonach in den Besetzungsvorschlag auch Personen aufgenommen werden dürfen, die sich nicht beworben haben. Damit wird dem Bestreben Rechnung getragen, eine möglichst qualifizierte Besetzung von Hochschulprofessuren zu gewährleisten. Wenn aber schon nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers Nichtbewerber berufen werden können, so muss dies erst recht für Bewerber möglich sein, die ihre Bewerbung verspätet eingereicht haben (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 678; Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 45 Rn. 16).

2. Zu Unrecht erhebt der Antragsteller Einwände gegen die Zusammensetzung der Berufungskommission, die zur Vorbereitung der Besetzungsentscheidung hinsichtlich der ausgeschriebenen Professur für Metamorphe Geologie bestellt worden war.

a) Die für die Besetzung einer Professur zu bestellende Berufungskommission stellt einen beratenden Ausschuss im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 HochSchG dar. Seine Zusammensetzung regelt sich nach den Bestimmungen des § 72 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 HochSchG sowie § 52 Abs. 1 der Grundordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz - GO -. Zentrale Aufgabe der Berufungskommission ist es, eine Berufungsliste zu erstellen, anhand derer der Fachbereichsrat gemäß § 87 Satz 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 HochSchG über einen Vorschlag für die Berufung auf eine Hochschulprofessor befindet. Zu diesem Vorschlag des Fachbereichsrats nimmt der Senat der Hochschule gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 10 HochSchG Stellung, bevor der Antragsgegner abschließend über die Besetzung der Professur entscheidet. Dabei entfaltet der Vorschlag der Hochschule grundsätzlich Bindungswirkung für die Beurteilung der fachlichen Qualifikation der Bewerber, soweit das Qualifikationsfeststellungsverfahren der Hochschule zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass bietet (Beschluss des Senats vom 13. Februar 2002 - 2 B 11845/01.OVG -). Vor diesem Hintergrund ist es einem Bewerber auf eine Hochschulprofessur grundsätzlich nicht verwehrt, die Besetzung der für den Besetzungsvorschlag des Fachbereichsrats maßgeblichen Berufungskommission zu rügen.

b) Grundsätzlich ist der Fachbereichsrat berechtigt, Mitglieder der Berufungskommission aus sachlichem Grund abzuberufen und durch neue Mitglieder zu ersetzen. Ein sachliches Bedürfnis hierfür besteht schon im Hinblick auf die Zusammensetzung der Berufungskommission, der Mitglieder der verschiedenen Gruppen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 - 4 HochSchG angehören. So kann etwa der Fall eintreten, dass Kommissionsmitglieder ihre Stellung als Mitglied der Hochschule z.B. aufgrund beruflicher Wechsel verlieren und damit zugleich ihre Kommissionsmitgliedschaft einbüßen. Darüber hinaus ist der Fachbereichsrat verpflichtet, ein Mitglied einer Berufungskommission abzuberufen, wenn es durch eine Kommissionsentscheidung einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil erlangen kann (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GO) oder ihm gegenüber eine Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GO in Verbindung mit § 21 VwVfG). Dies war hinsichtlich der Person von Professor R. der Fall.

Insoweit war es dem Antragsteller allerdings - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - grundsätzlich unbenommen, die vorzeitige Abberufung von Professor R. als Mitglied der Berufungskommission zu rügen. Hierfür ist die gerichtliche Einstellung des von Professor R. in eigenem Namen angestrengten Klageverfahrens gegen seine Abberufung unerheblich. An diesem Verfahren war der Antragsteller nicht beteiligt. Er kann daher uneingeschränkt geltend machen, durch die Zusammensetzung der Berufungskommission in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt zu sein. Jedoch wurden durch die Abberufung Professor R. schützenswerte Rechte des Antragstellers nicht berührt.

Als nicht tragfähig erweist sich aber die Erwägung, die vom Fachbereichsrat in seiner Sitzung vom 9. November 2005 beschlossene Abberufung sei schon im Hinblick darauf gerechtfertigt gewesen, dass die befristete C 2-Stelle auf Zeit von Professor R. am 31. März 2006 auslief. Die wissenschaftlichen Vorträge der Bewerber um die ausgeschriebene Professur vor der Berufungskommission wurden nämlich am 14./15. November 2005 gehalten. Der Kommissionsvorsitzende erstellte seinen abschließenden Bericht unter Begründung des Berufungsvorschlags am 14. Februar 2006. Des Weiteren hat der Antragsgegner selbst schriftsätzlich ausgeführt, er halte eine Mitwirkung in den Ruhestand getretener Professoren bis zu einem Zeitpunkt von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden für möglich. Vor diesem Hintergrund ist es daher widersprüchlich, die Abberufung Professor R. mit Blick auf sein nahendes, aber erst nach Abschluss der Tätigkeit der Berufungskommission eintretendes Dienstzeitende zu begründen.

Jedoch ging der Fachbereichsrat bei seiner Abberufungsentscheidung vom 9. November 2005 nachvollziehbar von der Besorgnis einer Befangenheit Professor R. aus. Er hatte zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanwalt beauftragt, Klage mit dem Ziel einer Entfristung seiner Stelle zu erheben. Darüber hinaus hatte er bei der Institutsleitung beantragt, den gültigen Strukturplan des Instituts mit dem Ziel zu ändern, ihm eine Dauerstelle bereitzustellen. Angesichts dieses Sachverhalts ist die Annahme verständlich, Professor R. habe sich über die von ihm betriebene Strukturplanänderung selbst eine Bewerbungsmöglichkeit verschaffen wollen. Da er sich zudem als Vertreter der klassischen Geologie nicht auf die Professur "Metamorphe Geologie" bewerben konnte, überzeugt die weitere Schlussfolgerung, ihm habe an einem Hinauszögern der Besetzungsentscheidung gelegen sein müssen, um zuvor eine Veränderung des Strukturplanes des Instituts zu erreichen. Die Besetzung der Professur war nämlich gemäß § 52 Abs. 3 GO von einer Vereinbarkeit ihrer Ausrichtung mit der Strukturplanung abhängig. Der Fachbereichsrat war daher berechtigt und verpflichtet, der nach alledem begründeten Besorgnis der Befangenheit gegenüber Professor R. entgegenzutreten und ihn aus der Berufungskommission abzuberufen.

c) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass an Stelle des ausgeschiedenen Professor R. am 14. November 2005 aufgrund des entsprechenden Beschlusses des Fachbereichsrates vom 9. November 2005 Professor K. in die Berufungskommission eingetreten ist. Der Ersatz von ausgeschiedenen durch neue Mitglieder einer Berufungskommission verfolgt den berechtigten Zweck, das Beratungsergebnis auf eine möglichst breite Grundlage zu stützen. Regelungen, die diese herkömmliche Praxis ausschließen würden, sind nicht ersichtlich. Dem Eintritt in die Berufungskommission stand auch nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt der Beigeladene bereits seinen Vortrag vor der Berufungskommission gehalten hatte. Eine lückenlose Anwesenheit sämtlicher Kommissionsmitglieder während aller Verfahrensschritte kann nämlich nicht verlangt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf Vorträge von Lehrstuhlbewerbern. Zur Begründung kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 Bezug genommen werden.

Darüber hinaus kann der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht mehr geltend machen, Professor K. sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 GO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VwVfG wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung in der Berufungskommission ausgeschlossen gewesen. Hierfür kann es dahinstehen, ob entsprechende Vorwürfe sachlich gerechtfertigt waren. Der Antragsteller hätte nämlich eine Befangenheitsrüge früher erheben müssen. Denn der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens hat die Pflicht, einen ihm bekannten oder im Laufe des Verfahrens bekannt werdenden Ablehnungsgrund unverzüglich zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu rügen. Insofern bringt § 71 Abs. 3 VwVfG jedenfalls für förmliche Ausschussverfahren den Grundsatz zum Ausdruck, dass die nachträgliche Ablehnung wegen Befangenheit regelmäßig unzulässig ist, wenn sich jemand auf eine Verhandlung einlässt, ohne einen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen (Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 21 Rn. 6). Da der Antragsteller eine rechtzeitige Rüge in Bezug auf die Mitwirkung von Professor K. unterlassen hat, kann er dieses Versäumnis im vorliegenden Verfahren nicht rückgängig machen. Von der Mitgliedschaft Professor K. in der Berufungskommission hatte er spätestens seit dem 15. November 2005 Kenntnis, als er seinen Vortrag vor der Berufungskommission in dessen Anwesenheit hielt. Befangenheitsvorwürfe erhob der Antragsteller jedoch erstmals in seinem Schreiben an den zuständigen Minister vom 8. März 2006. Bis dahin hatte er die abschließende Entscheidung des Fachbereichsrats vom 15. Februar 2006 sowie das Votum des Senats der Johannes Gutenberg-Universität vom 24. Februar 2006 abgewartet, ohne die von ihm später erhobenen Befangenheitsvorwürfe zu erheben. Dies muss er sich nunmehr entgegen halten lassen.

3. Im Ergebnis ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, gegenüber den im Rahmen des Besetzungsverfahrens tätig gewordenen auswärtigen Gutachtern Professor B. und Professor M. (vgl. § 52 Abs. 4 Satz 1 GO) sei gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG bzw. § 5 Abs. 1 Satz 3 GO in Verbindung mit § 21 VwVfG die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt gewesen.

a) Zur Begründung des gegenüber Professor B. erhobenen Vorwurfs reicht es nicht aus, dass der Beigeladene auf seine Empfehlung als Bewerber in das Stellenbesetzungsverfahren eingetreten war. Die Abgabe einer entsprechenden Empfehlung ging zurück auf den Beschluss der Berufungskommission vom 9. Mai 2005, weitere Kandidaten auf der Basis von Empfehlungen von internationalen Experten gezielt einzuladen. Den Mitgliedern der Berufungskommission war daher der Hintergrund der Bewerbung des Beigeladenen bekannt. Hieraus folgte kein Hindernis für die Berufungskommission, Professor B. als einen von vier vergleichenden Gutachtern hinsichtlich der in die engere Wahl gezogenen Bewerber zu beauftragen. Die erforderlichen vergleichenden auswärtigen Gutachten sind nur ein Element neben anderen, die als Entscheidungsgrundlage für den Besetzungsvorschlag der Berufungskommission dienen. So ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 GO unter anderem die Einhaltung des durch die Strukturplanung des Fachbereichs vorgesehenen Rahmens der Professur maßgeblich. Von Bedeutung ist auch der von den Bewerbern im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GO gehaltene Vortrag vor der Berufungskommission. Den vergleichenden auswärtigen Gutachten kommt daher keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Hinsichtlich der Gutachterauswahl wird sogar die Auffassung vertreten, es sei rechtlich zulässig und häufig auch üblich, u.a. den Habilitationsvater des Bewerbers heranzuziehen, da dieser den Bewerber regelmäßig am besten kenne und mit dessen Vorzügen und Eigenarten vertraut sei (Hailbronner/Geis, a.a.O., § 45 Rn. 22). Entscheidend für die Auswahl der Gutachter ist daher in erster Linie, ob sie aufgrund ihrer Kenntnis der Bewerber ein aussagekräftiges Urteil zu ihrer Eignung für die zu besetzende Professur abgeben können. Ein gewisses Näheverhältnis kann deshalb sogar von Vorteil sein und steht einer eigenständigen Entscheidung der Berufungskommission nicht entgegen. Professor B. konnte demnach als Gutachter in Betracht gezogen werden. Maßgeblich bleibt für die Bewerberauswahl auch unter diesen Umständen die aufgrund ihrer Zusammensetzung garantierte Fachkompetenz der Berufungskommission, die befähigt ist, unter Berücksichtigung einer Vielzahl von in ihre autonome Entscheidung einfließenden Aspekten einen Besetzungsvorschlag vorzulegen. Diese auf fachliche Kompetenz gegründete Autonomie der Berufungskommission zeigt sich beispielhaft darin, dass sie dem Vorschlag von Professor B., den Beigeladenen an die Spitze der Berufungsliste zu setzen, gerade nicht gefolgt ist.

Eine Befangenheitsbesorgnis ist auch nicht aufgrund der sachlichen Fehler gerechtfertigt, die Professor B. hinsichtlich der Anzahl der Publikationen des Antragstellers unterlaufen sind. Diese Fehler haben sich nicht ausgewirkt, da die Berufungskommission sie sich nicht zu Eigen gemacht hat. Vielmehr ist im Bericht des Vorsitzenden der Berufungskommission vom 14. Februar 2006 ausdrücklich hervorgehoben worden, der Antragsteller weise von allen Bewerbern die höchste Anzahl an Publikationen auf. Damit ist die Berufungskommission ihrer Aufgabe gerecht geworden, sich ein eigenes fachliches Urteil auch bezüglich der Aussagekraft der eingeholten Gutachten zu bilden.

b) Hinsichtlich des auswärtigen Gutachters Professor M. war nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats der Vorwurf einer Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt. Jedoch war die danach verfahrensfehlerhafte Beteiligung des Gutachters für die angegriffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht erheblich (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG).

Ausweislich einer entsprechenden Erklärung des Vorsitzenden der Berufungskommission hatte er Professor M. aufgrund eines Beschlusses der Berufungskommission gebeten, als vergleichender Gutachter tätig zu werden. Professor M. teilte ihm jedoch mit, er wolle nicht als Gutachter fungieren, da er gegenüber dem Antragsteller aufgrund lang anhaltender persönlicher Probleme zwischen beiden Personen befangen sei. Der Vorsitzende der Berufungskommission ging deshalb selbst davon aus, Professor M. würde den Antragsteller nicht begutachten, bat ihn aber, den Beigeladenen zu evaluieren. Allerdings äußerte sich Professor M. tatsächlich zu allen Bewerbern und stellte fest, der Antragsteller sei für die ausgeschriebene Stelle denkbar ungeeignet. Weshalb unter diesen Umständen der Kommissionsvorsitzende gleichwohl das Gutachten uneingeschränkt den Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis brachte, ist nur schwer verständlich. Aufgrund der bekannten Anhaltspunke war nämlich zumindest die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit, wenn nicht sogar einer tatsächlichen Befangenheit des Gutachters gerechtfertigt. Er hätte daher in dem Auswahlverfahren gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG bzw. § 5 Abs. 1 Satz 3 GO in Verbindung mit § 21 VwVfG nicht tätig werden dürfen.

Dieser Verfahrensmangel hat jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Auswahlverfahrens die Auswahlentscheidung des Antragsgegners in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG). Die Prüfung, ob die angegriffene Entscheidung auf dem festgestellten Verfahrensmangel beruht (vgl. BVerwG, NVwZ 1988, 527 [530]), ist vorliegend zulässig, da Professor M. als Gutachter, nicht aber als Mitglied der Berufungskommission tätig geworden ist. Nur im letztgenannten Fall hätte der festgestellte Verfahrensmangel unmittelbar zur Unwirksamkeit der Kommissionsentscheidung geführt (§ 21 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 4 VwVfG bzw. § 71 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 2 - 4 VwVfG). Für die Überzeugung des Senats, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen nicht anders ausgefallen wäre, wenn Professor M. kein vergleichendes Gutachten erstellt hätte, sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Die Stellenausschreibung galt einer W 2-Professur für Metamorphe Geologie. Dieses Fachgebiet verkörpert nach dem gemäß § 52 Abs. 3 GO maßgeblichen Strukturplan des Fachbereichs die Kombination der traditionellen, aber noch immer unerlässlichen Geländegeologie mit der modernen theoretischen und computerunterstützten metamorphen Petrologie. Dabei stellt die Petrologie - so der Vorsitzende der Berufungskommission in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2007 gegenüber dem Antragsteller - einen Teilbereich der Geologie dar, der in der Regel, aber nicht unbedingt ausschließlich, sich mit Laborarbeiten befasst. Hieraus folgt, dass zu dem von der metamorphen Geologie umfassten Fachgebiet auch die auf Laborarbeit gestützte Petrologie zählt. Entsprechend dieser Vorgabe wurde von den Lehrstuhlbewerbern ausweislich der Stellenausschreibung die Ausübung akademischer Lehre im Bereich der allgemeinen Geologie und der metamorphen Prozesse in Labor und Gelände erwartet. Letzteres schloss gleichfalls die Befähigung zur Lehre im Bereich der Petrologie ein. Wie das Verhältnis zwischen allgemeiner Geologie und Petrologie zu gewichten war, wurde - so der Vorsitzende der Berufungskommission - innerhalb der Kommission kontrovers diskutiert. Übereinstimmend war jedoch die Erkenntnis, dass der Antragsteller insbesondere in der geländebezogenen Geologie überzeugte, während er in der Laboranalyse eher Nutzer von Daten als ein aktiver Forscher der metamorphen Prozesse sei. Bei ihm müsse die Laborarbeit durch den Assistenten betreut werden. Es fehle an einer Expertise in Petrologie (Bericht des Vorsitzenden der Berufungskommission vom 14. Februar 2006).

Die negative Einschätzung der Befähigung des Antragstellers auf dem Gebiet der Petrologie, wie sie nach dem Inhalt der Stellenausschreibung wie auch dem Strukturplan des Fachbereichs neben anderen Qualifikationsmerkmalen verlangt wurde, war keine Konsequenz des von Professor M. abgegebenen vergleichenden Gutachtens. Vielmehr war sie jedenfalls bei der Mehrheit der Mitglieder der Berufungskommission von Beginn an vorhanden. So endete zufolge einer Stellungnahme des stellvertretenden Vorsitzenden der Berufungskommission vom 14. Mai 2006 gegenüber dem zuständigen Minister bereits die Abstimmung über die Frage, ob der Antragsteller überhaupt zur Vorstellung vor der Berufungskommission eingeladen werden solle, mit dem Ergebnis von 6 Ja-, 5 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen. Nach einer Zwischenabstimmung der Kommission zu einem Zeitpunkt, als die Vorträge der Bewerber vor der Kommission bereits gehalten, die auswärtigen vergleichenden Gutachten aber noch nicht eingeholt worden waren, hielten sechs Kommissionsmitglieder den Antragsteller für geeignet, vier für ungeeignet und drei enthielten sich. Danach bejahte bereits vor Einholung der auswärtigen vergleichenden Gutachten nur eine Minderheit der Kommissionsmitglieder eine grundsätzliche Eignung des Antragstellers für die ausgeschriebene Professur. Hingegen hielten zum gleichen Zeitpunkt elf Kommissionsmitglieder den Beigeladenen für geeignet und nur ein Mitglied sprach ihm die Eignung ab. Die endgültige Entscheidung der Berufungskommission, den Beigeladenen als Nummer 2 und den Antragsteller nur als Nummer 3 der Berufungsliste vorzuschlagen, entsprach daher bereits dieser frühen Einschätzung hinsichtlich der Eignung beider Bewerber.

Diese Bewertung, die - wie dargelegt - in erster Linie auf der fehlenden Qualifikation des Antragstellers als Petrologe beruhte, wird insoweit ebenso durch die übrigen auswärtigen Gutachten hinsichtlich dieses Qualifikationsmerkmals bestätigt, auch wenn sie ihn teilweise im Gesamtergebnis positiv beurteilt haben. Professor O. führte aus: "The third candidate, R., is more of a problem as he is in no shape or form a metamorpic petrologist." Professor Y. äußerte: "...he is less a metamorphic petrologist than a user of the results of metamorphic petrology, and if you want to appoint to a distinct metamorphic petrology position, this is a problem." Professor B. bekundete: "R. seems least able to fulfill the nonfieldwork requirements of the position as advertised [i.e. "Professor of Metamorphic Geology"]."

Die Bedeutung der fehlenden Qualifikation des Antragstellers als Petrologe wird schließlich auch in der abschließenden Entscheidung der Berufungskommission über die Berufungsliste deutlich. Sie enthält eine so genannte Sollbruchstelle zwischen Platz 2, d.h. der Position des Beigeladenen, und Platz 3 der Liste, d.h. dem Rang des Antragstellers. Gemeint ist damit die Bitte der Kommission um Rückgabe der Liste für den Fall, dass die auf Platz 1 bzw. 2 platzierten Bewerber eine Berufung nicht akzeptieren würden (Bericht des Vorsitzenden der Berufungskommission vom 14. Februar 2006). Grund für diese Bitte um Rückgabe der Liste war die für die Mehrheit der Kommissionsmitglieder fehlende Qualifikation des Antragstellers als "metamorpher Geologe". Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Sollbruchstelle kann dahinstehen. Ihre Begründung zeigt aber, dass die nach alledem bereits von Anfang an vorhandenen Vorbehalte der Mehrheit der Kommissionsmitglieder gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich seiner Befähigung zur Lehre metamorpher Prozesse unter Einschluss der Petrologie bis zum Ende des Verfahrens nicht beseitigt wurden. Das auswärtige Gutachten von Professor M. hatte hierfür in keiner Weise ausschlaggebende Bedeutung. Vielmehr war bei der von der Berufungskommission vorgenommenen Gewichtung der Befähigung zur Lehre metamorpher Prozesse unter Einschluss der Petrologie eine Einstufung des Antragstellers hinter dem Beigeladenen nach allen vorliegenden inhaltlichen Bewertungen und Gutachten letztlich zwingend.

4. Als verfahrensfehlerhaft erweist sich auch nicht die Stellungnahme des stellvertretenden Vorsitzenden der Berufungskommission vom 14. Mai 2006 gegenüber dem zuständigen Minister. Sie erfolgte auf entsprechende Anfrage des Ministeriums und wurde von ihm abgegeben, weil sich der Vorsitzende der Berufungskommission zu diesem Zeitpunkt in Australien aufhielt. Hiergegen ist aus den bereits vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nichts zu erinnern. Insbesondere ist hervorzuheben, dass Professor F. seine Ausführungen, soweit er sich kritisch zur Person des Antragstellers äußerte, ausdrücklich als Auffassung jenseits seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender der Berufungskommission kennzeichnete. Auch machte er in diesem Zusammenhang seine Kritik, soweit sie sich auf die frühere Stellungnahme des Vorsitzenden der Berufungskommission vom 27. März 2006 bezog, als solche deutlich. Professor F. hat demnach seinen Standpunkt und die hierfür maßgeblichen Motive zu den ihm gestellten Fragen offen dargelegt. Dieses Verhalten ist nicht zu kritisieren; vielmehr entspricht es in seiner Offenheit den Anforderungen, die an eine solche Stellungnahme geknüpft werden.

5. Aus den bereits oben dargelegten Erwägungen zur fehlenden Erheblichkeit des Gutachtens von Professor M. für die Auswahlentscheidung des Antragsgegners folgt auch, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners eine Divergenz zwischen dem Ausschreibungstext und der abschließenden Auswahlentscheidung zur Besetzung der fraglichen Professur nicht gegeben ist. Vielmehr ist aus den genannten Gründen davon auszugehen, dass die geforderte Qualifikation für den Bereich der Petrologie von der Stellenausschreibung mit umfasst war. Darüber hinaus hat die Berufungskommission das Qualifikationsmerkmal "Petrologie" auch nicht zu stark gewichtet. So hatte der Vorsitzende der Berufungskommission in seinem Bericht vom 14. Februar 2006 den Kommissionsbeschluss vom 9. Mai 2005 wiedergegeben, weitere Kandidaten auf der Basis von Empfehlungen von internationalen Experten gezielt einzuladen. Dieser Schritt wurde unternommen, da die größte Zahl der Bewerber zwar fachlich hervorragend für klassische metamorphe Petrologie geeignet war, die Geländeerfahrung für den Titel "Geologie" jedoch fehlte. Ausweislich dieses Motivs sollte demnach eine Überbetonung der Petrologie innerhalb des Berufungsverfahrens gerade vermieden werden. In der Folge oblag es aber der letztlich dem Fachbereichsrat vorbehaltenen fachlichen Entscheidung, welches Eignungs- und Qualifikationskriterium den Ausschlag geben sollte. Hierbei kam der Berufungskommission wie auch nachfolgend dem Fachbereichsrat eine Einschätzungsprärogative zu, deren äußere Grenzen aus den genannten Erwägungen gewahrt worden sind.

6. Eine Verletzung allgemeiner Bewertungsgrundsätze durch den Antragsgegner, wie sie der Antragsteller rügt, ist gleichfalls nicht festzustellen. Zwar trifft es zu, dass der Beigeladene nicht alle Qualifikationskriterien erfüllt hat, die nach der Stellenausschreibung vorausgesetzt wurden. Den danach bestehenden Anforderungen ist aber - entgegen seiner Darstellung - auch der Antragsteller nicht ausnahmslos gerecht geworden. So hat der abschließende Bericht des Vorsitzenden der Berufungskommission ausdrücklich seine fehlende Expertise in Petrologie als Hauptgrund für seine Platzierung an dritter Stelle hervorgehoben und ergänzend ausgeführt, die Laborarbeit müsse in seinem Fall durch den Assistenten betreut werden. Angesichts dieser Ausgangsposition oblag es aber zunächst der Berufungskommission und sodann in maßgeblicher Weise dem Fachbereichsrat, festzulegen, welchen den im Stellenbesetzungsprofil beschriebenen Qualifikationsmerkmalen entscheidende Bedeutung zukommen sollte. Diese fachlich-inhaltliche Entscheidung ist nachvollziehbar getroffen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Maßgebend ist danach die Hälfte des 13-fachen des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe W 2 BBesG. Eine weitere Reduzierung des sich danach ergebenden Streitwertes gemäß Nr. 1.4 des Streitwertkataloges ist hingegen nicht angezeigt. Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens wäre nämlich die endgültige Verhinderung der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch den Beigeladenen und insoweit nicht nur eine Bescheidung des von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruchs. Würde man hingegen der abweichenden Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts folgen, hätte dies in Konkurrentenstreitigkeiten um die Verleihung eines Beförderungsamtes (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG) zur Konsequenz, dass im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens der Streitwert letztlich auf 1/8 des Endgrundgehaltes der maßgeblichen Besoldungsgruppe reduziert werden müsste. Dem steht die einschlägige fachgerichtliche Rechtsprechung entgegen.

II.

Die von den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht in eigenem, sondern ausdrücklich in dessen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist wegen einer insoweit fehlenden Beschwer des Antragstellers zurückzuweisen. Anders als ihre Bevollmächtigten kann sich eine Partei nämlich nur über eine zu hohe, nicht jedoch über eine zu niedrige Wertfestsetzung beschweren (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 68 GKG Rn. 5 m.w.N.).

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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