Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 2 B 11292/05.OVG
Rechtsgebiete: GG, ZDF-StV, ParteiG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 3
GG Art 21
ZDF-StV § 11 Abs. 1 Satz 1
ParteiG § 5 Abs. 1 Satz 1
ParteiG § 5 Abs. 1 Satz 2
ParteiG § 5 Abs. 1 Satz 3
ParteiG § 5 Abs. 1 Satz 4
Die Zuteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung erfolgt nach den Grundsätzen der abgestuften Chancengleichheit. Dabei ist die Bedeutung der politischen Parteien in erster Linie im Hinblick auf das Parlament zu bestimmen, für das eine neue Volksvertretung gewählt wird (hier: Bedeutung der NPD in Bezug auf die Wahl zum Deutschen Bundestag).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

2 B 11292/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Fernsehrechts

hier: einstweilige Anordnung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 13. September 2005, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 7. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unter Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung zu verpflichten, der Antragstellerin einen weiteren (dritten) Sendetermin für Wahlwerbung vor der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005 zuzuteilen. Auch nach Auffassung des Senats hat die Antragstellerin jedenfalls den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist § 11 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag - ZDF-StV - vom 31. August 1991 (GVBl. S. 369) in der Fassung vom 1. April 2005. Danach ist der Antragsgegner verpflichtet, Parteien während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Er hat dabei den verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 21 Grundgesetz - GG - sowie einfachgesetzlich in § 5 Parteiengesetz - ParteiG - verankerten Grundsatz auf Chancengleichheit der politischen Parteien zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz gebietet, jeder Partei möglichst gleiche Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen durch grundsätzlich gleiche Werbemöglichkeiten im Wahlkampf zu gewährleisten. Das bedeutet aber nicht, dass allen Parteien die gleiche Sendezeit einzuräumen ist. Vielmehr erfordert das Gebot der Gleichbehandlung nach Maßgabe der Bedeutung der Parteien abgestufte Sendezeiten (BVerfGE 48, 271 [276 ff.]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Februar 1983 - 7 B 11/83 -). Die Gewährung von Sendezeit für Wahlwerbung im Rundfunk soll dem Wähler ein zutreffendes Bild über die Bedeutung der Partei vermitteln. Kleinere Parteien, insbesondere Splittergruppen, dürfen daher gemessen am Umfang der zugeteilten Sendezeit nicht genauso behandelt werden wie große, etablierte Parteien, weil damit der Wähler über die wahre Bedeutung und das parteipolitische Kräfteverhältnis getäuscht würde. Nach Maßgabe des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen hat der Antragsgegner allerdings auch der kleinsten Partei das Mindestmaß an Sendezeit zur Verfügung zu stellen, das erforderlich ist, um den mit der Ausstrahlung einer Sendung angestrebte Werbeeffekt erreichen zu können (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 ParteiG). Andernfalls würde diese Partei von der Möglichkeit, im Wahlkampf ihre Ziele und Programme den Bürgern darzustellen und sie als Wähler zu werben, faktisch ausgeschlossen. Des Weiteren muss für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere und damit auch für die größte Partei sein (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ParteiG). Ferner darf die Sendezeit, die einer großen Partei von der Rundfunkanstalt zugebilligt wird, das Vier- bis Fünffache der einer kleineren Partei zuerkannten Sendezeit nicht überschreiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1981, 186 [187]).

Die Bedeutung der Partei bemisst sich insbesondere nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ParteiG). Maßgeblich ist insoweit in erster Linie die Ebene, auf der die Wahl ansteht. Denn es liegt auf der Hand, dass die Bedeutung einer Partei auf Bundesebene und Landesebene ein anderes Gewicht besitzen kann. Ebenso kann die Bedeutung der politischen Parteien in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich sein. Dementsprechend ist das Wahlergebnis der letzten gleichartigen Wahl, vorliegend also der letzten Bundestagswahl, von besonderer Aussagekraft. Das Abstellen auf das jeweilige Parlament, für das eine neue Volksvertretung gewählt wird, erscheint auch mit Blick auf die Funktion der Wahl gerechtfertigt. In ihr sollen die Wähler entscheiden, ob während der kommenden Legislaturperiode die von der bisherigen Regierungsmehrheit maßgeblich bestimmte Politik fortgesetzt oder ob eine andere Politik an deren Stelle treten soll. In diesem Zusammenhang erlangen vor allem die Parteien eine besondere, Differenzierungen gestattende Bedeutung, die entweder in der Regierungsverantwortung oder in der Opposition die bisherige Entwicklung auf der betreffenden (Bundes- bzw. Landes)Ebene entscheidend geprägt haben und voraussichtlich auch künftig auf die dortige staatliche Willensbildung mehr oder minder großem Einfluss haben werden (vgl. BVerGE 14, 121 [135 f.]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Februar 1983 - 7 B 11/83.OVG -). Weitere Kriterien, um die Bedeutung einer Partei zu ermitteln, sind die Vertretung der Partei im Parlament, ihre Beteiligung an den Regierungen in Bund und Ländern, die Dauer ihres Bestehens, die Kontinuität ihrer Betätigung, die Zahl ihrer Mitglieder sowie Umfang und Ausbau ihres Organisationsnetzes (vgl. BVerfGE, a.a.O., 137; OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1981, a.a.O.). Ferner können auch repräsentative Umfragen (Wahlprognosen) herangezogen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 9. September 1993 - Bs III 335/93 - Jurisdokument).

Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist nach derzeitigem Erkenntnisstand mit dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Zuteilung von zwei Sendeterminen für Wahlwerbung im Programm des Antragsgegners der gegenwärtigen Bedeutung der Antragstellerin angemessen ist. Die Zahl der zugeteilten Sendetermine unterschreitet, auch mit Rücksicht darauf, dass Wahlwerbung auf eine gewisse Wiederholung angewiesen sein dürfte, das dargelegte Mindestmaß für eine effektive Wahlwerbung ohne Zweifel nicht. Darüber hinaus ist auch nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner die gegenwärtige Bedeutung der Antragstellerin falsch eingeschätzt hat. In Abwägung aller maßgeblichen Kriterien kann die Antragstellerin, ungeachtet ihres Wahlerfolges bei der letzten Wahl zum sächsischen Landtag am 19. September 2004 (Stimmanteil: 9,2%) und der Tatsache, dass sie im sächsischen Landtag mit doppelter Fraktionsstärke (12 Abgeordneten) vertreten ist, jedenfalls auf der Bundesebene eine der Linkspartei.PDS vergleichbare Bedeutung für sich nicht in Anspruch nehmen. Allein in diesem Fall wäre es gerechtfertigt, auch noch zu Gunsten der Antragstellerin zwischen dieser und den übrigen kleineren Parteien zu differenzieren.

Erhebliches Gewicht kommt insoweit dem Ergebnis der Bundestagswahl 2002 zu. Die Antragstellerin erhielt lediglich 0,4%, die PDS, die gemeinsam mit der WASG im Wege einer sog. offenen Liste unter dem Namen Linkspartei.PDS bei der anstehenden Bundestagswahl antritt, 4% der Zweitstimmen. Der Stimmanteil der Antragstellerin betrug somit nur ein 1/10 des Stimmanteils der PDS. Zwar haben beide Parteien bei der letzten Bundestagswahl die 5%-Hürde nicht überschritten. Die PDS erzielte jedoch zwei Direktmandate und ist daher im Unterschied zur Antragstellerin auf Bundesebene zumindest mit zwei Abgeordneten im Parlament vertreten. Weiteres Indiz für eine geringere bundesweite Bedeutung der Antragstellerin gegenüber der Linkspartei.PDS ist das Ergebnis der Europawahl 2004. Während die Antragstellerin auch insoweit mit einem Stimmanteil von 0,9% deutlich unterhalb der 5%-Hürde blieb, erreichte die PDS 6,1% und zog damit ins Europaparlament ein. Abgerundet wird das Bild durch die Ergebnisse der letzten Landtagswahlen. Die Antragstellerin ist lediglich im sächsischen Landtag mit 12 Abgeordneten vertreten. In den übrigen fünfzehn Bundesländern nahm sie entweder nicht an der Wahl teil oder blieb deutlich unter der 5%-Hürde. Die PDS ist hingegen in sechs von sechzehn Landesparlamenten mit jeweils einer deutlich höheren Zahl von Abgeordneten (bis auf Mecklenburg-Vorpommern jeweils zwischen 25 und 33 Abgeordneten) vertreten. Insbesondere im sächsischen Landtag bildet die PDS die zweitstärkste Fraktion (31 Abgeordnete, Stimmanteil: 23,6%). Sie hat in den sechs neuen Bundesländern, in denen sie ins Parlament eingezogen ist, ein jeweils zweistelliges Wahlergebnis erzielt. Darüber hinaus ist die PDS in zwei Ländern (Berlin und Mecklenburg-Vorpommern) an der Regierung beteiligt. Vor diesem Hintergrund kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und im Saarland jeweils besser als die PDS abgeschnitten. Die Unterschiede sind nicht so gravierend, dass sie geeignet wären, der Antragstellerin eine größere als die ihr bisher zugeschriebene bundespolitische Bedeutung beizumessen. Dies gilt umso mehr als die Antragstellerin in keinem der drei Länder den Einzug ins Parlament geschafft hat. Ergänzend können die Ergebnisse der in Bezug auf die anstehende Bundestagswahl durchgeführten repräsentativen Umfragen herangezogen werden, die das hier gefundene Ergebnis stützen. Die Werte der Antragstellerin liegen danach erheblich unter denen der Linkspartei.PDS. Während von der Forschungsgruppe Wahlen e.V. und Infratest dimap für die Antragstellerin im August Werte von maximal 1% bis 1,5% ermittelt wurden, lagen die Werte für die Linkspartei.PDS nach allen Umfrageinstituten im August zwischen 8% und 10%. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Verwertbarkeit der Umfrageergebnisse vermögen nicht zu überzeugen. Darüber hinaus kann die Antragstellerin auch nichts daraus herleiten, dass sie im Unterschied zu einer Vielzahl der kleineren Parteien flächendeckend mit 295 Wahlkreiskandidaten zur Bundestagswahl antrete und in allen Bundesländern mit Landeslisten zur Bundestagswahl zugelassen sei. Diese Umstände gehören nicht zu den in der Rechtsprechung anerkannten Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung von Parteien. Sie sind zudem auch nicht geeignet die aufgezeigten Bedeutungsunterschiede auf Bundesebene zwischen der Antragstellerin und der Linkspartei.PDS zu entkräften.

Angesichts dessen bedarf die Frage, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, keiner weiteren Vertiefung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz.



Ende der Entscheidung

Zurück