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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.01.2006
Aktenzeichen: 2 B 11340/05.OVG
Rechtsgebiete: LBG, BGB


Vorschriften:

LBG § 41
LBG § 41 Abs. 1
LBG § 41 Abs. 1 Satz 1
LBG § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
LBG § 41 Abs. 2
LBG § 41 Abs. 3
LBG § 65
LBG § 65 Satz 2
BGB § 133
BGB § 157
1. Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe sind angesichts der Bedeutung guter Schulbildung für die Lebens- und Berufschancen junger Menschen grundsätzlich verpflichtet, jederzeit an der Feststellung ihrer Eignung durch Zulassung von (angekündigten oder unangekündigten) Unterrichtsbesuchen mitzuwirken.

2. Verweigern sie diese Mitwirkung ohne sachlichen Grund, zeigt die darin liegende Verletzung der Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf, der regelmäßig bereits für sich allein eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

2 B 11340/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

hier: aufschiebende Wirkung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 9. Januar 2006, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. September 2005 wird, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung, abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.973,35 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 6. August 2005 gegen die Entlassungsverfügung vom 12. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2005 eingereichten Klage ablehnen müssen. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entlassungsverfügung geht dem individuellen Interesse der Antragstellerin vor, von den Auswirkungen dieser Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Bestandskraft verschont zu bleiben.

Der Antragsgegner hat das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - genügenden Weise begründet. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, wird entsprechend § 130 b Satz 2 VwGO verwiesen.

Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung führt jedoch zur Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Es bestehen nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung. Die Entlassung ist verfahrensmäßig fehlerfrei ausgesprochen worden. Die Antragstellerin ist vor dem Erlass der Verfügung unter dem 19. April 2005 gemäß § 41 Abs. 3 Landesbeamtengesetz - LBG - angehört worden. Sie hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 2. Mai 2005 geäußert. Der zuständige Personalrat hat die Maßnahme gebilligt (§§ 79 Abs. 2 Nr. 15, 74 Abs. 2 Satz 8 Landespersonalvertretungsgesetz). Die Gleichstellungsbeauftragte hat sie ebenfalls nicht beanstandet (§§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz). Die Entlassungsfrist des § 41 Abs. 2 LBG - im Falle der Antragstellerin sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres - ist gewahrt. Des Weiteren spricht nach derzeitigem Sachstand mehr dafür, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Entlassung der Antragstellerin ebenfalls gegeben sind.

Der Antragsgegner hat diese auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG gestützt. Danach kann ein Beamter auf Probe bei mangelnder Bewährung in der Probezeit entlassen werden. Die Entlassung des Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung ist schon dann gerechtfertigt, wenn der Dienstherr nach der Erprobung berechtigte Zweifel haben kann, ob die Berufung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dessen Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gegenüber der Allgemeinheit zu verantworten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1980 - BVerwG 2 B 22.80 - Buchholz 237.7 § 34 LBG NW Nr. 3). Die Entscheidung darüber stellt einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn dar. Der Beamte muss während der Probezeit gezeigt haben, dass er nach seiner ganzen Persönlichkeit voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn im Rahmen der konkreten Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen gewachsen ist. Dem Dienstherrn steht insoweit ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Denn zum einen ist die Entscheidung an dem - fachlichen und persönlichen - Anforderungsprofil des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes zu messen, zu dessen Festlegung der Dienstherr aufgrund seines Organisationsermessens berufen ist. Zum anderen hängt die ihrem Inhalt nach auf die Bewertung der vorstehend aufgezählten persönlichen Merkmale und ihrem Ziel nach auf die Zukunft ausgerichtete Feststellung der Bewährung von Bewertungen und Prognosen ab, die gerade keiner exakten tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnis zugänglich sind. Die spezifischen Einschätzungen sind vielmehr dem Dienstherrn vorbehalten und können durch die Verwaltungsgerichte - selbst unter etwaiger Inanspruchnahme von Sachverständigen - nicht ersetzt werden. Dementsprechend ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 13. April 2005 - 2 B 12124/04.OVG - unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 41 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 LBG basierenden Entlassungsverfügung ist dabei allein maßgebend, ob die zur Begründung des negativen Urteils über die Bewährung des Probebeamten herangezogenen Tatsachen zutreffen und ob sie im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung die Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigen können. Im Übrigen bleibt es dem Dienstherrn überlassen, auf welche tatsächlichen Grundlagen er die Feststellung mangelnder Bewährung stützt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1988 - BVerwG 2 B 64.87 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 42 und 4. September 1990 - BVerwG 2 B 46.90 - Jurisdokument). Das Erstellen einer dienstlichen Beurteilung am Ende der Probezeit ist insoweit zwar zweckmäßig, aber nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.

Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung mangelnder Bewährung der Antragstellerin während der Probezeit nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat nach derzeitigem Erkenntnisstand weder den Begriff der Bewährung noch die Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt. Maßgebliche Bedeutung misst er der Weigerung der Antragstellerin vom 6. April 2005 bei, an einem (unangemeldeten) Unterrichtsbesuch des zuständigen Schulaufsichtsbeamten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mitzuwirken. Allein dieser Vorfall rechtfertige nach Auffassung des Antragsgegners die Entlassung der Antragstellerin. Dagegen ist vorliegend nichts zu erinnern.

Es ist Sache des Dienstherrn, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er sich die erforderlichen Tatsachen zur Beurteilung der Bewährung des Probebeamten verschaffen will. Bei einer Lehrkraft bietet sich hierfür die Beobachtung und Bewertung ihrer praktischen Unterrichtstätigkeit in besonderer Weise an. Sie geben dem Dienstherrn Gelegenheit, sich ein zuverlässiges Urteil über die fachliche Eignung und Bewährung des Beamten zu bilden. Eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe ist aufgrund des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses grundsätzlich verpflichtet, jederzeit an der Feststellung ihrer Bewährung durch Zulassung von Unterrichtsbesuchen mitzuwirken. Verweigert sie diese Mitwirkung ohne sachlichen Grund, zeigt die darin liegende Verletzung der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht (§ 65 Satz 2 LBG) einen Eignungsmangel auf, der regelmäßig bereits für sich allein eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1980, a.a.O.). Denn Bildung ist der Schlüssel für individuelle Berufs- und Lebenschancen. Eine gute und fundierte Schulbildung gewinnt angesichts der begrenzten Zahl von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen zur Wahrung der Chancengleichheit auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zunehmend an Bedeutung. Dem ist bei der Entscheidung über die Verbeamtung von Lehrkräften auf Lebenszeit Rechnung zu tragen. Es muss sichergestellt sein, dass diese den dadurch bedingten, steigenden Anforderungen an den Unterricht gerecht werden und stets - nicht nur anlässlich eines angekündigten Unterrichtsbesuchs - auf den Unterricht optimal vorbereitet sind. Eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe, die einen Unterrichtsbesuch zur Feststellung ihrer Eignung nicht zulässt, offenbart in der Regel, dass sie sich dieser Zusammenhänge und ihrer Verantwortung nicht in dem für einen Lebenszeitbeamten erforderlichen Umfang bewusst und demzufolge für den öffentlichen Schuldienst nicht tragbar ist.

Im vorliegenden Fall ist ein Rechtfertigungsgrund für das Verhalten der Antragstellerin am 6. April 2005 nicht zu erkennen. Insbesondere ist das an sie gerichtete Schreiben der Realschule M. vom 24. März 2005 entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht dahingehend auszulegen, dass vereinbart worden wäre, den ersten Unterrichtsbesuch in jedem Fall anzumelden. Inhalt und Reichweite dieses Schreibens sind im Wege der Auslegung nach Maßgabe der allgemein anerkannten, auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen anwendbaren Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) zu ermitteln. Entscheidend ist danach der geäußerte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, nicht, wie er ihn (subjektiv) verstanden hat. Eine sachgerechte Auslegung hat neben dem gesamten Wortlaut auch außerhalb des Erklärungstextes liegende Umstände heranzuziehen, soweit sie für den Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren und Rückschlüsse auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 2005 - 2 A 10701/05.OVG - veröffentlicht in ESOVGRP m.w.N.). Eine an diesem Maßstab orientierte Auslegung ergibt, dass nach dem Willen des Dienstherrn gerade die Reihenfolge der Schulbesuche in das Ermessen des Schulaufsichtsbeamten gestellt war. Dafür spricht die klare und eindeutige Formulierung des Schreibens (" ... behält sich die Reihenfolge ... vor."). Der Klammerzusatz "angekündigt/unangekündigt" ist dabei lediglich als Hinweis auf die beiden in Betracht kommenden Alternativen zu verstehen. Eine verbindliche Festlegung auf eine bestimmte Reihenfolge lässt sich aus dieser Aufzählung bei verständiger Würdigung nicht herleiten. Für die hier getroffene Auslegung spricht darüber hinaus die auch der Antragstellerin im Zeitpunkt des Zugangs des in Rede stehenden Schreibens bekannte Vorgeschichte. Diese hatte sich bis zum Ablauf der regulären Probezeit (vgl. § 26 Laufbahnverordnung) noch nicht bewährt. Der Antragsgegner hielt die von ihr während der Probezeit gezeigten Unterrichtsleistungen, einschließlich der Einhaltung der Disziplin während des Unterrichts, für unzureichend. Er hat die Probezeit nur unter Zurückstellung von Bedenken verlängert, damit die Antragstellerin die erforderliche Bewährung durch eine erhebliche Leistungssteigerung nachweisen konnte. Das ist der Antragstellerin aber nach der Einschätzung des Antragsgegners nicht gelungen. Auch die während der Verlängerung der Probezeit durchgeführten Unterrichtsbesuche erbrachten seiner Auffassung nach - bis auf einen Besuch im Oktober 2004 - keine Verbesserungen. Zudem bezogen sich die während der gesamten Probezeit und deren Verlängerung regelmäßig wiederkehrenden Schüler- und Elternbeschwerden ausschließlich auf solche Unterrichtsstunden, in denen die Antragstellerin alleine in den Klassen anwesend war. Die vom Dienstherrn vor diesem Hintergrund gesehene Notwendigkeit weiterer, vor allem auch unangemeldeter Unterrichtsbesuche erweist sich somit als sachdienlich. Gerade derartige Unterrichtsbesuche gewähren in besonderer Weise einen Einblick in die alltägliche Unterrichtsplanung, -vorbereitung und -gestaltung einer Lehrkraft und ermöglichen damit ein zuverlässiges Urteil über deren fachliche Eignung. Dass es der Dienstherr in ihrem Fall für erforderlich hielt, den Unterricht auch unangekündigt zu besuchen, war der Antragstellerin spätestens seit der Verfügung vom 15. November 2004 betreffend die Verlängerung ihrer Probezeit bekannt. Es war für sie zumutbar, sich ab diesem Zeitpunkt auf entsprechende Besuche einzustellen. Darüber hinaus ist angesichts der aufgezeigten Besonderheiten auch kein Raum für die von der Antragstellerin unter Hinweis auf die einschlägige Beurteilungsrichtlinie und die darauf basierende Verwaltungspraxis des Antragsgegners geltend gemachte Verletzung des Gleichheitssatzes. Schließlich ist es im Hinblick auf das pflichtwidrige und unkooperative Verhalten der Antragstellerin, durch welches es dem Schulaufsichtsbeamten unmöglich gemacht wurde, sich ein zuverlässiges Bild über den aktuellen Leistungsstand der Antragstellerin zu verschaffen, auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Vorfeld der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung von der förmlichen Erstellung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung absehen hat.

An dem hier gefundenen Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner sein negatives Urteil über die Bewährung der Antragstellerin daneben auch auf die von ihr angegriffene dienstliche Beurteilung vom 30. April 2003 sowie die ihr nicht eröffnete dienstliche Beurteilung vom 15. Juli 2004 stützt. Nach den vorstehenden Ausführungen ist aufgrund des derzeitigen Sachstandes davon auszugehen, dass bereits die verweigerte Mitwirkung der Antragstellerin an dem am 6. April 2005 beabsichtigten Unterrichtsbesuch für sich allein die Feststellung der Nichtbewährung während der Probezeit trägt. Die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist aus diesem Grund weder vom Ausgang des Klageverfahrens gegen die dienstliche Beurteilung vom 30. April 2003 noch von der Verwertbarkeit der dienstlichen Beurteilung vom 15. Juli 2004 abhängig. Im Übrigen hängt die Rechtmäßigkeit einer Entlassung, bei der - wie hier - zuvor nach § 41 Abs. 3 LBG eine Anhörung stattgefunden hat, grundsätzlich nicht davon ab, ob dem Beamten auf Probe seine dienstlichen Beurteilungen formell ordnungsgemäß eröffnet worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1976 - BVerwG 2 C 34.75 - BVerwGE 51, 205).

Schließlich wird nicht übersehen, dass die Antragstellerin die Richtigkeit der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegten Tatsachen bestreitet. Ebenso wenig wird verkannt, dass die sofortige Vollziehung für die Antragstellerin eine Härte bedeutet, da sie infolgedessen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens weder Besoldungsbezüge noch Beihilfe erhält. Gleichwohl begegnet die sofortige Vollziehung auch unter dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht keinen durchgreifenden Bedenken. Das für das hier gefundene Ergebnis maßgebliche Verhalten der Antragstellerin vom 6. April 2005 wird von dieser nicht in Abrede gestellt, sondern durch eine von ihr eigenhändig unterschriebene Erklärung vom selben Tag bestätigt. Die Antragstellerin bewertet ihr Verhalten aufgrund der subjektiven Deutung des Schreibens vom 24. März 2005 lediglich anders. Begegnet die Entlassungsverfügung danach aber keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitsbedenken, stehen einer auch nur vorübergehenden Weiterverwendung der Antragstellerin angesichts der erheblichen Bedeutung einer guten Schulbildung in der heutigen Zeit überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Dies gilt umso mehr, als - unabhängig von den Frage, inwieweit den daneben herangezogenen dienstlichen Beurteilungen bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen zugrunde liegen und nachweisbar sind - die summarische Prüfung der aus den vorgelegten Akten erkennbaren Umstände jedenfalls ergibt, dass sich die Beanstandungen am Unterricht der Antragstellerin, einschließlich der bemängelten Disziplinschwierigkeiten seitens des Schulleiters, der Kollegen, der Schüler und der Eltern wie ein roter Faden durch die gesamte Probezeit und deren Verlängerung ziehen. Dies hat nach einem Vermerk des Schulaufsichtsbeamten vom 13. Juli 2005 insbesondere dazu geführt, dass die Antragstellerin in drei Fällen bereits nach einem einzigen Unterrichtsjahr in einer Klasse abgelöst werden musste, weil die Eltern der von ihr unterrichteten Schüler ein zweites Unterrichtsjahr nicht mitgetragen hätten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525). Danach ist vorliegend die Hälfte des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zzgl. der ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnungen A und B (monatlich insgesamt 3.991,80 €) zugrunde zu legen.

Ende der Entscheidung

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