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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.06.2004
Aktenzeichen: 3 A 10643/04.OVG
Rechtsgebiete: LDG, LBG


Vorschriften:

LDG § 11 Abs. 2 Satz 1
LBG § 72 Abs. 4 Satz 1
LBG § 73 Abs. 1
LBG § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
LBG § 73 Abs. 3 Satz 1
LBG § 75 Abs. 2 Satz 2
LBG § 64 Abs. 1 Satz 1
LBG § 64 Abs. 1 Satz 3
LBG § 214 Satz 2
Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren beharrlich und unter massiver Beeinträchtigung des Dienstes, aber auch während er krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet, in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit (hier: Moderation und Organisation von Veranstaltungen privatwirtschaftlicher Unternehmen) nachgeht, ist im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

3 A 10643/04.OVG

In der Disziplinarsache

wegen Disziplinarklage

hat der 3. Senat - Senat für Landesdisziplinarsachen - des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2004, an der teilgenommen haben

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2004 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier wird der Beklagte aus dem Dienst entfernt.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

Der 1954 geborene Beklagte ist verheiratet und hat drei Töchter, von denen eine noch minderjährig ist. Im Jahre 1976 trat er in den Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz. Seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte im Dezember 1981. In sein derzeitiges Laufbahnamt als Kriminalhauptkommissar wurde er im Dezember 1995 berufen. Zum 12. Juni 1996 wurde er versetzt, wo er die Funktion eines Verhaltenstrainers für Stress- und Konfliktbewältigung ausübte. Die Fachprüfung I im Jahre 1980 sowie die Prüfung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes im Jahre 1991 schloss er jeweils mit der Gesamtnote "befriedigend" ab. In der letzten Anlassbeurteilung am 31. März 2000 wurde er mit der Gesamtbewertung "C" beurteilt. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.

Am 11./12. Dezember 2000 nahm der Beklagte an einer dienstlichen Supervision aller Verhaltenstrainer unter Leitung einer Psychologin teil. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden die bereits seit längerer Zeit von den anderen Verhaltenstrainern erhobenen Beschwerden über die Zusammenarbeit mit dem Beklagten als Problemfeld angesprochen und zum Gegenstand der Übung "behind your back" gemacht, welche der Beklagte mit anschließendem Verlassen der Diensträume vorzeitig abbrach. Seit diesem Zeitpunkt war er dienstunfähig erkrankt. Einen am 2. April 2002 durchgeführten Arbeitsversuch brach der Beklagte noch am Morgen desselben Tages ab. Sein während des Disziplinarverfahrens gestellter Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wurde mit Bescheid vom 21. März 2002 abgelehnt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm der Beklagte zurück, nachdem ihn die Amtsärztin im Juli 2002 für polizeidienstunfähig erklärt und einen Laufbahnwechsel vorgeschlagen hatte. Letzterer konnte mangels einer adäquaten Verwendungsmöglichkeit für den Beklagten außerhalb des Polizeidienstes nicht vollzogen werden.

Mit Verfügung vom 2. April 2001 leitete der Kläger gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Ausübung einer Nebentätigkeit während der seit dem 13. Dezember 2000 bestehenden Dienstunfähigkeit ein. Unter dem 15. August 2001 und 10. Oktober 2002 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere möglicherweise nebentätigkeitsrechtswidrige Sachverhalte sowie unter dem 2. April 2003 wegen des Verdachts der versuchten Zeugenbeeinflussung ausgedehnt. Nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen enthob der Kläger den Beklagten im Hinblick auf diese Vorwürfe mit Verfügung vom 4. Juli 2003 vorläufig des Dienstes und kürzte seine monatlichen Dienstbezüge um die Hälfte. Der hiergegen gerichtete Antrag des Beklagten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

Die vorbezeichneten Anschuldigungsgründe hat der Kläger auch zum Gegenstand der am 8. August 2003 erhobenen Disziplinarklage gemacht und beantragt,

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2004 ergangenen Urteil den Beklagten in das Amt eines Kriminalkommissars (A 9) versetzt. Dieser Entscheidung hat es die Feststellung zugrunde gelegt, dass der Beklagte in der Zeit vom 27. Februar 1999 bis einschließlich 25. Mai 2002 kontinuierlich und in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sei. Er habe die ihm Mitte der 90er Jahre erteilte und jährlich verlängerte Nebentätigkeitsgenehmigung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht massiv überschritten. Danach sei ihm lediglich die Moderation von Veranstaltungen (Modenschauen, Konzertabende, Talkshows u.ä.) bei einem privaten Fernsehsender mit einem wöchentlichen Aufwand von zwei bis drei Stunden, nicht aber die Moderation von Veranstaltungen für private Unternehmen oder gar die Organisation und Konzeption im Sinne eines gewerbsmäßig betriebenen Veranstaltungsservices erlaubt gewesen. Vor allem die im Jahre 2001 wahrgenommene Tätigkeit habe sich als Ausübung eines Zweitberufes dargestellt. Die Nebentätigkeit habe zudem schon vor der Erkrankung des Beklagten die Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten als Verhaltenstrainer für Stress- und Konfliktbewältigung über einen längeren Zeitraum erheblich beeinträchtigt. Der Beklagte habe während der Dienstzeit seine Nebentätigkeit betreffende private Telefongespräche geführt. Er habe die Pausen überwiegend zur Erledigung organisatorischer Aufgaben genutzt. Häufig sei er zu spät oder erst unmittelbar vor dem Beginn der Trainingseinheit erschienen und habe sofort nach deren Ende die Dienststelle verlassen, was eine Vor- und Nachbereitung mit ihm nicht unwesentlich erschwerte. Der Beklagte habe die stark öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten gerade auch während seiner Dienstunfähigkeit in der Zeit vom 17. bis 19. März 2000 sowie seit dem 13. Dezember 2000 nicht eingestellt. Auch nach Erlöschen der Nebentätigkeitsgenehmigung sei er am 25. Mai 2002 noch einmal als Moderator und Übersetzer für ein privates Unternehmen aufgetreten. Selbst nach Einleitung des Disziplinarverfahrens habe er seine Betätigung unverändert fortsetzt. Außerdem habe er zur Verschleierung des wahren Ausmaßes seiner Betätigung versucht, mehrere Zeugen zu beeinflussen. In Würdigung des so festgestellten Sachverhaltes hat das Verwaltungsgericht auf ein schuldhaft begangenes schwerwiegendes Dienstvergehen erkannt, das Verstöße gegen die nebentätigkeitsrechtliche Genehmigungspflicht, das Gebot, die Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit auszuüben, die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf sowie das Gebot zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten umfasse. Bei der Bemessung der schuldangemessenen Disziplinarmaßnahme müsse aber zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden, dass er bis zu seiner Krebserkrankung überdurchschnittlich gute Leistungen gezeigt habe und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei. Zudem seien die Verfehlungen während einer negativen Lebensphase begangen worden. Diese finde ihre Ursachen in der Tumorerkrankung des Beklagten im Jahre 1995, dem Tod seines Vater, seiner Schwägerin und eines engen Freundes im Jahre 2000 sowie der durch die Supervisionssitzung ausgelösten und bis April 2001 anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung. Auch nach deren Abklingen seien Ängste und Unsicherheiten zurückgeblieben, die der Beklagte bestärkt durch den Rat der ihn behandelnden Ärzte und die unzutreffende Rechtsauskunft seines früheren Bevollmächtigten durch öffentliche Auftritte zu kompensieren gesucht habe. Schließlich habe der Kläger es an der gebotenen Dienstaufsicht fehlen lassen, da er zu keinem Zeitpunkt vom Beklagten die mit Blick auf die Beschreibung der Nebentätigkeit erforderliche Erklärung über die im jeweils zurückliegenden Jahr tatsächlich wahrgenommenen Aktivitäten angefordert habe. Nach allem sei daher die Zurückstufung in ein um zwei Besoldungsgruppen niedrigeres Amt unerlässlich, aber auch ausreichend.

Mit der auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung verfolgt der Kläger im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst als die aus seiner Sicht allein schuld- und persönlichkeitsangemessene Disziplinarmaßnahme weiter.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier aus dem Dienst zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die von der Vorinstanz verhängte Disziplinarmaßnahme sei erforderlich, aber auch ausreichend. Das Verwaltungsgericht habe die ihm zur Last gelegten disziplinarrechtlichen Verfehlungen mit den zu seinen Gunsten eingreifenden Milderungsgründen zutreffend in Beziehung gesetzt und abgewogen. Seine Entfernung aus dem Dienst verbiete sich vor allem deshalb, weil der Kläger ihn trotz Kenntnis seiner Aktivitäten nie abgemahnt habe. Zudem sehe er mittlerweile die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungsweise ein und werde in Zukunft seinen dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten nachkommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten des Klägers (zwei Ordner Personalakten und sechs Ordner Ermittlungsakten) sowie die das Eilverfahren betreffende Gerichtsakte 3 L 1128/03.TR verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung des Klägers ist begründet.

Das von der Vorinstanz rechtskräftig festgestellte schwere Dienstvergehen bedarf seiner Art und seinem Umfang nach eine nachhaltigere disziplinarrechtliche Ahndung, als sie in der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Zurückstufung um zwei Besoldungsstufen zum Ausdruck kommt. Nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 Landesdisziplinargesetz - LDG - ist vorliegend allein die mit dem Rechtsmittel verfolgte Entfernung des Beklagten aus dem Dienst schuldangemessen. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte durch sein Dienstvergehen auch unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks seiner Persönlichkeit das für ein Verbleiben im Amt notwendige Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung endgültig und unwiederbringlich verloren hat. Er hat sich durch sein pflichtwidriges Verhalten in so hohem Maße disqualifiziert, dass dem Kläger die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Durchgreifende Milderungsgründe, die es rechtfertigen würden, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen, sind nicht gegeben.

Schon aufgrund des objektiven Gewichts des festgestellten Dienstvergehens erreicht der Beklagte den Grenzbereich seiner weiteren dienstlichen Tragbarkeit. Er ging über mehrere Jahre hinweg kontinuierlich und in erheblichem Umfang einer unerlaubten Nebentätigkeit nach. Von Februar 1999 bis Mai 2002 ist er annähernd 80mal als Moderator von Veranstaltungen privater Unternehmen aufgetreten, wobei er in einer Vielzahl von Fällen auch deren Organisation, namentlich bei Modenschauen auch die Vermittlung von Models, die Erstellung eines Laufplans, die Choreografie und die Musikauswahl übernommen hat, ohne zu irgendeinem Zeitpunkt im Besitz der hierfür gemäß § 73 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - erforderlichen Genehmigung zu sein. In einem Fall (Moderation und Übersetzung bei einer Abendveranstaltung am 25. Mai 2002) hatte er eine solche Genehmigung überhaupt nicht beantragt. In allen anderen Fällen erfasste die erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung die Aktivitäten von vornherein nicht. Sie erlaubte nämlich ausschließlich die Moderation von Veranstaltungen bei einem privaten Fernsehsender mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von 2 bis 3 Stunden. Erschwerend wirkt, dass sich das Dienstvergehen nicht in dem formalen Verstoß gegen die Genehmigungspflicht des § 73 Abs. 1 LBG erschöpfte. Vielmehr war die ausgeübte Nebentätigkeit auch materiell nicht genehmigungsfähig. Denn sie stellte gemessen an der Häufigkeit, dem zeitlichen Aufwand und den dadurch erzielten Einnahmen einen mit dem Beamtenberuf nicht zu vereinbarenden Zweitberuf im Sinne des § 73 Abs. 3 Satz 1 LBG dar, der die ordnungsgemäße Dienstausübung des Beklagten über eine längere Zeit nachweislich erheblich behinderte (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG). Außerdem fällt zu Lasten des Beklagten ins Gewicht, dass er die stark öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten gerade auch in Zeiten der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit vom 17. bis 19. März 2000 sowie nach dem 13. Dezember 2000 unverändert fortsetzte. Des Weiteren kommt belastend hinzu, dass der Beklagte über das wahre Ausmaß des Pflichtverstoßes durch die versuchte Beeinflussung mehrerer Zeugen zu täuschen suchte, was für sich genommen schon mit der Stellung eines Polizeibeamten und der ihm obliegenden Aufgabe der Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten gänzlich unvereinbar ist.

Von entscheidender Bedeutung für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist jedoch der Umstand, dass sich der Beklagte in Kenntnis der Pflichtwidrigkeit und trotz vielfältiger konkreter Anstöße von außen über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht veranlasst sah, sich seiner dienstlichen Pflichten zu besinnen und die unerlaubte Nebentätigkeit unverzüglich einzustellen.

Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlautes der jeweils auf ein Jahr befristeten Nebentätigkeitsgenehmigung ("Moderation von Veranstaltungen", "beim", "2-3 Stunden/Woche") war für den Beklagten von Anfang an ohne weiteres erkennbar, dass die in Rede stehenden Aktivitäten deren inhaltliche und zeitliche Grenze erheblich überschritten. Des Weiteren ging er offenbar selbst von der fehlenden Genehmigungsfähigkeit seiner Betätigung aus. Denn nur dies erklärt überhaupt, warum er namentlich ab November 1999 in Kenntnis des bisherigen Genehmigungsumfangs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Vorjahresbescheid und dem Hinweis darauf, dass die Nebentätigkeit unverändert fortgeführt werde, um eine Verlängerung der (unzureichenden) Genehmigung nachsuchte und auch nach deren Erhalt gegenüber der insoweit zuständigen Stelle das tatsächliche Ausmaß seiner Betätigung trotz wiederholter Belehrung, jede Änderungen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit (z.B. höhere zeitliche Beanspruchung, höhere Vergütung) unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 2 LBG), nicht offen legte.

Der Beklagte kann sich zu seiner Entlastung auch nicht auf die fehlende Abmahnung des Dienstvorgesetzten berufen. Eine derartige (zukunftsbezogene) Warnung war aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls entbehrlich. Bereits die im Vorfeld der im Dezember 2000 abgehaltenen Supervision von Seiten der anderen Verhaltenstrainer in Bezug auf die Zusammenarbeit mit ihm erhobenen Beschwerden gaben dem Beklagten hinreichend Anlass, sein Verhalten selbstkritisch zu überprüfen und seine Nebentätigkeit auf das genehmigte Maß zurückzuführen. Stattdessen übte er diese jedoch unbeeindruckt und unverändert unter erheblicher Beeinträchtigung seines Dienstes weiter aus. Auch die im Rahmen der Supervision vom 11./12. Dezember 2000 in verschärfter Form geäußerte Kritik seiner Kollegen bewirkte keine Verhaltensänderung. Selbst nachdem gegen ihn Anfang April 2001 wegen des Vorwurfs ungenehmigter Nebentätigkeit ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses im August 2001 (erstmals) erweitert wurde, setzte er die beanstandeten Aktivitäten noch für weitere neun Monate fort. Besonderes Gewicht erhält das hartnäckige und uneinsichtige Verhalten des Beklagten dadurch, dass ihm als Verhaltenstrainer für Stress- und Konfliktbewältigung - nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung - ein weit bemessener Spielraum zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner Aufgabe in kooperativer Teamarbeit mit seinen Kollegen überlassen war. Damit brachte ihm der Dienstherr ein besonderes Maß an Vertrauen entgegen, das seinem Verhalten auch einen besonderen Grad von Treulosigkeit vermittelt. Der Zuwachs an Selbstständigkeit, der zwangsläufig mit einer Einschränkung innerdienstlicher Kontrollen einherging, führte gleichzeitig zu einer höheren Verantwortung. Im Hinblick darauf hätte der Beklagte für das berechtigte Interesse des Dienstherrn an einer vollwertigen, durch eine anderweitige (außerdienstliche) Verausgabung der Arbeitskraft nicht beeinträchtigte Dienstleistung in besonderer Weise sensibilisiert sein müssen. Er hätte sich daher an Stelle der vermissten Abmahnung des Dienstvorgesetzten schon die Beschwerden seiner Teamkollegen zur Warnung und grundlegenden Neuorientierung in Bezug auf seine dienstlichen Pflichten gereichen lassen müssen. Das unter Ausnutzung des ihm gewährten Freiraums beharrliche Hinwegsetzen über die grundlegenden Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts offenbart indessen einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusststein und ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dienstlichen Belangen.

Zu einer mildernden Bewertung des disziplinarrechtlich zu würdigenden Fehlverhaltens führt auch nicht der Einwand des Beklagten, er habe die in Rede stehenden Aktivitäten namentlich während der ihm seit dem 13. Dezember 2000 attestierten Dienstunfähigkeit vor allem deshalb nicht eingestellt, weil sie nach Einschätzung der Ärzte für seine Genesung förderlich und infolgedessen nach Auskunft seines früheren Bevollmächtigten nicht zu beanstanden gewesen seien. Denn die Fortsetzung einer (genehmigungspflichtigen) Nebentätigkeit im Krankenstand berührt elementare Interessen des Dienstherrn und ist angesichts der damit grundsätzlich verbundenen gravierenden Ansehensschädigung in jedem Fall mit diesem abzuklären. Weder die Öffentlichkeit noch die Kollegen können dafür Verständnis aufbringen, wenn ein alimentierter Beamter, der krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet, gleichzeitig in erheblichem Umfang einer privaten Nebentätigkeit nachgeht. Vielmehr erweckt dieser damit den Eindruck, er sei nicht dienstunfähig oder lasse es an den notwendigen Bemühungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlen. Dies gilt umso mehr, wenn die der Dienstunfähigkeit zugrunde liegende Erkrankung wie hier dem äußeren Anschein nach nur schwer mit der wahrgenommenen Nebentätigkeit zu vereinbaren ist. Aus diesem Grund hätte sich der Beklagte in jedem Fall mit dem Dienstherrn in Verbindung setzen und gegebenenfalls unter Einschaltung eines Amtsarztes die Fortsetzung der Aktivitäten einvernehmlich absprechen müssen. Durch sein eigenmächtiges Handeln hat er stattdessen die Interessenslage des Dienstherrn kontinuierlich missachtet und gezeigt, dass er jede Rücksichtnahme auf grundlegende dienstliche Pflichten vermissen lässt.

Im Persönlichkeitsbild des Beklagten begründete Umstände im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz LDG, an denen ein neues dienstliches Vertrauen anknüpfen könnte, sind nicht erkennbar.

Die nebentätigkeitsrechtlichen Verfehlungen des Beklagten sind nicht als persönlichkeitsfremde Entgleisungen während einer psychischen Ausnahmesituation einzustufen. Derartiges ist regelmäßig nur bei einem schockbedingten Versagen über einen befristeten Zeitraum anzunehmen. Daran fehlt es hier. Das Fehlverhalten des Beklagten erstreckte sich auf mehr als drei Jahre. Die ersten ihm disziplinarrechtlich zur Last gelegten Verstöße gegen das Nebentätigkeitsrecht fanden im Februar 1999 und damit lange nach seiner Krebserkrankung und Tumoroperation im Jahre 1995 statt. Auch nach den drei Todesfällen im Jahre 2000 und der ihm im Anschluss an die Supervision bis April 2001 attestierten posttraumatischen Belastungsstörung kam es nicht jeweils nur zu einem vorübergehenden kurzschlussartigen Versagen. Vielmehr setzte sich der Beklagte auch danach bis Mai 2002 in einer Vielzahl von Fällen kontinuierlich über seine Pflichten hinweg. Eine andere Bewertung ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs gerechtfertigt. Der aus dem Strafrecht stammende Begriff der fortgesetzten Handlung oder des Fortsetzungszusammenhangs ist dem Disziplinarrecht fremd. Einzelne Handlungen, die gegebenenfalls nach strafrechtlichen Grundsätzen als im Fortsetzungszusammenhang begangen zu bewerten sind, können einen Beamten im Hinblick auf das zum Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis disziplinarrechtlich nicht entlasten, weil dieses durch wiederholte Missachtung der nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen immer wieder neu beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 1 D 23.02 - Jurisdokument).

In dieses Erscheinungsbild fügt sich ein, dass der Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat versuchte, dem Dienstherrn, den ihn behandelnden Ärzte und seinem früheren Bevollmächtigten eine nicht unerhebliche Mitschuld für die in seiner alleinigen Verantwortung begangenen schweren Dienstpflichtverletzungen zuzuweisen. Hierdurch hat er die bereits aus der Schwere des Dienstvergehens folgende Erkenntnis verfestigt, dass ihm letztendlich jedwede Beziehung zu seinen dienstlichen Pflichten als Polizeibeamter und den Anforderungen des Dienstbetriebes fehlt. Vor diesem Hintergrund vermag auch die erstmals im Berufungsverfahren abgegebene Erklärung des Beklagten, er sehe mittlerweile die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungsweise ein und werde in Zukunft seinen dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten nachkommen, den Senat nicht davon zu überzeugen, dass er einen Erkenntnisprozess durchlaufen hat und sein Fehlverhalten im Kern bereut. Die Äußerung weckt vielmehr den Eindruck eines zweckgerichteten Lippenbekenntnisses, um der Entfernung aus dem Dienst zu entgehen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte seit seiner Suspendierung vom Dienst von sich aus keinen Anlauf machte, mit seinem Dienstherrn wieder ins Gespräch zu kommen.

Angesichts dessen kommen der bisherigen disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit des Beklagten sowie seinen früheren Leistungen, die möglicherweise für seine Person sprechen könnten, keine entscheidende Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 Satz 1 LDG.



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