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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.03.2005
Aktenzeichen: 3 A 12243/04.OVG
Rechtsgebiete: LBG, LDG, LPersVG, GVG, StGB, VwGO


Vorschriften:

LBG § 64 Abs. 1 Satz 1
LBG § 64 Abs. 1 Satz 3
LBG § 73 Abs. 1
LBG § 85 Abs. 1
LBG § 85 Abs. 1 Satz 2
LBG § 214 Satz 2
LBG § 214
LDG § 8
LDG § 11 Abs. 2 Satz 1
LDG § 16 Abs. 1
LDG § 61 Abs. 1 Satz 1
LDG § 62
LPersVG § 79 Abs. 2 Satz 2
LPersVG § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14
GVG § 17 Abs. 1 Satz 2
StGB § 20
StGB § 21
VwGO § 102 Abs. 1 Satz 2
1. Ein Beamter, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren und während der Zeit krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit einer ungenehmigten Nebentätigkeit in der Art eines "Zweitberufes" (hier: Gebrauchtwagenhandel) nachgeht, dabei wiederholt Straftaten begeht (hier: mehrfach begangener Betrug und Nötigung) und auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens weitere ungenehmigten Nebentätigkeiten ausübt, ist in der Regel für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und aus diesem zu entfernen.

2. Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile hinsichtlich der Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit eines Beamten.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

In der Disziplinarsache

wegen Disziplinarklage

hat der 3. Senat - Senat für Landesdisziplinarsachen - des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2005, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski ehrenamtliche Richterin Polizeihauptmeisterin Barth ehrenamtlicher Richter Erster Justizhauptwachtmeister Beicht

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine disziplinarische Entfernung aus dem Dienst.

Der 1963 geborene Beamte ist ledig und hat keine Kinder. Nach dem Erwerb der Mittleren Reife trat er 1980 als Polizeiwachtmeister in den Dienst des Landes und wurde im Jahre 1990 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seine letzte Beförderung zum Polizeiobermeister erfolgte am 18. Mai 1992. Seit 1993 ist er in der Polizeiinspektion M. im Wechselschichtdienst eingesetzt. Die über ihn in den Jahren 1989 bis 1995 erstellten dienstlichen Beurteilungen weisen befriedigende bis ausreichende Leistungen aus.

Mit Verfügung vom 3. März 1997 wurde gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs, ein privates Kraftfahrzeug während des Dienstes überführt zu haben, seinen Mehrarbeitsnachweis falsch geführt und Aufträge bzw. Anordnungen von Vorgesetzten mit abfälligen Äußerungen bzw. Gesten quittiert sowie Kollegen als Faulenzer betitelt zu haben, eine Geldbuße in Höhe von 300,-- DM verhängt. Sein gegen diese Dienstordnungsverfügung betriebenes Klageverfahren wurde eingestellt, nachdem er seine Klage zurück genommen hatte.

Am 16. August 1994 beantragte der Beklagte, ihm die Ausübung einer Nebentätigkeit im Bereich "Auto An- und Verkauf" zu genehmigen. Ohne dass ihm die beantragte Genehmigung erteilt worden war, nahm er schon am 15. Dezember 1994 seine Tätigkeit in seiner Firma "W. GmbH" in T. auf. Seit dem 26. Juni 1995 verrichtete er wegen ärztlich attestierter Dienstunfähigkeit keinen Dienst mehr. Die vom Beklagten erhobene Untätigkeitsklage auf Erteilung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung wies das Verwaltungsgericht Koblenz durch Gerichtsbescheid vom 28. März 1996 ab (Az.: 6 K 3759/95.KO). Seine hiergegen eingelegte Berufung wies das OVG durch Urteil vom 23. Mai 1997 zurück (Az.: 2 A 11467/96.OVG). In den Entscheidungsgründen wird unter anderem ausgeführt, dass ihm die beantragte Genehmigung nicht erteilt werden dürfe, weil die Nebentätigkeit eines Polizeibeamten, der seit nahezu zwei Jahren krank geschrieben sei, in hohem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in sein Amt als Polizeibeamter zu erschüttern und das Ansehen des Beamtentums nachhaltig zu beeinträchtigen.

Im Jahre 1998 stellte das Gesundheitsamt T. fest, dass der Beklagte auf Dauer dienstunfähig sei. Bei ihm bestehe eine ausgeprägte phobische Symptomatik mit Persönlichkeitsstörung, eine erheblich verstärkte Aggressionsbereitschaft mit mangelnder Selbstkontrolle und eine Panikstörung.

Im März 1999 leitete die Staatsanwaltschaft T. gegen den Beklagten ein Strafverfahren wegen des Verdachts von Betrugs- und Nötigungshandlungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma "W. GmbH" ein. Daraufhin leitete der Kläger das Disziplinarverfahren ein, enthob ihn vorläufig des Dienstes und erhob am 19. Juli 1999 Disziplinarklage (Az.: 3 K 953/99.TR) mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Der Kläger warf ihm vor, dass er eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt und dabei seine Dienstunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. Den in seinem Autohandel beschäftigten Lehrling L. habe er durch Drohung mit Entlassung veranlasst, einen Verkehrsunfall zu fingieren, um anschließend den Schaden bei dessen Haftpflichtversicherung zu melden. Darüber hinaus habe er ihn veranlasst, der Caritas T. die Schrottreife von zwei Fahrzeugen vorzuspiegeln, um diese selbst günstig zu erwerben und anschließend erheblich teurer zu verkaufen. Weiter wurde dem Beklagten vorgeworfen, dass er sich geweigert habe, seinem ehemals bei ihm beschäftigten Meister ein diesem gehörendes Werkzeug herauszugeben, ferner eine falsche Verdächtigung zum Nachteil von Herrn A. und durch Vortäuschung von nicht bzw. unzureichend vorgenommenen Reparaturen einen Betrug zum Nachteil von Frau B. begangen zu haben. Mit Beschluss vom 1. Februar 2000 wurde das gerichtliche Disziplinarverfahren vom Verwaltungsgericht Trier bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.

Durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 8. Februar 2002 wurde der Beklagte wegen Betruges in drei Fällen und Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. In den Urteilsgründen wird festgestellt, dass der Beklagte spätestens ab Anfang 1998 seine ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit nur vorgetäuscht habe, um seine Nebentätigkeit im Autohandel ausüben zu können. In Wirklichkeit wäre er in der Lage gewesen, Dienst als Polizeibeamter zu verrichten. Sein Ziel sei es gewesen, Dienstbezüge ohne Dienst zu erzielen und sich gleichzeitig der Tätigkeit in seiner Firma zu widmen. Spätestens ab Januar 1998, als er sich nachweislich mit voller Hingabe der Tätigkeit in seiner Firma gewidmet habe, wäre er verpflichtet gewesen, Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Gesundheit zu ergreifen, seinen Dienstherrn von seiner Tätigkeit im Autohandel Anzeige zu erstatten und nachzufragen, ob ihm im Bereich der Polizeiverwaltung eine gleich gelagerte Tätigkeit zugewiesen werden könne (Urteilsabdruck, S. 13). Darüber hinaus habe der Beklagte seinen Lehrling L. durch Drohung mit Entlassung zu betrügerischen Handlungen im Zusammenhang mit einem fingierten Kfz-Unfall genötigt und so zu Unrecht Leistungen des Haftpflichtversicherers erhalten. Schließlich habe er den Lehrling genötigt, ein zuvor auf dem Schrottplatz gekauftes Getriebe in ein Fahrzeug der Caritas einzubauen, obwohl diese ein hochwertiges Austauschgetriebe für ihr Fahrzeug gewünscht habe.

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Beklagten verwarf das Landgericht Koblenz durch Urteil vom 27. Mai 2003 mit der Maßgabe, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt und zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass beim Beklagten eine "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne von §§ 20, 21 Strafgesetzbuch - StGB - vorliege, so dass eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen sei. Darüber hinaus sei strafmildernd zu berücksichtigen, dass er durch die Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch trotz der nicht vollständig geklärten und "zum Teil hoch problematischen" Fragen hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit den Schuldvorwurf des Betruges zum Nachteil des Dienstherrn faktisch eingeräumt und so die strafrechtliche Verantwortung für die Tat übernommen habe. Weiter sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er zur Überzeugung der Kammer im Tatzeitraum tatsächlich krank gewesen sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass er nicht bestehende Krankheitsbilder nur vorgetäuscht habe. Die Tat stelle sich daher als Unterlassen der Anzeige vorhandener Restdienstfähigkeit bzw. des Verschweigens der Fähigkeit zur Ausführung von bestimmten Tätigkeiten "im Sinne der Ausführungen des Amtsgerichts Koblenz auf Bl. 13 des Urteils" dar.

Nach rechtskräftigem Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens wurde die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens verfügt und dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen eröffnet. Am 29. Juni 2004 hat der Kläger erneut "Disziplinarklage" (Az.: 3 K 907/04.TR) erhoben, mit der er dem Beklagten neben den bereits mit der ersten Disziplinarklage verfolgten Dienstvergehen (Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit während der Krankschreibung, Betrug gegenüber seinem Dienstherrn und durch Vortäuschen eines Verkehrsunfalls sowie Nötigungen seines Lehrlings) zusätzlich auch die strafgerichtliche Verurteilung wegen des Einbaus eines angeblichen Austauschgetriebes vorgeworfen werden. Die Dienstpflichtverletzungen wögen insgesamt so schwer, dass ein weiteres Verbleiben des Beklagten im Dienst als Polizeibeamter nicht mehr möglich sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Disziplinarklage abzuweisen,

und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Kläger beantragte Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig sei.

Nachdem das Verwaltungsgericht Trier am 11. Oktober 2004 den Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren 3 K 907/04.TR auf den 3. November 2004 bestimmt hatte, wurde das am 19. Juli 1999 eingeleitete, zwischenzeitlich ausgesetzte, Disziplinarverfahren (Az. 3 K 953/99.TR) durch Beschluss vom 27. Oktober 2004 mit dem neuen Aktenzeichen 3 K 1527/04.TR fortgesetzt. In diesem Verfahren wurden die Beteiligten am 28. Oktober 2004 unter Abkürzung der Ladungsfrist auf sechs Tage gleichfalls zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. November 2004 geladen. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004 widersprach der Beklagte der Terminierung. In der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2004 beschloss die Disziplinarkammer die Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und zugleich die Beschränkung des Disziplinarverfahrens auf die Gründe im Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 8. Februar 2002. Der Beklagte widersprach auch der Verbindung beider Verfahren.

Durch Urteil vom 3. November 2004 hat das Verwaltungsgericht Trier den Beklagten aus dem Dienst entfernt und im Übrigen die am 29. Juni 2004 erhobene Disziplinarklage (vormaliges Aktenzeichen: 3 K 907/04.TR) abgewiesen, soweit dem Beklagten darin erneut zur Last gelegt werde, er habe während der Dauer seiner Dienstunfähigkeit einen gewerblichen Autohandel betrieben, einen Betrug zu Lasten seines Dienstherrn und in Verbindung mit einer Nötigung des Zeugen L. einen Betrug zu Lasten der Kfz-Haftpflichtversicherung des Zeugen begangen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst als Polizeibeamter erforderlich sei, weil ihm schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen vorzuwerfen seien. Er habe, wie aufgrund der Feststellungen des Amts- und Landgerichts Koblenz feststehe, eine nicht genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt, obwohl er wegen der ihm ärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit keinen Dienst geleistet habe. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass ihm aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1997 habe bewusst sein müssen, dass er seine Nebentätigkeit nicht ohne erheblichen Ansehensverlust für die Polizei werde ausüben können. Diese Dienstpflichtverletzungen sowie die betrügerischen Handlungen zu Lasten der Kfz-Versicherung des Lehrlings L. und zum Nachteil der Caritas (im Hinblick auf den Einbau eines Austauschgetriebes) wögen so schwer, dass nur die höchste Disziplinarmaßnahme in Betracht komme. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei die vom Landgericht zuerkannte Strafmilderung nach § 21 StGB nur für das Strafverfahren relevant. Insgesamt sei das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, da der Beklagte sich innerlich von seinem Pflichtenkreis als Polizeibeamter endgültig entfernt habe.

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung rügt der Beklagte, dass die Klage vom 29. Juni 2004 nicht nur teilweise, sondern voll umfänglich hätte abgewiesen werden müssen. Ihr stehe die Rechtshängigkeit der ursprünglichen Disziplinarklage entgegen. Das gelte auch für den Vorwurf hinsichtlich des Einbaus des Austauschgetriebes zum Nachteil der Caritas, da der Lebenssachverhalt derselbe wie die ihm ursprünglich vorgeworfenen Vorspiegelung der Schrottreife von zwei Fahrzeugen sei. Soweit der Kläger diesen Vorwurf in der mündlichen Verhandlung als "Nachtragsklage" erhoben habe, sei die für eine Klageerhebung erforderliche Schriftform nicht gewahrt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe die Abkürzung der Ladungsfrist zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst sei als disziplinare Höchstmaßnahme unverhältnismäßig, weil er im Hinblick auf den Vorwurf der ungenehmigten Ausübung einer Nebentätigkeit wegen der seinerzeit ohnehin bestehenden Dienstunfähigkeit seinem Dienstherrn nichts vorenthalten habe. Bei den Straftatbeständen des Betrugs bzw. der Nötigung handele es sich nicht um so schwerwiegende Dienstvergehen. Zudem stünden die Vergehen nicht in einem kausalen oder funktionalen Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben. Im Übrigen richteten sich die Straftatbestände gegen Allgemeininteressen und nicht gegen Individualrechtsgüter. Schließlich sei der pauschale Hinweis des Verwaltungsgerichts, die von ihm begangenen Straftaten seien mit dem besonderen Pflichtenkreis eines Polizeibeamten unvereinbar, nicht ausreichend, um seinem Einzelfall gerecht zu werden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. November 2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, dass der Beklagte während des laufenden Disziplinarverfahrens nicht genehmigte Nebentätigkeiten, u. a. als Taxifahrer, ausgeübt habe und auch heute noch ausübe.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätzen, den beigezogenen Personalakten (5 Bände), den Disziplinar- und Ermittlungsakten (4 Hefter), den Gerichtsakten der Verfahren 3 K 945/97.TR und 3 K 907/04.TR sowie den beigezogenen Strafakten (6 Hefter), die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Verhalten des Beklagten als Dienstvergehen im Sinne von § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - gewürdigt und unter dem Gesichtpunkt der schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensschädigung auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (§ 8 Landesdisziplinargesetz - LDG -). Denn er hat durch seine - zum Teil strafbaren - Handlungen im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Gebrauchtwagenhandels sowohl seine Dienstpflichten als Polizeibeamter als auch erheblich die ihm obliegende Pflicht verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§§ 64 Abs. 1 Satz 3, 214 Satz 2 LBG). Damit hat er sich innerlich von den an ihn als Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen in einem solchen Maße gelöst, dass ihm nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden kann, das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LDG).

Entgegen der Auffassung des Beklagten leidet das Disziplinarverfahren an keinem für die disziplinarrechtliche Beurteilung durch den Senat beachtlichen Fehler. Das gilt zunächst im Hinblick auf die vom Beklagten gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der von der Kammer abgekürzten Ladungsfrist. Abgesehen davon, dass eine Abkürzung der gesetzlichen Ladungsfrist von zwei Wochen in dringenden Fällen zulässig ist (§ 21 LDG i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und zu knapp bemessene Ladungsfristen ohnehin nur unter ganz besonderen Umständen zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 1981, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 1 sowie Urteil vom 22. Juni 1984, NJW 1985, 340), ist ein - unterstellter - Verfahrensfehler jedenfalls durch das dem Beklagten im Berufungsverfahren umfassend gewährte rechtliche Gehör geheilt.

Des Weiteren steht der Disziplinarklage nicht der Einwand einer doppelten Rechtshängigkeit im Sinne von § 21 LDG i.V.m. §§ 173 VwGO, 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz entgegen. Soweit die Vorwürfe der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit während der Krankschreibung, der Betrug gegenüber seinem Dienstherrn und durch Vortäuschen eines Verkehrsunfalls sowie die Nötigungen seines Lehrlings betroffen sind, ist der Beklagte durch die Entscheidung der Disziplinarkammer nicht beschwert, da schon die Vorinstanz - insoweit zu seinen Gunsten - die Disziplinarklage vom 29. Juni 2004 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen hat. Hinsichtlich des Betrugs zum Nachteil der Caritas durch Einbau eines angeblichen Austauschgetriebes handelt es sich im Vergleich zu dem ursprünglichen Vorwurf der Vorspiegelung der Schrottreife von zwei Fahrzeugen der Caritas um einen weiteren Disziplinarvorwurf. Von daher durfte dieser Sachverhalt in zulässiger Weise als Disziplinarvergehen zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht werden.

Dabei wertet der Senat die im Juni 2004 erhobene Klage als Nachtragsklage im Sinne von § 62 LDG. Ihr Inhalt, die Bezugnahme auf die Ursprungsklage vom 19. Juli 1999, die Wiederholung der bereits darin geltend gemachten Dienstvergehen sowie die Ergänzung um den weiteren Vorwurf des pflichtwidrigen Einbaus eines Austauschgetriebes lassen hinreichend erkennen, dass es sich der Sache nach um eine Nachtragsklage zur ursprünglichen Disziplinarklage gehandelt hat. Daran vermag die fehlerhafte Bezeichnung als "Disziplinarklage" mit der Folge ihrer Erfassung als neue Klage durch das Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Da somit bereits mit dem Schriftsatz vom 29. Juni 2004 eine formgerecht erhobene Nachtragsklage vorlag, diente die in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2004 abgegebene Erklärung des Klägers lediglich der Klarstellung des von Anfang an Gewollten.

Der gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 14 Landespersonalvertretungsgesetz vor Erhebung der Disziplinarklage erforderliche Hinweis an den Beamten in Bezug auf eine mögliche Beteiligung des Personalrates ist zwar unstreitig unterblieben. Dieser Verfahrensfehler ist vom Beklagten indes trotz Belehrung nicht innerhalb von zwei Monaten gerügt worden (§ 64 Abs. 1 LDG) und deshalb - auch im Berufungsverfahren - unbeachtlich (vgl. §§ 83 Abs. 2, 64 Abs. 2 LDG).

Die nach alledem zulässige Disziplinarklage führt zur Entlassung des Beklagten aus dem Dienst. Denn er hat so schwer wiegende Dienstpflichtverletzungen begangen, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren hat (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LDG). Nach den rechtskräftigen und gemäß § 16 Abs. 1 LDG im Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Amts- bzw. Landgerichts Koblenz in den Urteilen vom 8. Februar 2002 und 27. Mai 2003 ist der Beklagte als Inhaber und Geschäftsführer des Gebrauchtwagenhandels "W. GmbH" in T. über einen längeren Zeitraum einer Nebentätigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der hierfür gemäß § 73 Abs. 1 LBG erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung gewesen zu sein. Dies stellt einen erheblichen Verstoß gegen das Gebot zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LDG) dar. Durch die faktische und für Außenstehende ohne Weiteres erkennbare Übernahme der Geschäftsführung in der Art eines "Zweitberufs" und zu einer Zeit, in der er fast ununterbrochen wegen Dienstunfähigkeit krankgeschrieben war, hat der Beklagte darüber hinaus die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten eines Polizeibeamten des Landes Rheinland-Pfalz sowie seine Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens (§§ 64 Abs. 1 Satz 3, 214 LBG) verletzt.

Wie der Senat wiederholt festgestellt hat, wiegt eine solche Dienstpflichtverletzung schwer. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen: Der Beamte hat aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen, der ihm - umgekehrt - eine angemessene Fürsorge schuldet. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn ein Beamter durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine Arbeitskraft auch außerhalb des beruflichen Pflichtenkreises nutzbar machen will. Diesem Belang dient die Notwendigkeit der Zustimmung des Dienstherrn zu der beabsichtigten Tätigkeit; der Dienstherr soll in der berechtigten Erwartung einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabungen der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. Januar 2002, AS 29, 349).

Besonders erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beklagte während der Zeit seiner ungenehmigten Nebentätigkeit wegen Dienstunfähigkeit krankgeschrieben war. Denn in Zeiten krankheitsbedingt entschuldigten Fernbleibens vom Dienst hat sich ein Polizeibeamter in seinem äußeren Auftreten größtmögliche Zurückhaltung aufzuerlegen und nicht einmal den Eindruck aufkommen zu lassen, er sei entweder gar nicht dienstunfähig, oder er lasse es an den notwendigen Bemühungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlen. Ein erkrankter Beamter verstößt grundsätzlich gegen dieses Gebot, wenn er seiner angezeigten Krankheit zum Trotz nach außen sichtbar Tätigkeiten ausübt, die von einem neutralen Beobachter als Arbeitsleistung aufgefasst werden könnten, da ein derartiges Gebaren in der Regel sowohl beim Dienstherrn als auch in der Allgemeinheit auf Unverständnis stößt und Zweifel an der Integrität des Beamten wecken dürfte (vgl. Urteil des Senats vom 21. Januar 2002, a. a. O., S. 354).

Diesen gesteigerten Achtungs- und Ansehenspflichten, die ihm gerade als Polizeibeamter obliegen (vgl. § 214 Satz 2 LBG), hat der Kläger durch seine nach außen hin erkennbaren und auch öffentlichkeitswirksamen außerdienstlichen Aktivitäten in erheblichem Umfang zuwidergehandelt. Hierdurch hat er gegen das Gebot zu achtungswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes verstoßen und zugleich das Ansehen des öffentlichen Dienstes und insbesondere der Vollzugspolizei des Landes Rheinland-Pfalz in außerordentlich hohem Maße geschädigt (§§ 85 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 1 Satz 3 LBG). Denn die Öffentlichkeit bringt, wie die in der Behördenakte dokumentierte Presseberichterstattung eindrucksvoll belegt, kein Verständnis dafür auf, wenn ein von ihr alimentierter Beamter sich nicht seinen dienstlichen Verpflichtungen bzw. der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, sondern - noch dazu in der Art eines "Zweitberufes" - einer Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler widmet. Ein besonders hohes Gewicht erhält das Dienstvergehen des Beklagten durch die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erfolgte Abweisung seiner Klage auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung, die nach den Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 23. Mai 1997 wegen der seinerzeit schon fast zwei Jahren dauernden Dienstunfähigkeit in hohem Maße geeignet sei, das Ansehen des Beamtentums nachhaltig zu beeinträchtigen und insgesamt nicht ohne Einbuße für das Ansehen der Polizei und das in sie gesetzte Vertrauen aufgenommen werden könne. Indem er ungeachtet der ihm seinerzeit unmissverständlich vor Augen geführten Unvereinbarkeit mit seinem Amt als Polizeibeamter seine Tätigkeit aufnahm, hat er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit offenbart, dass schon dies - für sich genommen - die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigt.

Dabei fällt für die disziplinarrechtlich gebotene Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Beklagten erheblich ins Gewicht, dass er noch während des laufenden Disziplinarverfahrens weitere Nebentätigkeiten als Detektiv und Taxifahrer ausübte (vgl. zu diesem Erschwerungsgrund: Urteil des Senats vom 23. November 2001 - 3 A 11441/01.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Auch dies kann nur als Bestätigung besonderer Gleichgültigkeit gegenüber den selbstverständlichen dienstlichen Pflichten eines Polizeibeamten gewertet werden. Sein Verhalten offenbart besonders nachdrücklich die bei ihm seinerzeit - und, wie seine Einlassung gegenüber dem Senat gezeigt hat, auch heute noch - festzustellende Fehleinstellung gegenüber der Notwendigkeit, auch außerdienstlich dem Ansehen und Vertrauen gerecht zu werden, das der Dienstherr und die Allgemeinheit bei Polizeibeamten des Landes Rheinland-Pfalz voraussetzt.

Reicht schon dieser Disziplinarvorwurf in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles für eine Dienstentfernung aus, so gilt dies erst recht unter Berücksichtigung der weiteren Disziplinarvorwürfe. Hinsichtlich des Betruges zum Nachteil des Kfz-Haftpflichtversicherers seines Lehrlings L. und zum Nachteil der Caritas (Einbau eines Austauschgetriebes) kann zunächst gemäß § 21 LDG i. V. m. § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Disziplinarkammer, denen sich der Senat anschließt, verwiesen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung meint, die von ihm begangenen betrügerischen Handlungen und Nötigungen hätten in keinem "kausalem oder funktionalen Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben" gestanden, weil sie sich gegen Allgemeininteressen und nicht gegen Individualrechtsgüter richteten und das Verwaltungsgericht eine Einzelfallbetrachtung habe vermissen lassen, ist dem nicht zu folgen. Gerade wegen der gebotenen Bewertung seiner gesamten Persönlichkeit kann vorliegend nur festgestellt werden, dass der Beklagte sich auch durch die ihm strafgerichtlich nachgewiesenen Vergehen soweit von dem von ihm zu erwartenden achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 214 LBG) entfernt und damit innerlich von seinem Beruf als Polizeibeamter in einem Maße gelöst hat, dass er für einen weiteren Verbleib im Polizeidienst untragbar geworden ist.

Das Fehlverhalten des Beklagten ist auch vorwerfbar. Insbesondere ist seine Schuldfähigkeit im Hinblick auf die vorsätzlich begangenen Handlungen nicht wegen der vom Landgericht festgestellten "schweren anderen seelischen Abartigkeit" im Sinne von §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen oder eingeschränkt. An diesen, ihm vom Landgericht zuerkannten, Strafmilderungsgrund ist der Senat nicht gebunden, da es sich insoweit nicht um tatsächliche Feststellungen, sondern um eine strafrechtliche Bewertung handelt. Denn die Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG erfasst nur die Feststellungen, die zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen Strafnorm gehören, die Grundlage der Verurteilung ist, nicht aber auch diejenigen, die für die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB Bedeutung haben (vgl. zu den - inhaltsgleichen - gesetzlichen Vorgaben im Wehrdisziplinarrecht: BVerwG, Urteil vom 13. März 2003, Buchholz 235.01 § 84 WDO 2002 Nr. 2).

Dementsprechend bedeutet eine Schuldminderung in strafrechtlicher Hinsicht nicht, dass eine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen ist. Denn im Strafrecht wird ein gesellschaftliches Unwerturteil ausgesprochen, das an höhere Voraussetzungen geknüpft ist als ein Vertrauensverlust im Rahmen eines Beamtenverhältnisses. Daher ist eine verminderte Schuldfähigkeit bei strafrechtlichen Sanktionen in weitergehendem Umfang zu berücksichtigen als im Disziplinarrecht. In einem durch eine Sonderrechtsbeziehung begründeten Vertrauensverhältnis, wie es das Beamtenverhältnis ist, führt die Überschreitung bestimmter dienstspezifischer Schwellen durch schuldhaft pflichtwidriges Verhalten regelmäßig zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, auch wenn dem im Rahmen des für jedermann geltenden strafrechtlichen Sanktionensystems keine derart hervorgehobene Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5/02 -, juris-Dokument).

Mildernde Umstände, die ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind im Übrigen nicht erkennbar. Wie im Strafrecht ist auch im Rahmen der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit verminderte Schuldfähigkeit eines Beamten kein zwingender Milderungsgrund. Das Gericht kann, muss aber keine geringere Disziplinarmaßnahme aussprechen, wenn verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen oder nicht auszuschließen ist. So lehnt das Bundesverwaltungsgericht eine derartige Wirkung verminderter Schuldfähigkeit ab, wenn das Dienstvergehen in der Verletzung einer elementaren, selbstverständlichen und einfach zu befolgenden Pflicht besteht und sein objektives Gewicht so schwer ist, dass der Beamte, der ja immerhin schuldhaft gehandelt hat, als objektiv untragbar angesehen werden muss (vgl. Urteil vom 10. Juli 1996 - 1 D 98/95 -, juris-Dokument, m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind hier sowohl im Hinblick auf die über einen längeren Zeitraum ausgeübte Nebentätigkeit als auch durch die gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten des Beklagten, insbesondere den mehrfach begangenen Betrug und die Nötigungshandlungen gegenüber seinem Lehrling, erfüllt. Die Unzulässigkeit eines solchen strafbaren Verhaltens liegt gerade für einen Polizeibeamten so klar auf der Hand, dass der Beklagte im Interesse des Ansehens und der Integrität des Beamtentums nicht im öffentlichen Dienst belassen werden darf, selbst wenn er unter einer krankhaften Persönlichkeitsstörung leiden sollte.

Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Insoweit sind auf der einen Seite die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und andererseits die verhängte Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Unter diesem Blickwinkel begegnet die gegen den Beklagten verhängte Maßnahme keinen Bedenken. Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren beharrlich und während er krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet, in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgeht, ist im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Juni 2004 - 3 A 10643/04.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Denn ist ein Beamter, wie hier, durch ihm vorwerfbares Verhalten achtungsunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf zurechenbarem Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwGE 46, 64 [66]; 103, 183 [189]; Urteil des Senats vom 10. April 2003, - 3 A 10313/03.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG.



Ende der Entscheidung

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