Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.03.2004
Aktenzeichen: 4 A 11908/03.OVG
Rechtsgebiete: SGB


Vorschriften:

SBG § 2
SBG § 2 Abs. 1
SBG § 2 Abs. 1 Nr. 1
SBG § 2 Abs. 3
SBG § 49
SBG § 49 Abs. 1
SBG § 49 Abs. 1 Satz 1
SBG § 49 Abs. 1 Satz 2
Die Stäbe der Panzer- und Panzergrenadierdivisionen des Heeres sind für Soldaten nicht personalratfähig. Die diesen Stäben angehörenden Soldaten werden vielmehr ausschließlich durch Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz vertreten.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

In der Personalvertretungssache

wegen Zusammensetzung des Bezirkspersonalrats

hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - durch

Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held ehrenamtlicher Richter Beamter Hoos ehrenamtlicher Richter Beamter Post ehrenamtlicher Richter Angestellter Vogel ehrenamtlicher Richter Arbeiter Hauck

auf die Anhörung der Beteiligten am 5. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Mai 2000 aus den Dienststellen der Stäbe der 1., 7. und 10. Panzerdivision sowie der 13. Panzergrenadierdivision gewählten Soldatenvertreter (Antragsteller zu 2 bis 4) noch Mitglieder des Bezirkspersonalrats beim Heeresführungskommando (Antragsteller zu 1) und - darin eingeschlossen - die Stäbe der genannten Divisionen weiterhin Dienststellen im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes - SBG - sind.

Im Mai 2000 waren die Stäbe der oben genannten Divisionen aufgrund der organisatorischen Zusammenfassung von Feld- und Territorialheer in Friedenszeiten (Heeresstruktur 5) mit Stäben der Wehrbereichskommandos verbunden. Aus diesen fusionierten Stäben wurden nach § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG auch Soldatenvertreter in den Bezirkspersonalrat beim Heeresführungskommando gewählt. Zum 1. Juli 2001 wurden diese kombinierten Stäbe "defusioniert", d.h. an dem jeweiligen Standort wurde im Wege der Umbenennung entweder ein Divisionsstab oder ein Stab des Wehrbereichskommandos mit gleichzeitiger Änderung des Unterstellungsverhältnisses gebildet. So entstanden am Standort Hannover aus dem Wehrbereichskommando II/1. Panzerdivision die 1. Panzerdivision, entsprechendes gilt für Wehrbereichskommando III/7. Panzerdivision - Düsseldorf -, Wehrbereichskommando V/10. Panzerdivision - Sigmaringen - und Wehrbereichskommando VII/13. Panzergrenadierdivision - Leipzig -. Die Wehrbereichskommandos sind einschließlich der nachgeordneten Dienststellen dem neu gebildeten Streitkräfteunterstützungskommando unterstellt. Die dort gewählten Mitglieder sind aus dem Bezirkspersonalrat des Heeresführungskommandos ausgeschieden. Die defusionierten Divisionsstäbe sind nach der neuen Führungsorganisation "Heer der Zukunft" im Unterschied zur früheren Organisation, bei der die fusionierten Kommandos jeweils von einem der drei Korps geführt wurden, nunmehr unmittelbar dem Heeresführungskommando unterstellt.

Mit Erlass vom 24. September 2002 stellte das Bundesministerium der Verteidigung fest, dass die aus den ursprünglich kombinierten Kommandos hervorgegangenen Divisionsstäbe zwar - in verkleinerter Form - fortbestünden und der dort gewählte örtliche Personalrat auch im Amt bleibe. Jedoch seien die Divisionsstäbe für Soldaten nicht mehr personalratsfähig. Die in den Personalrat gewählten Soldaten hätten mit der Umgliederung ihr personalvertretungsrechtliches Mandat verloren, die Defusionierung habe für sie die Wirkung der Auflösung einer personalratsfähigen Dienststelle. Der Stab einer selbständigen Division sei als Stab eines Verbandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG mit der Folge anzusehen, dass die Soldaten Vertrauenspersonen zu wählen hätten. Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 teilte das Heeresführungskommando dem Antragsteller zu 1) mit, dass infolge der Umgliederung nicht nur die in die örtlichen Personalräte der WBK/Divisionen gewählten Soldatenvertreter, sondern auch die aus diesen Dienststellen in den Bezirkspersonalrat gewählten Soldatenvertreter ihre Wählbarkeit und damit ihre Mitgliedschaft verloren hätten.

Der Antragsteller zu 1) hat daraufhin ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren angestrengt, dem sich im Laufe des Verfahrens die Antragsteller zu 2) bis 4) angeschlossen haben. Sie sind der Auffassung, dass die neue Struktur "Heer der Zukunft" keine Änderung ihrer bisherigen personalvertretungsrechtlichen Stellung und Zusammensetzung zur Folge habe. Nach der neuen Führungsorganisation des Heeres seien die Divisionsstäbe als "entsprechende Dienststellen" im Sinne vom § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG zu werten. Dies ergebe sich aus dem grundlegenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2002 (PersR 2002, 205 ff.). Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass zu den dem Vertrauenspersonenmodell zuzurechnenden "Stäben der Verbände" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG grundsätzlich auch Stäbe von Großverbänden - wie Divisionen - gehörten. Dies gelte jedoch nicht ausnahmslos, weil auch Korps Großverbände seien und deren Stäbe in § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG dem Personalratsmodell unterstellt worden seien. Mit dieser Regelung sei bezweckt, die Stäbe der obersten Großverbände von dem Vertrauenspersonenmodell auszunehmen. Dieser Gesichtspunkt treffe jedoch nach der neuen Heeresstruktur auf die Stäbe der Divisionen zu, die nunmehr dem Heeresführungskommando unterstellt seien.

Die Antragsteller haben beantragt,

festzustellen, dass die im Mai 2000 gewählten Soldatenvertreter des Bezirkspersonalrates aus den Dienststellen der Stäbe der 1., 7. und 10. Panzerdivision sowie der 13. Panzergrenadierdivision, jeweils einschließlich der unterstützenden Einheiten nach § 1 Abs. 5 SBG - Wahlordnung - weiterhin Mitglieder des Bezirkspersonalrats beim Heeresführungskommando sind,

ferner festzustellen,

dass die Stäbe der 1., 7. und 10. Panzerdivision sowie der 13. Panzergrenadierdivision, jeweils einschließlich unterstützender Einheiten nach § 1 Abs. 5 SBGWV (Stabskompanie bzw. 1. Führungsunterstützungsregiment), weiterhin Dienststellen nach § 49 Abs. 1 SBG sind.

Der Beteiligte hat beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Er ist der Auffassung, dass es für die Beurteilung der Personalratsfähigkeit von militärischen Dienststellen nicht auf deren Stellung in der Hierarchie, sondern allein darauf ankomme, ob die Stelle einen stationären, administrativen (Personalratsmodell) oder einen mobilen, durch den Einsatz geprägten Charakter (Vertrauenspersonmodell) aufweise. Letzteres treffe auf die Stäbe der Divisionen zu. Durch die Änderung des Unterstellungsverhältnisses seien die Divisionen in der militärischen Hierarchie weder an die Stelle der Korps gerückt noch hätten sie deren Aufgaben übernommen. Die früher von den Korps wahrgenommene truppendienstliche Führung obliege vielmehr nunmehr dem Heeresführungskommando unmittelbar.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die hier zu beurteilenden Divisionsstäbe seien Stäbe der Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG mit der Folge, dass sie nicht personalratsfähig nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG seien. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG. Die hier in Rede stehenden Divisionen seien nicht einem Korps im Sinne dieser Vorschrift gleichzustellen. Bei dieser Erstreckung des Personalratsmodells auf militärische Dienststellen außerhalb der Territorialverwaltung handele es sich um eine Ausnahme, die nicht erweitert interpretiert werden dürfe. Divisionen habe der Gesetzgeber in § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG nur insofern erwähnt, als diese mit einem Wehrbereichskommando fusioniert seien. Im Hinblick auf das dem Auftrag der Streitkräfte entsprechende Merkmal der Mobilität des militärischen Einsatzes sei es sachlich gerechtfertigt, die Divisionsstäbe dem Vertrauenspersonenmodell zu unterstellen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller seien diese Stäbe durchaus durch das Element der Mobilität charakterisiert, denn jedenfalls im Verteidigungsfall hätten sie ihre Division im Einsatz zu leiten. Aus Gründen der Rechtsklarheit sei in beteiligungsrechtlicher Hinsicht eine einheitliche und nicht auf den jeweils aktuellen Auftrag abstellende Beurteilung notwendig.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde tragen die Antragsteller vor: Bei dem Stab einer Division handele es sich um eine dem Stab eines Korps "entsprechende Dienststelle" im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG. Dies ergebe sich aus dem Grundsatzbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2002. Darin habe das Gericht aus dem nur eingeschränkt hilfreichen Gesetzestext eine funktional definierte Systematik der Dienststellen nach § 49 Abs. 1 SBG entwickelt. Danach sei zwischen den Stäben der obersten und der nachgeordneten Großverbände zu unterscheiden. Nach der neuen Führungsorganisation des Heeres seien die Divisionsstäbe den Stäben der obersten Großverbände vergleichbar. Im Übrigen fehle es für die Verweisung der Divisionsstäbe auf das beteiligungsrechtlich nachteilige Vertrauenspersonenmodell an einer ausreichenden sachlichen Rechtfertigung. Sie widerspreche auch der gesetzgeberischen Tendenz zum Abbau dieser beteiligungsrechtlichen Benachteiligung. Die Korpsstäbe hätten vor 1997 - ebenso wie heute - keine administrativen Aufgaben gehabt, die sich in irgendeiner Weise von einem Divisionsstab unterscheiden würden. Sie seien auch 1997 Stäbe mit reinen Einsatzaufgaben und auch damals "mobil" und verlegefähig gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der systematische Zusammenhang zwischen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SBG nicht entscheidend, weil er für die obere Hierarchieebene gerade aufgegeben worden sei. Hinsichtlich der Mobilität und dem "soldatischen Element" der Aufgabenwahrnehmung bestünden keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Stäben eines Korps und einer Division. Das Verwaltungsgericht verkenne die Funktion, die der Gesetzgeber mit dem Merkmal "entsprechende Dienststellen" in § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG verbinde. Das Abstellen des Verwaltungsgerichts auf die Mobilität der Divisionsstäbe im Einsatzfall verkenne, dass § 2 Abs. 6 SBG gerade für den Einsatzfall eine Sonderregelung in Form des Vertrauenspersonenmodells zur Verfügung stelle.

Die Antragsteller beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Oktober 2003 entsprechend der erstinstanzlich gestellten Anträge zu erkennen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hierzu vertieft er sein bisheriges Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass es mittlerweile nur schwer nachvollziehbar sei, die Korpsstäbe, die inzwischen vorrangig einsatzorientiert und mobil seien, dem Personalratsmodell zu unterstellen. Indes sei es verfehlt, aus dieser mittlerweile systemwidrigen Festlegung die von den Antragstellern gewünschten Weiterungen herzuleiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst den zu den Akten gereichten Unterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2003 verwiesen werden (§ 83 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - i.V.m. § 91 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG - und § 69 Abs. 2 ArbGG entsprechend). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen führt der Senat ergänzend aus:

Die Stäbe der defusionierten 1., 7. und 10. Panzerdivision sowie der 13. Panzergrenadierdivision sind infolge der zum 1. Juli 2001 verwirklichten neuen Heeresstruktur "Heer der Zukunft" für Soldaten nicht mehr personalratsfähig mit der Folge, dass die dort zum Bezirkspersonalrat gewählten Soldatenvertreter ihre Wählbarkeit und damit ihre Mitgliedschaft im Bezirkspersonalrat verloren haben (§ 48 SBG i.V.m. § 54 Abs. 1 BPersVG und § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG); die mittlerweile defusionierten Divisionsstäbe sind nicht mehr Dienststellen i.S. von § 49 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SBG. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG werden von Soldaten Personalvertretungen nur dann gewählt, wenn sie nicht einem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche angehören. Ist Letzteres der Fall, so werden sie ausschließlich durch Vertrauenspersonen und deren Gremien nach Maßgabe der Kapitel 2 und 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vertreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1999, PersR 1999, 451 - II. 2. b -). Die Soldaten der hier streitgegenständlichen Divisionsstäbe gehören dem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG an (vgl. ebenso: OVG Nds, Beschluss vom 29. Oktober 2003 - 17 LP 8/03 -; VGH BW, Beschluss vom 3. Februar 2004 - PB 15 S 2180/03 -).

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 23. Januar 2002 (PersR 2002, 205 ff.) grundsätzlich zum Begriff "Stäbe der Verbände" im Sinne dieser Vorschrift geäußert. Es hat insbesondere auf den sachlichen Zusammenhang zwischen § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG (Vertrauenspersonen in Einheiten) und § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG hingewiesen. Daraus ergebe sich, dass der Verband beteiligungsrechtlich den Einheiten folge, aus denen er zusammengesetzt sei. Der Stab teile das Schicksal des Verbandes, den er führe (a.a.O., 206 m.Sp.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann dargelegt, dass dem § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG auch die Stäbe der Großverbände, d.h. von der Brigade an aufwärts, unterfielen. Die abweichende Begrifflichkeit in ZDv 1/50 vom Mai 1996 stehe dem nicht entgegen (a.A. Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 4. Aufl. 2000, § 2 Rdnr. 20 und § 49 Rdnr. 14 e; Stauf, SBG - Kommentar, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 8). Für die Einbeziehung der Großverbände in § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG sprächen neben gesetzessystematischen Gründen (§§ 2 Abs. 2 und 49 Abs. 1 Satz 2 SBG) vor allem die Entstehungsgeschichte. Es entspreche überkommenen Vorstellungen, dass die Stäbe von Großverbänden nicht personalratsfähig seien. Der Gesetzgeber habe hieran bei der Novellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes im Jahr 1997 - vorbehaltlich besonderer Ausnahmen - nichts ändern wollen. Wörtlich laute die Begründung zum Gesetzentwurf: "Zur Verdeutlichung werden bereits für Soldaten personalratsfähige Dienststellen beispielhaft aufgeführt. Mit Ausnahme des Flottenkommandos und der Korps, die neu geregelt werden, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage der Verbände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3" (BT-Drucks. 13/5740, S. 22, vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, a.a.O., 206 bis 208). Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht den Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Abgrenzung zwischen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG auf der einen und § 49 Abs. 1 SBG auf der anderen Seite verdeutlicht und dargelegt, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SBG gerade diejenigen typischen soldatischen Bereiche erfassen wollte, die sich von Verwaltungen grundlegend unterscheiden (a.a.O., 209 a.E.). Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal sei die Mobilität einerseits und der stationäre, administrative Charakter der Tätigkeit andererseits (a.a.O., 210 m.Sp.), wobei die Stäbe der (Groß-) Verbände deshalb dem Vertrauenspersonenmodell unterfielen, weil sie letztlich mobile Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG führten (a.a.O., 210 r.Sp.).

Nach diesem Verständnis des § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG, dem sich der Senat anschließt, handelt es sich bei den Stäben der 1., 7. und 10. Panzerdivision und der 13. Panzergrenadierdivision um "Stäbe der Verbände" im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Diese Divisionen bestehen aus Brigaden, diese wiederum aus Bataillonen, denen schließlich Kompanien, also Einheiten, nachgeordnet sind. Weil sie letztlich mobile Einheiten führen, unterfallen die Divisionsstäbe auch dem Vertrauenspersonenmodell nach § 2 Abs. 1 SBG. Dabei kann wegen des oben dargelegten sachlichen Zusammenhangs zwischen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SBG dahingestellt bleiben, ob die Divisionsstäbe ihrerseits auch bereits in Friedenszeiten durch Mobilität geprägt sind oder ob ihnen dieser Charakter erst aufgrund einer einheitlichen Betrachtung unter Einbeziehung ihrer Aufgaben "im Einsatz" zukommt. Letzteres hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2002 (a.a.O., 211 r.Sp.) überzeugend dargelegt. Nach der dem Senat vorgelegten Stellungnahme des Führungsstabes des Heeres vom 16. Januar 2004 reicht das Aufgabenspektrum der Divisionsstäbe von der truppendienstlichen Führung im Grundbetrieb im Inland über die Vorbereitung von Einsatzkontingenten bis zur Führung im Einsatz selbst. Nach dem beispielhaft vorgelegten Stärke- und Ausrüstungsnachweis (STAN) ist die Befähigung zum Gefecht der Verbundenen Waffen, zur Führung der eigenen Großverbände sowie unterstellter nationaler und multinationaler Verbände und Einheiten im Einsatz Kernauftrag der mechanisierten Division. Entgegen der Auffassung der Antragsteller spricht auch die Regelung in § 2 Abs. 6 SBG nicht dagegen, für die Beurteilung des Charakters der Tätigkeiten militärischer Dienststellen auch auf deren Aufgaben "im Einsatz" abzustellen. Denn die in § 2 Abs. 6 SBG getroffene Regelung für die Wahl von Vertrauenspersonen im Einsatz gilt nicht allgemein, sondern nur für den Fall, dass die nach § 2 Abs. 1 SBG gewählte Vertrauensperson nicht an diesem Einsatz teilnimmt.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Divisionsstäbe auch nicht nach § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG ausgenommen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG um eine spezielle Detailregelung handelt, in der klarstellend und "zur Verdeutlichung" für Soldaten personalratsfähige Dienststellen aufgeführt werden. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden ist, beruht die Aufnahme der Korpsstäbe - zusätzlich zu den mit territorialen Aufgaben betrauten Stäben - auf einem politischen Kompromiss im Gesetzgebungsverfahren. Der Gesetzgeber hat hier von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht, diejenigen Verbände festzulegen, in deren Stäben auch Soldaten Personalräte wählen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., 212 r.Sp.). Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des Senats verfehlt, der Erwähnung der Korpsstäbe in § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG eine abstrakt-generelle Regelung dergestalt zu unterlegen, dass sämtliche Stäbe im obersten Bereich der militärischen Hierarchie dem Personalratsmodell unterfallen. Die von den Antragstellern hierzu in Anspruch genommene Aussage des Bundesverwaltungsgerichts enthält lediglich eine Erläuterung der angenommenen gesetzgeberischen Motive dafür, die Korpsstäbe in § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG aufzunehmen, die Stäbe der übrigen Großverbände hiervon hingegen auszuschließen (vgl. a.a.O., 207 m.Sp.). Hätte der Gesetzgeber eine abstrakt-generelle, auf das jeweilige Unterstellungsverhältnis abstellende Regelung gewollt, hätte er dies ohne weiteres zum Ausdruck bringen können. Wenn er sich stattdessen auf eine beispielhafte Aufzählung bestimmter Stäbe des Heeres beschränkt hat, sollte es ersichtlich damit sein Bewenden haben. Unter den "entsprechenden Dienststellen" i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG werden daher insbesondere solche der übrigen Teilstreitkräfte zu verstehen sein (vgl. BVerwG, a.a.O., 207 r.Sp.).

Steht somit bereits die gesetzessystematische Stellung des § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG der von den Antragstellern vertretenen Auffassung entgegen, teilt der Senat darüber hinaus auch nicht deren Ansicht, die defusionierten Divisionsstäbe seien den in der Heeresstruktur 1997 vorhandenen Korpsstäben nach der Stellung in der militärischen Hierarchie und der Führungsebene vergleichbar. Die Änderung des Unterstellungsverhältnisses bedeutet nicht, dass die Stäbe der jetzt unmittelbar von dem Heeresführungskommando geführten Divisionen eine den Korpsstäben nach der früheren Führungsorganisation "Neues Heer für neue Aufgaben" vergleichbare Stellung eingenommen hätten. Der Verantwortungsbereich der drei Korpsstäbe nach der Heeresstruktur 1997 war ungleich größer als derjenige der Divisionsstäbe nach der Heeresstruktur 2001, nach der dem Heeresführungskommando acht Großverbände nachgeordnet sind, und zwar fünf mechanisierte Divisionen, die Division Spezielle Operationen, die Division Luftbewegliche Operationen sowie das Heerestruppenkommando (vgl. die von dem Beteiligten vorgelegte Broschüre "Heeresführungskommando", cpm forum 2003, S. 9). Die früher den Korps obliegende Aufgabe der truppendienstlichen Führung wird heute überwiegend von dem Heeresführungskommando wahrgenommen. Der Verantwortungsbereich der Divisionen, insbesondere das Unterstellungsverhältnis der ihnen nachgeordneten Verbände, ist demgegenüber im Wesentlichen unverändert geblieben. Die mit der Führungsorganisation "Heer der Zukunft" bezweckte Straffung der Führungshierarchie (vgl. Oerding, Soldat und Technik, März 2001, S. 19 [23]) hat somit zwar die Führungsebene der Korps aufgelöst, ohne damit den Divisionsstäben eine den Korpsstäben 1997 vergleichbare Stellung in der militärischen Hierarchie zu verschaffen. Wenn die Antragsteller des Weiteren vortragen, die Korpsstäbe hätten auch früher keine administrativen Aufgaben gehabt, die sich von denjenigen der Divisionsstäbe unterschieden, so zeigt dies nur, dass für den Gesetzgeber der Charakter der von den Verbandsstäben wahrgenommenen Tätigkeiten nicht ausschlaggebend war und er sich im Rahmen der Gesetzgebungsverhandlungen lediglich dazu bereit finden konnte, die Stäbe der drei Korps als für Soldaten personalratsfähig festzulegen.

Das von den Antragstellern gewünschte weite Verständnis des § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG ergibt sich auch nicht aufgrund einer dem Soldatenbeteiligungsgesetz innewohnenden Tendenz zur Ausdehnung des Personalratsmodells für Soldaten. Der Gesetzgeber hat auch bei der umfassenden Novellierung an der Zweigleisigkeit der Beteiligung von Soldaten einmal durch Vertrauenspersonen und zum anderen durch Personalvertretungen festgehalten. Die von den Antragstellern zitierte Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2002 (PersR 2003, 135) war auf den Versuch bezogen, die überkommene Abgrenzung zwischen Einheiten (mobil) und Einrichtungen (stationär) durch materielle Gesichtspunkte wie Einsatznähe und anderes zu verschieben. Dies widersprach nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der gesetzgeberischen Tendenz, "die beteiligungsrechtliche Benachteiligung insbesondere der Berufs- und Zeitsoldaten gegenüber den Beschäftigen des öffentlichen Dienstes zu verringern". Diese Aussage kann nach Auffassung des Senats hingegen nicht dafür in Anspruch genommen werden, von dem überkommenen Verständnis von § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SBG auf der einen und § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG auf der anderen Seite ohne hinreichende Grundlage im Gesetz abzuweichen.

Schließlich sind die für die Soldaten der Divisionsstäbe mit dem Vertrauenspersonenmodell verbundenen Nachteile auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, ist es für einen erheblichen Teil der Mitbestimmungstatbestände gleichgültig, ob Soldaten Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen wählen. § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG bestimmt nämlich, dass in nur die Soldaten betreffenden Angelegenheiten die Soldatenvertreter in den Personalräten lediglich die Befugnisse der Vertrauenspersonen haben. Dies bedeutet, dass in dem wichtigen Bereich der Personalangelegenheiten das Anhörungsrecht nach § 23 SBG stets an die Stelle der Mitbestimmungsrechte nach § 75 Abs. 1 bzw. § 76 Abs. 1 BPersVG tritt (BVerwG, a.a.O., 212 m.Sp.). Die danach verbleibende Ungleichbehandlung zum Nachteil derjenigen Soldaten, die Vertrauenspersonen wählen, rechtfertigt sich dadurch, dass die von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SBG erfassten Einheiten und Verbände durch das dem besonderen Auftrag der Streitkräfte entsprechende Merkmal der Mobilität des militärischen Einsatzes gekennzeichnet sind. Dieser Einsatzcharakter tritt für die Divisionsstäbe durch die zunehmenden Auslandseinsätze der Bundeswehr und die hierzu von ihnen wahrzunehmenden Leitungsfunktionen ("Leitdivisionen") noch stärker hervor. Von daher ist es auf der Grundlage der vom Gesetzgeber grundsätzlich getroffenen Entscheidung zugunsten eines Vertrauenspersonenmodells für Soldaten sachlich gerechtfertigt, die Divisionsstäbe ebenso wie die von ihnen geführten Einheiten nach § 2 Abs. 1 SBG diesem Modell zu unterstellen.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Auslegung des § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG und insbesondere die beteiligungsrechtliche Zuordnung der Divisionsstäbe nach deren Defusionierung grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 83 Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück