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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.06.2006
Aktenzeichen: 6 A 10389/06.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, KAG, BGB


Vorschriften:

BauGB § 133
BauGB § 133 Abs. 2
KAG § 9
KAG § 9 Abs. 1
KAG § 9 Abs. 1 S. 3
KAG § 10
KAG § 10 Abs. 7
KAG § 10 Abs. 7 S. 1
BGB § 194
Die Ausbaubeitragspflicht entsteht nach Abschluss der Ausbauarbeiten mit der Berechenbarkeit des Aufwands, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung bzw. mit dem Eintritt der Verjährung der betreffenden Forderung (Fortführung von OVG RP, KStZ 2005, 116 = NVwZ-RR 2005, 846, ESOVGRP).

Gemeindliche Eigenleistungen, die in den Ausbauaufwand einfließen, können bereits bewertet werden, wenn das jeweilige Fachamt der Gemeinde sie ermitteln kann. Ihre Berechenbarkeit hängt also nicht davon ab, dass das Fachamt sie dem für die Beitragserhebung zuständigen Bauverwaltungsamt der Gemeinde mitgeteilt hat.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

6 A 10389/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Ausbaubeitrags

hier: Zulassung der Berufung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 6. Juni 2006, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Februar 2006 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 1.501,49 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegt. Die Antragsbegründung stellt das Urteil nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage (vgl. hierzu BVerfG, NVwZ 2000, 1164 = DVBl. 2000, 1458).

Solche Richtigkeitszweifel ergeben sich nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Ausbauaufwand habe bereits im Jahre 1996 festgestellt werden können, auch wenn die Ermittlung des Honorars des städtischen Tiefbauamtes für die Straßenplanung erst im Jahre 2001 dem für die Beitragsberechnung zuständigen Bauverwaltungsamt vorgelegt worden sei.

Der Anspruch auf einen einmaligen Ausbaubeitrag entsteht gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG -, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage abgeschlossen sind und, sofern der einmalige Beitrag - wie hier - nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt wird, sobald der entstandene Aufwand feststellbar ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 11406/04.OVG, ESOVGRP, juris) ist der Ausbauaufwand berechenbar, wenn das Ausbauprogramm abgeschlossen und die Kosten für die davon umfassten Einzelmaßnahmen ermittelbar sind. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 KAG zählen zu den Investitionsaufwendungen die gesamten Ausgaben und die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaft, die diese für den Ausbau aufwenden muss. Das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht ist in vergleichbarer Weise gemäß § 133 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB - von der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, also von der tatsächlichen Verwirklichung der satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale bzw. des Bauprogramms und von der Abrechenbarkeit der Maßnahme abhängig. Deshalb kann die hierzu ergangene Rechtsprechung auf das Ausbaubeitragsrecht übertragen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung regelmäßig sämtliche beitragsfähigen Aufwendungen ermittelt werden können (vgl. BVerwGE 49, 131 <134 f.>). Der Senat (NVwZ-RR 2005, 846) hat außerdem entschieden, dass die sachliche Erschließungsbeitragspflicht auch dann erst mit der Berechenbarkeit des Aufwands entsteht, wenn die Gemeinde es versäumt, ihre Gläubiger zur zügigen Rechnungstellung zu veranlassen. Eine Gläubigerin in diesem Sinn kann die Gemeinde selbst (oder einzelne Fachämter) hinsichtlich der erbrachten Eigenleistungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 KAG allerdings nicht sein. Die Berechenbarkeit des Ausbauaufwands hängt nicht von der Bezifferung der bewerteten Eigenleistungen durch das jeweilige Fachamt gegenüber dem Bauverwaltungsamt ab.

Das beruht einerseits auf dem Umstand, dass es sich dabei um die Ermittlung von Kostenpositionen einer einzigen Rechtspersönlichkeit handelt: Sobald das Tiefbauamt seine Planungsaufwendungen beziffern kann, vermag die Beklagte, deren unselbständiger Teil das Tiefbauamt ist, diese Eigenleistungen zu bewerten, und zwar unabhängig davon, ob ein anderer unselbständiger Teil innerhalb dieser einheitlichen Rechtspersönlichkeit davon bereits Kenntnis hat.

Andererseits unterscheiden sich solche (internen) Planungskosten entscheidend von Aufwendungen, die eine fremde Rechtspersönlichkeit in Rechnung stellt. Diese (externen) Ansprüche mögen zwar ebenfalls aufgrund der maßgeblichen (Vergütungs-)Vorschriften berechenbar sein. Ob sie aber überhaupt, in welcher Höhe und rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht werden, liegt vorrangig in der Hand des jeweiligen Gläubigers, so dass allein die rechnerische Ermittlung solcher Kosten noch nicht bedeutet, dass sie in dieser errechneten Höhe zu einem Teil des Ausbauaufwands werden. Wird nämlich erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eine Rechnung gestellt, kann ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - geltend gemacht werden. Zwar ist eine Gemeinde grundsätzlich nicht gehindert, eine verjährte Forderung zu begleichen. Dadurch entstehende Aufwendungen sind jedoch im beitragsrechtlichen Sinn nicht erforderlich, so dass eine verjährte Forderung nicht in den beitragsfähigen Aufwand einfließt.

Planungsaufwendungen des Tiefbauamts der Beklagten, die dem Bauverwaltungsamt der Beklagten zum Zweck der Aufwandsberechnung zu übermitteln sind, unterliegen demgegenüber nicht der Verjährung nach § 194 Abs. 1 BGB. Es handelt sich bei diesen (internen) Kosten nicht um Ansprüche i.S.d. § 194 Abs. 1 BGB, weil sie nicht "von einem anderen" verlangt werden können. Sie stehen in einer bestimmten Höhe als Teil des Ausbauaufwands fest, auch wenn das Tiefbauamt sie noch nicht gegenüber dem Bauverwaltungsamt der Beklagten beziffert hat.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, selbst die jahrelange Verzögerung des Eintritts der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit durch die Gemeinde habe allenfalls zur Folge, dass dadurch entstandene Fremdfinanzierungskosten nicht zum erforderlichen Aufwand gehörten. Zwar hat der Senat (NVwZ-RR 2005, 846) auf diesen Gesichtspunkt bei der Erörterung der Frage hingewiesen, ob eine Gemeinde nach endgültiger Fertigstellung einer Erschließungsanlage ihre Gläubiger zur zügigen Rechnungstellung veranlassen muss. Ist aber - wie hier - die Beitragspflicht angesichts der Berechenbarkeit des Aufwands entstanden, stellt sich diese Frage nicht. Dies lässt sich auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, die der Zulassungsantrag erwähnt. In dieser (BVerwGE 110, 344 = NVwZ 2001, 686) ist ausgeführt, dass Fremdfinanzierungskosten nicht zum erforderlichen Erschließungsaufwand gehören, die allein dadurch entstanden sind, dass die Gemeinde nach endgültiger Fertigstellung einer Erschließungsanlage den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht (Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 125 Abs. 2 BauGB a.F. und Widmung) ohne jeden sachlich vertretbaren Grund verzögert hat.

Der Antrag war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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