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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.01.2008
Aktenzeichen: 6 A 10445/08.OVG
Rechtsgebiete: GG, NVKG


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12
GG Art. 12 Abs. 1
NVKG § 6
NVKG § 6 Abs. 2
NVKG § 6 Abs. 2 Satz 1
NVKG § 6 Abs. 2 Satz 3
§ 6 Abs. 2 Satz 3 NVKG, der für die Mitglieder der Notarversorgungskasse Koblenz, die zu Beginn ihrer Mitgliedschaft bis zu 35 Jahre alt waren, einen einheitlichen Beitrag vorsieht, steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 10445/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Rechts der Notare

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm ehrenamtlicher Richter Elektroinstallationsmeister Benzmüller ehrenamtlicher Richter Landwirt Gerdon

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag zur beklagten Notarversorgungskasse für das Jahr 2006.

Am 1. September 1992 wurde der Kläger im Alter von 25 Jahren in den Anwärterdienst für das Amt des Notars im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz übernommen und ist seitdem Mitglied der Beklagten. Die zur Erbringung der Versorgungsleistungen erforderlichen Mittel werden im Wesentlichen durch Beiträge der Notare einschließlich der Notarassessoren erbracht.

§ 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Notarversorgungskasse Koblenz - NVKG - in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung lautet:

"Die Beiträge sind nach dem Lebensalter der Mitglieder zu Beginn der Mitgliedschaft zu staffeln. Sie sind nach Prozentsätzen des jeweiligen Ruhegehalts (§ 3 Abs. 3 Satz 1) festzusetzen. Für Mitglieder mit einem Lebensalter zu Beginn der Mitgliedschaft von bis zu 35 Jahren ist ein einheitlicher Prozentsatz vorzusehen. ... Das Nähere regelt die Satzung."

§ 6 Abs. 2 Satz 3 NVKG war mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingefügt worden, nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz durch rechtskräftiges Urteil vom 10. Oktober 2005 - 3 K 3429/04.KO - festgestellt hatte, dass für den in der Satzung der Notarversorgungskasse - Satzung - vorgesehenen einheitlichen Beitragssatz der Mitglieder mit einem Lebensalter zu Beginn der Mitgliedschaft von bis zu 35 Jahren eine gesetzlichen Grundlage gefehlt habe.

Nach § 20 Abs. 1 der Satzung beträgt der Beitrag für Mitglieder mit einem Lebensalter bei Beginn der Mitgliedschaft von bis zu 35 Jahren derzeit 50,94 v.H. des jeweiligen Ruhegehalts. Der Beitragssatz erhöht sich mit jedem Lebensjahr des Mitglieds bei Beginn der Mitgliedschaft und beträgt für ein Mitglied, das beim Eintritt in das Versorgungswerk 45 Jahre alt war, 78,11 v.H. Darüber hinaus steigt der Beitragssatz um 2 v.H. für jedes über 45 hinausgehende Lebensjahr.

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2005 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Jahresbeitrag für das Jahr 2006 auf 18.456,99 € fest. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass der einheitliche Beitrag für Mitglieder, die bei Beginn der Mitgliedschaft bis zu 35 Jahre alt gewesen seien, gegen höherrangiges Recht verstoße und deshalb unwirksam sei. Jemand, der wie er im Alter von 25 Jahren Mitglied der Beklagten geworden sei, zahle im Vergleich mit einem Mitglied, das erst als 35-jähriger in die Versorgungskasse aufgenommen worden sei, 10 Jahre länger den gleichen Beitrag, ohne einen höheren Versorgungsanspruch zu erwerben.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen den Sätzen 1 und 3 des § 6 Abs. 2 NVKG kein Widerspruch bestehe, obwohl inzwischen 90 v.H. der Mitglieder der Beklagten zu Beginn ihrer Mitgliedschaft bis zu 35 Jahre alt gewesen seien und deshalb einen einheitlichen Beitrag zahlten. Denn § 6 Abs. 2 NVKG lasse die in der Satzung geregelte Staffelung nach Altersgruppen zu.

§ 6 Abs. 2 Satz 3 NVKG verstoße insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Für die stärkere Belastung der im jüngeren Lebensalter eingetretenen Mitglieder der Beklagten liege ein zureichender Grund vor. Die Beklagte sei keine Privat-, sondern eine Sozialversicherung mit dem Ziel, im Versorgungsfall nach dem Solidaritätsprinzip Einkommensersatz zur Verhinderung des sozialen Abgleitens der Notare zu gewährleisten. Deshalb sei der einheitliche Beitrag gerechtfertigt. Die unterschiedliche Beitragsbelastung innerhalb der Gruppe der Mitglieder, die zu Beginn der Mitgliedschaft bis zu 35 Jahre alt gewesen seien, bewirke auch keine offenkundige Disproportionalität von Beitrags- und Versicherungsleistungen. Denn den im niedrigeren Alter in die Versorgungskasse eintretenden Mitgliedern stehe die Anwartschaft auf eine Amtsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung früher und länger zu. Schließlich sei Notaren gemäß § 3 Abs. 4 NVKG in bestimmten Fällen des Erlöschens des Notaramtes oder der Verlegung des Amtssitzes außerhalb des Bezirks der Notarkammer Koblenz ein vermindertes Ruhegehalt, eine Abfindung oder ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Die Höhe dieser Leitung bemesse sich nach den bisher eingezahlten Beiträgen.

Mit seiner Berufung macht der Kläger die Unwirksamkeit des § 6 Abs. 2 NVKG wegen eines Widerspruchs zwischen den Sätzen 1 und 3 geltend. Durch die Einfügung des Satzes 3 werde das zwingende Staffelungsgebot des Satzes 1 als bestimmendes Strukturprinzip der Beitragsgestaltung in ein Staffelungsverbot umgekehrt, weil nur noch 10 v.H. der Mitglieder einen gestaffelter Beitrag zahlen müssten.

In jedem Fall stehe der einheitliche Beitrag nicht mit höherrangigem Verfassungsrecht in Einklang. Mit der Gesetzesänderung habe die Beklagte zwar nicht die Versorgungsanwartschaft, jedoch die bisher geleisteten Beiträge entwertet und deshalb Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Des Weiteren verstoße § 6 Abs. 2 NVKG gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Durch den einheitlichen Beitrag müsse ein Notarassessor oder Notar, der im Alter von 25 Jahren bei der Beklagten eingetreten sei, bis zu 150.000 Euro mehr an Beiträgen aufbringen, als ein erst im Alter von 35 Jahren eingetretenes Mitglied. Dies könne nicht durch das Solidaritätsprinzip gerechtfertigt werden. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge, dass das Versorgungssystem der Beklagten nicht vom Solidaritätsgedanken geprägt sei. Vielmehr handele es sich um eine Versicherung, bei der grundsätzlich Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung bestehen müsse. Deshalb bedürfe es einer Regelung, bei der der Leistungsanspruch von der Beitragshöhe abhängig sei. Durch die entgegen diesen Grundsätzen erfolgte Abkopplung der Beitragsgesamtlast vom Umfang der Versorgungsanwartschaft entstehe eine offenkundige Disproportionalität zwischen Beitragsleistung und Leistungsanspruch, die unter keinen Umständen zu rechtfertigen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass zwischen Satz 1 und Satz 3 des § 6 Abs. 2 NVKG unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm kein Widerspruch bestehe. Durch die Beitragsstaffelung sollten lediglich die Notare, die erst im vorgerückten Alter Mitglieder der Beklagten geworden seien, in höherem Maße zu Beiträgen herangezogen werden. Dieser Umstand habe mit fortschreitendem Zeitablauf an praktischer Bedeutung verloren, was bereits bei der Gründung der Notarversorgungskasse absehbar gewesen sei.

Ihr Versorgungssystem sei entgegen der Annahme des Bundesgerichtshofs maßgeblich vom Gedanken der Solidarität geprägt. Deshalb führe der hier in Rede stehende einheitliche Beitrag nicht zu einer nicht mehr hinnehmbaren Disproportionalität zwischen Beitragszahlung und Versorgungsanspruch. Außerdem stehe den Notarassessoren und Notaren nach gegebenenfalls sehr kurzer Dauer der Mitgliedschaft ein umfassender Versorgungsanspruch einschließlich Hinterbliebenenversorgung zu. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass diejenigen Notare, die in einem vergleichsweise niedrigen Lebensalter in die Beitragsklasse "Eintrittsalter bis 35 Jahre" eingestuft worden seien, zugleich auch eine entsprechend längere Verdienstmöglichkeit in ihrem Beruf hätten.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergibt sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und den Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid über den Beitrag zur Notarversorgungskasse für das Jahr 2006 zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist.

I. Der Beitragsbescheid vom 30. Dezember 2005 ist rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 2 Satz 3 NVKG i.V.m. § 20 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Diese Vorschriften, die die Beklagte rechnerisch zutreffend angewandt hat, stehen mit höherrangigem Recht in Einklang.

Der in § 6 Abs. 2 Satz 3 NVKG normierte einheitliche Beitragssatz für Mitglieder der Beklagten, die - wie der Kläger - bei Beginn der Mitgliedschaft bis zu 35 Jahre alt waren, ist nicht wegen eines Widerspruchs zu der in § 6 Abs. 2 Satz 1 NVKG vorgesehenen Beitragsstaffelung unwirksam(1.). Des Weiteren verstößt § 6 Abs. 2 Satz 3 NVKG weder gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - (2.) noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG (3.).

1. § 6 Abs. 2 Satz 3 NVKG, der für die Mitglieder der Beklagten, die zu Beginn ihrer Mitgliedschaft bis zu 35 Jahre alt waren, einen einheitlichen Beitrag vorschreibt, ist nicht deshalb unwirksam, weil § 6 Abs. 2 Satz 1 NVKG im Übrigen eine Staffelung der Versorgungsbeiträge vorsieht. Selbst wenn § 6 Abs. 2 NVKG deshalb in sich widersprüchlich wäre, würde dies für sich allein genommen nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung führen. Widersprüchlichkeit und Systemwidrigkeit können einen Verstoß gegen das einschlägige Grundrecht - hier Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. I.2.) - in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz allenfalls indizieren. Ein solcher Verstoß liegt jedoch dann nicht vor, wenn die in Rede stehende Norm - wie noch auszuführen ist - durch sachlich hinreichende Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 104, 74 [87]).

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist verfassungsrechtlicher Maßstab für die Überprüfung einer Rechtsnorm über die Höhe der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die normativ auferlegte Beitragspflicht steht in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs und hat deshalb objektiv eine berufsregelnde Tendenz. Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG müssen je nach ihrer Wirkung durch unterschiedlich wichtige Gründe gerechtfertigt sein. Kommen sie einer Berufswahlregelung nahe, müssen zu ihrer Rechtfertigung schwerwiegende Allgemeininteressen vorliegen. Für die Zulässigkeit von Berufsausübungsregeln genügt bereits jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls (BVerwG, NVwZ 2001, 809).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, verstößt § 6 Abs. 2 Satz 3 NVKG nicht gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Erhebung eines einheitlichen Beitrages bei den Mitgliedern der Beklagten, die zu Beginn ihrer Mitgliedschaft bis zu 35 Jahre alt waren, stellt eine Berufsausübungsregelung dar (a.), die durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird (b.) und keine erdrosselnde Wirkung hat (c.).

a) § 6 Abs. 2 Satz 3 NVKG betrifft nicht die Wahl des Berufs eines Notars, sondern stellt eine Berufsausübungsregelung dar. Denn trotz der Erhebung eines einheitlichen Beitrages bei den Mitgliedern mit einem Lebensalter zu Beginn der Mitgliedschaft von bis zu 35 Jahren kann der Notarberuf bei generalisierender Betrachtung gewählt und wirtschaftlich sinnvoll ausgeübt werden.

In Rheinland-Pfalz werden die Notare gemäß § 3 Bundesnotarordnung - BNotO -zur hauptamtlichen Amtsausübung bestellt ("Nur-Notare"). § 4 BNotO stellt sicher, dass nur so viele Notare zugelassen werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Da eine geordnete Rechtspflege wirtschaftlich unabhängige Notare voraussetzt, ist durch eine am Bedarf orientierte Bestellung der Notare gewährleistet, dass die vorhandenen Notare ihr Amt grundsätzlich wirtschaftlich sinnvoll ausüben können. Im Übrigen sieht § 6 Abs. 3 NVKG in atypischen Fällen eine Begrenzung des Versorgungsbeitrages vor, so dass die Fortführung des Amtes im Allgemeinen nicht wegen der Beitragshöhe in Frage gestellt werden kann.

b) Die Berufsausübungsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 NVKG ist systemgerecht

(aa.) und auch im Übrigen durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt (bb.).

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers steht § 6 Abs. 2 Satz 3 NVKG nicht im Widerspruch zu § 6 Abs. 2 Satz 1 NVKG, der die Staffelung der Beiträge nach dem Lebensalter der Mitglieder zu Beginn der Mitgliedschaft vorsieht. Vielmehr ist der einheitliche Beitrag für Mitglieder, die zu Beginn der Mitgliedschaft bis zu 35 Jahre alt waren, im Rahmen der von der Beklagten gewählten Beitragsgestaltung systemgerecht. Bereits der Wortlaut und die Abfolge der Sätze 1 und 3 des § 6 Abs. 2 NVKG können nicht die Annahme rechtfertigen, die Beitragserhebung sei durch den Grundsatz der Beitragstaffelung geprägt. Vielmehr ermöglicht § 6 Abs. 2 Satz 3 NVKG auch unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 Satz 1 NVKG die Erhebung eines einheitlichen Beitrags innerhalb der Gruppe der jüngeren Notarassessoren und Notare. Diese Gesetzesauslegung entspricht im Übrigen dem Zweck der Beitragsstaffelung, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte des NVKG ergibt.

§ 6 Abs. 2 NVKG vom 14. Juni 1962 (GVBl S. 53) sah eine Beitragsstaffelung zwischen vier Altersklassen vor. Die erste Altersklasse umfasste die Notare, die bis zum 39. Lebensjahr Mitglied der Beklagten wurden, die weitern drei Altersgruppe die Mitglieder, die zu Beginn der Mitgliedschaft 40 bis 49 Jahre, 50 bis 59 Jahre und 60 Jahre und mehr alt waren. Dabei hatte die Staffelung der Beiträge von vornherein einen vorübergehenden Zweck: Mit der Gründung der Beklagten wurden - unabhängig von ihrem Alter - alle Notare in die Versorgungskasse aufgenommen. Da den älteren Mitgliedern nur eine geringe Ansparzeit für die Sicherung einer angemessenen Altersversorgung zur Verfügung stand, sollten diese einen höheren Beitrag zahlen (LT-Drucks. 4/424, S. 3161). Folglich diente die Beitragsstaffelung allein der stärkeren finanziellen Heranziehung der Notare, die in relativ fortgeschrittenem Alter Mitglied der Beklagten wurden. Dieser Zweck der Beitragsstaffelung hatte im Laufe der Zeit zunehmend an Bedeutung verloren. Denn die älteren Notare sind nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit als Beitragszahler weggefallen. Verblieben sind ganz überwiegend die Mitglieder, die im Alter bis zu 35 Jahren Notarassessoren oder Notare wurden. Für sie sah bereits der aufgrund des NVKG 1962 ergangene Beschluss der Beklagten vom 25. Juli 1963 einen einheitlichen Beitragssatz von damals 15 v.H. vor. Damit war für den Gesetzgeber bereits bei der Gründung der Beklagten absehbar und damit von ihm auch beabsichtigt, dass nach dem Ausscheiden der älteren Notare die verbleibenden Mitglieder, also die die zu Beginn ihrer Berufstätigkeit in die Versorgungskasse aufgenommen wurden, den gleichen Beitrag zahlen. Angesichts der aufgezeigten Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 2 NVKG und des mit der Beitragsstaffelung verfolgten Zwecks ist es somit systemgerecht und deshalb auch nicht widersprüchlich, dass inzwischen mehr als 90 v.H. der Notarassessoren und Notare aufgrund ihres Alters bei Beginn ihrer Mitgliedschaft von bis zu 35 Jahren einen einheitlichen Beitrag zahlen.

bb) § 6 Abs. 2 Satz 3 NVKG ist auch im Übrigen durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertig. Bei der Ausgestaltung eines berufsständischen Versorgungswerks im Allgemeinen und des Beitragssystems im Besonderen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwGE 129, 129-142; OVG RP, AS 30, 54 [56]). Deshalb kann er sich grundsätzlich für ein Versorgungssystem nach dem Versicherungs- oder dem Solidaritätsprinzip entscheiden. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum endet allerdings dort, wo die gewählte Lösung sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist. Diese Grenze wird von § 6 Abs. 2 Satz 3 NVKG nicht überschritten.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich der Gesetzgeber beim Erlass des NVKG nicht maßgeblich vom Versicherungs-, sondern vom Solidaritätsprinzip leiten lassen (a.A. BGHZ 126, 16[30]). Beim Versicherungsprinzip gilt eine Äquivalenz von Beitrag und Leistung (vgl. BVerfGE 79, 87 [101]). An einem entsprechenden Zusammenhang fehlt es bei der Beklagten fast vollständig. Die Hauptleistung der Beklagten, nämlich das Ruhegeld nach Vollendung des 65. Lebensjahres, hängt nämlich nicht vom Umfang der gezahlten Beiträge, sondern allein vom Ablauf der Wartezeit von fünf Jahren im Sinne des § 4 Abs. 1 NVKG ab. Danach beträgt das Altersruhegeld gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 NVKG einheitlich 75 v.H. des jeweils höchsten Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13. Es ist somit nicht von der Höhe der Beitragsleistung abhängig. Vielmehr finanzieren die Mitglieder, die überdurchschnittlich lang Beiträge entrichten, die Versorgungsleistung der Beklagten nach dem Solidarprinzip in stärkerem Maße als diejenigen, deren Mitgliedschaft kürzer ist. Die wegen des jüngeren Eintrittsalters höhere Gesamtbeitragsleistungen dieser Notarassessoren und Notare sind durch die diesen Mitgliedern schon frühen zustehende Anwartschaften auf einen Teil der Leistungen des Beklagten (1.) sowie durch die längere Zugehörigkeit zum Berufsstand des Notars und die dabei bestehenden Einkommenschancen (2.) sachlich gerechtfertigt.

(1.) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 NVKG besteht ein Anspruch auf Versorgung, wenn das Mitglied bei Eintritt des Versorgungsfalles der Versorgungskasse mindestens fünf Jahre angehört hat. Nach Ablauf dieser Wartezeit hat jedes Mitglied neben der Aussicht auf das Altersruhegeld im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 NVKG Anwartschaften auf eine Amtsunfähigkeitsversorgung (3 Abs. 1 Nr. 2 NVKG), auf Hinterbliebenenversorgung (§ 3 Abs. 2 NVKG) sowie auf ein vermindertes Ruhegehalt, eine Abfindung oder einen Unterhaltsbetrag, wenn das Amt des Notars erlischt oder der Amtssitz außerhalb des Bezirks der Notarkammer Koblenz verlegt wird (§ 3 Abs. 4 NVKG) erworben. Die Höhe der zuletzt genannten Leistungen hängt u.a. von den bisher gezahlten Beitrag ab. Abgesehen von dem Anspruch auf Altersruhegeld erwerben die Notarassessoren und Notare, die in einem niedrigen Lebensalter Mitglied der Beklagten wurde, die genannten Anwartschaften nach Ablauf der Wartezeit früher als diejenigen, die zu Beginn ihrer Mitgliedschaft älter waren. Zugleich stehen den jünger eingetretenen Mitgliedern die Anwartschaften länger zu, als den in einem höheren Lebensalter eingetretenen Notarassessoren und Notaren. Bereits diese Besserstellung der zu Beginn ihrer Mitgliedschaft relativ jüngeren Mitglieder rechtfertigt die höhere Beitragsgesamtleistung durch den einheitlichen Beitrages nach § 6 Abs. 2 Satz 3 NVKG.

(2.) Des Weiteren ist es insbesondere bei einem kleinen Versorgungswerk, in dem sich die Lasten nach dem Solidaritätsprinzip auf wenige Schultern verteilen, sachlich gerechtfertigt, diejenigen Mitglieder stärker zu Beitragsleistungen heranzuziehen, die voraussichtlich länger als andere der Versorgungskasse angehören. Denn sie haben früher und länger die Möglichkeit, das Amt eines Notars auszuüben und damit die relativ sicheren Einkommenschancen zu nutzen, die durch den von § 4 BNotarO eingeschränkten Zugang zu diesem Beruf (vgl. I. 1. a.) im Allgemeinen bestehen.

c) Der einheitliche Beitrag der Notarassessoren und Notare, die zu Beginn ihrer Mitgliedschaft bis zu 35 Jahre alt waren, hat auch keine erdrosselnde Wirkung (vgl. BGHZ 126, 16 [35]. Der Beitragsbelastung steht ein Einkommen aus dem Notaramt gegenüber, aus dem der Beitrag geleistet werden kann.

3. Soweit der Kläger eine Verletzung seines Eigentumsrechts wegen einer Entwertung seiner bisherigen Beitragszahlungen geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (BVerfGE 91, 207 [220]). Darüber hinaus ist eine Entwertung der Anwartschaft auf Ruhegeld durch die Erhebung eines einheitlichen Beitrages nicht erkennbar. Vielmehr sind die dem Kläger zustehenden Versorgungsleistungen aufgrund des Solidaritätsprinzips angemessen. Deshalb war auch der Erlass einer Übergangsregelung zu Gunsten des Klägers nicht erforderlich. Dies gilt umso mehr, als die Beitragsangelegenheiten des Klägers für die Jahre vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 2 Satz 3 NVKG bestandskräftig abgeschlossen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren beider Instanzen - insoweit unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses - auf 18.456,99 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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