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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 6 A 10724/06.OVG
Rechtsgebiete: KAG, BauGB


Vorschriften:

KAG § 7
KAG § 7 Abs. 4
KAG § 7 Abs. 7
BauGB § 63
BauGB § 63 Abs. 1
BauGB § 63 Abs. 1 S. 2
Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsentstehung und -erhebung verbietet die (erneute) Veranlagung von Grundstücksteilen, für die vor einer Baulandumlegung der Beitragsanspruch bereits entstanden und verjährt war.

Allein durch den Neuzuschnitt und die Umbenennung der Grundstücke im Umlegungsverfahren kann eine Beitragspflicht nicht erstmals entstehen.

Weil Beiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, gehen sie in der Baulandumlegung auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über, bleiben also auch nach einem Umlegungsverfahren dem Teil der Erdoberfläche verhaftet, für den die Beitragspflicht sich konkretisiert hat.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 10724/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Abwasserbeseitigungsbeitrags

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 19. September 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtliche Richterin Verkäuferin Büchler ehrenamtlicher Richter Rentner Elz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz vom 26. April 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu 82 v.H., die Klägerin im Umfang von 18 v.H. zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Kosten abzuwenden, falls nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Kosten abzuwenden, falls nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zu einem einmaligen Entwässerungsbeitrag für Teile von in der Baulandumlegung entstandenen Neugrundstücken, für die ein Beitragsanspruch vor Beginn der Umlegung bereits entstanden und sogar verjährt war.

Mit Bescheid vom 15. November 1985 hatte die Beklagte die damalige Pächterin der Altgrundstücke zu einem einmaligen Beitrag für die erstmalige Herstellung ihrer Entwässerungseinrichtung in Höhe von insgesamt 25.913,66 DM veranlagt. Dem dagegen eingelegten Widerspruch half die Beklagte unter dem 5. April 2005 ab. Zahlungen auf den Beitrag erfolgten nicht.

Für die im Umlegungsverfahren entstandenen neuen Flurstücke ... und ... setzte die Beklagte mit Beitragsbescheid vom 24. Januar 2005 gegenüber der Klägerin einen einmaligen Entwässerungsbeitrag in Höhe von insgesamt 68.095,62 € fest. Davon entfiel ein Betrag von 40.580,28 € auf die Schmutzwasserbeseitigung. Für die Oberflächenentwässerung veranschlagte sie einen Betrag von 27.515,34 €. Von der Gesamtfläche in einer Größe von 5.382 m² war eine Teilfläche von 2.933 m² Gegenstand der im vorangegangenen Bescheid vom 15. November 1985 erfolgten Festsetzung.

Die Klägerin hat am 22. Juli 2005 Untätigkeitsklage gegen den angefochtenen Bescheid in Höhe von 45.397,08 € erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin beantragt,

den Kanalbaubeitragsbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm vom 24. Januar 2005 in Höhe eines Betrages von 37.110,88 € aufzuheben.

Die Beklage hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Veranlagung des Teils der Grundstücksparzellen der Klägerin, für den bereits vor dem Umlegungsverfahren der Beitragsanspruch entstanden sei, könne nicht mehr erfolgen, da insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Angesichts des bereits im Jahre 1972 in der S... Straße liegenden, betriebsfertigen Kanals sei ein solcher Anspruch jedenfalls gemäß § 42 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 - KAG 1986 - am 31. Dezember 1986 gegeben und damit am 31. Dezember 1990 verjährt gewesen. Die Flächen hätten Baulandqualität besessen. Dem Eintritt der Festsetzungsverjährung stehe die Durchführung des mit Umlegungsbeschluss vom 13. April 2000 eingeleiteten und mit Bekanntmachung des Umlegungsplanes vom 6. August 2002 abgeschlossenen Umlegungsverfahrens nicht entgegen. Sei nämlich eine bestimmte Grundstücksfläche baulich nutzbar und auch erschlossen und folglich ein Beitragsanspruch entstanden, so ändere der mit der Durchführung eines Umlegungsverfahrens bezweckte Neuzuschnitt und die hiermit verbundene grundbuchmäßige Umbenennung der betroffenen Parzelle nichts an der dauerhaften Sicherung des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung gegeben Vorteils für die klar abgegrenzte Grundstücksfläche. Jede andere Betrachtung würde dem Grundsatz widersprechen, dass die sachliche Beitragspflicht für dieselbe Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Sei sie entstanden, könne sie nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Dabei sei Anknüpfungspunkt für die Reichweite der Beitragspflicht zwar an sich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn. Dieser Grundstücksbegriff habe jedoch nicht zur Folge, dass die grundbuchrechtliche Bezeichnung eines Grundstücks die Heranziehung einer Fläche ermögliche, für die ein Beitrag bereits zuvor entstanden und wegen Eintritts der Verjährung sodann erloschen sei. Dies ergebe sich aus der dinglichen Natur der Beitragslast. Da der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhe, modifiziere jede nach Maßgabe der Gesetze eintretende Änderung der Beitragspflicht - sei es durch Erfüllung, Ablösung, Befreiung, Verwirkung oder Verjährung - die beitragsrechtliche Situation der betreffenden Grundstücksfläche und hafte folglich gleichsam an dieser Fläche. Daher könne sich die beitragsrechtliche Qualifikation auch im Fall eines nach Entstehung der Beitragspflicht eingeleiteten Umlegungsverfahrens nicht ändern. Sonst würde ein verjährter Beitragsanspruch nach Abschluss eines Umlegungsverfahrens selbst dann nochmals entstehen, wenn zwischen dem eingeworfenen und dem zugeteilten Grundstück Flächenidentität bestehe.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, im Umlegungsverfahren entstünden völlig neue Grundstücke, die als erstmals "geborene" Parzellen der Beitragspflicht unterlägen. Da die Beitragspflicht für diese Grundstücke nicht schon vorher bestanden habe, werde der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht berührt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts ersetze den das Beitragsrecht prägenden Buchgrundstücksbegriff durch einen Grundstücksflächenbegriff. Gegen diese Ansicht spreche auch der Umstand, dass der Surrogationsgrundsatz des Umlegungsrechts hinsichtlich öffentlicher Lasten des Altgrundstücks für das aufgrund der Umlegung zugeteilte Grundstück nicht gelte. Schließlich beanstandet die Beklagte, dass der Klägerin keine Verfahrenskosten erster Instanz auferlegt worden seien, obwohl sie ihr beziffertes Begehren im Laufe des Verfahrens ermäßigt und damit die Klage zum Teil zurückgenommen habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass (auch) der Begriff des Buchgrundstücks wesentlich von einem flächenbezogenen Element bestimmt werde. Die Beitragspflicht beziehe sich demnach auf eine bestimmte Fläche, deren Umbenennung durch eine Umlegung an der einmal entstandenen Beitragspflicht nichts ändere. Dieser Umstand liege auch der Bestimmung des § 63 Abs. 1 Satz 2 BauGB zugrunde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem, im Verfahren 2 L 401/05.KO bzw. 8 B 10725/05.OVG und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, bleibt - bis auf die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils -ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Auch der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2005 in dem angefochtenen Umfang die Klägerin in ihren Rechten verletzt, weil hinsichtlich der Teile der veranlagten Grundstücke, für die vor der Baulandumlegung der Beitragsanspruch bereits entstanden war, Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Die (erneute) Heranziehung ist mit dem aus § 7 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - ableitbaren Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsentstehung und -erhebung nicht vereinbar (vgl. OVG RP, NVwZ-RR 2000, 113; OVG RP, NVwZ-RR 2004, 782).

Anders als die Beklagte meint, ist für diese Grundstücksteile durch den Neuzuschnitt und die Umbenennung im Umlegungsverfahren eine Beitragspflicht nicht erstmals entstanden. Dies lässt sich allerdings nicht ohne weiteres dem im Beitragsrecht grundsätzlich maßgeblichen grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff entnehmen, der neben einer flächenbezogenen Komponente durch eine bestimmte Art der Registrierung im Grundbuch definiert ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Grundstück danach ein räumlich abgegrenzter, nämlich katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch - sei es auf einem besonderen Grundbuchblatt, sei es unter einer besonderen Nummer eines gemeinsamen Grundbuchblattes - als solcher geführt wird (so bereits RGZ 84, 265 [270]). Da sich durch eine Umlegung zumindest die grundbuchamtlichen Bezeichnungen der Grundstücke ändern, kann aus diesem Grundstücksbegriff nicht auf die Identität von Grundstücken im grundbuchrechtlichen Sinn geschlossen werden, die vor und nach der Umlegung auf demselben Teil der Erdoberfläche liegen.

Dass eine für ein bestimmtes Grundstück entstandene Beitragspflicht hinsichtlich seiner Fläche, also seines Anteils an der Erdoberfläche, nicht nach einer Umlegung erstmals entstehen kann, ergibt sich aber aus § 7 Abs. 7 KAG (bzw. § 29 KAG 1986) in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch - BauGB -. Nach § 7 Abs. 7 KAG (bzw. § 29 KAG 1986) ruhen Beiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück. § 63 Abs. 1 Satz 2 BauGB bestimmt für das Umlegungsverfahren, dass die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den eingeworfenen Grundstücken ruhen, auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke übergehen. Hinsichtlich dieser Lasten treten also die einem Umlegungsbeteiligten zugeteilten Grundstücke nicht an die Stelle seiner eingeworfenen Grundstücke. Von dem in § 63 Abs. 1 Satz 1 BauGB normierten Surrogationsgrundsatz im Verhältnis von eingeworfenem und zugeteiltem Grundstück wird eine Ausnahme für die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten gemacht (Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2005, § 63 Rz 5; Otte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 03/06, § 63 Rz 4). Einmal entstandene Beiträge bleiben demnach auch nach einem Umlegungsverfahren dem Teil der Erdoberfläche verhaftet, für den die Beitragspflicht sich konkretisiert hat (so auch VGH BW, 2 S 975/02, juris, NVwZ-RR 2005, 135 [Leitsatz]; in Abgrenzung zu VGH BW, 2 S 573/96, juris). Dem kann nicht entgegen gehalten werden, der Hessische Verwaltungsgerichtshof (NVwZ-RR 1996, 689) habe die Auffassung vertreten, die mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans neu entstehenden Grundstücke wüchsen in eine neue Beitragspflicht hinein. Denn dieser Entscheidung lag insoweit ein in wesentlicher Hinsicht anderer Sachverhalt zugrunde, als die öffentliche Einrichtung, für die Beiträge erhoben wurden, erst während des laufenden Umlegungsverfahrens fertiggestellt wurde. Ähnlich verhielt es sich in dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (BauR 2005, 703 = NVwZ-RR 2005, 849, ESOVGRP) entschiedenen Fall, der ebenfalls dadurch gekennzeichnet war, dass der Beitragsanspruch erst nach Beginn eines Umlegungsverfahrens entstand und aus dem deshalb für die vorliegenden tatsächlichen Umstände nichts abgeleitet werden kann.

Die Berufung der Beklagten ist allerdings hinsichtlich der Kostenentscheidung erfolgreich. Anders als das Verwaltungsgericht betrachtet der Senat die Reduzierung des Klagebegehrens als teilweise Klagerücknahme, die zur Kostenbeteiligung der Klägerin nach § 155 Abs. 2 VwGO führt. Zwar ist allein der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag maßgeblich, weil dadurch gemäß § 103 Abs. 3 VwGO der schriftsätzlich angekündigte Antrag seine endgültige Gestalt erhält (BVerwG, NVwZ 1991, 160). Demgegenüber ist ein in der Klageschrift, die nach § 82 Abs. 1 VwGO einen ausdrücklichen Antrag nicht enthalten muss, oder in der Klagebegründung formuliertes Begehren vorläufiger Natur. Wenn der Antrag aber bereits in diesem frühen Verfahrensstadium auf einen bestimmten Inhalt lautet oder auf einen genau bezeichneten Teil eines Verwaltungsakts beschränkt ist, wird der Streitgegenstand damit näher konkretisiert. Das gilt in besonderem Maß für die bezifferte Teilanfechtung eines Abgabenbescheids, die diesen Bescheid im Übrigen bestandskräftig werden lässt. Beantragt der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Aufhebung dieses Bescheids in einem geringeren Umfang als angekündigt, nimmt er die Klage teilweise zurück (OVG NW, NVwZ-RR 1999, 339; BFHE 135, 154; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1998, 1070).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beklagte nur in geringfügigem Umfang, nämlich hinsichtlich eines Teils der Verfahrenskosten erster Instanz obsiegt hat, fallen ihr die zweitinstanzlichen Kosten in vollem Umfang zur Last.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 37.110,88 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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