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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.11.2009
Aktenzeichen: 6 A 10866/09.OVG
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 7
KAG § 7 Abs. 2
KAG § 7 Abs. 2 Satz 5
Knüpft der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung an die mögliche Abflussfläche an und ist diese nach der konkreten satzungsrechtlichen Ausgestaltung mit der baurechtlich zulässigen Grundfläche gleichzusetzen, so können sich in einem Bebauungsplan vorgesehene Baubeschränkungen im Rahmen der Aufwandsverteilung auswirken.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 10866/09.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen wiederkehrenden Abwasserbeseitigungsbeitrags

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher Richterin am Oberverwaltungsgericht Brink ehrenamtlicher Richter Landwirt Gerdon ehrenamtlicher Richter Elektroinstallationsmeister Benzmüller

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. April 2009 wird der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 24. November 2008 aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ein bestandskräftiger Grundlagenbescheid für die Berechnung eines wiederkehrenden Beitrags für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten abgeändert wurde.

Die Kläger sind Eigentümer eines im Ortsteil D... der Beklagten gelegenen und bebauten Grundstücks Flur ..., Parzelle Nr. ..., das eine Grundfläche von 909 qm aufweist und sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans "K..." befindet. Dieser sieht eine Grundflächenzahl von 0,4 vor; allerdings ist für das Grundstück der Kläger die Grundfläche der zulässigen baulichen Anlagen auf 154 qm beschränkt.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 31. Oktober 2002 stellte die Beklagte hinsichtlich des genannten Grundstücks eine Summe der Maßstabseinheiten (ME) von 154 fest, die als Grundlage für die Berechnung eines wiederkehrenden Beitrags für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser in ihre öffentliche Entwässerungseinrichtung diente. Die Maßstabseinheiten errechneten sich aus einer Vervielfachung einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 385 qm mit einer Grundflächenzahl von 0,4. Diesen Bescheid änderte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 26. November 2007 ab und setzte nunmehr die Summe der Maßstabseinheiten auf 363 ME fest. Als beitragspflichtige Grundstücksfläche legte sie die Gesamtgrundstücksfläche von 909 qm zugrunde und vervielfachte sie mit der Grundflächenzahl 0,4.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2008 zurück. Der Grundlagenbescheid vom 31. Oktober 2002 habe gemäß § 130 AO aufgehoben werden dürfen, da er rechtswidrig gewesen sei. In baurechtlich beplanten Gebieten stellten Grundstücke in ihrer Gesamtheit Bauland dar. Sie seien daher in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen und Beschränkungen der baulichen Nutzbarkeit grundsätzlich unbeachtlich.

Zur Begründung ihrer hiergegen am 22. Dezember 2008 erhobenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Die bauplanungsrechtlich nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks müsse bei der Berechnung der Maßstabseinheiten Berücksichtigung finden. Dies ergebe sich bereits aus einem entsprechenden allgemeinen Rechtsgedanken, wie er in § 19 Abs. 3 KAG 1986 festgelegt worden sei.

Die Kläger haben beantragt,

den Änderungsbescheid der Beklagten vom 26. November 2007 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 24. November 2008 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Urteil vom 23. April 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Die Beklagte habe den Grundlagenbescheid vom 31. Oktober 2002 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO aufgrund seiner Rechtswidrigkeit zurücknehmen dürfen. Sie sei seinerzeit bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten fehlerhaft von einer reduzierten Grundfläche wegen der eingeschränkten baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks ausgegangen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz stellten in beplanten Gebieten Grundstücke in ihrer Gesamtheit Bauland dar und seien daher in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen. Baubeschränkungen aufgrund der Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bautiefen in einem Bebauungsplan blieben grundsätzlich ohne Einfluss. Daher sei auch die von der Beklagten vorgenommene Neufestsetzung der Maßstabsdaten nicht zu beanstanden.

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten und zuvor vom Senat zugelassenen Berufung verweisen die Kläger erneut auf den nach ihrer Auffassung in § 19 Abs. 3 KAG 1986 zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken sowie die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. April 2009 den Änderungsbescheid der Beklagten vom 26. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 24. November 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen.

Die genannten Vorgänge lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig und begründet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 24. November 2008 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die in ihm vorgenommene Rücknahme des Grundlagenbescheids der Beklagten vom 31. Oktober 2002 sind nämlich nicht erfüllt. Die Festsetzung von 154 Maßstabseinheiten (ME) als Grundlage für die Berechnung eines wiederkehrenden Beitrags für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten erweist sich nämlich als rechtmäßig.

1. Gemäß § 18 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - ESA - der Beklagten vom 6. Januar 2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 20. September 2005 können die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge durch einen besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden. Maßstab für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser ist dabei gemäß § 13 Abs. 4 ESA i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ESA die mögliche Abflussfläche. Der Inhalt des danach für die hier streitige Grundlagenfeststellung allein maßgeblichen Faktors der Abflussfläche ist beitragsrechtlich nicht vorgeprägt. Auch den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lassen sich insoweit inhaltlich verbindliche Festlegungen nicht entnehmen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) als auch der Vorgängerregelung des Kommunalabgabengesetzes vom 15.Mai 1986 (GVBl. S. 103) - KAG 1986 -. Entscheidend für das inhaltliche Verständnis des Maßstabs der Abflussflächen ist daher der Sinngehalt, wie er ihm nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Beklagten unter Beachtung der Grenzen des § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG zukommt. Danach ist davon auszugehen, dass die mögliche Abflussfläche gleichzusetzen ist mit der baurechtlich zulässigen Grundfläche eines Grundstücks. Allein sie bestimmt die Zahl der Maßstabseinheiten, die als Grundlage für die Berechnung eines wiederkehrenden Beitrags für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten festgesetzt werden kann. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen:

a) Zur Ermittlung der möglichen Abflussfläche wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ESA die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach Abs. 2 oder den Werten nach Abs. 3 vervielfacht. Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine rechnerische Ermittlungsmethode zur Bestimmung der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ESA alleinigen Maßstabsgröße der möglichen Abflussfläche, nicht aber um den Beitragsmaßstab selbst. Als Grundstücksfläche gilt dabei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESA in beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist. Sie entspricht im Normalfall der Gesamtgrundstücksfläche (OVG RP, AS 29, 97 [101]). Diese ist bei isolierter Betrachtung unbeeinflusst durch das jeweils zulässige Maß der baulichen Nutzung, so dass in einem Bebauungsplan vorgesehene Baubeschränkungen sich hierauf nicht auswirken (BVerwG, NVwZ 1989, 1076 [1077]; OVG RP, AS 31, 165 [168]). Insoweit brachte auch § 19 Abs. 3 KAG 1986 keinen allgemeinen Grundsatz des Beitragsrechts zum Ausdruck, der zwingend die Berücksichtigung von Baubeschränkungen vorgeschrieben hätte (OVG RP, AS 29, 97 [102]).

Jedoch knüpft die in § 6 Abs. 1 Satz 2 ESA vorgesehene rechnerische Ermittlung der möglichen Abflussfläche nicht allein an die Grundstücksfläche an, sondern an ihre Vervielfachung mit der Grundflächenzahl und damit in Fällen, in denen - wie hier - ein Bebauungsplan besteht, an die darin festgesetzte Grundflächenzahl (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ESA). Die Grundflächenzahl ihrerseits bestimmt aber das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gibt die baurechtlich zulässige Grundfläche an (§ 19 Abs. 1 BauNVO), so dass eine Behinderung der Ausschöpfung dieses Nutzungsmaßes von Bedeutung sein kann. Demzufolge lässt bereits die in § 5 Abs. 1 Satz 2 ESA festgelegte Ermittlungsmethode der möglichen Abflussfläche darauf schließen, dass mit ihr auch das mögliche Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks Berücksichtigung finden soll.

b) Diese Betrachtungsweise findet ihre ausdrückliche Bestätigung in § 6 Abs. 2 Nr. 3 ESA. Dort werden für Baugebiete je nach der besonderen Art der in ihnen vorgesehenen baulichen Nutzung Grundflächenzahlen vorgegeben, falls entweder kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die baurechtlich zulässige Grundfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplans ermittelt werden kann. Die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 ESA vorgesehenen Grundflächenzahlen kommen in diesen Fällen erst in zweiter Linie zur Anwendung. Ausdrücklich vorrangig ist nach der maßgeblichen Satzungsregelung die Ermittlung der baurechtlich zulässigen Grundfläche aufgrund von Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans. Sie knüpft damit an die in der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 ESA mit ihrer dort durch das Abstellen auf die Grundflächenzahl gleichfalls zum Ausdruck gebrachten Bezugnahme auf die baurechtlich zulässige Grundfläche an.

Die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung mit ihrem auf die mögliche Abflussfläche bezogenen Beitragsmaßstab lässt sich daher nur dahingehend verstehen, dass sie der baurechtlich zulässigen Grundfläche entscheidende Bedeutung beimisst und damit dem Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO). Dadurch wirkt sich aber das Maß der baulichen Nutzung und in der Folge auch eine Behinderung der Ausschöpfung dieses Nutzungsmaßes auf die vorgesehene Aufwandsverteilung aus.

c) Die ausdrückliche Bezugnahme der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung auf die baurechtlich zulässige Grundfläche als Ausdruck der möglichen Abflussfläche eines Grundstücks schließt es aus, letztere als die Gesamtheit der Flächen eines Grundstücks zu verstehen, die befestigt werden können. Befestigte Teile eines Grundstücks sind nämlich auch jenseits des Grundstückanteils denkbar, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Hierauf nimmt der Beitragsmaßstab nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ESA aber keinen Bezug, da er - wie dargelegt - mit seinem Anknüpfen an die Grundflächenzahl nicht auf die Flächen, die befestigt werden können, sondern auf die überbaubare Grundfläche eines Grundstücks abstellt.

Erst dann, wenn die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche größer als die unter Abwendung des vorgesehenen Beitragsmaßstabs ermittelte Abflussfläche ist, erfolgt gemäß § 6 Abs. 6 ESA eine Erhöhung der Grundflächenzahl, um der Beitragserhebung mindestens die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde zu legen. Nur für diesen Sonderfall ist daher nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung auch die Größe der befestigten Flächen eines Grundstücks von Bedeutung.

d) Die Berücksichtigung der im Bebauungsplan "Kirchenacker" vorgesehenen Baubeschränkungen für das Grundstück der Kläger steht auch nicht im Gegensatz zu den bereits erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 1989, a.a.O.) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (AS 31, a.a.O.). In beiden Entscheidungen ist ausgeführt, dass sich baurechtliche Nutzungsbeschränkungen nur dann auswirken, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist. Dies ist vorliegend aber der Fall. Denn mit der möglichen Abflussfläche als Beitragsmaßstab wird - wie dargelegt - aufgrund der konkreten satzungsrechtlichen Ausgestaltung auf die baurechtlich zulässige Grundfläche und damit auf die überbaubare Grundstücksfläche abgestellt. Danach ist die beabsichtigte Aufwandsverteilung auch abhängig von dem jeweiligen Maß der baulichen Nutzung. Der Satzungsanwender ist daher gehalten, den Maßstab, soweit er auf das Nutzungsmaß abstellt und dieses Nutzungsmaß nicht ausgeschöpft werden kann, in der Weise anzuwenden, dass Unterschieden in der Realisierbarkeit des Nutzungsmaßes Rechnung getragen wird (BVerwG, NVwZ 1989, a.a.O.).

2. In Anwendung des in § 6 Abs. 1 Satz 1 ESA für die Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzten Maßstabs der möglichen Abflussfläche hatte daher die Beklagte in ihrem Bescheid vom 31. Oktober 2002 bezogen auf das Grundstück der Kläger zu Recht 154 ME als Grundlage für die Berechnung eines wiederkehrenden Beitrags für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser in ihre öffentliche Entwässerungseinrichtung festgestellt. Denn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans "Kirchenacker" ist die baurechtlich zulässige Grundfläche des Grundstücks auf 154 qm begrenzt und somit auch die mögliche Abflussfläche unter Zugrundelegung des ihr durch die Entgeltsatzung beigemessenen Inhalts entsprechend festgelegt. Die Beklagte war deshalb gehindert, diesen Bescheid mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 26. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2008 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 130 Abs. 1 AO als rechtswidrig zurück- und eine Neufestsetzung der möglichen Abflussfläche vorzunehmen.

3. Nur ergänzend sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass mit dem vorliegenden Urteil keine Aussage zur Anwendung sonstiger Beitragsmaßstäbe in der Entgeltsatzung der Beklagten getroffen wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den in § 5 Abs. 1 Satz 1 ESA festgelegten Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung, der an die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse anknüpft. Die Grundstücksfläche stellt hier unmittelbar eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung dar, auf die das Maß der baulichen Nutzung zunächst ohne Einfluss ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 282,15 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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