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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: 6 A 10949/04.OVG
Rechtsgebiete: GastG, ImSchG


Vorschriften:

GastG § 12
GastG § 12 Abs. 1
ImSchG § 4
ImSchG § 4 Abs. 3
ImSchG § 4 Abs. 4
ImSchG § 4 Abs. 4 S. 1
ImSchG § 4 Abs. 4 S. 2
Können bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist.

Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl - bezogen auf einen Veranstaltungsort - nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb einer Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen.

Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

6 A 10949/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Gaststättenrechts

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtlicher Richter Industriekaufmann Glatter ehrenamtlicher Richter Geschäftsführer Hahl

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Januar 2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die gaststättenrechtliche Gestattung der Beklagten vom 17. Juni 2003 insoweit rechtswidrig war, als dem Beigeladenen eine "Disco" am 27. Juni 2003 gestattet wurde sowie für die Veranstaltung "Double Dee" am 28. Juni 2003 musikalische Darbietungen über 24.00 Uhr hinaus erlaubt wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen der Kläger, die Beklagte und der Beigeladene zu je einem Drittel. Jeder Beteiligte trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erteilten gaststättenrechtlichen Gestattung vom 17. Juni 2003, mit welcher dem Beigeladenen unter anderem erlaubt wurde, auf einer öffentlichen Grünfläche in S.... aus Anlass der Kirmes im Juni 2003 drei Musikveranstaltungen in einem Festzelt durchzuführen. Der Kläger hat wegen der mit diesen Veranstaltungen insbesondere zur Nachtzeit verbundenen Lärmbelastungen Klage erhoben.

Hinsichtlich des seinem Urteil im Übrigen zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht.

Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der erteilten Gestattung getroffen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Veranstaltungen seien mit Immissionen verbunden gewesen, die das für die Nachbarschaft zumutbare Maß überschritten hätten. Bei der Bestimmung des Zumutbaren könne die so genannte Freizeitlärm-Richtlinie als Orientierungshilfe herangezogen werden, die bei seltenen Störereignissen Beurteilungspegel von höchstens 70 dB(A) (tagsüber außerhalb der Ruhezeit), 65 dB(A) (tagsüber innerhalb der Ruhezeit) und 55 dB(A) für die Nachtzeit vorsähen. Da die Beklagte bereits während der Karnevalszeit mehrere "seltene Ereignisse" zugelassen habe, deren Höchstzahl aber begrenzt sei, müssten die Kirmesveranstaltungen überwiegend die niedrigeren Immissionswerte der TA Lärm einhalten. Zwar habe die Beklagte dem Beigeladenen die Einhaltung dieser Immissionswerte in der gaststättenrechtlichen Gestattung aufgegeben. Diese seien aber nach dem Ergebnis des im Parallelverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. P.... vom 14. Oktober 2003 nicht einhaltbar gewesen. Gegenüber den Veranstaltungen des Beigeladenen müsse das Interesse der Nachbarn an einer ungestörten Nachtruhe auch nicht mit Rücksicht auf ihre Tradition, Bedeutung oder Ortsüblichkeit zurücktreten. Zudem fänden auf der Grünfläche "I...." zusätzlich in der Karnevalszeit eines jeden Jahres Musikveranstaltungen in einem Festzelt statt, so dass so genannte sehr seltene Ereignisse hier nicht vorgelegen hätten. Im Übrigen genössen die Veranstaltungen des Beigeladenen auf der Grünfläche "I...." keinen besonderen "Traditionsbonus", da abendliche Musikveranstaltungen während der Kirmes erst seit wenigen Jahren dort stattfänden.

Nach Zulassung der Berufungen durch den Senat tragen die Beklagte und der Beigeladene vor, den Anwohnern der Grünfläche "I...." seien sieben traditionelle Musikveranstaltungen pro Jahr zumutbar, die als sehr seltene Ereignisse mit höheren als den in der Gestattung vom 17. Juni 2003 festgesetzten Lärmimmissionen verbunden sein dürften. Der Beigeladene weist darauf hin, die Tradition einer "Zeltkirmes" reiche bis ins Jahr 1978 zurück; seit 1981 werde jeweils am Samstagabend ein Jugendball veranstaltet.

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt seine Auffassung, die dem Beigeladenen gestatteten Veranstaltungen seien mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen verbunden gewesen und hätten ohne weiteres an anderer Stelle innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten durchgeführt werden können, ohne dass es zu Lärmbelästigungen gekommen wäre.

Der Senat hat durch Einnahme richterlichen Augenscheins Beweis über die Örtlichkeit der Grünfläche "I....", des Sportplatzes "A...." und des Bolzplatzes an der K.... Straße in S.... erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 14. September 2004 verwiesen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte in diesem Verfahren, in den Verfahren 6 A 10947/04.OVG, 6 B 10279/04.OVG sowie 6 B 10349/03.OVG und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen haben zum Teil Erfolg. Die gaststättenrechtliche Gestattung der Beklagten vom 17. Juni 2003 war in dem angefochtenen Umfang nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - insgesamt rechtswidrig, sondern nur insoweit, als dem Beigeladenen eine "Disco" am 27. Juni 2003 gestattet wurde sowie für die Veranstaltung "Double Dee" am 28. Juni 2003 musikalische Darbietungen über 24.00 Uhr hinaus erlaubt wurden. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.

1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die erhobene Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Insbesondere kann der Kläger ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erteilten Gestattung geltend machen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen besteht eine Wiederholungsgefahr, auch wenn künftige Gestattungen für die Durchführung von Kirmesveranstaltungen in einem Festzelt auf der Grünfläche "I...." unter geänderten Betriebszeiten bzw. höheren Immissionswerten erlaubt werden sollten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 3. März 2004 (NJW 2004, 2510 ff.) deutlich gemacht, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe gebietet, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren kaum erlangen kann. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz - GG - gewährt nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr bereits angenommen, wenn der Wille des Klägers erkennbar ist, in Zukunft von dem betroffenen Grundrecht in einer Weise Gebrauch zu machen, die zu den gleichen Rechtsproblemen wie in der Vergangenheit führen kann. Diese Voraussetzungen sind unter den vorliegenden Umständen ohne weiteres gegeben, weil der Beigeladene auch in den kommenden Jahren Kirmesveranstaltungen mit Musikdarbietungen in einem Festzelt auf der Grünfläche "I...." durchführen möchte, von denen nicht ohne weiteres gesagt werden kann, dass sie nur zu Lärmbelästigungen der Anwohner führen werden, die eindeutig und ohne weiteres als zumutbar betrachtet werden können.

2. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat in der Sache zu dem Ergebnis, dass die Gestattung der Beklagten vom 17. Juni 2003 nur zum Teil rechtswidrig war. Indem die Beklagte dem Beigeladenen eine "Disco" am 27. Juni 2003 gestattete sowie für die Veranstaltung "Double Dee" am 28. Juni 2003 musikalische Darbietungen über 24.00 Uhr hinaus erlaubte, hat sie von der ihr in § 12 Gaststättengesetz - GastG - eingeräumten Entscheidungsbefugnis einen fehlerhaften Gebrauch gemacht und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

a) Auf diese Rechtsverletzung kann sich der Kläger berufen, obwohl er Musikveranstaltungen aus Anlas der Kirmes viele Jahre lang hingenommen hat. Eine Verwirkung der (Abwehr-)Rechte des Klägers ist dadurch nicht eingetreten. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1977, BVerwGE 52, 16 <25> und vom 16. Mai 1991, NVwZ 1991, 1182). Solche Umstände liegen insbesondere vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Hinnahme der Kirmesveranstaltungen durch den Kläger in der Vergangenheit konnte bei dem Beigeladenen allenfalls ein Vertrauen darauf begründen, dieser werde in Zukunft gegen gleichartige Veranstaltungen keine Abwehrrechte geltend machen. Der Beigeladene durfte aber nicht damit rechnen, der Kläger werde Musikveranstaltungen aus Anlass der Kirmes unabhängig von deren Anzahl und deren Lärmimmissionen hinnehmen.

Der Kläger kann auch nicht - wie der Beigeladene meint - deshalb auf "architektonische Selbsthilfe" zur Abwehr der Lärmimmissionen verwiesen werden, weil die Baugenehmigung für sein Wohnhaus erst einige Monate nach der Durchführung der ersten Zeltveranstaltung des Beigeladenen auf der Grünfläche "I...." erteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23. September 1999, BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050) hat eine solche Obliegenheit zur Selbsthilfe unter Umständen angenommen, in denen der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, zu dem das Baulückengrundstück gehörte, nach dem lärmemittierenden Sportplatz entstanden und an diesen herangerückt war, so dass der Schutz des Wohngrundstücks durch dessen Lärmvorbelastung gemindert war. So liegen die Dinge hier nicht. Der Kläger hat ein Wohngrundstück in der Nähe einer Grünfläche bebaut, die in erster Linie als Kinderspielplatz und an wenigen Tagen eines Jahres als Festplatz genutzt wurde, wobei - wie bereits ausgeführt - Anzahl und Intensität der Lärmereignisse im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses mit den streitgegenständlichen Veranstaltungen nicht vergleichbar sind.

b) In dem angefochtenen Urteil ist bereits dargelegt worden, dass die Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung die subjektiven Rechte der von dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb betroffenen Nachbarn berücksichtigen muss und insbesondere nur zumutbare Lärmimmissionen erlaubt werden dürfen. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht in vollem Umfang gerecht geworden. Zwar hat sie in der Gestattung vom 17. Juni 2003 nur solche Immissionen zugelassen, die den für seltene Störereignisse in den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche (NVwZ 1997, 469 - Freizeitlärm-Richtlinie -) und dem Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1997 (MinBl 1997, 213) bzw. in der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerten entsprechen. Wie die vom Verwaltungsgericht im Parallelverfahren 1 K 745/03.KO (6 A 10947/04.OVG) durchgeführte Beweisaufnahme jedoch ergeben hat, waren diese Werte nicht einhaltbar. Der Sachverständige Dipl.-Ing. P.... hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Oktober 2003 auch zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass als Minimalwert für einen mittleren Innenpegel im Zelt 83 dB(A) anzunehmen sind. Dieser Wert ist nach Auffassung des Sachverständigen für Veranstaltungen wie Kappensitzungen charakteristisch, bei denen sich üblicherweise Büttenreden, Tanzvorführungen und ähnliche Darbietungen im Verlauf der Sitzung abwechseln. Bei reinen Musik- bzw. Tanzveranstaltungen sind danach höhere Zeltinnenpegel zu erwarten. Daraus hat der Sachverständige für das Wohnhaus des Klägers einen Immissionspegel von 60 dB(A) errechnet, wobei nur Geräusche aus dem Festzelt, nicht aber solche im Zusammenhang mit An- und Abreise der Gäste und mit deren Aufenthalt außerhalb des Zelts berücksichtigt wurden. Erhöht werden muss dieser Wert durch einen Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit in Höhe von 3 dB(A), so dass sich ein Beurteilungspegel von 63 dB(A) für das Wohnhaus des Klägers ergibt. Dies verdeutlicht, dass für die Nachtzeit ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) keineswegs eingehalten werden kann, wie er für seltene Ereignisse festgelegt ist. Dass bei reinen Musik- bzw. Tanzveranstaltungen höhere Pegel als bei einer Kappensitzung wahrscheinlich sind, belegt auch die Schallimmissionsmessung des Dipl.-Physikers Dr. S.... (Gutachten vom 7. August 2002), die im Auftrag des Klägers während der Kirmes an seinem Wohnhaus durchgeführt wurde. Die Messungen während einer Discoveranstaltung am 28. Juni 2002 und einer Live-Musik-Darbietung am 29. Juni 2002 in der Zeit von jeweils 23:00 bis 24:00 Uhr ergaben Mittelungspegel von 66,1 dB(A) bzw. von 71,4 dB(A). Diesen Werten hat der Sachverständige sowohl einen messtechnisch bestimmten Impulszuschlag als auch einen Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit zugesetzt, so dass sich Beurteilungspegel von 72,2 dB(A) bzw. 81,6 dB(A) ergaben. Selbst wenn man - mit dem Sachverständigen Dipl.-Ing- P.... - lediglich einen Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit in Höhe von 3 dB(A) zugrunde legt, wird deutlich, dass auch für die abendliche Ruhezeit Zeltveranstaltungen mit Musikdarbietungen am Wohnhaus des Klägers zu Lärmimmissionen führen, die die für seltene Ereignisse festgelegten Werte und erst recht die niedrigeren Werte der TA Lärm deutlich überschreiten. Da diese Richtwerte als Anhalt, als Orientierungs- und Entscheidungshilfe dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001, NVwZ 2001, 1167; BGH, Urteil vom 26. September 2003, NJW 2003, 3699), durfte die Beklagte die streitgegenständlichen Veranstaltungen nur dann gestatten, wenn sie als sehr seltene Ereignisse privilegiert waren, also trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Belästigungen den Nachbarn wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz zumutbar waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003, GewArch 2003, 300 f.; BGH, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juni 2002, VBlBW 2002, 483 [486]). Das ist von der Beklagten zum Teil verkannt worden.

c) Der Senat hält daran fest, dass die Differenzierung zwischen seltenen und sehr seltenen Ereignissen in der Systematik des § 4 Landesimmissionsschutzgesetz - LImSchG - angelegt ist. Wie bereits im Beschluss vom 13. Februar 2004 (GewArch 2004, 217 = NVwZ-RR 2004, 485; auch veröffentlicht in ESOVGRP) ausgeführt, folgt auf den in § 4 Abs. 1 LImSchG niedergelegten Grundsatz des Schutzes der Nachtruhe in Absatz 2 eine Ausnahmeregelung. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 LImSchG lässt weitere Ausnahmen von dem Verbot des § 4 Abs. 1 LImSchG zu, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer beteiligten Person geboten ist. Schließlich kann die zuständige Behörde gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 LImSchG allgemeine Ausnahmen für bestimmte Veranstaltungen bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse zulassen. Daraus wird deutlich, dass die Nachtruhe umso weniger geschützt ist, je stärker das öffentliche Interesse an einer Veranstaltung ist. Ein öffentliches Bedürfnis liegt nach § 4 Abs. 4 Satz 2 LImSchG in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Interesse der Nachbarschaft an ungestörter Nachtruhe überwiegt. Die beispielhafte Aufzählung in § 4 Abs. 4 Satz 1 LImSchG (Messen, Märkte, Volksfeste, Silvester-/Neujahrsnacht) lässt erkennen, dass es sich bei diesen Veranstaltungen im Allgemeinen um jährlich einmal stattfindende handelt, die sich über allenfalls wenige Tage erstrecken (so auch BGH, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.). Bei den sehr seltenen Ereignissen kann es sich nur um vereinzelte, besonders herausragende Veranstaltungen handeln, deren Bedeutung so groß ist, dass dahinter das Ruhebedürfnis der Anwohner zurückzutreten hat (OVG Rheinland-Pfalz <8. Senat>, Urteil vom 16. April 2003, BauR 2003, 1187; VGH Kassel, Beschluss vom 8. Oktober 1996, GewArch 1997, 162). Derartige Merkmale weisen etwa Jubiläumsfeste dörflicher Vereine (vgl. VGH München, Urteil vom 13. Mai 1997, NJW 1998, 401) oder traditionelle Jahrmärkte und Volksfeste auf (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 14. November 1995, GewArch 1996, 390). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.), mit der im Interesse der Harmonisierung zivilrechtlicher und öffentlichrechtlicher Beurteilungsmaßstäbe eine Angleichung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vollzogen wurde, gehören Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens, die für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, so dass die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch anderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen; ereignen sie sich sehr selten, können auch Lärmimmissionen, die die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie überschreiten, ausnahmsweise noch unwesentlich sein.

Daraus ergibt sich für die Entscheidung über die Gestattung einer Veranstaltung, bei der die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse überschritten werden, dass die Behörde eine Prognose zu stellen hat, ob die Veranstaltung, so wie sie im Antrag des Veranstalters umschrieben ist, der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist. Dabei kann eine während der Karnevalszeit als Kappensitzung beantragte Veranstaltung ohne weiteres als sehr seltenes Ereignis eingeschätzt werden. Ebenso wenig Zweifel an der Pflege überlieferten Brauchtums bestehen, wenn eine "Weiberfastnachtsfete" oder "Möhnenfete" am Schwerdonnerstag stattfinden soll. Werden die Veranstaltungen in dem Antrag des Veranstalters jedoch unter ein Motto gestellt, welches nicht ohne weiteres auf die Brauchtumspflege oder eine besondere kommunale Bedeutung hinweist, und enthält der Antrag auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, muss die Behörde bei dem Veranstalter weitere Erkundigungen über den Charakter der Veranstaltung, die Art der Musikdarbietungen sowie den angesprochenen Personenkreis einholen, bevor sie von einem sehr seltenen Ereignis ausgehen darf. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Ablauf der beantragten Veranstaltung streng nach historischem Vorbild gestaltet wird oder ob die Veranstaltung seit vielen Jahren an einem bestimmten Ort stattfindet. Nicht ausreichend ist jedoch, wenn eine Feier keinen erkennbaren Bezug zur Brauchtumspflege hat, sondern die Tradition lediglich zum Anlass für eine Tanz- bzw. Musikveranstaltung nimmt. Damit ist nicht gesagt, dass nur "live" dargebotene Musik (z.B. Tanzkapellen, Bands oder Alleinunterhalter) dem überkommenen Brauchtum entspricht. Eine die Tradition weiter entwickelnde Disco-Veranstaltung kommt durchaus ebenfalls in Betracht, zumal die Messungen des Dipl.-Physikers Dr. S.... vom 7. August 2002 belegen, dass Live-Musik-Darbietungen nicht selten mit größeren Lärmbelästigungen für die Anwohner verbunden sind als Discos.

Ist die zuständige Behörde aufgrund ihrer prognostischen Bewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei einer Feier um eine Brauchtumsveranstaltung oder eine solche von besonderer kommunaler Bedeutung handelt, muss sie in eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten eintreten. Der Schutz der Nachtruhe der Anwohner kann auch bei einem sehr seltenen Ereignis nur im notwendigen Umfang entfallen. Der Senat stimmt mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.) darin überein, dass Musikdarbietungen in der Regel allenfalls bis 24:00 Uhr zugelassen werden dürfen. Anders als im Beschluss vom 13. Februar 2004 (a.a.O.) hält der Senat allerdings nicht daran fest, dass dies nur gelten könne, wenn der darauf folgende Tag allgemein arbeitsfrei ist. Auch wenn Musikdarbietungen bis 24:00 Uhr dauern, können sich die in ihrer Nachtruhe beeinträchtigten Anwohner bis zum nächsten Morgen regelmäßig hinreichend erholen, zumal solche Veranstaltungen nur "sehr selten" gestattet werden dürfen.

Ausgehend davon, dass als seltene Ereignisse solche definiert sind, die an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen an nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden die niedrigeren Regelwerte überschreiten, kann nach Auffassung des Senats von sehr seltenen Ereignissen nur dann die Rede sein, wenn deren Anzahl deutlich niedriger als bei seltenen Ereignissen liegt. In aller Regel werden deshalb allenfalls fünf sehr seltene Ereignisse an einem Veranstaltungsort pro Jahr zugelassen werden dürfen. Des Weiteren hält der Senat mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.) eine Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) für solche sehr seltenen Ereignisse für erforderlich.

Wesentliche Bedeutung für eine fehlerfreie Ermessensbetätigung der Behörde hat darüber hinaus die Prüfung möglicher Ausweichstandorte für die beantragten Musikveranstaltungen. Dabei hat die Behörde grundsätzlich nur Standorte innerhalb der geographischen Grenzen der örtlichen Gemeinschaft in den Blick zu nehmen. Eine Veranstaltung zur Brauchtumspflege, die eine örtliche Tradition aufrechterhält, kann - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht auf einen Platz außerhalb der eigenen Ortsgemeinde oder - bei verbandsfreien oder kreisfreien Gemeinden - außerhalb des Ortsteils bzw. Ortsbezirks verwiesen werden. Ein bestimmter Veranstaltungsort kommt - selbstverständlich - nur dann für die Durchführung einer beantragten Veranstaltung in Betracht, wenn er sich dafür eignet. Neben der rechtlichen Verfügbarkeit des betreffenden Platzes ist die topografische Eignung erforderlich. Von Bedeutung ist auch die Ver- und Entsorgungssituation, wie das Vorhandensein beispielsweise von Strom- und Wasseranschlüssen, Abwasservorrichtungen und Sanitäranlagen. Des Weiteren spielen Gesichtspunkte der Straßenverkehrssicherheit einschließlich der Parkplatzsituation eine Rolle. Schließlich kann die Eignung eines Standortes am erforderlichen Schutz der Umgebung scheitern; neben einem Krankenhaus beispielsweise kommt eine nächtliche Musikveranstaltung nicht in Betracht. Bieten sich nach diesen Maßstäben mehrere Standorte für die Durchführung einer beantragten Veranstaltung an, ist weiter danach zu fragen, ob die voraussichtliche Lärmbelastung der Anwohner an einem Veranstaltungsort wesentlich geringer als an anderen Plätzen ist. Stehen mehrere Standorte in dieser Hinsicht gleichrangig zur Verfügung, wird es ermessensgerecht sein, die im Laufe eines Jahres zu erwartenden Veranstaltungen gleichmäßig auf diese Veranstaltungsorte zu verteilen. Dabei darf die Behörde einem Veranstalter, der bereits seit vielen Jahren an einem bestimmten Ort feiert, den Vorrang vor einem solchen einräumen, der sich erstmals um eine Gestattung an diesem Platz bemüht. Nicht entscheidend ist demgegenüber, welcher Veranstalter im Laufe eines Jahres als erster um eine Gestattung nachsucht, wenn weitere Anträge zu erwarten sind. Allerdings darf die Behörde berücksichtigen, in welcher Jahreszeit eine Veranstaltung stattfinden soll; eine Karnevalsveranstaltung zur Winterzeit, in der die Anwohner sich innerhalb ihrer Wohngebäude, nicht aber im Gartenbereich ihrer Grundstücke aufhalten, beeinträchtigt sie weniger als eine Kirmes im Sommer, bei der sich Veranstaltungsbesucher auch außerhalb des Festzelts aufzuhalten pflegen.

d) Nach diesen Maßstäben kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte dem Beigeladenen eine Live-Musik-Veranstaltung ("Double Dee") für Samstag, den 28. Juni 2003, und eine Background-Musik-Veranstaltung ("Freuro-Party") für Sonntag, den 29. Juni 2003, gestattete. Tanzveranstaltungen aus Anlass der Kirmes entsprechen dem überlieferten Brauchtum. Traditionell findet am "Kirmes-Sonntag" ein Tanzabend statt. Der Beigeladene veranstaltet darüber hinaus seit dem Jahr 1981 am Samstagabend einen "Jugendball". Dass auch Tanzveranstaltungen am Freitagabend auf einer langjährigen Tradition beruhen, ist demgegenüber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unter diesen Umständen hätte sich die Beklagte vor der Erteilung einer diesbezüglichen Gestattung zunächst darüber vergewissern müssen, dass es sich bei der Disco (27. Juni 2003) um eine Brauchtumsveranstaltung, also um ein sehr seltenes Ereignis handeln sollte. Dies ist unterblieben. Da die von der Beklagten zu treffende Prognoseentscheidung mithin insoweit auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage beruhte, war sie rechtswidrig. Die Gestattung vom 17. Juni 2003 ist des Weiteren - aus den bereits dargelegten Gründen - insoweit zu beanstanden, als Musikdarbietungen bei der "Double-Dee"-Veranstaltung (28. Juni 2003) über 24:00 Uhr hinaus erlaubt wurden.

Aus Sicht der Beklagten, die mit der Gestattung vier sehr seltene Ereignisse zugelassen hat, bestand darüber hinaus Veranlassung, den Vorplatz des Sportplatzes "A...." als Alternativstandort in ihre Überlegungen einzubeziehen. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung kommt dieser Vorplatz für die Aufstellung eines Festzelts ebenfalls in Betracht. Allerdings kann diesem Vorplatz keine bessere Eignung für die hier in Rede stehenden Musikveranstaltungen attestiert werden als der Grünfläche "I....", obwohl in der Umgebung des Sportplatzes deutlich weniger Wohnbebauung und in größerer Entfernung vom Festplatz vorhanden ist als im Bereich der Grünfläche "I....". Denn die Anrainer des Sportplatzes sind einerseits durch zwei Musikveranstaltungen des Sportvereins bereits von Lärmbelästigungen betroffen. Andererseits ragt hinter der Wohnbebauung "A...." eine Felswand auf, die zu einer Reflexion der Lärmimmissionen und damit zu deren Verstärkung führen dürfte. Gleichwohl erscheint es zumutbar, wenn die Anwohner der Straße "A...." neben den Veranstaltungen des Sportvereins drei weiteren Zeltmusikveranstaltungen "ausgesetzt" werden. Was die Sanitäreinrichtungen betrifft, steht dort das gemeindeeigene "Vereinsheim" zur Verfügung; "I...." befindet sich eine öffentliche Toilettenanlage. Parkplätze sind sowohl "I...." als auch "A...." knapp.

Nach Einschätzung des Senats kommt der eingezäunte Bolzplatz in der "K.... Straße" als Ausweichsstandort für die Kirmesveranstaltungen des Beigeladenen nicht in Betracht. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, eignet sich das Gelände wegen seiner Hangneigung kaum für die Aufstellung eines größeren Festzelts, wie es vom Beigeladenen in den vergangenen Jahren eingesetzt worden ist. Außerdem ist eine Vorrichtung für die Abwasserbeseitigung am Bolzplatz nicht vorhanden. Ebenso wenig kommt als Ausweichmöglichkeit der Sportplatz in K.... in Frage, der außerhalb von W.... auf einer Anhöhe nur durch einen ca. 3 m breiten Wirtschaftsweg erschlossen ist. Nach den Angaben der Beklagten, an denen zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat, sind dort weder sanitäre Einrichtungen noch eine hinreichende Stromversorgung vorhanden.

Als Standorte für ein Festzelt, in dem Musikdarbietungen aus Anlass der Brauchtumspflege oder wegen besonderer kommunaler Bedeutung stattfinden sollen, stehen innerhalb des Ortsteils W.... somit nur die Grünfläche "I...." sowie der Vorplatz neben dem Sportplatz "A...." zur Verfügung. Auf diese beiden Standorte muss die Beklagte die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse aufteilen, wobei pro Standort grundsätzlich nicht mehr als fünf Veranstaltungen zugelassen werden dürfen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und Berufung eingelegt hat, ist er an den Kosten zu beteiligen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 GKG i.V.m. Art. 1 § 72 Nr. 1 KostRMoG).



Ende der Entscheidung

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