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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: 6 A 11280/04.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, BNatSchG


Vorschriften:

BauGB § 1 a Abs. 3 S. 2
BauGB § 1 a Abs. 3 S. 4
BauGB § 9 Abs. 1 a
BauGB § 52 Abs. 2
BauGB § 135 a Abs. 2 S. 2
BauGB § 135 a Abs. 3 S. 2
BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG § 8 a
BNatSchG § 8 b
BNatSchG § 8 c
1. Zur Rechtmäßigkeit eines Kostenerstattungsbetrages bei räumlicher und zeitlicher Entkoppelung der naturschutzrechtlichen Eingriffe von ihren Ausgleichsfestsetzungen.

2. Zur Berücksichtigung der Ausgleichsverpflichtung nach § 1 a Abs. 3 BauGB bei der Wertermittlung von Flächen im Rahmen der Umlegung.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 11280/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Ausgleichsabgaben

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtliche Richterin Hausfrau Kiemes ehrenamtlicher Richter Dipl.-Pädagoge Richter

für Recht erkannt: Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der Beratung vom 12. Januar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 8 K 473/03.KO - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zur Entrichtung eines bauplanungsrechtlichen Kostenerstattungsbetrages.

Er ist Miteigentümer des ca. 750 m² großen noch unbebauten Grundstücks Gemarkung H...., Flur 48, Parzelle Nr. 58, das im Geltungsbereich des am 8. April 1993 in Kraft getretenen Bebauungsplanes "H...." gelegen ist. Dessen Festsetzungen betreffen ein allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung, einer GRZ von 0,4, einer GFZ von 0,8, ein ringförmiges System von Erschließungsanlagen sowie die Ausweisung zweier Flächen "zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft", die sich innerhalb des Planungsgebietes jeweils an die Baugebiete im Norden und im Osten anschließen. Regelungen über die Zuordnung der beiden Ausgleichsflächen und über die dort vorzunehmenden Ausgleichsmaßnahmen wies der Bebauungsplan damals nicht auf.

Von den in Rede stehenden Ausgleichsflächen befand sich die östliche schon im Zeitpunkt der Planaufstellung im Eigentum der Beklagten. Die im Norden an die Baugebiete anschließende Ausgleichsfläche wurde der Beklagten im Zuge des im Jahre 1999 abgeschlossenen Umlegungsverfahrens "O...." als neue Parzelle, Flur 52, Plan-Nr. 115 mit einer Fläche von 2.228 m² und einem Wert von 105,-- DM pro Quadratmeter (= 233.940,-- DM) als Eigentum zugeteilt.

Im November 2000 entschloss sich die Beklagte, den Bebauungsplan "H...." zu ändern. Während der Offenlage des Planentwurfs gingen bei dem Bürgermeister der Beklagten zwei Schreiben von Grundstückseigentümern ein, in denen die "Ausweisung neuer Ausgleichsflächen" und der "Umfang der umzulegenden Kosten" angesprochen wurden. Zu diesen Eingaben nahm der Bürgermeister mit Schreiben vom 11. Juni 2001 Stellung. Am 10. September 2001 beschloss der Rat der Beklagten in der Annahme, dass Anregungen zur Änderung und Ergänzung des Planes während seiner Offenlage nicht vorgebracht worden seien, verschiedene Planänderungen, die am 5. Oktober 2001 rechtswirksam wurden. Sie haben ausschließlich Festsetzungen zur Gestaltung und Zuordnung der Ausgleichsflächen zum Gegenstand. Auf der östlich gelegenen Ausgleichsfläche soll danach ein ca. 4.335 m² umfassender Waldmantel aus standortheimischen Sträuchern und Bäumen aufgebaut (insoweit als B 1 bezeichnet) und auf weiteren 1.008 m² eine Nutzung als Extensivgrünland verwirklicht werden (insoweit als E 2 bezeichnet). Auf der nördlich gelegenen Ausgleichsfläche ist auf 2.200 m² gleichfalls eine Nutzung als Extensivgrünland vorgesehen (insoweit B 2 genannt), während auf 1.251 m² eine Muldenlage hergestellt werden soll (insoweit E 1 genannt). Die Zuordnung der Ausgleichsflächen gestaltet sich wie folgt: Die Flächen B 1 und B 2, die 74 % der Gesamtausgleichsflächen umfassen, werden den durch die bauliche Nutzung verursachten Eingriffen zugeordnet, die unter Anwendung einer gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO auf 0,6 erhöhten GRZ in ihrer Summe mit 11.074 m² etwa 76 % der gesamten zu erwartenden Versiegelungsfläche betreffen. Die mit E 1 und E 2 gekennzeichneten Plangebiete, die 26 % der Gesamtausgleichsflächen ausmachen, werden den erschließungsbedingten Eingriffen zugeordnet, deren erwartbare Versiegelungsfläche mit 3.534 m² oder 24 % der Gesamtversiegelungsfläche ermittelt wurde. Bei der Bestimmung der Eingriffsflächen blieben 4 nördlich des Z.... im Plangebiet gelegene Baugrundstücke unberücksichtigt, weil dort bereits von dem am 20. April 1983 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "Z...." bauliche Eingriffe zugelassen worden waren. Dessen Regelungen - allgemeines Wohngebiet, Baukörper bis zu zwei Vollgeschossen, GRZ 0,4 und GFZ 0,8 - litten jedoch bis zur ordnungsgemäßen Nachholung der Ausfertigung unter rückwirkender In-Kraft-Setzung der Regelungen zum 1. August 2001 unter einem formellen Mangel.

Mit Bescheid vom 6. November 2001 verlangte die Beklagte wegen der Kosten der von ihr durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen von dem Kläger Erstattung in Höhe von 8.100,30 DM (= 4.141,62 €). Als erstattungsfähiger Aufwand dienten dabei allein die Grunderwerbskosten für die Ausgleichsfläche B 2 in Höhe von 233.940,-- DM, die unter Zugrundelegung einer GRZ von 0,4 auf eine zulässige Gesamtgrundfläche von 8.693 m² umgelegt wurden.

Gegen diese Kostenheranziehung legte der Kläger Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Westerwaldkreises mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2003 zurückwies.

Mit seiner Klage hat der Kläger daran festgehalten, dass der Kostenerstattungsbetrag nach Grund und Höhe fehlerhaft sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Anforderung nicht vorlägen. Die Festsetzung der Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets erweise sich als abwägungsfehlerhaft. Ferner sei es unzulässig, die Ausgleichsflächen durch Änderung des Bebauungsplanes den Eingriffsflächen nachträglich zuzuordnen. Abgesehen davon kranke der Änderungsplan auch daran, dass Einwendungen von Grundstückseigentümern im Planaufstellungsverfahren nicht zur Kenntnis genommen worden seien, wodurch die Abwägung verkürzt werde. Die Herausnahme von vier Baugrundstücken aus der Aufwandsverteilung, von denen die Parzelle Nr. 5369/9 sogar eine planabweichende höhere bauliche Ausnutzung aufweise, überfordere die Beitragsschuldner ebenso wie die völlig unangemessenen Erwerbskosten für die Ausgleichsfläche B 2 in Höhe von 105,-- DM pro Quadratmeter. Schließlich fehle es an Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung dieser Ausgleichsfläche.

Der Kläger hat beantragt,

den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 6. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2003 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die nachträgliche Zuordnung der Ausgleichsflächen in der Gestalt des Änderungsplanes gerechtfertigt. Während des Planaufstellungsverfahrens seien Anregungen zur Änderung oder Ergänzung der Planung nicht unterbreitet worden. Eventuellen Abwägungsmängeln des Ursprungsplanes komme nach Ablauf der Rügefrist des § 215 BauGB keine Bedeutung mehr zu. Für das Umlegungsverfahren gelte im Ergebnis nichts anderes, so dass auch die Rüge gegen die Höhe der Grunderwerbskosten ins Leere gehe. Die Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung der Ausgleichsflächen seien plankonform durchgeführt worden. Dass dies bereits vor der Zuordnung der Ausgleichsflächen geschehen sei, stehe der Erstattungsfähigkeit der dadurch verursachten Aufwendungen nicht entgegen.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem aufgrund der Beratung vom 12. Januar 2004 ergangenen Urteil die Klage abgewiesen. Der Erstattungsbescheid verletze keine Rechte des Klägers. Dessen Heranziehung sei dem Grunde nach gerechtfertigt, denn die dafür notwendige Zuordnung der Ausgleichs- zu den Eingriffsflächen habe noch nachträglich geschehen dürfen. Der dazu ergangene Änderungsbebauungsplan sei weder formell fehlerhaft zustande gekommen noch inhaltlich zu beanstanden. Der Beklagten sei bei der Ermittlung der überbaubaren Grundfläche kein Fehler unterlaufen, da bestimmte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Z...." gelegene Baugrundstücke wegen § 1 a Abs. 3 BauGB bei der Aufwandsverteilung nicht mitrechneten. Daran ändere sich selbst dann nichts, wenn auf der Parzelle Plan-Nr. 5369/9 eine höhere bauliche Ausnutzung im Bereich der GFZ verwirklicht worden sein sollte. Die Erstattungspflicht des Klägers sei auch entstanden, denn die Ausgleichsmaßnahmen auf den Ausgleichsflächen seien bereits im Laufe der 90er Jahre durchgeführt worden. Dass zu diesem Zeitpunkt die Zuordnung noch gefehlt habe, sei unschädlich. Schließlich stehe auch der Geltendmachung des Erstattungsbetrages nichts entgegen, denn die bauliche Nutzung der eingriffsbelasteten Grundstücke sei zulässig. Auch in Bezug auf seine Höhe leide der Kostenerstattungsbescheid an keinem durchgreifenden Mangel. Soweit der Kläger die Grunderwerbskosten der Ausgleichsfläche B 2 als überzogen beanstande, müsse er sich damit auf das Umlegungsverfahren verweisen lassen, in dem die Fläche beschafft worden sei. Unabhängig davon werde der Kläger durch einen möglicherweise überhöhten Zuteilungswert des Grundstückes Plan-Nr. 115 in seinen Rechten nicht verletzt, da die Beklagte nicht alle erstattungsfähigen Auslagenpositionen im Bescheid berücksichtigt habe.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Damit hält er seine rechtlichen Zweifel an der nachträglichen Zuordnungsmöglichkeit der Ausgleichsflächen aufrecht. Eine solche Planungsentscheidung habe jedenfalls einer spezifischen Planrechtfertigung bedurft, an der es ebenso wie an einer tragfähigen Interessenabwägung fehle. Für eine rückwirkende Flächenzuordnung sei hier schon deshalb kein Raum, weil die Ausgleichsmaßnahmen zu einem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen seien, als es noch keine rechtliche Zuordnungsmöglichkeit gegeben habe. Abgesehen von der in Rede stehenden Zuordnungsproblematik stellten sich weitere die Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsbescheides berührende Fragen. Sie beträfen die formelle und materielle Rechtsgültigkeit des Änderungsbebauungsplanes und bezögen sich darauf, ob überhaupt geeignete Ausgleichsmaßnahmen auf den ausgewiesenen Flächen durchgeführt worden seien. Schließlich sei der Grunderwerbspreis von 105,-- DM pro Quadratmeter abweichend vom Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit zu würdigen gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 12. Januar 2004 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens das angegriffene Urteil. Dabei legt sie des Näheren dar, dass die nachträgliche Zuordnungsentscheidung im Änderungsplan weder das Rückwirkungsverbot betreffe, noch den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen. 4 Hefte Verwaltungsakten der Beklagten und 1 Heft Widerspruchsakten der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf diese Unterlagen wird gleichfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, weil der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 6. November 2001 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Westerwaldkreises vom 27. Januar 2003 keine Rechte des Klägers verletzt. Dessen Heranziehung zu einer Kostenerstattung in Höhe von 8.100,30 DM = 4.141,62 € findet ihre rechtliche Grundlage in § 135 a Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach die Gemeinde zur Deckung ihres Aufwandes für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag nach Maßgabe seiner näheren Ausgestaltung in den §§ 135 b und c BauGB erhebt. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zur Kostenerstattung ist damit dem Grunde nach, dass die Gemeinde für Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück zutreffend ermittelte, erstattungsfähige Aufwendungen getätigt hat und dass die Ausgleichsmaßnahmen bestimmten baulich nutzbaren Eingriffsflächen durch Bebauungsplan zugeordnet worden sind (1). Diese rechtlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

1. a) Bei den mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kosten handelt es sich um erstattungsfähigen Ausgleichsaufwand im Sinne von § 135 a Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der dort in Ansatz gebrachte Betrag von 233.940,-- DM bezieht sich nämlich auf die von der Beklagten vorfinanzierten Bereitstellungskosten für den Erwerb der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "H...." gelegenen Parzelle, Flur 52, Plan-Nr. 115 (früher Plan-Nr. 5431).

Diese Kosten sind begrifflich als Ausgleichsaufwand zu qualifizieren, weil sie in Erfüllung der planerischen Vorgaben des in Rede stehenden Bebauungsplanes angefallen sind, wonach die im Plangebiet zugelassenen baulichen und erschließungsspezifischen Eingriffe in Natur und Landschaft nicht auf den Eingriffsflächen selbst, sondern an anderer Stelle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgeglichen werden sollen. Die Ausgleichsflächen, die der Bebauungsplan dementsprechend in seinem nördlichen und östlichen Grenzbereich festsetzt, standen aber nur teilweise im Eigentum der Beklagten. Zur Planverwirklichung in Bezug auf die nördliche Ausgleichsfläche bedurfte es eines kommunalen Grunderwerbes, für den die mit dem Erstattungsbescheid geltend gemachten Kosten aufzuwenden waren.

Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn die planerische Ausweisung von Sammelausgleichsflächen schon als solche rechtlich zu beanstanden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Der Beklagten fehlte insbesondere nicht die Planungsbefugnis, denn die Gemeinde wird durch die Regelungen der §§ 1 a Abs. 3, 9 Abs. 1 a BauGB zu derartigen Festsetzungen ermächtigt. Ihr planerisches Ermessen in Bezug auf die Art und Weise des Eingriffsausgleiches muss allerdings den Abwägungskriterien des § 1 Abs. 6 BauGB gerecht werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BVerwGE 104, 68 ff.). Mit seinen diesbezüglichen Zweifeln kann der Kläger hier aber nicht mehr gehört werden, denn die Frist zur Geltendmachung eventueller Abwägungsfehler ist verstrichen. Mängel der Abwägung sind nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntgabe der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen. In Bezug auf den am 8. April 1993 bekannt gemachten Bebauungsplan hätten Abwägungsfehler mithin bis zum 8. April 2002 gerügt werden müssen. Die erstmals mit der Klageschrift vom 25. Februar 2003 beanstandeten Abwägungsdefizite im Eingriffsbebauungsplan sind deshalb bereits aus formellen Gründen unbeachtlich. Von daher erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Rechtsbehauptung des Klägers, dass schon die Ausweisung von Sammelausgleichsflächen als solche abwägungsfehlerhaft gewesen bzw. es in jedem Falle zu beanstanden sei, dass nicht bedacht worden sei, dass deren Festsetzung innerhalb der Grenzen des Plangebietes eine unzumutbare Kostenbelastung der Grundstückseigentümer zur Folge haben werde.

Den Rechtscharakter der Grunderwerbskosten als Ausgleichsaufwand kann der Kläger auch nicht mit dem Hinweis darauf in Frage stellen, dass der Bebauungsplan "H...." bereits zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten sei, als es noch keine Rechtspflicht der Gemeinde gegeben habe, städtebauliche Eingriffe in Natur und Landschaft auf der Planungsebene auszugleichen. Zwar trifft diese Feststellung als solche zu, doch ergibt sich daraus nicht die vom Kläger abgeleitete Rechtsfolge. Die Verankerung der naturschutzrechtlichen Ausgleichspflicht auf der Planungsebene ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht erst durch das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) erfolgt, das in Artikel 1 Nr. 3 und Nr. 11 b die §§ 1 a und 9 Abs. 1 a in den Text des Baugesetzbuches eingefügt hat. Vielmehr findet sich die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen bereits in Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993 (BGBl I S. 466), durch den mit Wirkung zum 1. Mai 1993 die §§ 8 a bis 8 c in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommen worden sind. Diese Vorschriften, die in ihrem Regelungsgehalt mit den §§ 1 a, 9 Abs. 1 a BauGB weithin übereinstimmen (vgl. Uechtritz, NuR 2001, 374 ff. [376]), erstrecken die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen nach Maßgabe von § 8 c Nr. 1 BNatSchG auch auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen, die vor dem 1. Mai 1993 in Kraft getreten sind. Daraus folgt, dass die damals einschlägige Regelung über die Kostenerstattung (§ 8 a Abs. 4 BNatSchG) auch auf Ausgleichsmaßnahmen anwendbar ist, die so wie hier in so genannten Altplänen festgesetzt wurden. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber zugleich wirksam vorgebeugt, dass bei den Planunterworfenen und damit auch bei dem Kläger schutzwürdiges Vertrauen in die mangelnde Ausgleichsbedürftigkeit der von "Altplänen" legitimierten Eingriffe entstehen konnte.

Die kostenerheblichen Kompensationsmaßnahmen sind im Sinne von § 135 a Abs. 3 Satz 3 BauGB von der Beklagten auch realisiert worden. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der entsprechende Aufwand in den angegriffenen Erstattungsbescheid Eingang gefunden hat. Dort sind nämlich nur die Grunderwerbskosten berücksichtigt, die in § 135 a Abs. 3 Satz 2 BauGB unter anderen als erstattungsfähige Ausgabenpositionen gekennzeichnet sind. Unstreitig sind sie der Beklagten erst im Jahre 1999 angefallen, als ihr die zur Ausgleichsfläche B 2 gehörende Parzelle, Flur 52, Plan-Nr. 115 im Zuge der Umlegung zugeteilt wurde. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob und wenn ja wann die Beklagte noch weitere Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere die im Änderungsplan vom 5. Oktober 2001 ausgewiesenen Bepflanzungen verwirklicht hat, bedarf wegen ihrer mangelnden Abrechnungserheblichkeit keiner abschließenden Klärung. Denn der für die Entstehung der Erstattungspflicht erforderliche Tatbestand der "endgültigen Herstellung" der Ausgleichsmaßnahmen ist in jedem Falle erfüllt, soweit die Beklagte ihr Erstattungsbegehren auf die Grunderwerbskosten beschränkt hat und mögliche weitere Aufwendungen nicht geltend macht.

Für die Entstehung der so konkretisierten Erstattungspflicht ist es nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Rechtslage auch unschädlich, dass im Zeitpunkt der Realisierung der Ausgleichsmaßnahme im Jahre 1999 die planerische Zuordnung nach § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB noch ausstand. § 135 a Abs. 2 Satz 2 BauGB in seiner durch das BauROG eingeführten Fassung bestimmt nämlich, dass die Ausgleichsmaßnahmen bereits vor der Zuordnung durchgeführt werden können. Diese Regelung, die die Einführung eines so genannten Öko-Kontos betrifft (vgl. Krautzberger, in: Ernst, Zinkahn, Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 3 § 135 a Rdnr. 11), ist mithin für die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Grunderwerbsmaßnahme einschlägig. Dies wäre allerdings dann nicht der Fall gewesen, wenn die Ausgleichsmaßnahme - so wie dies nach den Bekundungen der Beklagten auf die Bepflanzungsmaßnahmen zutreffen soll - bereits vor dem 1. Januar 1998 durchgeführt worden wäre, da die durch § 8 a Abs. 3 Satz 4 BNatSchG 1993 gekennzeichnete Rechtslage die vor der Zuordnung realisierten Ausgleichsmaßnahmen in der Ausgleichsbilanz grundsätzlich unberücksichtigt ließ.

b) Der von der Beklagten abgerechnete Ausgleichsaufwand ist als solcher auch erstattungsfähig, da er sich auf "erforderliche Grunderwerbskosten" im Sinne von § 135 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB bezieht. Sie stellen sich als dem Grunde nach erforderlich dar, weil es für die Beklagte in Bezug auf Ausgleichsflächen nach § 9 Abs. 1 a BauGB eine an den Planvorgaben ausgerichtete gesetzliche Bereitstellungspflicht gibt. Aus dieser Bereitstellungspflicht folgt hinsichtlich solcher Ausgleichsflächen, die so wie das im Bebauungsplan "H...." ausgewiesene nördliche Areal nicht in kommunalem Eigentum stehen, eine entsprechende Erwerbsverpflichtung. Ihr hat sich die Beklagte dadurch entledigt, dass sie sich die benötigten Flächen im Umlegungsverfahren zuteilen ließ. Dabei wird die Rechtswirksamkeit der Zuteilung des Grundstücks Plan-Nr. 115 nicht dadurch berührt, dass der Eigentumserwerb der Beklagten nicht im Zuge der Umlegung des Plangebietes "H....", für dessen planerische Zwecke die Fläche benötigt wird, sondern zeitversetzt im Rahmen des Umlegungsverfahrens für das Gebiet "O...." vollzogen worden ist. Diese atypische Verfahrensweise ist statthaft, weil der Zuschnitt des Umlegungsgebietes nicht völlig deckungsgleich mit dem durch die Umlegung zu ordnenden Plangebiet sein muss. Vielmehr dürfen, wie sich aus § 52 Abs. 2 BauGB ergibt, einzelne Grundstücke von der Umlegung ganz oder teilweise ausgenommen werden, sofern sie die Durchführung der Umlegung erschweren. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ging der Umlegungsausschuss der Beklagten offenkundig aus, als er sich dazu entschloss, die Rechtsverhältnisse an der vormaligen Parzelle Flur 52, Plan-Nr. 5431, erst im Zusammenhang mit der Umlegung des Gebiets "O...." zu ordnen. Dass dies dann auch in der vorgesehenen Weise geschehen ist, kann dem vom Senat beigezogenen Auszug aus der Umlegungskarte für das Gebiet "O...." entnommen werden.

Die in Rede stehenden Grunderwerbskosten sind entgegen der Auffassung des Klägers auch der Höhe nach erforderlich, denn der Betrag von 233.940,-- DM entspricht dem Zuteilungswert der Parzelle in der Umlegung. Von diesem Wert ist mit Rücksicht auf die Bestandskraft des Umlegungsplanes (§ 71 Abs. 1 BauGB) nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 20. September 2001 - 6 A 10982/01 - NVwZ-RR 2002, 334) im Verfahren der Kostenerstattung nach den §§ 135 a ff. BauGB nur dann nicht auszugehen, wenn der Zuteilungswert im Umlegungsplan an besonders schwerwiegenden, seine Nichtigkeit begründenden Fehlern litte. Das ist bei der vorliegenden Wertermittlung aber nicht der Fall. Es begegnet insbesondere keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Parzelle, Flur 52, Nr. 115 in der Umlegung die Qualität von Rohbauland gemäß § 4 Abs. 3 WertV zuerkannt worden ist. Diese Fläche ist nämlich Bestandteil einer planinternen Sammelkompensationsmaßnahme in einem durch Umlegung zu ordnenden Gebiet. Bei der Einbringung solcher internen Ausgleichsflächen in die Umlegungsmasse ist es im Hinblick auf die Solidargemeinschaft der Eigentümer allgemein anerkannt, den Rohbaulandwert bzw. wegen der schon absehbaren Ausgleichspflicht einen "gedämpften" Rohbaulandwert in Ansatz zu bringen (so Otte, in: Ernst, Zinkahn, Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 2 § 55 Rdnr. 8 e, S. 18 § 57 BauGB Rdnr. 4 a). Dass der Umlegungsausschuss der Beklagten diese Vorgaben schwerwiegend in einer zur Nichtigkeit des Umlegungsplanes führenden Weise verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Aus der Niederschrift über dessen Sitzung vom 14. Dezember 1995 geht vielmehr hervor, dass die "Ausgleichsflächen auch in der Zuteilung als Rohbauland" bewertet werden sollten. Darin wird allerdings nicht deutlich, wie die "Naturschutzpflichtigkeit", d.h. die Verpflichtung zum Ausgleich nach § 1 a Abs. 3 BauGB, bei der Wertbildung ihren Niederschlag gefunden hat. Hierfür gibt es allerdings nicht nur die Möglichkeit, den Einwurfswert zu senken (Wertdämpfung), sondern ein taugliches Mittel bildet auch die entsprechende Erhöhung des Zuteilungswertes bzw. eine Kombination beider Möglichkeiten (so Otte, a.a.O. § 57 Rdnr. 4 a S. 6 f.). Eine Senkung des Einwurfswertes für die Parzelle Nr. 115 lässt sich anhand der bei den Akten befindlichen Auszüge aus dem Umlegungsverzeichnis indessen ausschließen. Denn diese Unterlagen verdeutlichen, dass der Einwurfs- und der Zuteilungswert mit jeweils 105,-- DM pro Quadratmeter identisch waren. Nicht auszuschließen ist andererseits, dass die Verpflichtung zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB in die Wertsteigerung der zugeteilten Baugrundstücke mit einem Preis von 150,-- DM pro Quadratmeter eingeflossen ist. Es spricht nämlich nichts dafür, dass die Wertsteigerung allein auf die Qualitätsverbesserung zwischen Rohbauland und baureifem Land im Sinne von § 4 Abs. 4 WertV zurückzuführen ist, vielmehr können dabei auch andere wertbildende Faktoren eine Rolle gespielt haben. Ob die in Rede stehende "Naturschutzpflichtigkeit" in der Wertsteigerung des baureifen Bodens hinreichend zum Ausdruck kommt, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht inzident im Kostenerstattungsverfahren, sondern im Verfahren nach den §§ 217 ff. BauGB zu prüfen. Hier kann es nur um die Nichtigkeit des Umlegungsplanes gehen, die mit Rücksicht auf die mangelnde Offensichtlichkeit einer eventuell unzureichenden Wertsteigerung des zugeteilten baureifen Bodens nicht anzunehmen ist. Zur Klärung dieser Frage bedarf es daher nicht der vom Kläger beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Diesem Begehren ist auch nicht deshalb zu entsprechen, weil anderenfalls die Gefahr besteht, dass der Senat seiner Entscheidung einen fehlerhaften Rohbaulandwert hinsichtlich der Parzelle, Flur 52, Plan-Nr. 115 zugrunde legt. Grundlage der Erörterung über die Wertverhältnisse bildeten in der mündlichen Verhandlung die dem Gericht vorliegenden Auszüge aus dem Umlegungsverzeichnis für das Umlegungsgebiet "H/L...." sowie die Niederschrift über die Sitzung des Umlegungsausschusses vom 14. Dezember 1995. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass in dem fraglichen Umlegungsgebiet Rohbauland mit 105,-- DM pro Quadratmeter und baureifes Land mit 150,-- DM pro Quadratmeter bewertet wurden. Da die Parzelle Plan-Nr. 115 als Rohbauland im Rahmen dieses Umlegungsverfahrens mit 105,-- DM pro Quadratmeter zugeteilt worden ist, kann insoweit ein Irrtum über die Wertverhältnisse von vornherein nicht entstehen. Er kann sich auch nicht daraus ergeben, dass angeblich im Jahre 1993 im Umlegungsverfahren "H...." für Rohbauland 75,-- DM pro Quadratmeter gezahlt wurden. Selbst wenn diese Behauptung des Klägers richtig sein sollte, was nach der vom Umlegungsausschuss festgestellten analogen Entwicklung der Grundstückspreise für baureifes Land in den benachbarten Plangebieten "S...." und "H...." zu bezweifeln ist, kommt es darauf nicht an, weil das Grundstück, für dessen Erwerb die Beklagte Kostenerstattung fordert, gerade nicht im Umlegungsverfahren "S...." zugeteilt worden ist. Mithin ist auch aus diesem Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kein Raum. Der im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Aufwand von 233.940,-- DM ist damit zutreffend ermittelt und auch als solcher erstattungsfähig. Ob die Beklagte ihre Aufwendungen für den Bodenerwerb dadurch hätte verringern können, dass sie externe Ausgleichsflächen ausgewiesen hätte, ist unerheblich, da sie sich für die Festsetzung interner Sammelausgleichsflächen entschieden hat und der Kläger, wie oben bereits dargelegt wurde, diese Entscheidung hinnehmen muss.

c) Von ausschlaggebender Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsbegehrens dem Grunde nach ist ferner, dass die "Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle" den Eingriffsparzellen gemäß § 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB zugeordnet sind. Der Sinn und Zweck dieser Maßnahme besteht zunächst darin, mit den Mitteln der Bauleitplanung zu bestimmen, auf welche Weise die ökologischen Konflikte, die durch Eingriffe in Natur und Landschaft hervorgerufen werden, unter Beachtung des Verursacherprinzips bewältigt werden sollen, wenn der Ort des Eingriffs ein anderer als der des Ausgleichs ist und darüber hinaus im Wege der Eigenregie den Ausgleich herbeizuführen. Gegenstand der Zuordnung ist damit die Erstellung einer eingriffskompatiblen und -konnexen Ausgleichsbilanz im Bebauungsplan und deren Verwirklichung durch Selbstvornahme des Planungsträgers. Ob dieser Zweck hier erreicht worden ist, ist mit Rücksicht darauf, dass der Zuordnungsbegriff Tatbestandsmerkmal der Kostenerstattungspflicht ist, durch inzidente Kontrolle des Änderungsplanes zum Bebauungsplan "H...." vom 5. Oktober 2001 festzustellen (noch zweifelnd OVG Rh-Pf, Urteil vom 20. September 2001 - 6 A 10982/01 - NVwZ-RR 2002, 334).

Diese Kontrolle ergibt, dass der Änderungsplan weder in verfahrensmäßiger noch in sachlicher Hinsicht zu beanstanden ist. Insbesondere trifft der Vorwurf des Klägers nicht zu, dass dem Rat der Beklagten das Vorliegen privater Anregungen im Sinne von § 3 Abs. 2 BauGB vor der Beschlussfassung verschwiegen worden sei. Die beiden Schreiben der Herren H.... und Dr. O.... vom 20. bzw. 22. Mai 2001 haben nämlich keine planungsrelevanten privaten Belange zum Gegenstand, die nach Lage der Dinge in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118 ff.). Sie betreffen vielmehr Fragen zur Sinnhaftigkeit des Grunderwerbs für die Ausgleichsflächen, insbesondere zum Grunderwerbspreis sowie der damit möglicherweise einhergehenden Kostenbelastung der Bürger. Auf diese von der Verwaltung beantworteten Fragen war bei der Erörterung des "Ob", "Wann" und "Wie" der Änderungsplanung nicht einzugehen, da es hierbei nicht um die Thematik des Grunderwerbs und die damit zusammenhängenden Kosten, sondern um die Zuordnung der bereits festgesetzten Ausgleichsflächen sowie um deren Gestaltung ging.

Die vorbezeichneten Planungsgegenstände weisen auch einen konkreten Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung auf und sind damit nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich und gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 [312]). Mit seinem Einwand, die Änderungsplanung werde nur von einem finanzwirtschaftlichen Interesse der Beklagten bestimmt, verkennt der Kläger, dass es städtebauliche Zwangspunkte sind, nämlich die Nachholung der in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes offen gebliebenen Zuordnungs- und Gestaltungsentscheidung, die sich die Beklagte mit der Änderungsplanung vorgenommen hat.

Die planerischen Festsetzungen des Änderungsplanes (Zuordnungs- und Gestaltungsfestsetzungen) über die Ausgleichsflächen lassen, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, Abwägungsfehler nicht erkennen. Soweit der Kläger in Bezug auf die Gestaltung der für das vorliegende Verfahren bedeutsamen Ausgleichsfläche B 2 bemängelt, dass deren ökologische Aufwertung verfehlt werde, weil die Ausgleichsfläche stets Grünland gewesen sei und dies auch bleiben solle, verkennt er, dass das fragliche Areal in der Legende des Bebauungsplanes als Extensivgrünland ausgewiesen ist. Dieser Begriff kennzeichnet eine Qualitätsveränderung des Grund und Bodens, die nach den Vorstellungen der Planer durch einen allmählichen Aushagerungsprozess des Bodens erzielt werden soll. Damit wird dem Einwand der fehlenden Eignung der Planung die Grundlage entzogen.

Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist auch insoweit zu folgen, als sie die Abwägungsgerechtigkeit der Zuordnungsfestsetzungen zum Gegenstand haben. Sie erfüllen die Vorgaben der §§ 9 Abs. 1 a Satz 2, 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB nach einer planungsrechtlichen Verknüpfung von Ausgleichsmaßnahmen auf Ausgleichsflächen einerseits zu Eingriffs-/Bauflächen andererseits. Dies geschieht dadurch, dass die durch Bau- und Erschließungsmaßnahmen verursachten Bodenversiegelungen in eine quantitative Relation zu den ökologisch maßvoll aufgewerteten Ausgleichsflächen gebracht werden. Gegen die Sachgerechtigkeit eines solchen formalen Bilanzierungsverfahrens für die Zuordnung von Sammelausgleichsflächen sprechen aus der Sicht des Eingreifenden keine durchschlagenden Bedenken, solange nur die Eingriffsproportionalität gewahrt bleibt, die sich nicht am tatsächlich vorgenommenen, sondern am rechtlich zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft orientiert. Anhaltspunkte dafür, dass sie bei den dem Änderungsplan zugrunde liegenden Prozentanteilen von Versiegelungsflächen einerseits und Ausgleichsflächen andererseits nicht eingehalten sein könnte, namentlich ein Übermaß an Ausgleich für die auf Baumaßnahmen bezogene Versiegelung zu beklagen ist, sind vom Kläger weder vorgetragen worden, noch sonst wie ersichtlich. Gegen die Abwägungsgerechtigkeit der Zuordnungsfestsetzungen spricht auch nicht, dass die Versiegelungsflächen insgesamt die Größe der Ausgleichsflächen nicht unwesentlich übertreffen. Maßgeblich ist nämlich die ökologische Gesamtbilanz im gesamten Gemeindegebiet, die auch bei einer gewissen Disproportionalität zwischen Eingriffs- und Ausgleichsflächen im Plangebiet selbst ausgeglichen sein kann.

Ohne Einfluss auf die planerische Abwägung bleibt des Weiteren, dass die Zuordnung erst nachträglich, d.h. nach der planerischen Ausweisung der Eingriffs- und Ausgleichsflächen im Zuge einer Änderungsplanung, ja sogar erst nach der Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahme als solcher vorgenommen worden ist. Es gibt nämlich keine verbindlichen Vorgaben über den Zeitpunkt der Vornahme einer Zuordnungsentscheidung. Das Baugesetzbuch in seiner ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung eröffnet vielmehr die Möglichkeit, die Tatbestände des Eingriffs und des Ausgleichs sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht zu entkoppeln (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 4 BN 37.03 - NVwZ 2003, 1515 [1516]). Grundlage der räumlichen Trennung bildet dabei § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB, während die zeitliche Entkoppelung aus § 135 a Abs. 2 Satz 2 BauGB hervorgeht. Mit der zuletzt genannten Regelung verleiht das Gesetz der Gemeinde die Befugnis, bereits im Vorgriff auf spätere Baugebietsfestsetzungen Maßnahmen zum Ausgleich durchzuführen und diese dann später den neuen Baugebieten zuzuordnen. Die nachträgliche Zuordnung ist damit gesetzlich ausdrücklich intendiert, so dass aus dem Fehlen einer Zuordnungsfestsetzung kein schutzwürdiges Vertrauen in das dauerhafte Unterbleiben einer dahingehenden Maßnahme abgeleitet werden kann. Nachteilige Auswirkungen hat dieser Tatbestand lediglich auf die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs, dessen Geltendmachung aber nur das Bestehen einer Zuordnung voraussetzt. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall indessen nicht.

Schließlich hat die Beklagte auch die gegenständliche Reichweite der Zuordnungsfestsetzung abwägungsfehlerfrei bestimmt. Die nördlich des Z.... im Plangebiet gelegenen Parzellen Plan-Nr. 5369/6, 5369/9, 5369/10 und 5369/11 wurden im Zuge der Änderungsplanung zu Recht als nicht im Plangebiet "H...." auszugleichende bauliche Eingriffe in Natur und Landschaft behandelt. Zwar liegen die genannten Grundstücke alle im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes, doch haben sie ihre rechtliche Eigenschaft als Baugrundstück und damit ihre Eingriffstauglichkeit nicht erst im Jahre 1993 durch dessen Festsetzungen, sondern bereits früher erlangt. Dies folgt daraus, dass die fraglichen Grundstücke bereits vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes "H...." anderweitig überplant bzw. so wie die Parzelle Plan-Nr. 5369/9 sogar schon seit dem Jahr 1990 bebaut waren. Alle Grundstücke wurden nämlich von den Regelungen des im April 1983 als Satzung beschlossenen Bebauungsplanes "Z...." erfasst, die dort ein allgemeines Wohngebiet, zweigeschossige Bebauung bei einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 festsetzten. Dass sie gleichwohl die planungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Eingriffe in Natur und Landschaft nicht unmittelbar bestimmen, liegt an dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Ausfertigungsmangel des Bebauungsplanes, den die Beklagte mit der von ihr nachträglich beschlossenen Ausfertigung unter rückwirkender Inkraftsetzung des Planes zum 1. August 2001 in Ansehung der vier überplanten Parzellen nur unvollständig geheilt hat. Dieses Versehen ändert jedoch nichts daran, dass bereits vor dem 8. April 1993, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplanes "S....", eine Bebaubarkeit der Parzellen Plan-Nrn. 5369/6 und 5369/9-11 gegeben war. Sie leitet sich aus dem damals noch geltenden § 33 BBauG ab, wonach in Gebieten, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG aufzustellen, ein Vorhaben bei hinreichender Planreife und gesicherter Erschließung objektiv zulässig war. Diese Voraussetzungen treffen hier zu, denn der Bebauungsplan "Z...." war zweifelsfrei über das Stadium der Planreife hinaus gediehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 1978 - 4 B 26.78 - Buchholz 406.1 § 33 BBauG Nr. 5) - es fehlte lediglich die Ausfertigung - und für die unmittelbar an den Z.... angrenzenden Grundstücke war auch die Erschließung gesichert. Für solche schon vor ihrer aktuellen Überplanung eingriffsgeneigten Grundstücke kommt § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB zur Anwendung, der insoweit als die bestehenden Eingriffsrechte sich mit den durch nachträgliche Überplanung begründeten inhaltlich decken, eine Freistellung von der Ausgleichspflicht anordnet (so BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259 [1260 f.]). Die vorbezeichnete Rechtslage gilt nicht erst ab 1. Januar 1998, sondern schon für den Geltungszeitraum des § 8 a BNatSchG (so OVG Lüneburg, Urteil vom 27. August 1997 - 1 K 7061/95 - NVwZ-RR 1998, 301 f.), so dass jedenfalls die vor dem 1. Mai 1993 entstandenen Baurechte auf der Planungsebene keinem Ausgleichsvorbehalt unterfielen. Diese Rechtslage greift hier auch deshalb, weil die Eingriffsintensität zwischen alter und neuer Rechtslage identisch ist. Hierbei ist nur auf die planungsrechtlich zulässige Eingriffsintensität (hier die Versiegelungsfläche) abzustellen, so dass eine eventuell planabweichend verwirklichte höhere Grundstücksausnutzung, insbesondere beim Maß der baulichen Nutzung, ohne Bedeutung bleibt.

d) Für die nach alledem dem Grunde nach gerechtfertigte Kostenerstattung ist der Kläger auch persönlich einstandspflichtig. § 135 a Abs. 3 Satz 1 BauGB bestimmt nämlich, dass die Kosten geltend gemacht werden können, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich genutzt werden dürfen. Das ist bei dem Grundstück Plan-Nr. 58 des Klägers mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes "S...." seit April 1993 der Fall, da von diesem Zeitpunkt an dort eine bauliche Nutzung objektiv möglich war. Dass der Kläger diese Möglichkeit bisher nicht wahrgenommen hat, ist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ohne Bedeutung.

2. Zu folgen ist dem Verwaltungsgericht auch in der Feststellung, dass der angefochtene Kostenerstattungsbescheid seiner Höhe nach keine Rechte des Klägers beeinträchtigt.

a) Die erstattungsfähigen Kosten wurden zunächst von der Beklagten einem zulässigen Verteilungsschlüssel unterworfen. Maßstabsbildend war dafür § 135 b Satz 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 4 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen vom 3. Juli 1998, wonach die erstattungsfähigen Kosten auf die zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt werden.

b) Den selbst gewählten Verteilungsschlüssel hat die Beklagte auf die erstattungsfähigen Aufwendungen allerdings nicht fehlerfrei angewendet. Vielmehr hat sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, die Kosten nicht nach der im Änderungsplan neu festgesetzten Grundflächenzahl von 0,6 umgelegt, sondern den Erstattungsbetrag unter Zugrundelegung einer GRZ von 0,4 errechnet. Für den Kläger als Kostenschuldner ist diese zu einem geringeren Erstattungsbetrag führende Berechnungsweise indessen mit keiner rechtlichen Beschwer verbunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 4.141,-- € festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 KostRMoG).

Ende der Entscheidung

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