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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: 6 A 11422/04.OVG
Rechtsgebiete: GG, VwVfG


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2
GG Art. 14 Abs. 1 S. 4 Nr. 4
VwVfG § 49
VwVfG § 49 Abs. 2
Der in der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerkes angeordnete vollständige und auf unabsehbare Dauer wirksame Anpassungsausschluss von im Zahlbetrag festgeschriebenen Berufsunfähigkeits- oder Altersrenten eines bestimmten Teilnehmerkreises ist mit der verfassungsrechtlich geschützten Wertsicherungsfunktion des Rechts auf Rente und dem allgemeinen Gleichheitssatz grundsätzlich nicht zu vereinbaren.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 11422/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Ärzteversorgung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtliche Richterin Hausfrau Kiemes ehrenamtlicher Richter Dipl.-Pädagoge Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 3 K 1879/03.KO - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, den Zahlbetrag der ihm zum Stichtag 1. Januar 2003 gewährten berufsständischen Versorgungsleistungen bis auf weiteres nicht zu erhöhen.

Der am 1. August 1937 geborene Kläger ist Zahnarzt. Wegen dauernder Berufsunfähigkeit bezog er ab Februar 1993 Ruhegeld, das die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2000 in ein durch Versorgungsabschlag gekürztes vorgezogenes Altersruhegeld umwandelte. Nachdem der Kläger diese Maßnahme gerichtlich abgewehrt hatte, gewährte die Beklagte ihre bisherigen Versorgungsleistungen zunächst sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unverändert weiter.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2003 teilte sie sodann dem Kläger mit, dass sich aufgrund der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Satzungsänderung sein Rentenbezug zwar weiter nach der Rechtsgrundlage richte, wie sie bis 1999 bestanden habe. In Anwendung dieser Vorschriften werde jedoch der Zahlbetrag seiner Versorgung ab 1. Januar 2003 auf 2.735,79 € monatlich festgeschrieben. Dementsprechend erhöhe sich der Punktwert der Rente von diesem Stichtag an solange nicht, bis die Berufsunfähigkeitsrente, wie sie nach dem ab 1. Januar 2003 geltenden neuen Satzungsrecht fiktiv zu bemessen wäre, den Zahlbetrag der tatsächlich erbrachten Versorgungsleistungen erreicht habe. Unter Beachtung der jährlichen Punktwertänderungen seit dem Jahre 1993 belaufe sich der fiktive Rentenanspruch per 1. Januar 2003 auf 2.243,35 € (= Kürzung von 18 %).

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein, dem die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2003 lediglich insoweit stattgab, als die fiktiven Rentenbezüge im Ausgangsbescheid um mehr als 14,4 v.H. der im Monat Februar 1993 gezahlten Berufsunfähigkeitsrente gekürzt worden waren. Im Übrigen verbleibe es bei der Regelung des Ausgangsbescheides, weil der Kläger hierdurch keine wirtschaftlichen Einbußen erleide und er an den notwendigen Maßnahmen zur Konsolidierung der wirtschaftlichen Grundlagen des Versicherungsträgers nur insoweit teilnehme, als er von künftigen Rentensteigerungen einstweilen ausgenommen sei. Diese "Altfallregelung" sei verhältnismäßig und nehme auf schutzwürdige Belange der Rentenbezieher hinreichend Rücksicht.

Mit seiner Klage hat der Kläger daran festgehalten, dass der im angefochtenen Bescheid festgestellte Dynamisierungsausschluss rechtswidrig sei. Diese Maßnahme stelle die Durchbrechung eines tragenden Bemessungsgrundsatzes der berufsständischen Versorgung dar, der nur die Altbezieher von Berufsunfähigkeitsrente treffe und diesen ein Sonderopfer auferlege. Durch den systemwidrigen Eingriff werde das Eigentumsrecht der Betroffenen ebenso verletzt wie ihr schutzwürdiges Vertrauen in die weitere Anwendung des Punktwertsystems. Schließlich greife der Dynamisierungsausschluss in bereits abgewickelte Sachverhalte ein und missachte damit das Rückwirkungsverbot; ferner wirke er unverhältnismäßig und stehe auch im Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitssatz.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2003 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid verletze keine Rechte des Klägers, denn er stütze sich auf das zum 1. Januar 2003 geänderte fehlerfrei angewendete Satzungsrecht, das seinerseits mit den Vorgaben des höherrangigen Rechts in Einklang stehe. Die Satzungsänderung habe die durch den früheren Rechtszustand geschaffene Privilegierung der Berufsunfähigkeitsrenten im Verhältnis zum vorgezogenen Altersruhegeld beenden wollen und dürfen, denn die Mehrzahl der Teilnehmer habe darin aus guten Gründen eine sachwidrige Ungleichbehandlung gesehen. Die Umstellung sei ferner mit Rücksicht auf die allgemein gestiegene Lebenserwartung der Versicherten und wegen der seit längerer Zeit andauernden ungünstigen Ertragslage des angelegten Kapitals erforderlich geworden. Den Kläger berühre dies allenfalls am Rande insofern, als er an künftigen Rentenerhöhungen einstweilen nicht teilnehme, doch werde ohnedies keinem Rentenberechtigten ein dahingehendes Teilhaberecht verfassungsrechtlich garantiert.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2004 ergangenen Urteil die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen aufgehoben. Es hat deren Regelungsgegenstand - Anordnung einer Zahlbetragsgarantie unter Ausschluss des satzungsrechtlichen Dynamisierungsfaktors - als Teilwiderruf einer früheren rentenrechtlichen Begünstigung gedeutet und die so verstandene Regelung an § 1 LVwVfG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG gemessen. Deren rechtliche Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor, denn es fehle an der fehlerfreien Abwägung der widerstreitenden Beteiligteninteressen. Der Kläger habe zu Recht darauf vertraut, auch in Zukunft Rente in der Höhe beziehen zu können, wie sie den übrigen Anspruchsberechtigten der Beklagten in Anwendung der Punktwertregelung der Satzung zustehe. Der Dynamisierungsausschluss des § 31 Abs. 1 Satz 3 der Satzung (Fassung 2003) stelle für den davon betroffenen Personenkreis eine unbillige Härte dar, denn er führe über die Zeit zu einer nachhaltigen Versorgungseinbuße, gegen die der Betroffene vornehmlich nach dem 65. Lebensjahr keine erfolgversprechenden Gegenmaßnahmen mehr einleiten könne. Der Eingriff werde nicht durch das Interesse der Beklagten an der Gleichbehandlung der Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente und vorgezogenem Altersruhegeld gerechtfertigt, denn das Versorgungsinteresse dieser Personengruppen stehe nicht auf gleicher Stufe. Die Beklagte verfolge mithin nur ein allgemeines versorgungspolitisches Anliegen, das aber nicht ausreiche, um den Vertrauensschutz des Klägers zu überspielen. Bereits jetzt sei erkennbar, dass er seinen Lebenszuschnitt mittelfristig nicht werde halten können, ohne dass eine konkrete Gefährdung der Leistungsfähigkeit der Rentenkasse belegt, geschweige denn erkennbar sei, dass überhaupt ein nennenswerter Ersparniseffekt durch den Dynamisierungsausschluss erzielt werde.

Gegen dieses ihr am 19. Juli 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. August 2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Damit rügt sie, dass das Verwaltungsgericht den Regelungsgehalt des Bewilligungsbescheides vom 20. Januar 1993 sowie des angefochtenen Bescheides vom 15. Januar 2003 nicht zutreffend gewürdigt habe. Ferner beanstandet sie, dass im Urteil überzogene Anforderungen an die widerstreitenden Interessen der Beteiligten an der Beibehaltung bzw. an der Änderung der Satzungslage gestellt würden. Bei zutreffender rechtlicher Einordnung der in Rede stehenden Verwaltungsentscheidungen werde deutlich, dass weder ein Widerrufsbedürfnis vorgelegen habe, noch ein Widerruf bezweckt gewesen sei. Regelungsgegenstand des Verwaltungsaktes vom 14. Januar 2003 bilde vielmehr die verbindliche Feststellung, dass der Zahlbetrag der Altersrente des Klägers sich am 1. Januar 2003 auf 2.735,79 € belaufe und sich hieran wegen des satzungsrechtlich angeordneten Dynamisierungsausschlusses bis auf weiteres nichts ändere. Die so verstandene Ausschlussklausel gebe zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass, gleichgültig, ob die daran anknüpfenden Interessen konkret - individuell oder generell - abstrakt im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle gewürdigt werden. Jeweils gehe das Interesse des Trägers der berufsständischen Versorgung an der Änderung der Rechtslage dem Besitzstandsinteresse des Rentenempfängers vor. Das Verwaltungsgericht verkenne mit seiner abweichenden Beurteilung, dass dem Kläger rentenrechtlich nichts genommen werde, er im Gegenteil sicher sein könne, dass seine Rente nicht absinke. Eine verfassungsfeste Position auf Teilhabe an eventuellen künftigen Rentensteigerungen gebe es nicht. Im Übrigen erweise sich die umstrittene Satzungsänderung ohne weiteres als verhältnismäßig, denn sie sei zur Behebung systemimmanenter Verwerfungen notwendig und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Erzielung von nennenswerten Ersparnissen durchaus geeignet.

Die Beklagte beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz -3 K 1879/03.KO- abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er sowohl im Ergebnis als auch in der dazu gegebenen Begründung für zutreffend hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in den Gerichtsakten verwiesen. 1 Heft Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten lag dem Senat vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf diese Unterlagen wird gleichfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben, weil der damit angegriffene Versorgungsbescheid vom 14. Januar 2003 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2003 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Dies folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht schon daraus, dass mit den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen begünstigende Einzelfallregelungen unter Missachtung von § 1 LVwVfG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG widerrufen worden sind. An diesem rechtlichen Maßstab sind die in Rede stehenden Verwaltungsentscheidungen nicht zu messen, weil dadurch auch nicht teilweise den Kläger begünstigende Rechtsfolgen aufgehoben wurden, die in früheren Verwaltungsentscheidungen begründet worden sind. Dies ergibt eine Auslegung der in Betracht kommenden Versorgungsbescheide.

Der hier streitbefangene Versorgungsbescheid vom 14. Januar 2003 weist mehrere Regelungsgegenstände auf. Er spricht zunächst aus, dass der Versorgungsbescheid vom 23. Oktober 2000 wieder aufgehoben werde, wonach die dem Kläger zustehende Versorgung als vorgezogene Altersrente gekürzt wurde. Sodann wird der Zahlbetrag der ab 1. Januar 2003 zu beanspruchenden Versorgung auf 2.735,79 € festgesetzt. Schließlich wird dieser Zahlbetrag festgeschrieben, indem der Kläger von künftigen Punktwertänderungen auf unabsehbare Zeit ausgenommen wird. Durch diesen Regelungsinhalt wird die versorgungsrechtliche Situation des Klägers aber nur insoweit berührt, als der Zahlbetrag seiner Versorgungsbezüge festgeschrieben wird. Insofern erfährt die Rechtsposition des Klägers auch eine Beeinträchtigung, da er bisher am Prozess der Dynamisierung der berufsständischen Versorgung uneingeschränkt teilnahm. Gleichwohl liegt in diesem umfassenden und unbefristeten Dynamisierungsausschluss kein Teilwiderruf eines früheren Bewilligungsbescheides. Dies gilt namentlich insoweit, als der Versorgungsbescheid vom 14. Januar 2003 den Bescheid vom 23. Oktober 2000 für "wieder aufgehoben" erklärt. Diesem Ausspruch kommt keine rechtskonstitutive Wirkung zu, weil der Bescheid vom 23. Oktober 2000, der die bis dahin gewährte Berufsunfähigkeitsrente des Klägers in eine durch Versorgungsabschlag gekürzte vorgezogene Altersrente umgewandelt hat, bereits vorher durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. September 2001 in dem Verfahren 3 K 167/01.KO - bestätigt durch das Urteil des Senats vom 26. April 2002 -6 A 11832/01.OVG- - aufgehoben worden ist. Von daher kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid vom 23. Oktober 2000 nach seinem Regelungsinhalt in Ansehung der Dynamisierungsklausel überhaupt eine widerrufsfähige Begünstigung beinhaltet hat.

Durch den Dynamisierungsausschluss im Bescheid vom 14. Januar 2003 wurde auch der Bescheid vom 20. Januar 1993 über die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente nicht teilweise widerrufen. Dafür fehlte es bereits an einem Widerrufsbedürfnis, weil die wesentliche Rechtsfolge des Bescheides - die Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente dem Grunde nach - bereits im August 2002 kraft normativer Bestimmung in § 19 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 der Satzung der Versorgungsanstalt (Fassung: 1. Januar 1999) erloschen und damit gegenstandslos geworden ist. Zu diesem Zeitpunkt vollendete nämlich der Kläger sein 65. Lebensjahr, das die äußerste zeitliche Grenze für den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente markiert. Ab dann sind die laufenden Versorgungsleistungen begrifflich als Altersrenten zu qualifizieren, selbst wenn sich ihre Höhe, so wie hier, am Umfang der früheren Berufsunfähigkeitsrente orientiert. Ein Widerrufsbedürfnis in Bezug auf den Bescheid vom 20. Januar 1993 war zudem auch insoweit nicht gegeben, als dessen Regelungsinhalt sich nicht durch Zeitablauf erledigt hat. Soweit dies mit der Festsetzung der endgültigen Leistungszahl auf 174,2500 der Fall ist, berührt dies nämlich nicht den vom Dynamisierungsausschluss betroffenen Punktwert, sondern einen anderen in § 22 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung geregelten Berechnungsfaktor der Versorgungsleistungen. Zu dem in § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung normierten Punktwert sowie der hierauf bezogenen Dynamisierungsklausel (§ 22 Abs. 5 der Satzung) verhält sich der Bescheid vom 20. Januar 1993 weder ausdrücklich noch sinngemäß, so dass insoweit kein behördlicher Willen zu korrigieren war, der zu dem im Bescheid vom 14. Januar 2003 verlautbarten hätte in Widerspruch treten können. Die unter Beachtung der jährlichen Punktwertänderungen sich ergebende Rentendynamisierung, wie sie in der Vergleichsberechnung vom 14. Januar 2003 zum Ausdruck kommt, ist mithin nicht durch konstitutiven Einzelakt formalisiert, sondern nach dem Gesamteindruck des Verwaltungshandelns der Beklagten sowie den dazu gegebenen Erläuterungen das Produkt einer generalisierenden, alle Rentenbezieher in den Blick nehmenden Bewertung. Um sie für eine bestimmte Gruppe von Rentenbeziehern außer Vollzug zu setzen, bedurfte es folglich keiner speziellen Widerrufsanordnung, weil die Rentendynamisierung von der Beklagten nicht individuell versprochen war. Die streitgegenständliche Festschreibung des Rentenbezuges auf einen Betrag von 2.735,79 € unter Ausschluss jedweder Dynamisierung auf unabsehbare Zeit muss sich mithin an anderen rechtlichen Maßstäben als denen des § 49 VwVfG bewähren.

Ein solches Bemühen schlägt hier indessen fehl, weil der in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen enthaltene Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers (a) in den einschlägigen Bestimmungen des Satzungsrechts der Beklagten nur bei deren verfassungskonformen Auslegung eine tragfähige Grundlage findet (b). Bei verfassungskonformer Anwendung ist das einschlägige Satzungsrecht aber mit dem Regelungsinhalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nicht in Einklang zu bringen (c).

a) Die in den angegriffenen Verwaltungsentscheidungen verfügte Festschreibung der Versorgungsleistungen des Klägers auf 2.735,79 € und die damit einhergehende Außervollzugsetzung der Punktwertregelung der Satzung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5) stellen entgegen der Auffassung der Beklagten einen Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers dar. Der Einwand der Beklagten, dem Kläger werde durch die Neuregelung seiner Altersrente zum 1. Januar 2003 nichts genommen, er werde im Gegenteil durch die Festschreibung des Zahlbetrages vor möglichen Rentenkürzungen bewahrt, wird dem Regelungsgegenstand nur bei einer isolierten Betrachtung der "Zahlbetragsgarantie" gerecht. Sie steht jedoch in einem unauflösbaren Zusammenhang mit den Rechtswirkungen des Dynamisierungsausschlusses, die in verschiedener Hinsicht auf die Rentenfestschreibung zurückwirken. Zwingende Folge dieser Regelung ist zunächst, dass die Versorgungsbezüge von der allgemeinen Produktivitätsentwicklung, d.h. der Koppelung des "Alterslohnes" der Rente beziehenden Generation an die reale Einkommensentwicklung der Beschäftigtengeneration abgekoppelt werden und damit ein tragender Grundsatz der umlagenfinanzierten Versorgungssysteme (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R - NJW 2003, 1474 [1475]) außer Kraft gesetzt wird. Da die so gekennzeichnete allgemeine Produktivitätsentwicklung ambivalent verlaufen kann, stellt ein Dynamisierungsausschluss jedenfalls insoweit, als Produktivitätsüberschüsse erzielt werden, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff dar.

Hierbei bewendet es im vorliegenden Falle aber nicht, denn die Neufestsetzung der Altersrente des Klägers zum 1. Januar 2003 versteht sich zudem als lediglich formelle Zahlbetragsgarantie, die auf den Nennwert der Versorgungsleistung bezogen ist. Dies folgt aus der im Ausgangsbescheid aufgemachten Vergleichsberechnung und der darin zum Ausdruck kommenden eindeutigen Willensbekundung der Beklagten, jedwede Versorgungsanpassung solange zu unterlassen, bis die Differenz zwischen dem garantierten Zahlbetrag und den Versorgungsleistungen aufgezehrt ist, auf die der Kläger ohne die Besitzstandsregelung alleine nach dem ab 1. Januar 2003 geltenden neuen Satzungsrecht einen Anspruch hätte. Eine solche formale Zahlbetragsgarantie hat gleichfalls Eingriffscharakter, denn sie bewirkt, dass der Nennwert der Versorgungsleistungen zwar gleich bleibt, deren funktionaler Wert mit der inflationären Rentenentwertung aber absinkt. Der in der Auszehrung des Funktionalwertes der Rente liegende Rechtsnachteil bedarf seinerseits einer rechtssatzförmigen Rechtfertigung.

b) Sie kann hier jedenfalls insoweit nicht gelingen, als die angefochtenen Verwaltungsakte dem Kläger bei seinen Rentenbezügen sogar einen inflationsbedingten Wertausgleich auf unabsehbare Zeit vorenthalten. Die weitergehende Frage, ob auch der Ausschluss der Altersrente von der Produktivitätsentwicklung der gebotenen Rechtfertigung entbehrt und damit zur Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides führt, bedarf deshalb hier keiner Entscheidung. Mit der Festschreibung der Altersrente auf einen bestimmten Zahlbetrag unter Ausschluss jedweder Dynamisierung kann die Beklagte sich allerdings auf den Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 ihrer Satzung vom 1. Januar 2003 berufen. Satz 2 sieht nämlich vor, dass derjenige, der vor dem 1. Januar 2003 berufsunfähig geworden ist oder bereits Berufsunfähigkeitsrente erhalten hat, die Berufsunfähigkeits- oder Altersrente nach der Regelung bezieht, wie sie bis 1999 gegolten hat, und zwar auch für die zurückliegende Zeit. Für diese Berufsunfähigkeits- oder Altersrenten bestimmt sodann Satz 3, dass ihr Punktwert ab 1. Januar 2003 nicht erhöht wird, bis die Rente, wie sie entsprechend der ab 1. Januar 2003 für neue Berufsunfähigkeitsfälle zu errechnen wäre, so hoch ist, wie die am 1. Januar 2003 gezahlte Rente. Der Wortlaut dieser Vorschrift, deren tatbestandliche Voraussetzungen unstreitig erfüllt sind, weil der Kläger bereits seit dem Jahre 1993 Berufsunfähigkeitsrente bezieht, lässt eine Auslegung der streitbefangenen Verwaltungsakte, wie sie der Beklagten vorschwebt, ohne weiteres zu. Bei einer solchen Auslegung, namentlich bei einer Verweisung des Klägers auf den Nennwert seiner am 1. Januar 2003 tatsächlich bezogenen Altersrente, ist § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung (Fassung: 2003) aber nicht mit höherrangigem Recht vereinbar.

Die ohne jeden Ausgleich bleibende inflationäre Rentenentwertung bei "Altbeziehern" von Berufsunfähigkeitsrente muss sich in erster Linie an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG messen lassen. Die Rentenanpassung zum Zweck des Ausgleichs inflationsbedingter Werteinbußen erfüllt nämlich eine Funktion, die Aufgabe der Eigentumsgarantie ist. Sie umfasst zwar grundsätzlich nur den Bestand vermögenswerter Rechte, doch begründet die zwangsweise Einbindung in die gesetzliche Rentenversicherung oder in ein ihr gleichstehendes System berufsständischer Altersvorsorge einen weiterreichenden Schutzbedarf (so BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, a.a.O. S. 1477). In der modernen Gesellschaft sind die durch Vorleistung erworbenen Rechte des Einzelnen auf Renten an die Stelle privater Vorsorge getreten und verlangen denselben Grundrechtsschutz, der dieser zukommt (so BVerfGE 53, 257 [290]; 100, 1 [32]). Davon kann die Wertsicherungsfunktion des Rechts auf Rente nicht ausgenommen werden. Die Zwangsmitgliedschaft und die Beitragspflichten in der Sozialversicherung entziehen den Versicherten in weitem Maße die Möglichkeit zu selbständiger Altersvorsorge. Daher können sie auch dem inflationären Kaufkraftverlust ihrer Altersversorgung im Regelfall nicht selbst entgegenwirken, sondern sind auf den Bestand der gesetzlichen Garantien angewiesen. Der dem Recht auf Rente zuerkannte Eigentumsschutz wäre deshalb in der Substanz entwertet, würde der in das System eingebundenen, rechtlich intendierten Wertsicherungsfunktion der Grundrechtsschutz versagt (so BVerfGE 64, 87 [97 f.]; 100, 1 [44]). Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Überlegungen zur Bewahrung des "Realwertes" zuerkannter Renten treffen entgegen der im nachgereichten Schriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 2004 vertretenen Auffassung nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung und für Systeme der Zusatzversorgung zu. Sie beanspruchen in gleicher Weise, wenn nicht in noch höherem Maße, Geltung für die berufsständische Altersversorgung, da diese mit Hilfe des Rechtsinstituts der Befreiung von der Versicherungspflicht den Anspruch erhebt, ein der gesetzlichen Rentenversicherung zumindest gleichwertiges Versorgungssystem zur Verfügung zu stellen. Aus der Gewährleistungsfunktion des realen Geldwertes einer zuerkannten Rente folgt, dass der Rentner kraft seines Eigentumsrechts im Grundsatz verlangen kann, von Kaufkraftverlusten bewahrt zu werden, wenn und soweit dies auch den aktiv Beschäftigten gelingt. Auch unter dieser Voraussetzung schließt die Eigentumsgarantie indessen wegen des in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugunsten des Normgebers vorgesehenen Vorbehalts, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, die Befugnis ein, erworbene Rechtspositionen, wie die Wertsicherungsfunktion der Rente, zu ändern. Hierbei hat sich der Normgeber jedoch auf gemeinwohlspezifische Gründe zu stützen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 53, 257 [293]; 69, 272 [304]).

Diesen Anforderungen werden die von der Beklagten angegebenen Gründe zur Rechtfertigung des vollständigen und unbefristeten Dynamisierungsausschlusses aber nicht gerecht. Sie vermitteln auch nicht ansatzweise Klarheit darüber, weswegen es erforderlich sein soll, inflationäre Rentenentwertungen nicht auszugleichen. Der Umstand, dass die "Altbezieher" von Berufsunfähigkeitsrente durch das frühere Satzungsrecht in den Genuss ungewöhnlich hoher, die Beitragsäquivalenz erheblich überschreitender Rentenleistungen gelangt sind, vermag hinreichend dafür zu sein, diese auf einer Überbetonung des Solidaritätsgedankens beruhende, satzungsrechtlich aber durchaus beabsichtigte versorgungsrechtliche Ausstattung zu ändern. Er hebt jedoch die Schutzwürdigkeit dieser Leistungen vor ihrer inflationären Entwertung weder auf, noch setzt er sie herab. Soweit die Beklagte zur Rechtfertigung der umstrittenen Maßnahme auf ihre Bestrebung nach Angleichung der Berufsunfähigkeitsrente an das vorgezogene Altersruhegeld verweist, bleibt sie den Nachweis schuldig, inwiefern es dazu des Ausschlusses eines inflationsbedingten Wertausgleiches bedurft hat. Die regelungssystematische Angleichung der fraglichen Versorgungsleistungen stellt zwar möglicherweise ein Gebot des Mitgliederwillens dar, doch weist dieses keinen Konnex zum vollständigen und unbefristeten Dynamisierungsausschluss auf. Etwas anderes gilt allerdings für die von der Beklagten ins Feld geführten finanzwirtschaftlichen Erwägungen zur Konsolidierung der Finanzgrundlagen des Versorgungssystems. Insoweit leuchtet ohne weiteres ein, dass durch Dynamisierungsausschlüsse Haushaltsersparnisse erwirtschaftet werden können. Zur Beantwortung der Frage, ob diese zur Haushaltskonsolidierung erforderlich sind, hätte es freilich konkreter Feststellungen über den Umfang der erwartbaren Ersparnisse bedurft. Hierzu hat die Beklagte aber keine speziellen Daten erhoben. Die in ihrem Schriftsatz vom 17. September 2004 mitgeteilte lineare Haushaltsentlastung in Höhe von 2 % differenziert ersichtlich nicht danach, inwieweit die Ersparnis durch die Aussetzung der lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung bedingt ist, bzw. inwieweit sie auf den fehlenden Inflationsausgleich zurückgeht. Letzterer betrifft in dem mit 295.000,-- € bezifferten Gesamtersparnisbetrag lediglich eine nicht näher bestimmte Teilmenge, deren Erforderlichkeit mithin bei der Normierung von der Beklagten nicht bedacht worden ist. Dies trifft in gleicher Weise auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne zu, bei der abzuwägen war, ob der Ersparniseffekt nicht auch auf andere, den Kläger weniger belastende Art und Weise hätte erzielt werden können. Aus alledem folgt, dass die Rechtfertigungsüberlegungen der Beklagten allenfalls einen Bezug zur Aussetzung der lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung aufweisen, von der aber überwiegend angenommen wird, dass sie nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie unterfällt (so BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, a.a.O., S. 1476; Lenze, Die Rentenanpassung unter dem Eigentumsschutz des GG, NJW 2003, 1427 ff.). Die hier interessierende Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, Vorsorge gegen eine inflationäre Entwertung der Renten zu treffen, hat die Beklagte bei der Neuregelung von § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 ihrer Satzung keiner, jedenfalls keiner differenzierten Betrachtung unterzogen. Dieser Mangel lässt sich auch nicht mit dem in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand der Beklagten abtun, die erstmalige Aussetzung der Versorgungsanpassung zu Lasten der Altbezieher von Berufsunfähigkeitsrente im Jahre 2004 bei gleichzeitiger Erhöhung des Punktwertes um 2,55 % zugunsten der übrigen Rentenberechtigten, könne bei den davon Betroffenen eine eigentumsrechtlich relevante Beeinträchtigung schwerlich ausgelöst haben. Denn damit wird verkannt, dass es für die abstrakte Vereinbarkeit einer Norm mit der Eigentumsgarantie nicht darauf ankommt, ob diese bereits bei ihrer erstmaligen Anwendung eine Eigentumsbeeinträchtigung zur Folge gehabt hat. Eine andere rechtliche Beurteilung wäre nur dann am Platze, wenn schon nach der abstrakten Fassung des § 31 Abs. 1 der Satzung erkennbar wäre, dass die Norm nur von einmaliger oder begrenzter Wirkungskraft ist. Davon kann hier aber keine Rede sein, denn die Beklagte geht nach ihrem eigenen Vortrag davon aus, dass der Kläger bei fortgeltender Rechtslage aller Voraussicht nach nicht mehr in den Genuss einer Rentenanpassung kommen wird.

Dieser Eingriffstatbestand muss sich allerdings nicht nur an der Eigentumsgarantie, sondern auch am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) messen lassen, denn der satzungsrechtliche Dynamisierungsausschluss trifft nicht alle Teilnehmer der berufsständischen Versorgung in gleicher Weise, sondern er belastet nur einen speziellen Personenkreis, die Altbezieher von Berufsunfähigkeitsrente. Sie werden durch diese Art der Differenzierung nur dann nicht sachfremd und damit gleichheitswidrig behandelt, wenn sich aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, gerade für sie ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt (so BVerfGE 17, 130 [131]; 19, 8). Einen tragfähigen Differenzierungsgrund dafür, weswegen sie die Personengruppe, zu der der Kläger gehört, gerade in Ansehung der inflationären Entwertung des Rentenanspruches im Vergleich zu den sonstigen Rentenbeziehern benachteiligt, hat die Beklagte, wie oben schon dargelegt wurde, aber nicht benannt. Er ist auch sonst wie namentlich, in Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagten im Rahmen der Ausgestaltung von Übergangsrecht ein besonders weites Regelungsermessen (vgl. VGH Rh-Pf, NVwZ 2001, 1273 [1275]) zusteht, nicht ersichtlich. Denn ganz abgesehen davon, dass die Beklagte mit der Bestimmung des § 31 Abs. 1 ihrer Satzung keinen Übergangs- sondern einen Dauertatbestand geregelt hat, ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Versorgungsanspruch des Klägers eine geringere Schutzwürdigkeit gegenüber dem Inflationsrisiko aufweisen soll als andere Versorgungsansprüche. In der Auslegung, die die Beklagte ihr gegeben hat, ist § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung nach alledem mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn die fraglichen Vorschriften nicht im Sinne einer schlichten Zahlbetragsgarantie, sondern als Garantie des Realwertes der zuerkannten Rente ausgelegt und angewendet würden (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 u.a. - NJW 1999, 2493 [2498]). Eine solche rechtliche Betrachtungsweise lässt der Wortlaut der Vorschriften zu und obwohl sie dem historischen Willen des Satzungsgebers nicht entspricht, findet sie doch im objektivierten Willen der Norm eine hinreichende Grundlage.

c) Dies ändert freilich nichts an der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen. Ihr Regelungsinhalt ist mit einem verfassungskonform ausgelegten § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung nicht in Einklang zu bringen. Im Bewilligungsbescheid ist nämlich der Wille des Satzungsgebers einzelfallspezifisch im Sinne einer schlichten Zahlbetragsgarantie umgeformt worden und die damit einhergehende Feststellung, dass sich am Zahlbetrag von 2.735,79 € solange nichts ändern solle, bis die vom Kläger nach neuem Recht fiktiv zu beanspruchenden Versorgungsleistungen auf gleicher Höhe angelangt sind, lässt sich auch bei großzügiger Auslegung mit der verfassungsrechtlich geschützten Wertsicherungsfunktion des Rechts auf Rente nicht vereinbaren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nach Maßgabe von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da für den Bereich der berufsständischen Versorgung höchstrichterlich noch nicht bestätigt ist, dass der Tatbestand der inflationären Rentenentwertung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen ist.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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