Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.01.2005
Aktenzeichen: 6 A 11683/04.OVG
Rechtsgebiete: TierSG, BJagdG, LJG, Schweinepest-Verordnung


Vorschriften:

TierSG § 18 F: 2001
TierSG § 23 S. 1 F: 2001
TierSG § 23 S. 2 F: 2001
TierSG § 79 Abs. 1 Nr. 2 F: 2001
BJagdG § 1 Abs. 1 S. 2 F: 1976
BJagdG § 1 Abs. 2 F: 1976
LJG § 28 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 F: 1979
LJG § 35 Abs. 1 S. 3 F: 1979
Schweinepest-Verordnung § 14 b S. 3 F: 2003
Schweinepest-Verordnung § 25 a Abs. 2 F: 2003
Schweinepest-Verordnung § 25 a Abs. 2 S. 4 F: 2003
Die zuständige Behörde kann dem Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der diesem durch § 14 b Satz 3 Schweinepest-Verordnung auferlegten Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung gegen Schweinepest bei Wildschweinen auch die alleinige Ausbringung der Impfköder aufgeben.

Fraglich und deshalb erst im Berufungsverfahren zu klären ist, ob dies auch für das spätere Einsammeln der von den Wildschweinen nicht aufgenommenen Köder gilt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

A 11683/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz

hier: Zulassung der Berufung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 14. Januar 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 1 K 821/04.KO - wird insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2003 gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich der Regelung unter Nr. 1 c insgesamt sowie bezüglich der Regelung unter Nr. 1 b insoweit abgewiesen hat, als dem Kläger die Dokumentation (auch) der Köderaufnahme aufgegeben worden ist. Der weitergehende Zulassungsantrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens insoweit, als der Antrag abgelehnt worden ist. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird, soweit der Antrag abgelehnt worden ist, auf 2.500,-- € festgesetzt.

Für das Berufungsverfahren wird der Streitwert vorläufig auf ebenfalls 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag hat nur bezüglich der Nr. 1 c sowie einer Teilregelung der Nr. 1 b der streitgegenständlichen, insoweit einen teilbaren Regelungsinhalt aufweisenden Verfügung Erfolg, während er im Übrigen mangels Vorliegens der Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der Nrn. 1 und 2 des § 124 Abs. 2 VwGO abzulehnen war.

Das Vorbringen des Klägers, auf das sich die gerichtliche Prüfung, von Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abgesehen, grundsätzlich zu beschränken hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rdnr. 50 zu § 124 a m.w.N.), rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit dieses die angefochtene Verfügung bezüglich der unter Ziffern 1 a (Köderausbringungsgebot) und Ziffer 1 d (befristete Jagdruhe) ergangenen Anordnungen sowie bezüglich der Anordnung unter Ziffer 1 b hinsichtlich der dem Kläger dort aufgegebenen Dokumentation (auch) der Köderausbringung für rechtmäßig gehalten und in diesem Umfang die Klage abgewiesen hat.

Im Schwerpunkt seiner Antragsbegründung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung den Regelungsinhalt der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 14 b Satz 3 Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2003 (BGBl I S. 1496) i.V.m. § 25 a Abs. 2 Satz 4 der Verordnung in der korrigierten Fassung vom 28. Juli 2003 (BGBl I S. 1547) und hier insbesondere nicht hinreichend gewürdigt, dass die ihm aufgegebenen Maßnahmen den Rahmen einer Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder deutlich überschritten. Im Ergebnis sei von ihm praktisch die alleinige Durchführung der Notimpfung verlangt worden.

Diese Rechtsauffassung verkennt jedenfalls in dieser Absolutheit den Regelungsinhalt des § 14 b Satz 3 Schweinepest-Verordnung, mit dem jedenfalls die vorbezeichneten Einzelanordnungen der streitgegenständlichen Verfügung im Einklang stehen. Nach der genannten Vorschrift ist der Jagdausübungsberechtigte im Falle einer - im vorliegenden Fall am 25. August 2003 ergangenen - Anordnung nach Satz 1 zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung (der Wildschweine) verpflichtet. Ihre auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet diese Bestimmung in §§ 79 Abs. 1 Nr. 2, 18 und 23 des Tierseuchengesetzes - TierSG - in der vorliegend noch anzuwendenden Fassung vom 11.04.2001 (BGBl I S. 506). Nach § 23 Satz 2 TierSG kann den Jagdausübungsberechtigten durch eine entsprechende Verordnung nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 Nr. 2 TierSG namentlich bei der Durchführung bestimmter Impfungen bei den für die Tierseuche empfänglichen Tieren, hier der Impfung der Wildschweine zum Schutz vor der Schweinepest, die Verpflichtung auferlegt werden, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die in Satz 1 genannten (Impf-)Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahmen dem Verpflichteten zuzumuten sind, durchzuführen.

Bemerkenswert ist zunächst, dass der Verordnungsgeber diese gesetzliche Ermächtigung nicht in vollem Umfang ausgeschöpft hat. Denn die in § 14 b Satz 3 Schweinepest-Verordnung normierte Verpflichtung "zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung" beinhaltet schon nach ihrem Wortlaut ein "Minus" gegenüber der nach § 23 Satz 2 TierSG unter bestimmten Voraussetzungen möglichen Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur alleinigen Durchführung der Impfmaßnahmen ohne eine substantielle Kooperation insbesondere mit der zuständigen Behörde. Andererseits geht diese Mitwirkung über die in § 23 Satz 2 TierSG als zunächst in Betracht zu ziehende Maßnahme vorgesehene "Leistung der erforderlichen Hilfe" hinaus.

Unter Berücksichtigung dieser für die Auslegung relevanten Feststellungen halten sich die dem Kläger unter Nrn. 1 a und d sowie teilweise 1 b der angefochtenen Verfügung aufgegebenen Maßnahmen noch im Rahmen einer im Blick auf § 23 Satz 2 TierSG auch zumutbaren "Mitwirkung" bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung. Die Mitwirkung bei einer bestimmten Maßnahme ist - anders als eine bloße Hilfeleistung - in der Regel durch eine aktive Teilnahme im Zusammenwirken mit einer oder mehrerer anderer Personen gekennzeichnet. Zwar sollte eine solche Mitwirkung des Beklagten bei diesem Vorgang der "Auslegung der Impfköder" nicht stattfinden. Gleichwohl steht diese alleinige Verpflichtung des Klägers im Einklang mit der Ermächtigung des § 14 b Satz 3 Schweinepest-Verordnung.

Denn die bei der richterlichen Auslegung einer Rechtsnorm gebotene Ermittlung des objektivierten Willens des Gesetz- bzw. hier des Verordnungsgebers ist nicht auf den Gesetzeswortlaut begrenzt. Vielmehr darf und muss sich das Gericht ggfls. gleichzeitig und nebeneinander auch anderer anerkannter Auslegungsmethoden, insbesondere der systematischen, der teleologischen sowie der historischen Auslegung, bedienen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt B. v. 29.04.2004 - 1 BvR 737/00 -, NJW 2004, 2662 = DVBl.2004,1247 m.w.N.). Insoweit ist bei der Auslegung des § 14 b Satz 3 Schweinepest-Verordnung zunächst die - wenn auch nicht in diesem Umfang bindende - gesetzliche Ermächtigungsnorm des § 23 Satz 2 TierSG zu beachten, die, wie ausgeführt, eine umfassende Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten bis hin zur alleinigen Durchführung der gesamten Impfaktion zulässt. Auch wenn der Verordnungsgeber erkennbar und zulässigerweise hinter dieser Ermächtigung zurückbleiben wollte, kann nicht angenommen werden, dass er auch die Auslegung der Köder als solche als eine in sich geschlossene Teilmaßnahme innerhalb der Impfaktion dem Gebot einer gleichzeitigen Mitwirkung des Jagdausübungsberechtigten und der zuständigen Behörde unterstellen wollte. Dies wäre realitätsfremd und würde den Umstand völlig vernachlässigen, dass dieser Vorgang ohne Weiteres von e i n e r Person abgewickelt werden kann. Deshalb ist das Tatbestandsmerkmal der "Mitwirkung" in diesem Kontext im Wege der hier angezeigten teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass es auch die Anordnung der alleinigen Ausbringung der Impfköder durch den Jagdausübungsberechtigten erlaubt.

Andererseits ist die "Auslegung" der Impfköder dahingehend zu interpretieren, dass sie nicht nur die bloße Tätigkeit des Ausbringens der Köder als solche, sondern auch die im notwendigen Sachzusammenhang stehenden Verrichtungen wie namentlich die Abholung der Köder bei der zuständigen Behörde und die Dokumentation der näheren Umstände des Impfvorgangs umfasst. Deshalb stehen die dem Kläger unter Nr. 1 a der angefochtenen Verfügung aufgegebene Abholung der Impfköder zu einem bestimmten Zeitpunkt und die Ausbringung derselben an den Kirrplätzen im durch die Anordnung des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 25.08.2003 vorgegebenen Zeitraum 18./19. Oktober 2003 in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage des § 14 b Satz 2 Schweinepest-Verordnung. Die dem Kläger unter Nr. 1 b u.a. auferlegte Verpflichtung zur Dokumentation von Ort und Art der Ausbringung steht mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang. Sie ist zur Erfolgskontrolle der Impfung und zur problemlosen Beseitigung der vom Wild nicht aufgenommenen Köder erforderlich und wird deshalb von dieser Ermächtigungsnorm ebenfalls gedeckt. Die dem Kläger schließlich in Nr. 1 d der Verfügung vorgeschriebene Einhaltung der Jagdruhe bis zum 23.10.2003 ist eine unabweisbare Konsequenz der Notimpfung, deren Erfolg, was keiner näheren Erörterung bedarf, bei einer gleichzeitigen Jagd und dadurch bedingtem Fernbleiben der Wildschweine von den Kirrplätzen in hohem Maße gefährdet bzw. ausgeschlossen wäre.

Die genannten Maßnahmen sind dem Kläger als Jagdausübungsberechtigtem auch im Sinne des § 23 Satz 2 TierSG zumutbar. Die Frage der Zumutbarkeit ist primär vor dem Hintergrund der Rechtsstellung des Jagdausübungsberechtigten zu beurteilen, wie sie in § 1 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.09.1976 (BGBl I S. 780) ihren Niederschlag gefunden hat. Mit dem Jagdrecht wiederum ist gemäß Absatz 1 Satz 2 des § 1 BJagdG die in Absatz 2 definierte "Pflicht zur Hege" verbunden, die u.a. "die Erhaltung eines .... gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen beinhaltet". Hiervon wiederum profitiert auch nicht zuletzt der Jagdausübungsberechtigte selbst, in dessen vorrangigem Interesse folglich auch die weitgehende Verschonung des Wildschweinbestandes von der Schweinepest liegt.

Unter Berücksichtigung dessen ist die Mitwirkung an einer oder an zwei Impfaktionen in einem Jahr keinesfalls unzumutbar. Die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers sind unbegründet.

Die von diesem zu bewältigende Strecke von ca. 100 km zum Ort der Impfaktion ist die logische und vom Kläger allein zu verantwortende Konsequenz des Umstandes, dass er einen so weit von seiner Heimatstadt A-Stadt entfernt liegenden Jagdbezirk gepachtet hat. Die engen zeitlichen Vorgaben beruhen auf den erkennbar vom Zweck der Aktion geforderten und hierfür im Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten festgelegten einheitlichen Zeiträumen. Im Übrigen enthält die Verfügung den ausdrücklichen Hinweis, dass der Kläger mit der Durchführung der Aufgaben auch einen Dritten beauftragen kann.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der vom Beklagten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Landesjagdgesetzes - LJG - vom 05.02.1979 (GVBl S. 23) erteilten Ausnahme vom Verbot der Fütterung und Kirrung von Schalenwild die Zuständigkeit der auch insoweit handelnden Kreisverwaltung des Beklagten beanstandet, kann der Senat weitgehend auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts verweisen. Diese werden insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 28 Abs. 2 Nr. 1 als zuständige Behörde ausdrücklich die Untere Jagdbehörde bestimmt. Denn gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 LJG ist Untere Jagdbehörde vorliegend die Kreisverwaltung, die auch tätig geworden ist, ohne dass es für die Rechtmäßigkeit der Verfügung noch auf die behördeninterne Zuständigkeitsregelung ankommt.

Bestehen nach alledem gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils im vorbezeichneten begrenzten Umfang keine ernstlichen Zweifel, so weist die Rechtssache insoweit, was keiner näheren Begründung bedarf, auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

Soweit das Verwaltungsgericht hingegen die Feststellungsklage auch bezüglich der übrigen Teile der angefochtenen Verfügung, also der unter Nr. 1 c dem Kläger aufgegebenen Verpflichtung, nach der Köderauslegung alle frei liegenden Impfköder einzusammeln und dem Kreisveterinäramt des Beklagten zu übergeben, sowie der unter Nr. 1 b angeordneten Dokumentation (auch) der Köderaufnahme, abgewiesen hat, hat der Zulassungsantrag Erfolg. Dabei ist zunächst anzumerken, dass die streitgegenständliche Verfügung mehrere selbständige Verpflichtungen und damit auch einen teilbaren Regelungsinhalt dergestalt aufweist, dass die Rechtswidrigkeit einer Teilregelung nicht notwendig auch die Rechtswidrigkeit des Bescheides insgesamt bzw. der übrigen Teilregelungen zur Folge hat. Dies vorausgeschickt wirft die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angesprochenen (Teil-)Regelungen schwierige Rechtsfragen auf, die sich einer abschließenden Beurteilung im Zulassungsverfahren entziehen und deshalb eine Zulassung der Berufung gegen § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen.

Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, normiert die einschlägige und für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Ermächtigungsnorm des § 14 b Satz 3 Schweinepest-Verordnung eine Pflicht des Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder, die über eine bloße Hilfeleistung hinausgeht, andererseits aber hinter der nach der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 23 Satz 2 TierSG unter bestimmten Voraussetzungen möglichen (alleinigen) Durchführung der Impfmaßnahme zurück bleibt. Vor diesem Hintergrund wird im Berufungsverfahren insbesondere zu klären sein, ob der Rahmen einer Mitwirkung, die im Grundsatz eine vergleichbare Tätigkeit insbesondere der zuständigen Behörde bei der Impfmaßnahme impliziert, dadurch überschritten wird, dass dem Kläger neben der ihm auferlegten Ausbringung der Impfköder in seinem Revier an den Kirrplätzen nebst Dokumentation dieses Vorgangs - für die Durchführung dieses ersten Teiles der Gesamtmaßnahme kommt der Jagdausübungsberechtigte wegen seiner besonderen Ortskenntnis vorrangig in Betracht - auch die spätere Einsammlung der frei liegenden, d.h. vom Wild nicht aufgenommenen Impfköder und im Zusammenhang damit die Dokumentation der Köderaufnahme aufgegeben worden ist. Dies ist bezüglich der letztgenannten Verpflichtung deshalb fraglich, weil auch die zuständige Behörde hierzu durchaus unter Verwendung der vom Kläger als Jagdausübungsberechtigtem dokumentierten "Art und Ort der Ausbringung" in der Lage ist.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Antrag abgelehnt worden ist, auf § 154 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen bleibt sie dem Berufungsverfahren vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 1 und 72 Nr. 1 2. Halbsatz GKG n.F..

Ende der Entscheidung

Zurück