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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: 6 A 11712/03.OVG
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 7 Abs. 5
KAG § 10
KAG § 10 Abs. 1
KAG § 10 Abs. 1 S. 1
Eine Satzungsbestimmung, wonach als maßgebende Grundstücksfläche in beplanten Gebieten die Fläche gilt, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist, umschreibt die gesamte Fläche eines Baugrundstücks, die innerhalb des Plangebiets gelegen ist.

In beplanten Gebieten ist grundsätzlich die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegene jeweilige Grundstücksfläche als Bauland anzusehen und somit in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands anzusetzen.

Auch im Ausbaubeitragsrecht sind öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Maßes hindern, bei der Aufwandsverteilung nur zu berücksichtigen, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist. Das gilt auch für ein Gewerbegrundstück, dessen Nutzbarkeit durch einen wegen der benachbarten Wohnbebauung festgesetzten Immissionsschutzstreifen beschränkt wird.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 11712/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Ausbaubeitrags (Vorausleistung)

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtliche Richterin Hausfrau Schumacher ehrenamtliche Richterin Bürokauffrau Steffen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier - 2 K 349/03.TR - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes R.... , der Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H...., (M....-Straße ....) war, wendet sich die Klägerin gegen dessen Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den einmaligen Beitrag für den Ausbau der M....-Straße in H.... .

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2001 sei in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2003 in formeller und in materieller Hinsicht rechtmäßig. Der Widerspruchsbescheid nenne insbesondere die satzungsrechtlichen Bestimmungen, auf denen die Heranziehung beruhe. Darüber hinaus werde hinreichend deutlich, für welche Maßnahme Beiträge gefordert würden. Im Beschluss des Ortsgemeinderats der Beklagten vom 13. April 2000 sei bestimmt worden, dass die M....-Straße auf der Teilstrecke zwischen der B....straße bis zur gemeinsamen Grenze der Parzellen Nr. 23 und Nr. 24 ausgebaut werde. Gleichzeitig sei beschlossen worden, Vorausleistungen zu erheben. Bei der veranlagten Maßnahme handele es sich um den Ausbau einer vorhandenen Verkehrsanlage, für die die Anlieger während eines Zeitraums von der Länge der üblichen Nutzungsdauer der Verkehrsanlage nicht zu einem Beitrag herangezogen worden seien. Mit der Rüge, die Grünanlagen hätten keine verkehrstechnische Funktion und seien deshalb nicht beitragsfähig, werde übersehen, dass den Gemeinden ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Frage zustehe, ob und inwieweit Verkehrsanlagen ausgebaut werden sollen. Dementsprechend beschränke sich die gerichtliche Überprüfung auf Ermessensfehler, die hier indessen nicht ersichtlich seien, zumal die zur Verkehrsberuhigung im Fahrbahnbereich versetzt angeordneten Grünanlagen zur Erreichung des mit ihnen angestrebten Ziels geeignet seien. Die Beklagte habe zu Recht der Vorausleistungserhebung die gesamte Grundstücksfläche der streitgegenständlichen Parzelle Nr. 21 zugrunde gelegt, obwohl der Bebauungsplan einen ca. vier Meter breiten Streifen entlang der Grenze des Grundstücks zum Fußweg (Parzelle Nr. 20) als Immissionsschutzstreifen, der bepflanzt werden müsse, festsetze. Wenn ein Grundstück qualifiziert nutzbar sei und eine rechtliche sowie tatsächliche Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit zu der ausgebauten Verkehrsanlage habe, sei es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche (Größe des Buchgrundstücks) beitragspflichtig. Dies beruhe in beplanten Gebieten darauf, dass die vollständig im Plangebiet gelegene Grundstücksfläche Bauland sei. Daran ändere die Tatsache nichts, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulasse, sondern meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile beispielsweise aufgrund von Baulinien, Baugrenzen oder durch Abstands- und Anbauverbotsvorschriften verlange. Solche Regelungen nähmen nach ihrer Zielsetzung nicht Einfluss auf das Maß der baulichen Nutzung, sondern lediglich auf den Standort der baulichen Anlage. Solche Ausnutzungsbehinderungen seien bei der Aufwandsverteilung jedoch beitragsmindernd zu berücksichtigen, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung sei. Im vorliegenden Fall lege die Ausbaubeitragssatzung als Maßstab die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse fest, wobei als Grundstücksfläche in beplanten Gebieten die Fläche gelte, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen sei. Da das hier maßgebliche Nutzungsmaß nach der Verteilungsregelung, nämlich die Zuschläge für Vollgeschosse, durch die öffentlich-rechtliche Baubeschränkung in Gestalt eines Immissionsschutzstreifens nicht berührt werde, bleibe es bei dem Grundsatz, dass die gesamte Grundstücksfläche zu berücksichtigen sei. Des Weiteren habe die Beklagte zu Recht die Parzelle Nr. 22/2 in die Verteilung nicht miteinbezogen. Sie grenze nicht (mehr) an die ausgebaute Verkehrsanlage und gehöre auch nicht dem Eigentümer der zwischen ihr und der M....-Straße liegenden Parzelle Nr. 22/1.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, die Satzungsbestimmung über die maßgebliche Grundstücksfläche in beplanten Gebieten sei zu unbestimmt. Abgesehen davon müsse beitragsmindernd berücksichtigt werden, dass die Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks durch die Festsetzung eines Immissionsschutzstreifens so stark eingeschränkt sei, dass die mit dem Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 nicht erreicht werden könne. Im konkreten Fall hätten notwendige Stellplätze aufgrund des festgesetzten Immissionsschutzstreifens nicht auf der Parzelle Nr. 21 nachgewiesen werden können. Der Schutzstreifen im Umfang von 646,90 qm müsse daher von der Gesamtgrundstücksfläche abgezogen werden, um eine Ungleichbehandlung mit Eigentümern anderer Gewerbegrundstücke zu verhindern. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die Ausnutzungsbehinderungen im Erschließungsbeitragsrecht nur berücksichtige, wenn sie eine Komponente der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung seien, dürfe auf das Ausbaubeitragsrecht nicht übertragen werden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist als Alleinerbin des (vormaligen) Klägers und damit als dessen Rechtsnachfolgerin kraft Gesetzes durch Aufnahme des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 239 Abs. 1, 250 Zivilprozessordnung - ZPO - in die Beteiligtenstellung ihres verstorbenen Ehemannes eingetreten. Ihre Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der Senat sieht gemäß § 130 b Satz 2 VwGO von einer Darstellung der Entscheidungsgründe im einzelnen ab, weil er die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist. Das Berufungsvorbringen gibt Veranlassung zu folgenden Hinweisen:

Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu Recht ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - i.V.m. § 9 der Satzung der Beklagten über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 9. April 1996 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. Oktober 2000 - ABS - für die Erhebung von Vorausleistungen auf einmalige Straßenausbaubeiträge vor. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, § 6 Abs. 2 Nr. 1 ABS sei nicht hinreichend bestimmt, folgt ihr der Senat nicht. Nach dieser Vorschrift gilt als maßgebende Grundstücksfläche in beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist. Die Formulierung ist ohne weiteres der beitragsrechtlich unbedenklichen Auslegung zugänglich, dass sie die Fläche eines Baugrundstücks umschreibt, die innerhalb des Plangebiets gelegen ist (so bereits Beschluss des Senats vom 14. März 2002 - 6 B 10200/02.OVG -). Bestätigt wird diese Auslegung durch § 19 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung. Danach ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Januar 1979, BVerwGE 57, 240 = NJW 1980, 72) auch eine dem § 6 Abs. 2 Nr. 1 ABS gleich lautende Bestimmung in einer Erschließungsbeitragssatzung ausgelegt.

Auch die Bedenken der Klägerin gegen die Ermittlung der für die Heranziehung maßgeblichen Grundstücksfläche greifen nicht durch. Zwar ist verständlich, dass sie bei der Aufwandsverteilung einen Abzug im Umfang der mit dem Bebauungsplan festgesetzten Immissionsschutzfläche begehrt, weil sie diese Fläche nicht baulich nutzen kann. Der Senat kommt aber mit dem Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass ihr Grundstück zu Recht mit seiner Gesamtfläche, also einschließlich der Immissionsschutzfläche, der Veranlagung zugrunde gelegt wurde.

In - wie hier - beplanten Gebieten ist grundsätzlich die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegene jeweilige Grundstücksfläche als Bauland anzusehen und somit in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 20. August 2002, AS 30, 106 = NVwZ-RR 2003, 380, auch veröffentlicht in ESOVGRP). Insoweit und auch hinsichtlich der Ausnahmen von diesem Grundsatz hält der Senat die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht für übertragbar auf das Ausbaubeitragsrecht.

Denn in beiden Rechtsgebieten steht die Frage im Vordergrund, ob die erstmalige Herstellung oder der Ausbau einer Straße einem bestimmten Grundstück einen Sondervorteil vermittelt, der eine Beitragserhebung rechtfertigt. Dieser Sondervorteil hängt einmal von der Zugänglichkeit ab, die die abzurechnende Verkehrsanlage dem betreffenden Grundstück vermittelt. Zweitens muss dieses Grundstück bebaubar oder sonst in qualifizierter Weise nutzbar sein. Diese Gemeinsamkeiten legen es nahe, sich auch im Ausbaubeitragsrecht an der erschließungsbeitragsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Grundstücksfläche und zur Relevanz von Ausnutzungsbehinderungen zu orientieren.

Dass in beplanten Gebieten die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegene Grundstücksfläche in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen ist, beruht im Erschließungsbeitragsrecht darauf, dass diese Fläche als Bauland und damit als erschlossen zu qualifizieren ist, obwohl das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989, BVerwGE 81, 251 = NVwZ 1989, 1076). Deshalb ist es auf den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - erschlossenen Fläche grundsätzlich ohne Einfluss, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Baugrundstücks zum Beispiel durch die Festsetzung von Baulinien bzw. Baugrenzen oder durch Abstands- und Anbauverbotsvorschriften beschränkt ist. Regelungen dieser Art sollen nach ihrer Zielsetzung nicht auf das Maß der baulichen Nutzung, sondern auf den Standort der baulichen Anlage Einfluss nehmen; entsprechendes gilt für gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zulässige Festsetzungen der Teilfläche eines Grundstücks als "private Grünfläche" (BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994, NVwZ 1995, 1215 f.). Demgegenüber sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1989 (a.a.O.), mit welchem es seine vorherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25. Januar 1985, NVwZ 1985, 753) geändert hat, öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Maßes hindern, bei der Aufwandsverteilung im Erschließungsbeitragsrecht nur zu berücksichtigen, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist. Ordnet der Verteilungsmaßstab eine Aufwandsverteilung nach den Grundstücksflächen an, ist das Maß der baulichen Nutzung und in der Folge auch eine Behinderung der Ausschöpfung dieses Nutzungsmaßes jedoch ohne Einfluss auf die Aufwandsverteilung. Entsprechendes gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die anzuwendende Verteilungsregelung zwar auf ein Nutzungsmaß (Anzahl der Vollgeschosse) abhebt, nicht jedoch die Ausschöpfung dieses, sondern ausschließlich die eines anderen Nutzungsmaßes (Größe der Grundfläche) durch eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung behindert wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen "vergröbernden" kombinierten Verteilungsmaßstab (Größe der Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse) wegen der für ihn sprechenden Vorzüge der besseren Verwaltungspraktikabilität und damit auch der Kostenersparnis wiederholt gebilligt (Urteile vom 26. Januar 1979, a.a.O. und vom 19. August 1994, Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 94, 26 <30>; Beschlüsse vom 13. September 1996 - 8 B 186/96 - veröffentlicht in JURIS, vom 27. Februar 1987, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 28, 1 und vom 27. November 1978, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 16, 20 <23>). Gewisse Defizite hinsichtlich der Beitragsgerechtigkeit werden mit diesem Maßstab zwangsläufig in Kauf genommen.

Die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht deshalb in Frage zu stellen, weil es sich bei der Parzelle Nr. 21 um ein Gewerbegrundstück handelt. Denn auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1989 (a.a.O.) lag ein Grundstück in einem Gewerbegebiet zugrunde, für das der Bebauungsplan zwei Vollgeschosse zuließ und eine Grundflächenzahl von 0,8 festsetzte. Unter den hier gegebenen Umständen bedarf keiner Erörterung, ob die erwähnte Rechtsprechung zur Relevanz von Nutzungsbeschränkungen generell auf Gewerbegrundstücke anwendbar ist, deren Grundstücksfläche typischerweise in weit höherem Umfang überbaut bzw. für Park- oder Abstellflächen genutzt werden darf als dies bei Wohngrundstücken üblicherweise der Fall ist. Einerseits wird nämlich durch die Festsetzung des Immissionsschutzstreifens eine ausbaubeitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit auf einer Teilfläche des Grundstücks der Klägerin nicht zwingend ausgeschlossen, auch wenn dieser Streifen nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen ist und dementsprechend nicht etwa als Stellplatzfläche genutzt werden kann. Würde auf dem Grundstück der Klägerin beispielsweise ein Gewerbe mit angeschlossener Gastronomie betrieben, käme der bepflanzte Immissionsschutzstreifen einer Außenbewirtschaftung - ähnlich einem "Hausgarten" - zugute. Daran wird deutlich, dass auch auf einem Gewerbegrundstück eine einheitliche Nutzung eines solchen Schutzstreifens mit der übrigen Grundstücksfläche möglich ist. Dass die Klägerin den Immissionsschutzstreifen in diesem Sinne nur eingeschränkt "gewerblich" nutzen kann, braucht andererseits deshalb ausbaubeitragsrechtlich nicht berücksichtigt zu werden, weil die planungsrechtliche Festsetzung "Gewerbegebiet" für das Grundstück der Klägerin diesen Streifen voraussetzt. Denn dieser Schutzstreifen bewirkt eine Trennung der auf dem Grundstück der Klägerin zugelassenen gewerblichen Nutzung von dem Dorfgebiet, welches sich auf der anderen Seite - vom Grundstück der Klägerin nur durch einen schmalen Fußweg getrennt - anschließt. Da die dort vorhandene Wohnbebauung bereits besteht, wäre die Ausweisung "Gewerbegebiet" für das Grundstück der Klägerin kaum zulässig gewesen, wenn man die unterschiedlichen Nutzungen nicht durch den Schutzstreifen voneinander getrennt hätte. In diesem Sinne ermöglicht also der festgesetzte Schutzstreifen die auf dem Grundstück der Klägerin zugelassene (und mittlerweile verwirklichte) gewerbliche Nutzung erst. Dass das Grundstück der Klägerin - anders als manch anderes Gewerbegrundstück in der näheren Umgebung - durch einen solchen Immissionsschutzstreifen beschränkt wird, hängt somit im Wesentlichen von seiner örtlichen Lage ab. Es ist durch die benachbarte Wohnbebauung mit der Notwendigkeit einer Schutzbepflanzung im Grenzbereich situativ vorbelastet. Solche situationsgebundenen Nachteile müssen aber nicht bei der Verteilung des Ausbauaufwandes zu Gunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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