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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: 6 A 11714/03.OVG
Rechtsgebiete: BGB, BtG, AGBtG


Vorschriften:

BGB § 420
BGB § 1908
BtG § 1
BtG § 1 S. 1
BtG § 6
AGBtG § 3
AGBtG § 4
AGBtG § 4 Abs. 1
AGBtG § 4 Abs. 1 S. 1
AGBtG § 4 Abs. 1 S. 4
AGBtG § 4 Abs. 2
Anerkannte Betreuungsvereine, deren örtlicher Wirkungskreis den Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erfasst, haben auf der Grundlage des BtBG i.V.m. dem AGBtG einen Rechtsanspruch auf Förderung durch die jeweiligen Träger der örtlichen Betreuungsbehörden, wenn und soweit ihre Gemeinwohl orientierten Tätigkeiten zu einer Entlastung der kommunalen Aufgabenträger führen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 11714/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Subventionen

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 20. Januar 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtliche Richterin Hausfrau Chmelius ehrenamtlicher Richter Dipl.-Pädagoge Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier - 6 K 999/02.TR - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt als staatlich anerkannte gemeinnützige Organisation zugunsten Betreuungsbedürftiger den Beklagten in seiner Eigenschaft als Träger der örtlichen Betreuungsbehörde auf Bewilligung von kommunalen Fördermitteln in Anspruch.

Seiner Zwecksetzung entsprechend entfaltet der Kläger in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in G.... seit dem Jahre 1993 die ihm durch § 1908 f) BGB zugewiesenen Funktionen etwa in gleichem Umfang in den Kreisgebieten des Beklagten und des Beigeladenen. Hierfür wurden ihm im Jahre 2001 sowohl von dem Beigeladenen als auch vom Land Rheinland-Pfalz als Träger der überörtlichen Betreuungsbehörde Fördermittel in Höhe von insgesamt 75 v.H. des bezuschussungsfähigen Aufwandes bewilligt. Seine mit Schreiben vom 24. September 2001 dem Beklagten unterbreitete Bitte, ihn in Höhe von 25 v.H. des bezuschussungsfähigen Aufwandes gleichfalls zu fördern, lehnte dieser mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 ab. Dem Kläger stehe ein dahingehender Anspruch nicht zu, denn die kommunale Förderung werde wie die des Landes stets nur einmal und zwar in vollem Umfang von der Gebietskörperschaft gewährt, in der der Zuwendungsempfänger seinen Sitz habe. Von der Förderungspflicht im Außenverhältnis müsse eine eventuelle Ausgleichspflicht zwischen mehreren örtlich zuständigen Betreuungsbehörden begrifflich unterschieden werden, wie sie bei einer Tätigkeitsentfaltung des Betreuungsvereins im Zuständigkeitsbereich mehrerer Betreuungsbehörden in Betracht kommen könne.

Nach erfolglosem Vorverfahren - sein Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2002 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurückgewiesen - hat der Kläger sein Begehren mit der Klage weiter verfolgt. Dies hat er damit gerechtfertigt, dass die streitgegenständliche Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen nach den Vorschriften des Landesgesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften des zuständigen Ministeriums nicht am Sitz der zu fördernden Einrichtung, sondern an deren Wirkungskreis anknüpfe. Erstrecke sich dieser, so wie im vorliegenden Fall, auf die Zuständigkeitsbereiche von mehreren örtlichen Betreuungsbehörden, obliege ihnen die jeweils eigenständige, wenn auch anteilig verminderte Pflicht, den Betreuungsverein zu bezuschussen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Oktober 2001 und des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 25. Juni 2002 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2001 eine Förderung gemäß § 4 Abs. 2 AGBtG in Höhe von 10.908,41 € (21.335,-- DM) zu bewilligen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und betont, dass nur der von ihm vertretene Rechtsstandpunkt den Bedürfnissen der Bezuschussungspraxis gerecht werde. Hiernach komme es darauf an, dass die zu fördernde Organisation in den ungeschmälerten Genuss der öffentlichen Fördermittel gelange, ohne den Umfang ihrer Aktivitäten in den Zuständigkeitsbereichen der jeweiligen örtlichen Betreuungsbehörde explizit darlegen zu müssen.

Der Beigeladene hat sich die Rechtsansicht des Klägers zu eigen gemacht und darauf hingewiesen, dass die Betreuungsbehörden in den Landkreisen D.... und B.... durch die Aktivitäten des Klägers etwa in gleichem Umfange entlastet würden.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2003 ergangenen Urteil antragsgemäß erkannt. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Förderungsanspruch dem Grunde nach zu, und zwar in Anwendung von § 4 Abs. 2 AGBtG in der verfassungskonformen Auslegung, die diese Bestimmung im Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 16. März 2001 - VGH B 8/00 - erfahren habe. Danach erwachse einem Betreuungsverein, dessen örtlicher Wirkungskreis sich über mehrere Gebietskörperschaften erstreckt, grundsätzlich gegen jede begünstigte Kommune ein Förderungsanspruch, weil der private Rechtsträger die jeweils zuständige Behörde bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben entlaste. Der in Bezug auf den gegenständlichen Anknüpfungspunkt der Förderungspflicht abweichende Rechtsstandpunkt des Beklagten finde weder im Wortlaut der gesetzlichen Regelung noch in deren Sinn und Zweck eine hinreichende Stütze. Die Klage sei auch der Höhe nach gerechtfertigt, wie sich der Regelung des § 4 Abs. 1 AGBtG zwanglos entnehmen lasse.

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Damit hält er daran fest, dass die kommunale Förderungspflicht gegenüber Betreuungsvereinen am so genannten Sitzprinzip anknüpfe. Dies entspreche einer im Subventionsrecht verbreiteten Regelungspraxis, an der sich ausweislich ihrer Nummer 3 auch die Richtlinien über die Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen orientiert hätten. Hiermit werde eine Förderung "aus einer Hand" durch die örtlich zuständige Behörde angestrebt, was im Übrigen durch die Verfahrensregelung in Nummer 2 der Richtlinien unterstrichen werde. Abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme verschiedener Gebietskörperschaften wegen der in Streit stehenden Fördermittel offensichtlich nicht gewollt sei, führe dies auch zu praktisch kaum bewältigbaren Schwierigkeiten bei der Bestimmung der anteiligen Fördermittel, da die Aktivitäten des Betreuungsvereines in den jeweiligen Gebietskörperschaften erfahrungsgemäß von Jahr zu Jahr Schwankungen unterworfen seien. Aber selbst wenn der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die mehrfache Anspruchsberechtigung des Klägers gefolgt werden könnte, habe nicht der volle Förderanteil für das Jahr 2001 zugesprochen werden dürfen. Das Verwaltungsgericht übersehe nämlich, dass bei nicht fristgerechter Antragstellung vor dem 31. März des laufenden Kalenderjahres die Förderung erst in dem Monat einsetze, in dem der Antrag bei der örtlichen Betreuungsbehörde eingehe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch der Beigeladene hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend, insbesondere lasse sich aus den Förderungsrichtlinien nichts herleiten, was für den Rechtsstandpunkt des Beklagten spreche.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen in der Gerichtsakte. Dem Senat lagen 2 Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten vor, die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden. Auf diese Unterlagen wird gleichfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach Maßgabe der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht dazu verpflichtet, dem Kläger in seiner Eigenschaft als staatlich anerkannter Betreuungsverein anteilige kommunale Fördermittel für das Jahr 2001 zu gewähren. Der dahingehende Rechtsanspruch leitet sich freilich nicht ausschließlich aus den Bestimmungen des Landesgesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 20. Dezember 1991 (GVBl S. 407) in der hier anwendbaren Fassung des Änderungsgesetzes vom 7. November 2000 (GVBl S. 436) ab, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, sondern er ergibt sich aus einem Zusammenwirken von Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts. So wird unter anderem in § 6 des Bundesgesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl I S. 2025 f.) bestimmt, dass es (auch) zum Pflichtenkreis der örtlichen Betreuungsbehörde gehört, "die Tätigkeit von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger zu fördern". Aus dieser Regelungssystematik folgt, dass der kommunalen Förderungspflicht ein Rechtsanspruch des durch die Vorschrift begünstigten Personenkreises entspricht. Diese Rechtsposition hat das aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung in § 1 Satz 1 BtBG ergangene Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) in seinem § 4 Abs. 1 Satz 1 dahingehend erweitert, dass es der bundesrechtlich vermittelten Förderungspflicht eine solche kraft Landesrechtes zur Seite gestellt hat. Darüber hinaus wurde an gleicher Stelle die Größenordnung der vom Land zu leistenden Zuwendungen gegenständlich bestimmt und in § 4 Abs. 2 AGBtG zum Umfang der kommunalen Förderungspflicht zum Ausdruck gebracht, dass sie grundsätzlich der Höhe der Landesförderung entsprechen soll.

In Anwendung dieser Vorschriften steht dem Kläger der klageweise verfolgte Anspruch auf anteilige kommunale Förderung nicht nur gegen den Beigeladenen, sondern auch gegen den Beklagten dem Grunde nach zu. Die entsprechende Anspruchsberechtigung folgt dabei schon aus § 6 BtBG, der gemeinnützige und freie Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger als zum begünstigten Personenkreis gehörig ausweist. Hierzu gehört auch der Kläger, denn er ist unstreitig seit dem Jahre 1993 vom Land Rheinland-Pfalz als gemeinnütziger Betreuungsverein anerkannt. Da die als feststellender Verwaltungsakt ergehende Anerkennungsentscheidung das Vorliegen der in § 3 AGBtG in Verbindung mit § 1908 f. BGB geregelten Voraussetzungen bestandskräftig zum Ausdruck bringt, kann der Beklagte im Rahmen eines Zuwendungsrechtsstreites nicht mit seinem Einwand gehört werden, dass die Aktivitäten des Klägers nicht umfassend Gemeinwohl orientiert, sondern schwerpunktmäßig auf einen bestimmten Personenkreis, nämlich auf die Betreuung der Familienangehörigen der behinderten Mitarbeiter der W....-Werke ausgerichtet seien.

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten weist ihm das Gesetz in Ansehung der kommunalen Förderung der Betreuungsvereine die Stellung eines Zuwendungsschuldners zu. Dies ergibt sich zunächst aus dem gesetzessystematischen Standort der kommunalen Förderungspflicht in dem mit "Aufgaben der örtlichen Behörde" überschriebenen Teil III des Betreuungsbehördengesetzes. Dort wird kraft Bundesrechts die Förderung der Betreuungsvereine als einer von mehreren zum Aufgabenkreis der örtlichen Betreuungsbehörde rechnenden Gegenstände bezeichnet. Die Organisationsentscheidung über die örtliche Betreuungsbehörde obliegt sodann dem Landesrecht, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBtG die Vollzugskompetenz der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung begründet.

Dass das Gesetz auf diese Weise den hinter den vorbezeichneten Behörden stehenden Rechtsträgern in Ansehung der kommunalen Zuwendungen die Stellung eines Schuldners zuweist, ist auch in der Sache selbst gerechtfertigt. Die in Rede stehenden kommunalen Rechtsträger bzw. ihre Betreuungsbehörden werden nämlich aufgrund der Tätigkeiten der Betreuungsvereine (vgl. § 6 BtBG) von eigenen gesetzlichen Aufgaben in nennenswertem Umfang freigestellt. Zwischen den durch anerkannte Betreuungsvereine wahrgenommenen Funktionen und den an sich den Betreuungsbehörden obliegenden Pflichten besteht Teilidentität. Mit Rücksicht darauf stellt sich aufgrund der Arbeit der Betreuungsvereine bei den örtlichen Betreuungsbehörden insofern ein beträchtlicher Entlastungseffekt ein, als den öffentlichen Dienststellen auf diesen Feldern lediglich eine subsidiäre Aufgabenverantwortung verbleibt. Andererseits verfügen die Betreuungsvereine aufgrund der gesetzlich garantierten Förderung über die Gewissheit, dass zumindest ein Teil ihrer fortlaufenden Geschäftskosten durch Subventionen gedeckt ist. In der angesprochenen Gewährleistungsfunktion der Bezuschussung sowie der Entlastungsfunktion der Vereinstätigkeit liegt mithin ein jeweils tragender Grund für die Einführung der gesetzlichen Förderungspflicht, gleichgültig, ob diese vom Land oder den Kommunen zu erfüllen ist (vgl. die amtliche Begründung der Landesregierung zum AGBtG, LT-Drs. vom 4. November 1991, S. 5 f.).

Aus dem aufgezeigten Rechtfertigungszusammenhang lässt sich auch ohne weiteres die Antwort auf die hier umstrittene Frage herleiten, wer für den Fall als Zuwendungsschuldner in Betracht kommt, dass der Betreuungsverein einen örtlichen Wirkungskreis besitzt, der sich auf die Zuständigkeitsbereiche mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt. Auch für diesen atypischen Sachverhalt richtet sich die Schuldnerstellung danach, ob und gegebenenfalls inwieweit aufgrund der Tätigkeiten des Vereins eine funktionale Entlastung der örtlichen Betreuungsbehörden zu verzeichnen ist. Kann dieser Effekt wegen des überörtlichen Wirkungskreises eines Betreuungsvereines im Zuständigkeitsbereich mehrerer Betreuungsbehörden nachgewiesen werden, verleiht dies zwangsläufig jedem der dadurch begünstigten kommunalen Rechtsträger die Stellung eines Subventionsschuldners. Wegen der ihm zustehenden Fördermittel kann sich der anspruchsberechtigte Betreuungsverein mithin an eine Mehrzahl von Schuldnern halten. Ihnen ist es versagt, ihre Leistungspflicht im Verhältnis zum Betreuungsverein mit dem Hinweis darauf zu bestreiten, dass der Gläubiger bei Bestehen eines überörtlichen Wirkungskreises des Betreuungsvereines seinen Leistungsanspruch nur gegen den kommunalen Rechtsträger richten könne, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verein seinen Sitz hat. An einer solchen Ausgestaltung des Zuwendungsverhältnisses wäre der Gesetzgeber zwar rechtlich nicht gehindert. Sie entspricht jedoch nicht der Regelungssystematik sowie der inneren Logik des Betreuungsbehördengesetzes und des Landesausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz. An dieser normativen Vorgabe vermögen die Verwaltungsvorschriften des Landes über die Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen vom 14. September 2001 (MinBl S. 415) nichts zu ändern, auf die der Beklagte sich in diesem Zusammenhang beruft. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob deren Inhalt eine Stütze für die Rechtsbehauptung bildet, die kommunale Förderung knüpfe am so genannten Sitzprinzip an. Denn selbst wenn dies richtlinienförmig so vorgesehen wäre, bliebe es auf die Gesetzeslage ohne Einfluss, weil Verwaltungsvorschriften keine gesetzesderogierende Kraft entfalten. Hinzu kommt, dass die speziell in Ausführung der landesgesetzlichen Ermächtigung in § 4 Abs. 1 Satz 4 AGBtG ergangenen Verwaltungsvorschriften in einen bundesgesetzlichen Regelungsgegenstand wie die Subventionspflicht der kommunalen Rechtsträger nicht wirksam eingreifen können.

Stehen dem Kläger als Betreuungsverein mit einem überörtlichen Wirkungskreis nach alledem mehrere Ansprüche auf kommunale Förderung der Vereinstätigkeit zu, stellt sich, wie der Beklagte zutreffend erkannt hat, zwangsläufig die Frage nach dem Umfang der jeweils bestehenden Subventionsverpflichtung. Hierzu enthalten die einschlägigen Vorschriften des Betreuungsrechts aber keine eindeutige Antwort. Dies rechtfertigt freilich noch nicht die Rechtsbehauptung des Beklagten, der angesprochene Mangel führe zu unlösbaren praktischen Schwierigkeiten bei der Realisierung der Subventionsansprüche. Mit diesem Einwand wird die im AGBtG angelegte Regelungsabsicht verkannt, dass der Umfang der Subventionsberechtigung der anerkannten Betreuungsvereine sich weder durch die landesrechtlich gewährte Bezuschussung, noch durch die Begründung von Subventionsverhältnissen zu Lasten von mehreren kommunalen Rechtsträgern erweitern soll. Hierzu bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AGBtG, dass eine Zuwendung des Landes zu den Personal- und Sachaufwendungen einer hauptamtlichen Fachkraft gewährt wird, die sich im Jahr 2000 auf 42.000,-- DM belief und ab dem Jahr 2001 um einen bestimmten Steigerungssatz erhöht wird. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 AGBtG im Sinne einer Sollensvorschrift aufgefordert, Zuwendungen in Höhe der Landesförderung zu gewähren. Aus dieser Regelung, die den Gesamtumfang der öffentlichen Förderung zu Gunsten der anerkannten Betreuungsvereine markiert (vgl. VGH Rh-Pf, Urteil vom 16. März 2001 - VGH B 8/00 - UA S. 12 ff.) und zugleich eine Anteilsbestimmung zwischen der staatlichen und der ergänzenden kommunalen Bezuschussung vornimmt, ergibt sich bei ihrer zweckentsprechenden Auslegung, dass der in § 4 Abs. 2 AGBtG festgelegte kommunale Förderungsanteil bei Vorhandensein mehrerer Subventionsschuldner weiter aufgeteilt werden soll.

Der Umstand, dass auch die Anteilsquoten der förderungspflichtigen kommunalen Rechtsträger nicht näher bestimmt worden sind, wirft gleichfalls keine praktisch nicht bewältigbaren Probleme auf. Es ist nämlich anerkannten Rechts, dass bei Vorliegen von Regelungslücken die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Subventionsverhältnisse entsprechend anwendbar sind, weil sie ihrer Rechtsnatur nach verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse darstellen (vgl. Zacher, Verwaltung durch Subventionen, VVDStRL 25 1967, 308 ff. [325]). Bei einer Mehrheit von Subventionsschuldnern führt dies mithin zur analogen Anwendbarkeit der §§ 420 ff. BGB, wobei nur mehr klärungsbedürftig bleibt, ob die Schuldner in Ansehung des als Einheit zu begreifenden Gläubigerinteresses jeweils anteilig oder gesamtschuldnerisch einstandspflichtig sind. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, ob die Schuldner bei wertender Betrachtungsweise wegen des zu befriedigenden Gläubigerinteresses auf eine Stufe zu stellen sind oder ob sich eine Teilzurechnung der als solche teilbaren Geldschuld als sachnäher erweist (vgl. Bydlinski, Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 2 a, 4. Aufl. 2003 vor § 420, Rdnrn. 4 und 5). Letzteres ist hier der Fall, da sich die kommunale Einstandspflicht, wie oben bereits dargelegt wurde, aus einer Entlastung der öffentlichen Verwaltung legitimiert, die nur in deren jeweiligem Zuständigkeitsbereich eintreten kann. Durch den Zuständigkeitsbereich einer Behörde übergreifende Vereinstätigkeiten wird folglich ein doppelter räumlich aber begrenzter Entlastungseffekt erzielt, dessen Tragweite mit der anderenorts erzielten Entlastung nicht identisch sein muss. Im Lichte dieser Erkenntnis wäre es verfehlt, die begünstigten Institutionen subventionsrechtlich im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung auf eine Stufe zu stellen. Vielmehr ist es mit Blick auf die Gläubigerbelange sachgerecht, die Subventionsschuldner im Außenverhältnis nach Kopfteilen gleichmäßig heranzuziehen und möglichen hier allerdings nicht relevanten Unterschieden beim Umfang der Entlastung durch eine auf das Innenverhältnis der entlasteten Institutionen bezogene Feinsteuerung gerecht zu werden, wie dies in Nr. 3 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften vom 14. September 2001 angestrebt wird.

Die mithin auf die Hälfte des kommunalen Förderungsanteiles nach § 4 Abs. 2 AGBtG begrenzte Subventionspflicht des Beklagten erfährt für den hier in Streit stehenden Zeitraum des Jahres 2001 auch keine weitere Einschränkung. Dazu besteht im Hinblick auf eine mögliche Obliegenheitsverletzung des Klägers bei der rechtzeitigen Einreichung des Subventionsantrages nach Nr. 2.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften keine zwingende Notwendigkeit. Der mit Schreiben vom 24. September 2001 gestellte Antrag, der am 26. September 2001 bei der zuständigen Kreisverwaltung einging, muss nicht nach Maßgabe der Nr. 2.2 Satz 2 der Richtlinien für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2001 wegen Verfristung abgelehnt werden. Dies ist selbst dann nicht geboten, wenn der Inhalt der Richtlinien sich auch auf den kommunalen Förderungsanteil nach § 4 Abs. 2 AGBtG beziehen sollte. Letzteres stellt sich keineswegs als zweifelsfrei dar, weil § 4 Abs. 1 Satz 4 AGBtG eine ausdrückliche Richtlinienermächtigung lediglich für die staatliche Zuschussgewährung erteilt. Nr. 2.2 Satz 2 der Richtlinien stände der vollen Subventionierung des Klägers im Jahre 2001 aber selbst dann nicht entgegen, wenn der Regelungsgegenstand der Richtlinien und die in ihrem Vollzug zu erwartende Praxis auch die kommunale Förderungspflicht einbeziehen sollten. Dem Beklagten ist nämlich die Berufung auf die Obliegenheitsverletzung des Klägers unter dem auch im Anwendungsbereich des öffentlichen Rechts beachtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt (vgl. dazu OVG Rh-Pf, Beschluss vom 20. Oktober 1988 - 2 B 26/88 - NVwZ 1989, 381). Der Einwand der verspäteten Antragstellung stellt sich hier für den Beklagten als rechtsmissbräuchlich dar, weil er von seinem Rechtsstandpunkt aus die Bezuschussung des Klägers unter allen Umständen, mithin selbst bei rechtzeitiger Antragstellung abgelehnt hätte. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt das in Nr. 2.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften vorgesehene Fristerfordernis keinen legitimen Schutzzweck, sondern gewinnt die Qualität einer formalen Rechtsposition, auf die sich zu berufen einer an Gesetz und Recht gebundenen Behörde versagt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 10.908,41 € festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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