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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 6 A 11867/02.OVG
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 7 Abs. 5 Satz 1
KAG § 7 Abs. 5
KAG § 7
KAG § 10 Abs. 10
KAG § 10
KAG § 10 Abs. 6 Satz 1
KAG § 10 Abs. 6
Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine einzelne Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägten Erscheinungsbild. Eine davon abweichende Bewertung ist jedoch vorzunehmen, wenn die einzelnen Teile eines nach seinem Erscheinungsbild einheitlichen Straßenzugs unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen.

Die Umwandlung eines Teils einer Verkehrsanlage in einen Fußgängerbereich (Fußgängerzone) führt - anders als die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs - zu einer Änderung der Verkehrsfunktion, der straßenrechtlich durch eine Umwidmung Rechnung zu tragen ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Ausbaubeitrags (Vorausleistung)

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtlicher Richter EDV-Fachmann Hoffmann ehrenamtliche Richterin Angestellte Kerz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Oktober 2002 - 8 K 1331/02.KO - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Ausbaubeitrag für die Umgestaltung des zwischen der V.....straße und der C.....straße gelegenen Teils der S.....straße in Koblenz. Das Grundstück ....., Parzelle ..... , an dem der Kläger Wohnungs- und Teileigentum hat, befindet sich in dem Teil der S....straße, der zwischen der C.....straße und dem S.....rondell liegt. Dieser (letztgenannte) Teil soll nach den Plänen der Beklagten in einen verkehrsberuhigten Bereich umgebaut werden, also nicht - wie der bereits fertiggestellte Teil zwischen V.....straße und C.....straße - in einen Fußgängerbereich (Fußgängerzone).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 130 b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, dessen Feststellungen sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht.

Der Kläger hatte mit seiner Klage gegen den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 31. Juli 2001 Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2002 mit der Begründung aufgehoben, das Grundstück, auf das sich das Wohnungs- und Teileigentum des Klägers beziehe, unterliege nicht der Beitragspflicht für den Ausbau der Fußgängerzone zwischen der V....straße und der C.....straße. Dieser Bereich stelle bei natürlicher Betrachtungsweise eine selbständige Erschließungsanlage dar. Dies beurteile sich im Falle eines Umbaus einer Straße nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des (voraussichtlichen) Entstehens der endgültigen Beitragspflicht. Da der Bereich der S.....straße zwischen der V....straße und der C....straße zu einer Fußgängerzone ausgebaut worden sei, werde die früher als einheitliche Erschließungsanlage zu betrachtende S....straße in mehrere selbständige Verkehrsanlagen aufgeteilt. Dabei könne der Bereich zwischen der V.....straße und dem S....rondell nicht als einheitlicher Straßenabschnitt betrachtet werden, weil zwischen der C.....straße und dem S....rondell nicht etwa eine Fußgängerzone, sondern lediglich ein verkehrsberuhigter Bereich geplant sei, der mit einer Fußgängerzone nicht vergleichbar sei. Während in einem Fußgängerbereich (Fußgängerzone) der Fahrzeugverkehr grundsätzlich ausgeschlossen sei, bestehe das Wesen eines verkehrsberuhigten Bereiches in einem Nebeneinander des Fußgänger- sowie des Fahrzeugverkehrs.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung bekräftigt die Beklagte ihre Auffassung, dass die S....straße zwischen der V....straße und dem S....rondell eine einzige Verkehrsanlage darstelle. Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme werde sich - bei natürlicher Betrachtungsweise - ein einheitliches Straßenbild des gesamten Abschnitts ergeben. Zwischen V....straße und C.....straße sei die Straßenoberfläche bereits planeben hergestellt, wobei nur unterschiedliche Pflasterungen den Fahr- vom Fußgängerbereich trennten. Dieser Teil der S....straße sei durch Verkehrszeichen 242 (Beginn eines Fußgängerbereichs) und 243 (Ende eines Fußgängerbereichs) gekennzeichnet; Fahrradverkehr sei ebenso zugelassen wie die Andienung der Geschäfte durch Anliefererverkehr in der Zeit von 5:00 Uhr bis 11:00 Uhr. Im daran sich anschließenden Bereich zwischen C....straße und S....rondell solle das Pflastermuster in gleicher Breite fortgeführt werden; wiederum würden die Verkehrsflächen für den Geh- und den Fahrverkehr optisch durch unterschiedliche Verlegearten getrennt. Die Ausstattung beider Bereiche mit Lampen, Bänken, Papierkörben etc. werde in ähnlicher Weise erfolgen. Vom S....rondell aus werde ein Einbahnverkehr bis zur C....straße zugelassen, der in diese Straße als Linksabbiegerverkehr einmünde. Die Kreuzung mit der C....straße habe keinen trennenden Charakter zwischen diesen beiden Teilen der S....straße, weil der Kreuzungsbereich nicht sehr groß sei und auch an dieser Stelle die gleiche Pflasterung wie im Fußgängerbereich erfolge.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und bestreitet, dass der Fußgängerbereich zwischen V....straße und C....straße, den andere Verkehrsteilnehmer als Fußgänger nicht benutzen dürften, die gleiche Verkehrsfunktion habe wie der Teil der S....straße zwischen C....straße und S....rondell, wo ein Vorrang für die Fußgänger gerade nicht entstehen werde. Vielmehr werde dort Durchgangsverkehr anzutreffen sein, der zudem als Einbahnverkehr in entgegengesetzter Richtung verlaufe wie der Anliefererverkehr, der im Fußgängerbereich zeitlich begrenzt zugelassen sei. Die Kreuzung der S....straße mit der C....straße bewirke zudem eine optische Zergliederung der S....straße, die durch die unterschiedliche Straßenbreite unterstrichen werde. Während die S....straße zwischen V....straße und C....straße ca. 19 m breit sei, betrage ihre Breite in dem Teilstück zwischen C....straße und S....rondell 31,50 m. Damit zerfalle die S....straße in dem vom Ausbau betroffenen Bereich in zwei selbständige Verkehrsanlagen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 31. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2002 zu Recht aufgehoben. Denn er verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wurde, liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 10 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - für die Erhebung von Vorausleistungen auf einmalige Ausbaubeiträge nicht vor. Danach können ab Beginn einer Maßnahme Vorausleistungen auf einmalige Beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des Beitrags festgesetzt werden. Dies setzt voraus, dass eine Beitragspflicht überhaupt entstehen kann. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG unterliegen der Beitragspflicht alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben. Eine solche Möglichkeit besteht für das Grundstück, an dem der Kläger Wohnungs- und Teileigentum hat, nur hinsichtlich des Teils der S....straße, der sich von der C....straße bis zum S....rondell erstreckt. Denn es liegt an dieser Verkehrsanlage, nicht aber an dem Teil der S....straße zwischen V....straße und C....straße, der eine selbständige Verkehrsanlage darstellt. Für deren Ausbau ist das Grundstück des Klägers nicht beitragspflichtig.

Im Falle der Erhebung von Vorausleistungen auf einen einmaligen Ausbaubeitrag ist der Kreis der Beitragspflichtigen unter einem prognostischen Gesichtspunkt zu bestimmen. Wird nämlich ein Anliegergrundstück einer Straße nach Durchführung der geplanten Ausbaumaßnahmen nicht mehr an diese, sondern an eine durch den Ausbau verselbständigte Verkehrsanlage angrenzen, kann seine endgültige Beitragspflicht nur hinsichtlich dieser neuen selbständigen Verkehrsanlage entstehen. Unter solchen Umständen kann ein Grundstückseigentümer auch nicht zu Vorausleistungen für eine andere (zuvor einheitliche) Verkehrsanlage herangezogen werden, weil sein bisher bestehender Vorteil, zumindest Zugang zu der vor dem Ausbau einheitlichen Verkehrsanlage zu nehmen, plangemäß verloren gehen wird (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 22. März 1996, NVwZ 1996, 794).

Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine einzelne Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich nach der auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (Urteil des Senats vom 27. Oktober 1981, AS 17, 60 <61>; Beschluss des Senats vom 23. Februar 1993 - 6 B 10199/93.OVG -). Danach muss - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 22. März 1996, BVerwGE 101, 12). Eine davon abweichende Bewertung ist jedoch vorzunehmen, wenn die einzelnen Teile eines nach seinem Erscheinungsbild einheitlichen Straßenzugs unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen; der Ausbau eines Teilstücks einer Straße zu einer Fußgängerzone lässt sie demnach ausbaubeitragsrechtlich in zwei selbständige Anlagen zerfallen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 31 Rz 9; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 10. März 1998, NdsVBl 1998, 260, und vom 13. Juni 2000, NdsVBl 2001, 18; vgl. zum Erschließungsbeitragrecht: BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1972, BVerwGE 40, 182 <184 f.> und vom 23. Juni 1995, KStZ 1996, 156). Da die Verkehrsfunktion einer Straße durch die straßenrechtliche Widmung bestimmt wird, entscheidet diese, ob ein Ausbau die Straße in zwei selbständige Anlagen aufteilt. Das Fortbestehen einer einheitlichen Verkehrsanlage hängt also davon ab, dass die Widmung nach einem geplanten Ausbau unverändert bleibt. Wird eine Teileinziehung eines Abschnitts der Straße erforderlich, ist der Unterschied der Verkehrsbedeutung der dadurch entstehenden beiden Teilbereiche offensichtlich. Die Notwendigkeit einer Umwidmung eines Teilstücks bedeutet, dass dann (mindestens) zwei selbständige Verkehrsanlagen vorhanden sind. (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 L 108/96 -).

Die Umwandlung eines Teils eines Straßenzugs in einen Fußgängerbereich führt zu einer Änderung der Verkehrsfunktion: Der Gehverkehr wird zum Regelverkehr, während der Ausschluss des Fahrverkehrs, insbesondere jeglichen Durchfahrtverkehrs, funktionsbedingte Voraussetzung des Fußgängerbereichs ist (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 611). Der Gemeingebrauch ist in einem solchen Fall durch eine Teileinziehung zu begrenzen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 1987, AS 22, 8 <12>) . Keiner Umwidmung bedarf demgegenüber die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs. Sie beeinträchtigt die Verkehrsfunktion einer Straße nicht, so dass in aller Regel keine straßenrechtlichen Maßnahmen notwendig werden, also insbesondere keine Teileinziehung (Kodal/Krämer, a.a.O. S. 615 f.). Dementsprechend hat das OVG Münster (Urteil vom 22. August 1995, NVwZ-RR 1996, 469) entschieden, dass bei der Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne von § 42 Abs. 4 a Straßenverkehrsordnung (StVO) - im Gegensatz zur Errichtung einer Fußgängerzone - die Teileinziehung keine Bedeutung für die zur Entstehung der Beitragspflicht erforderliche Vorteilssicherung hat. Kennzeichnend für einen verkehrsberuhigten Bereich ist die Zulassung eines Mischverkehrs: Zwar steht den Fußgängern die Straße in ihrer ganzen Breite zur Verfügung, der Fahrzeugverkehr ist aber mit Schrittgeschwindigkeit zugelassen. Wie sich aus § 42 Abs. 4 a StVO ergibt, dürfen - wie im Fußgängerbereich - auch in einem verkehrsberuhigten Bereich die Fahrzeugführer die Fußgänger weder gefährden noch behindern und müssen - wenn nötig - warten. Umgekehrt dürfen aber auch die Fußgänger den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Darin wird auch in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht der qualitative Unterschied zum Fußgängerbereich deutlich, in dem dieses Miteinander des Geh- und Fahrverkehrs gerade nicht gegeben ist.

Nach diesen Grundsätzen spielt das von der Beklagten geplante einheitliche Erscheinungsbild des Bereichs der S....straße zwischen V....straße und S....rondell keine entscheidende Rolle für die Entscheidung, ob dieser gesamte Bereich eine einheitliche Verkehrsanlage darstellt. Selbst wenn auch das Teilstück zwischen C....straße und S....rondell in ähnlicher Weise gepflastert und ausgestattet wird wie der Bereich zwischen V....straße und C....straße, ist insoweit - nach erfolgtem Ausbau - von zwei selbständigen Verkehrsanlagen auszugehen.

Der Bereich der S....straße zwischen V....straße und C....straße wird vor Entstehen der endgültigen Beitragspflicht umgewidmet werden müssen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 27. Oktober 1987, AS 22, 8 <12>). Die vom Rat der Beklagten beschlossene Umwandlung dieses Teils der S....straße in einen Fußgängerbereich, die durch Bebauungsplan normativ festgelegt wurde, bedeutet den grundsätzlichen Ausschluss des Fahrverkehrs und damit eine erhebliche Änderung der bisherigen Verkehrsfunktion, wobei die Zulassung eines beschränkten Anliegerverkehrs an dem Vorrang der Fußgänger nichts ändert. Dem entspricht die Zustimmung des Rates der Beklagten zur straßenverkehrsrechtlichen Kennzeichnung dieses Teilstücks als Fußgängerbereich durch Aufstellen der Zeichen 242 und 243 (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO). Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs, wie die Beklagte ihn in dem Abschnitt der S....straße zwischen C....straße und S....rondell beabsichtigt, ist hinsichtlich der Verkehrsfunktion von dem Fußgängerbereich - wie bereits ausgeführt - zu unterscheiden. In tatsächlicher Hinsicht wird dies dadurch zum Ausdruck kommen, dass in dem Bereich zwischen C....straße und S....rondell der Durchgangsverkehr der vom S....rondell einfahrenden Fahrzeuge zugelassen wird, die nach links in die C....straße einbiegen müssen. Zusätzlich wird Fahrverkehr aus der C....straße gerade im Übergangsbereich der beiden Teilstücke eine Zäsur zwischen dem Fußgängerbereich und der verkehrsberuhigten Zone darstellen. Durch diesen die S....straße kreuzenden Fahrzeugverkehr wird die funktionale Trennung der beiden Bereiche verdeutlicht, weil er die Möglichkeiten der Fußgänger, sich über den Fußgängerbereich hinaus in den verkehrsberuhigten Bereich zu begeben, stark einschränkt.

Ist die Berufung nach alledem bereits aus den genannten Gründen zurückzuweisen, so bedarf es keines Eingehens mehr auf die vom Kläger geltend gemachten sonstigen Einwendungen. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger beanstandete Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten Gegenstand gerichtlicher Prüfung im beim Senat anhängigen Berufungsverfahren 6 A 10465/03.OVG sein wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 2253,72 € festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 GKG).

Ende der Entscheidung

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