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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.04.2004
Aktenzeichen: 6 A10101/04.OVG
Rechtsgebiete: IHKG, GmbHG, GewStG, EstG, AO


Vorschriften:

IHKG § 2 Abs. 1
IHKG § 3 Abs. 2 S. 1
GmbHG § 13 Abs. 1
GewStG § 2 Abs. 1
GewStG § 2 Abs. 2
GewStG § 3 Nr. 6
GewStG § 14
EstG § 15 Abs. 2
AO § 12 Abs. 1
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kraft ihrer Rechtsform nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind, erfüllen allein mit Rücksicht darauf das für die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG begriffskonstitutive Tatbestandsmerkmal, "sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind", ohne dass sie einen Gewerbebetrieb tatsächlich unterhalten und zu versteuernde Einnahmen daraus erzielen müssten.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

6 A 10101/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Beitrags zur Industrie- und Handelskammer

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2004, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtlicher Richter Dipl.-Ing. (FH) Becker ehrenamtlicher Richter Rentner Detzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juli 2003 - 4 K 226/03.MZ - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer.

Sie ist eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene juristische Person des Privatrechts mit Sitz in K...., die aufgrund eines am 25. Oktober 2002 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der P.... Verlagsgesellschaft .... mbH in W.... als Organgesellschaft in das herrschende Unternehmen eingegliedert wurde. Der Unternehmensgegenstand der Organgesellschaft besteht aufgrund eines am 3. Dezember 2002 gefassten und am 16. Dezember 2002 im Handelsregister eingetragenen Änderungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung nunmehr ausschließlich in der Verwaltung des eigenen Vermögens, der Liegenschaft K....straße 2 in K.... . Für diese unternehmerische Tätigkeit hat die Klägerin weder im Jahre 2002 noch im Jahre 2003 Gewerbesteuer entrichtet.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2003 zog die Beklagte die Klägerin in Gestalt eines Grundbeitrages in Höhe von jeweils 204,-- € vorläufig für den Zeitraum 2002 und 2003 zu IHK-Beiträgen heran.

Nach erfolglosem Vorverfahren - ihr Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2003 zurückgewiesen - hat die Klägerin Klage erhoben und damit ihre Kammerzugehörigkeit in Abrede gestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 IHKG lägen bei ihr nicht vor, denn dazu gehöre unter anderem, dass der Beitragspflichtige ein Gewerbe betreibe. Dies sei bei ihr aber nicht der Fall, denn der Gegenstand ihres Unternehmens bestehe ausschließlich in der nicht gewerblichen Verwaltung des eigenen Vermögens, eines Einfamilienhauses. In Anbetracht von Art und Umfang der ausgeübten Vermögensverwaltung verbiete sich die Annahme der Beklagten, dass ein gewerblicher Charakter der Vermögensverwaltung gegeben sein könnte.

Nach Teilrücknahme ihrer den Heranziehungsbescheid für das Jahr 2002 betreffenden Klage hat die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2003 insoweit aufzuheben, als er sich auf den Veranlagungszeitraum 2003 bezieht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages sei eine gewerbliche Betätigung der Klägerin keineswegs ausgeschlossen. Der im Handelsregister verlautbarte Geschäftszweck, die "eigene" Vermögensverwaltung, erlaube bei sachdienlicher Auslegung sowohl eine private als auch eine gewerbliche Verwaltungstätigkeit. Aus diesem Grund werde die Klägerin rechtlich gerade nicht daran gehindert, in ihren Aktivitäten die Grenzlinie zu überschreiten, die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Kennzeichnung der Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Vermögensverwaltung gezogen worden sei.

Mit Urteil vom 24. Juli 2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als darüber in Bezug auf den Veranlagungszeitraum 2003 noch zu befinden war. Insoweit komme eine Beitragsfestsetzung nicht in Betracht, da die Klägerin der Beklagten während dieses Zeitraumes mitgliedschaftsrechtlich nicht angehört habe. Dafür sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass der nunmehr im Handelsregister festgehaltene Unternehmensgegenstand nach dem gerichtlichen Verständnis des Erklärungstatbestandes eine gewerbliche Betätigung der Klägerin nicht zulasse. Die von ihr wahrgenommene eigene Vermögensverwaltung entspreche nach dem Gesamtbild der entfalteten Tätigkeit nicht dem, was nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmache. Vielmehr ziele sie darauf, das vorhandene Vermögen intensiver zu nutzen und so seine Ertragskraft zu steigern. Eine an den Maßstäben der so genannten drei Objekte-Theorie orientierte gewerbliche Vermögensverwaltung gehe weit darüber hinaus.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie an der Kammerzugehörigkeit und damit an der Beitragspflichtigkeit der Klägerin festhält. Die Kammerzugehörigkeit folge hier allein daraus, dass die Klägerin zur Gewerbesteuer veranlagt werde. Der Veranlagungstatbestand sei danach bereits dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen der objektiven Gewerbesteuerpflicht gegeben seien. Ob Gewerbesteuer tatsächlich entrichtet werde, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die objektive Gewerbesteuerpflicht ergebe sich hier aus § 2 Abs. 2 GewStG, der die Steuerpflicht an die vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsform anknüpfe. Handele es sich dabei um eine Kapitalgesellschaft, dann komme es nicht darauf an, ob dem Unternehmen tatsächlich ein Gewerbebetrieb zugrunde liege und ob es Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erziele und versteuere. Die Entscheidung zur Gründung einer GmbH verbunden mit der Eintragung in das Handelsregister bilde ein nicht widerlegbares Indiz für den Willen zur gewerblichen Tätigkeit. Dies werde unter anderem daran deutlich, dass eine Gewerbesteuerpflicht auch für Freiberufler entstehe, sofern deren Tätigkeit in Form einer Kapitalgesellschaft entfaltet werde. Für Vermögensverwaltung im Rahmen einer GmbH müsse diese Erwägung erst recht gelten. Auf eine Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Klägerin nach dem Inhalt ihres Gesellschaftsvertrages an der Wahrnehmung gewerblicher Tätigkeit gehindert sei, komme es aus Rechtsgründen folglich nicht an.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juli 2003 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und hält daran fest, dass es auch bei einer Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG für die Kammerzugehörigkeit auf das Erfordernis eines gewerblichen Unternehmens ankomme. Denn nur die am gewerblichen Verkehr Teilnehmenden sollten der Industrie- und Handelskammer angehören. Von daher bleibe es von ausschlaggebender Bedeutung, ob ihre Vermögensverwaltungstätigkeit gewerblichen Charakter habe. Letzteres müsse aber mit dem Verwaltungsgericht verneint werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen. Dem Senat lag 1 Heft Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten vor, das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Auf diese Unterlagen wird gleichfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage, soweit sie nach ihrer Teilrücknahme noch rechtshängig geblieben ist, abweisen müssen. Die im Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2003 verfügte Heranziehung der Klägerin zur Entrichtung eines Grundbeitrages zur Industrie- und Handelskammer in Höhe von 204,-- € für das Jahr 2003 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2003 ist rechtmäßig.

Die beitragsrechtliche Veranlagung der Klägerin findet ihre Rechtfertigung in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920) in der hier anwendbaren Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. November 2001 (BGBl I S. 2992) i.V.m. den §§ 1 Abs. 1, 6 der Beitragsordnung der Beklagten vom 27. Oktober 1998 und Ziffer III Nr. 2 der Haushaltssatzung der Beklagten vom 5. Dezember 2001. Darin wird der Sache nach bestimmt, dass die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der Beklagten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammerzugehörigen in Gestalt von Grundbeiträgen und Umlagen (§ 1 Abs. 2 BeitragsO) aufgebracht werden. Die Kammerzugehörigkeit bildet damit die Grundlage und die Voraussetzung der so ausgeformten Beitragspflicht.

Die für die Beitragspflicht konstitutive Kammerzugehörigkeit der Klägerin wird in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen zu Recht festgestellt. Die rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen § 2 Abs. 1 IHKG in seiner hier maßgeblichen Fassung vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785) die Kammerzugehörigkeit abhängig macht, werden von der Klägerin in vollem Umfang erfüllt. Sie gehört nämlich zu dem in § 2 Abs. 1 IHKG abschließend bezeichneten kammerfähigen Personenkreis (1.), ferner unterhält sie im Bezirk der beitragsberechtigten IHK eine Betriebsstätte (2.) und schließlich wird sie im Sinne der Vorschrift zur Gewerbesteuer veranlagt (3.).

1. Dass die in der Rechtsform einer GmbH verfasste Klägerin als juristische Person des privaten Rechts (§ 13 Abs. 1 GmbHG) in den persönlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 IHKG fällt, bedarf keiner weiteren Darlegung. Der Kammerfähigkeit der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass sie kraft gesellschaftsvertraglicher Regelung als Organgesellschaft mit dem in W.... ansässigen herrschenden Unternehmen der P.... Verlagsgesellschaft .... mbH verbunden ist. § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung bestimmt nämlich, dass verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 IHKG als eigenständige Kammerzugehörige beitragsmäßig veranlagt werden. Diese Regelung steht, wie allgemein anerkannt ist, mit höherrangigem Recht in Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1965 - VII C 52.62 - BVerwGE 22, 58 ff.).

2. Für die Kammerzugehörigkeit kommt es im Sinne einer räumlichen Voraussetzung ferner darauf an, dass die Klägerin im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhält. Unter Betriebsstätte ist im Hinblick darauf, dass das Industrie- und Handelskammerrecht insoweit dem Sprachgebrauch der Abgabenordnung folgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 12), gemäß § 12 Abs. 1 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage zu verstehen, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Über eine solche feste Geschäftseinrichtung verfügt die Klägerin in Gestalt eines in K.... in der K....straße 2 gelegenen Einfamilienhauses, dessen Verwaltung nach § 2 des geänderten Gesellschaftsvertrages vom 3. Dezember 2002 den alleinigen Unternehmensgegenstand bildet. Da die in K.... befindliche Liegenschaft im Kammerbezirk der Beklagten liegt, erfüllt die Klägerin auch insoweit die Voraussetzungen der Kammerzugehörigkeit.

3. Im Ergebnis gilt dies auch für das dritte die Kammerzugehörigkeit begründende Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 IHKG "sofern sie (die kammerfähigen Personen) zur Gewerbesteuer veranlagt sind", über dessen Verständnis die Rechtsstandpunkte der Beteiligten auseinander gehen. Mit diesem Halbsatz verknüpft das IHKG die Kammerzugehörigkeit und damit auch die Beitragspflicht mit den gewerbesteuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere mit den den Steuergegenstand regelnden Tatbeständen des § 2 GewStG. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, das Beitragsverfahren nach dem IHKG zu vereinfachen und zu entlasten, indem bestimmten gewerbesteuerrechtlichen Tatbeständen insoweit Bindungswirkung beigelegt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 12). Diese Zwecksetzung zwingt freilich nicht dazu, das Merkmal "zur Gewerbesteuer veranlagt" in § 2 Abs. 1 IHKG im Wortsinne zu verstehen und nur für die Fälle als erfüllt zu betrachten, dass der betroffene Gewerbetreibende entweder tatsächlich Gewerbesteuer bezahlt oder zumindest ein einheitlicher Steuermessbetrag gemäß § 14 GewStG durch das Finanzamt gegen ihn festgesetzt worden ist. Beide Voraussetzungen liegen bei der Klägerin unstreitig nicht vor, doch kommt es für die Kammerzugehörigkeit hierauf nicht an. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977 - I C 35.73 - BVerwGE 55, 1 ff. [7]; BayVGH, Urteil vom 31. März 1998 - 22 B 96.3592 - NVwZ-RR 1999, 23; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Mai 1996 - 8 L 647/95 - GewArch 1996, 413 f.; VG Koblenz, Gerichtsbescheid vom 11. Januar 1996 - 3 K 2856/95.KO - GewArch 1996, 283 f.) und Schrifttum (vgl. Frentzel, Jäkel, Junge, IHKG, Kommentar 6. Aufl. 1999 § 2 Rdnr. 39 m.w.N.; Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der IHK, GewArch 1997, 177 ff. [179]) ist für das Verständnis des Begriffs "zur Gewerbesteuer veranlagt" prägend, ob der beitragsrechtlich in Anspruch Genommene objektiv der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn unter Berücksichtigung der §§ 2 und 3 GewStG die Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach besteht. Dass sich diese Pflichtenlage zu einer Gewerbesteuerzahlungspflicht verdichtet hat, ist nicht erforderlich (vgl. die Nachweise bei Jahn, a.a.O. S. 179 Fn. 27).

Eine objektive Gewerbesteuerpflicht ist bei der Klägerin gegeben, denn das von ihr betriebene Unternehmen gehört zu den Gegenständen, an denen die Gewerbesteuerpflicht jedenfalls nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG anknüpft, ohne dass insoweit der Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 6 GewStG einschlägig wäre. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG wird die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Klägerin allein durch ihre Rechtsform bestimmt, ohne dass diese Regelung höherrangiges Recht verletzt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Oktober 1976 - I R 148/74 - BFHE 120, 265; Urteil vom 8. Juni 1977 - I R 40/75 - BFHE 122, 318 ff.; Urteil vom 22. August 1990 - I R 67/88 - BFHE 162, 439). Als GmbH entfaltet die Klägerin nämlich die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft, die kraft gesetzlicher Fiktion "stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt", an dem, soweit er im Inland betrieben wird (§ Abs. 1 Satz 1 GewStG), seinerseits die Gewerbesteuerpflicht anknüpft. Alle diese Voraussetzungen werden von der Klägerin fraglos erfüllt. Ihrer Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin als Organgesellschaft nicht selbständig tätig ist. Dies stellt § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG unmissverständlich klar. Schließlich kommt es für die Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG auch nicht auf Art und Umfang der wahrgenommenen Tätigkeit sowie auf die Absicht der Gewinnerzielung an (so Lenski, Steinborn, GewStG, Kommentar Stand 07.03 § 2 Rdnr. 1740). Von daher ist insbesondere der Einwand der Klägerin, sie verwalte nach dem Inhalt des aktuellen Gesellschaftsvertrages lediglich ihr eigenes Vermögen (Einfamilienhaus), im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG ohne Belang. Für ihre Gewerbesteuerpflicht kann ferner die vom Verwaltungsgericht geprüfte Frage dahingestellt bleiben, ob der hier in Rede stehende Geschäftszweck der Vermögensverwaltung nach seinem Umfang zugleich die Merkmale des Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 EstG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG erfüllt, weil damit lediglich ein weiterer Rechtsgrund für die schon anderweitig bestehende Gewerbesteuerpflicht gesetzt würde.

Die kraft Rechtsform begründete Gewerbesteuerpflicht entfällt auch nicht wegen einer persönlichen oder sachlichen Steuerbefreiung der Klägerin. Ihr steht nämlich kein Steuerbefreiungstatbestand nach Maßgabe von § 3 GewStG zur Seite. Dies gilt insbesondere für die Regelung des § 3 Nr. 6 GewStG, wonach Körperschaften, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO) von der Gewerbesteuer befreit sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind offenbar nicht einschlägig, was u.a. daraus hervorgeht, dass das zuständige Finanzamt ihr Vorliegen nicht geprüft und die Klägerin sich hierauf auch nicht berufen hat.

Die nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gerechtfertigte objektive Gewerbesteuerpflichtigkeit der Klägerin reicht nach Auffassung des Senats für sich allein aus, um die Kammerzugehörigkeit einer GmbH und damit auch deren Beitragspflicht zu begründen (so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 2531/94 - GewArch 1997, 200). Soweit für die Kammerzugehörigkeit einer lediglich kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen GmbH in restriktiver Auslegung von § 2 Abs. 1 IHKG in der Rechtsprechung zusätzlich gefordert wird, dass von der juristischen Person tatsächlich ein Gewerbebetrieb unterhalten wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Mai 1996 - 8 L 647/95 - GewArch 1996, 413 f.; Urteil vom 27. November 1996 - 8 L 2549/95 - GewArch 1997, 153 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 1995 - 14 S 1872/94 - VGH BW - Ls, Beilage 10, B 3 bis 4), folgt der Senat ihr nicht. Eine solche restriktive Auslegung wird vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 IHKG nicht gefordert, soweit er die Kammerzugehörigkeit an die Gewerbesteuerpflicht knüpft. Auch der Sinn und Zweck der Kammerzugehörigkeit verbietet eine solche Auslegung zumindest heute nicht mehr. Der Gesetzgeber hat nämlich durch die Regelung des § 2 Abs. 2 IHKG selbst zu erkennen gegeben, dass die tatsächliche Unterhaltung eines Gewerbebetriebes für ihn keine unabdingbare Voraussetzung der Kammerzugehörigkeit ist. Vielmehr begründet bei Gewerbesteuerpflicht und Handelsregistereintragung sogar ausschließlich freiberufliche und landwirtschaftliche Tätigkeit die Kammerzugehörigkeit. Aus dieser Bestimmung, deren Regelungsgegenstand durch § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG ergänzt wird, kann im Wege eines Umkehrschlusses gefolgert werden, dass in Anbetracht der Kammerzugehörigkeit von korporativ verfassten und gewerbesteuerpflichtigen Freiberuflern erst recht die Vermögensverwaltung in der Hand einer gewerbesteuerpflichtigen GmbH zur Zwangsmitgliedschaft in der IHK führt (so auch Frentzel, Jäkel, Junge, a.a.O. § 2 Rn. 59 und 64). Hätten es die Gesellschafter einer GmbH, nachdem sie sich aus wohlerwogenen Gründen für diese Rechtsform entschieden haben, so wie die Klägerin meint, in der Hand, durch privatautonome Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages die Kammerzugehörigkeit zu vermeiden, obwohl sie die logische Folge ihres gesellschaftsvertraglichen Handelns darstellt, käme es beim Vollzug des § 2 Abs. 1 IHKG zu sachwidrigen Differenzierungen und Wertungswidersprüchen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren wären. Dieser rechtlichen Betrachtungsweise kann die Klägerin auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenhalten (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1977 - I C 35.73 - BVerwGE 55, 1 ff.; Beschluss vom 6. Mai 1983 - 5 B 51.81 - NVwZ 1983, 546), wonach bei Unternehmungen, die allein kraft ihrer Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) gewerbesteuerpflichtig sind, es für die Kammerzugehörigkeit "einer Nachprüfung" bedarf, ob ein Gewerbe im allgemeinen handels- und gewerberechtlichen Sinne vorliegt. Denn diese Nachprüfung wird durch die jüngere Entscheidung des Gesetzgebers, die Kammerzugehörigkeit bei Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform sogar auf den Personenkreis der Freiberufler auszudehnen, von dem außer Frage steht, dass er sich nicht gewerblich betätigt, nunmehr gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, um dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, erneut zu der Rechtsfrage Stellung zu nehmen, ob die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG neben der Gewerbesteuerpflichtigkeit des Gewerbetreibenden gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG zusätzlich erfordert, dass dieser einen Gewerbebetrieb tatsächlich unterhält.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 204,-- € festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG).



Ende der Entscheidung

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