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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.10.2009
Aktenzeichen: 6 B 10914/09.OVG
Rechtsgebiete: KapVO, UMG, HochSchG


Vorschriften:

KapVO § 8
UMG § 22 Abs. 1
UMG § 22 Abs. 2
HochSchG § 76 Abs. 2 Nr. 8
HochSchG § 103 Abs. 3
Die erforderliche Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der bereits zugelassenen Studenten zur Festlegung der in das kapazitätsrechtlich maßgebliche Lehrangebot einfließenden Stellen des wissenschaftlichen Personals mit Lehraufgaben muss nach der Einführung der dezentralen Haushaltsverantwortung zunächst auf der Ebene der Universität erfolgen, um den Anteil des Globalbudgets zu bestimmen, welcher der Universitätsmedizin zugewiesen wird. Auf der zweiten Stufe hat sodann die Universitätsmedizin die ihr zur Verfügung gestellten Mittel zu bewirtschaften.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

6 B 10914/09.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Zulassung zum Studium der Medizin, 1. FS, SS 2009

hier: einstweilige Anordnung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 6. Oktober 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher

beschlossen:

Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 31. Juli 2009 ergeht folgende einstweilige Anordnung:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin auf Antrag beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. vorklinischen Semester zuzulassen, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

a) Der Antrag muss bis einschließlich 27. Oktober 2009 bei der Antragsgegnerin eingegangen sein.

b) Dem Antrag ist eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts beizufügen, dass die Antragstellerin an keiner Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland im Studiengang Medizin, Zahnmedizin oder Psychologie (Hauptfach) endgültig oder vorläufig eingeschrieben ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Antragstellerin kann zwar den mit ihrem Hauptantrag begehrten Vollstudienplatz nicht beanspruchen, aber den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wird, sie beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zum Studium der Medizin im 1. vorklinischen Semester vorläufig zuzulassen. Der angefochtene Beschluss ist dementsprechend abzuändern.

Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin wird den Anforderungen, die an die Ermittlung des Lehrangebots zu stellen sind, insoweit nicht gerecht, als das so genannte Stellenprinzip nicht in dem gebotenen Umfang beachtet wurde.

Das Stellenprinzip, das der Umsetzung des höherrangigen Gebots der kapazitätserschöpfenden Nutzung staatlicher Ausbildungsaufwendungen dient (vgl. BVerfG, 1 BvR 580/83 u.a., BVerfGE 66, 155, juris), ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Satz 2 Hs 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen und den §§ 8 f. der Kapazitätsverordnung - KapVO -. Es bedeutet, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden (im Einzelfall möglicherweise zu vermindernden) Regellehrverpflichtungen (BVerfG, 1 BvR 580/83 u.a., BVerfGE 66, 155, juris). Das Stellenprinzip ist ein praktikables Hilfsmittel zur Kapazitätsermittlung, weil sich aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten lassen, die bei der Kapazitätsermittlung als allein zutreffend gelten könnten (BVerfG, 1 BvR 393/85, BVerfGE 85, 36, juris). Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber muss vielmehr durch Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (BVerfG, 1 BvR 393/85, BVerfGE 85, 36, juris).

Wie der Senat in seinem Beschluss vom 24. März 2009 - 6 B 10059/09.OVG - ausgeführt hat, ist Grundvoraussetzung für eine kapazitätserschöpfende Feststellung des Lehrangebotes "die Ausrichtung dieses für die Kapazitätsfeststellung nach dem sog. Bilanzierungsmodell (vgl. VGH Ba.-Wü, Beschluss vom 16. März 1979 - IX 910/78 - DVBl. 1979, 916) systemprägenden Bemessungsfaktors am abstrakten Stellenprinzip, wie es in § 8 KapVO ausgeformt ist. Hierdurch werden die vom Haushaltsgesetzgeber einer Organisationseinheit zu personalwirtschaftlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Ressourcen in ein auf die Faktoren Dienstleistung und Zeit zugeschnittenes normatives Ordnungssystem umgeformt. Dieses System, das Haushalts-, Organisationsund Kapazitätsrecht verbindet, ist insofern normativ und abstrakt, als es lediglich den personalwirtschaftlichen Ermächtigungsrahmen der Organisationseinheit markiert, sich aber prinzipiell indifferent dafür zeigt, ob und inwiefern von der haushaltsrechtlichen Ermächtigung tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist. Indem § 8 Abs. 1 KapVO die vorbezeichneten Eigenschaften ausdrücklich in den Dienst der Berechnung des Lehrangebotes stellt, kennzeichnen sie das Stellen-Soll-Prinzip als ein spezifisches Rechtsinstitut des Kapazitätsermittlungsrechtes, über dessen Vollzugszuständigkeit in § 8 KapVO indessen nichts geregelt ist.

Aus diesem Defizit ergaben sich freilich solange keine kapazitätsschädlichen Weiterungen, als die Umformung der haushaltsrechtlichen Ressourcen in einen normativen Stellenplan vom Haushaltsgesetzgeber nach Maßgabe der §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HGrG, 14 Abs. 1 LHO selbst besorgt worden ist.

Durch die Erfüllung der haushaltsrechtlichen Verpflichtung, dem Entwurf des Haushaltsplanes eine Übersicht über die Planstellen und die anderen Stellen beizufügen, wurde nämlich die originäre kapazitätsrechtliche Zuordnungsfunktion des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO vom Haushaltsgesetzgeber gleichsam reflexartig mit erledigt. Aus dieser seit vielen Jahren geübten Praxis darf indessen nicht gefolgert werden, dass es ein solches Junktim zwischen der staatlichen Haushaltswirtschaft und der Zuordnungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 KapVO aus kapazitätsrechtlichen Gründen zwingend geben müsse. Vielmehr ist dieser Zusammenhang ausschließlich haushaltsrechtlich indiziert und deshalb nur so lange sachlich gerechtfertigt, als die Personalwirtschaft der Hochschulen einer entsprechenden Vorsteuerung unterliegt....

Die Maßstäbe des § 8 Abs. 1 KapVO, die nach dem Wegfall des Kostennormwertes kapazitätsrechtlich alternativlos sind, haben aufgrund des oben gekennzeichneten Überganges zu neuen Instrumenten der haushaltsrechtlichen Steuerung im Hochschulbereich (vgl. Karpen, in: Hailbronner/Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, Bd. I, 2008, § 5 Rn. 34 ff.) weder ihre kapazitätsrechtliche Normativität noch ihre praktische Vollziehbarkeit eingebüßt. Die darin begründete organisatorische Pflicht, die haushaltsrechtlich zugewiesenen Ressourcen zu Kapazitätsermittlungszwecken in ein stellenplanförmiges Ordnungssystem umzuformen, bleibt im Gegenteil stets kapazitätsrechtlich aktuell, wenn und soweit im Haushaltsrecht keine praktisch vorgreiflichen Regelungen zu treffen sind. Allerdings verlagert sich für diese Aufgabe die Wahrnehmungszuständigkeit von der Mittel bewilligenden auf die Mittel bewirtschaftende Stelle, die ihrer kapazitätsrechtlichen Verantwortung nur unter Beachtung nachstehender Voraussetzungen gerecht werden kann.

So ist der personalwirtschaftliche Gesamtbedarf der Lehreinheit während des oder der Haushaltsjahre in einem Ordnungsgefüge zu veranschlagen, dessen Struktur am Stellensollprinzip orientiert ist. Weitergehende strukturelle Anforderungen schreibt das Kapazitätsrecht in § 8 Abs. 1 KapVO nicht vor, so dass es bei einer Freistellung der Mittel bewirtschaftenden Stelle von den Vorgaben des staatlichen Haushaltsrechtes nicht so sehr darauf ankommt, in welcher Form (Haushalts- oder Wirtschaftsplan) die kapazitätsrechtlichen Festlegungen erfolgen, als vielmehr darauf, dass die Hochschule überhaupt verbindliche konzeptionelle Vorstellungen über die zweckspezifische Verwendung der von ihr angeforderten Haushaltsmittel entwickelt. Soweit es um die Angelegenheiten der akademischen Lehre in zulassungsbeschränkten Studiengängen geht, liegt dabei auf der Hand, dass bei der hochschulinternen autonomen Willensbildung die divergierenden Grundrechtssphären des Lehrpersonals, der Studierenden und der Studienplatzbewerber sorgfältig im Licht des Kapazitätserschöpfungsgebotes gegeneinander abzuwägen sind."

Seit die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Antragsgegnerin im Rahmen eines Systems der dezentralen Haushaltsverantwortung (vgl. § 7a Abs. 1 Landeshaushaltsordnung - LHO -) veranschlagt und bewirtschaftet werden, fehlt es an der bisherigen Vorsteuerung des Haushaltsgesetzgebers in Bezug auf den Stellenplan. Der Antragsgegnerin wird durch den Haushaltsplan ausschließlich ein Globalbudget zugewiesen (vgl. LT-Drs. 15/2640 - Entwurf des Landeshaushaltsgesetzes 2009/2010 - S. 22), das nicht nach Fachbereichen aufgeteilt ist und insbesondere kein gesondertes Teilbudget für die Universitätsmedizin enthält, die zum 1. Januar 2009 aufgrund des Universitätsmedizingesetzes - UMG - an die Stelle der früheren Universitätsklinik sowie des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin getreten ist. Ein "Sondervermögen Medizin" - wie bisher - ist nicht gebildet worden. Mit Ausnahme der Professorenstellen wird das in der Universitätsmedizin hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, auch soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, nicht mehr stellenplanmäßig erfasst.

Durch diese Budgetierung wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheit übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung hat (§ 7 a Abs. 1 Satz 2 LHO). Das ist die Universität, nicht die Universitätsmedizin. Dieser werden vielmehr nach § 22 Abs. 2 UMG die erforderlichen Mittel zur Deckung des mit der Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre verbundenen Aufwands von der Universität zur Verfügung gestellt. Die Universität vollzieht im Rahmen der Budgetierung gemäß § 103 Abs. 3 Hochschulgesetz - HochSchG - ihren Haushaltsplan in eigener Zuständigkeit (vgl. OVG RP, 5 A 11117/05, juris), wobei zunächst der Senat (76 Abs. 2 Nr. 8 HochSchG) unter Mitwirkung des Hochschulrats (§ 74 Abs. 2 Nr. 3 HochSchG) allgemeine Grundsätze über die Verteilung der Stellen und Mittel zu beschließen hat. Über die Verteilung der der Universitätsmedizin schließlich zugewiesenen Stellen und Mittel hat diese allgemeine Grundsätze aufzustellen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 UMG i.V.m. § 86 Abs. 2 Nr. 11 HochSchG). § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UMG sieht vor, dass die Universität und die Universitätsmedizin Grundsätze zur Zusammenarbeit vereinbaren, insbesondere die gemeinsamen Ziele in Forschung, Lehre und Krankenversorgung im Rahmen der verfügbaren Mittel sowie die notwendigen Vereinbarungen zur Umsetzung der Beschlüsse der zentralen Organe der Universität (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UMG). In diesem gestuften System der Stellen- und Mittelbewirtschaftung muss die erforderliche Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der bereits zugelassenen Studenten zur Festlegung der in das Lehrangebot einfließenden Stellen des wissenschaftlichen Personals mit Lehraufgaben zunächst auf der Ebene der Universität erfolgen, um den Anteil des Globalbudgets zu bestimmen, der der Universitätsmedizin zugewiesen wird. Auf der zweiten Stufe hat die Universitätsmedizin sodann die ihr zur Verfügung gestellten Mittel zu bewirtschaften.

Diesen Anforderungen entspricht die Vorgehensweise, die zur Ermittlung des Lehrangebotes für das Sommersemester 2009 angewandt wurde, nicht. Die nach dem beschriebenen gestuften Verfahren zunächst gemäß § 22 Abs. 2 UMG vorgesehene Zuweisung der erforderlichen Mittel zur Deckung des mit der Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre verbundenen Aufwands durch die hierzu berufenen Gremien der Universität an die Universitätsmedizin ist unterblieben. Statt dessen hat sich die Antragsgegnerin an einer Übersicht der Stellen aus dem Wintersemester 2008/2009 orientiert, die vom Aufsichtsrat der Universitätsmedizin am 15. Januar 2009 beschlossen wurde und als Anlage A der noch abzuschließenden Vereinbarung mit der Universität (§ 22 Abs. 1 Satz 1 UMG) beigefügt werden soll. Diese Kapazitätsberechnung, die ohne eine vorherige Abwägung der erwähnten widerstreitenden Grundrechtspositionen auf der Ebene der Universität erfolgt ist und nach den vorliegenden Unterlagen auch auf der Stufe der Universitätsmedizin eine solche Abwägung nicht erkennen lässt, wird dem Stellenprinzip nicht gerecht.

Die gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO gebotene kapazitätsfreundliche Fehlersubstitution muss deshalb, ohne dass es auf die darüber hinaus mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände noch ankommt, in einem pauschalen Sicherheitszuschlag bestehen. Der Senat hält einen Sicherheitszuschlag von 15 v.H. der verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahl (= 25 Vollstudienplätze zuzüglich 4 Teilstudienplätze) für noch funktionsadäquat zu den Bedürfnissen der Lehreinheit (vgl. auch NdsOVG, 2 NB 1304/04, NVwZ-RR 2006, 328 ff.; 2 NB 781/04, NVwZ-RR 2005, 414 ff.). Danach sind den 170 festgesetzten weitere 25 Vollstudienplätze zuzuschlagen, von denen 185 tatsächlich von der Antragsgegnerin vergeben wurden. Die Differenz von 10 Studienplätzen kann jedoch nur für den vorklinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen. Denn es ist nach dem angefochtenen Beschluss von einer patientenbezogenen Kapazität im Umfang von 167 Vollstudienplätzen auszugehen, die - wie ausgeführt - sämtlich vergeben sind. Diese verwaltungsgerichtliche Berechnung der patientenbezogenen Kapazität ist mit der Beschwerdebegründung nicht beanstandet worden und unterliegt deshalb gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht der Überprüfung durch den Senat. Zu den erwähnten 10 sind die 4 zugeschlagenen Teilstudienplätze zu addieren, so dass jeder Beschwerdeführer vorläufig einen Teilstudienplatz erhalten kann.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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