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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.12.2006
Aktenzeichen: 6 B 11232/06.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, LVwVG, AO, ZVG


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
VwGO § 123 Abs. 5
LVwVG § 59 Abs. 2
LVwVG § 59 Abs. 3
LVwVG § 59 Abs. 4
AO § 322 Abs. 3 S. 2
ZVG § 29
1. Gegen den Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus einem vollstreckungsgerichtlichen Beitrittsbeschluss kann der Vollstreckungsschuldner, der das Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Abs. 3 LVwVG bestreitet, jedenfalls dann um einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO nachsuchen, wenn die Vollstreckungsbehörde die unverzügliche Mitteilung nach § 59 Abs. 2 Satz 2 LVwVG unterlassen hat.

2. § 59 Abs. 3 LVwVG schreibt weitergehend als § 322 Abs. 4 AO die Subsidiarität der Immobiliarvollstreckung zwingend vor.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

6 B 11232/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Zwangsvollstreckung

hier: einstweilige Anordnung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 8. Dezember 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. September 2006 - 4 L 1437/06.NW - abgeändert und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, ihren Antrag vom 2. Juni 2006 auf Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens - 1 K 178/01 - aus dem Beitrittsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 25. Januar 2005 zurückzunehmen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf jeweils 6.067,99 festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin führt zum Erfolg.

Ihre Bitte um Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes ist bei zweckentsprechender Auslegung des Begehrens als statthafter und auch im Übrigen zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO zu begreifen (1.), dem auch in der Sache selbst zu entsprechen ist (2.).

1. Der Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs steht insbesondere nicht die Subsidiaritätsklausel des § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, wonach die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a VwGO gelten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 VwGO liegen nämlich nicht vor. Die Antragsgegnerin hat als Vollstreckungsbehörde im Zusammenhang mit der Fortsetzung des o.a. Zwangsversteigerungsverfahrens keine Maßnahme ergriffen, der die Rechtsqualität eines vollziehbaren Verwaltungsaktes zukommt und in Bezug auf die vorläufiger Rechtsschutz nach Maßgabe von § 80 VwGO zu gewähren wäre.

Zwar stellt § 59 Abs. 2 Satz 3 LVwVG die in § 59 Abs. 2 Satz 2 LVwVG an sich vorgeschriebene Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner, dass die Vollstreckung in sein unbewegliches Vermögen beantragt worden sei, einer im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ergangenen Verfügung (vgl. § 16 Abs. 1 LVwVG) gleich. Doch ist im vorliegenden Fall eine solche Mitteilung unstreitig nicht ergangen. Ob nach dem hier einschlägigen Landesrecht neben der Mitteilung nach § 59 Abs. 2 Satz 2 LVwVG auch den Vollstreckungsanträgen selbst nach Maßgabe von § 59 Abs. 2 Satz 1 LVwVG Verwaltungsaktscharakter zukommt, ist zweifelhaft. Die Regelung des § 59 Abs. 2 LVwVG lehnt sich zwar weithin an die Vorschrift des § 322 Abs. 3 AO an, deren Satz 1 in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 1985 - VII B 69/85 - BFHE 145, 17, vom 25. Januar 19888 - VII B 85/87 - BFHE 152, 53, vom 21. August 1990 - VII B 71/90 - BFH/NV 1991, 394, vom 15. Dezember 1992 - VII B 131/92 - BFH/NV 1993, 460) eine solche Auslegung erfahren hat, dass die Vollstreckungsanträge der Vollstreckungsbehörde wegen der damit verbundenen Bestätigungswirkungen (vgl. § 322 Abs. 3 Satz 2 AO) bekannt zu gebende feststellende Verwaltungsakte seien (a.A. BVerwG, Urteil vom 18. November 1960 - VII C 184.57 - NJW 1961, 332; Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Band 2 § 322 Rdnrn. 34, 35 m.w.N.). Von dieser bundesrechtlichen Vorlage weicht § 59 Abs. 2 LVwVG in Form der Mitteilungsregelung aber deutlich ab. Diese Abweichung verlöre ihren Sinn und wäre entbehrlich, wenn nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers schon die Vollstreckungsanträge als solche als Anknüpfungspunkte für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausreichend wären. Von daher liegt bei überschlägiger Prüfung der Rechtslage die Überlegung nahe, jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Antragsmitteilung unterblieben ist, dem Vollstreckungsschuldner effektiven einstweiligen Rechtsschutz gegen den Antrag auf Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht nach § 80 VwGO, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO zuteil werden zu lassen, sofern ihm keine spezielleren vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Letzteres ist in dem Bereich der Immobiliarvollstreckung, der so wie die Anträge auf Einleitung oder Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens in die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde fällt (vgl. § 59 Abs. 4 LVwVG), aber nicht der Fall.

Die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs scheitert auch nicht daran, dass dafür der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten verschlossen wäre. Die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens beruht nämlich auf einer Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen den Vollstreckungsbehörden und den ordentlichen Gerichten (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Oktober 1985 - VII B 69/85 - BFHE 145, 17; Beschluss vom 25. Januar 1988 - VII B 85/87 - BFHE 152, 53 ff. m.w.N.). Soweit Letzteren, wie im Anwendungsbereich des § 59 Abs. 4 LVwVG, die Prüfung bestimmter Voraussetzungen des Zwangsversteigerungsantrages entzogen und den Vollstreckungsbehörden zugewiesen worden ist, bestimmt sich der Rechtsschutz mithin nach den Maßstäben der VwGO, denen das vollstreckungsbehördliche Handeln unterliegt (vgl. BFH, Urteil vom 30. März 1960 - II 125/59 U - BFHE 70, 647).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der bei zweckentsprechender Auslegung des Begehrens darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihren Antrag auf Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus dem Beitrittsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 25. Januar 2005 zurückzunehmen, führt auch in der Sache zum Erfolg. Die Antragstellerin hat nämlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen dahingehenden Rechtsanspruch glaubhaft gemacht (a), zu dessen Sicherung ein umgehendes gerichtliches Eingreifen erforderlich ist (b).

a) Das Begehren der Antragstellerin ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung gerechtfertigt, weil der Fortsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 13. Juni 2006 auf einen entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2006 zurückgeht, der unter Verletzung des materiellen Regelungsgehalts des § 59 Abs. 3 LVwVG zu Stande gekommen ist. § 59 Abs. 3 LVwVG stellt eine die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde beschränkende spezialgesetzliche Ausformung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Immobiliarvollstreckung dar (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Januar 1988 - VII B 85/87 - BFHE 152, 53 ff.). Nach dessen eindeutigen Wortlaut besteht ein Verbot, Anträge auf Zwangsversteigerung zu stellen, welches sinngemäß auf Anträge auf Fortsetzung der Zwangsversteigerung übertragbar ist (vgl. dazu Zeller/Stöber, ZVG, Kommentar, 16. Aufl. 1999, § 31 Rdnr. 5), wenn und solange nicht feststeht, dass der Geldbetrag pfändungsweise nicht beigetrieben werden kann. Das Feststehen dieses negativen Tatbestandsmerkmals ist mit dem Antrag selbst zu bestätigen, da dem Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 59 Abs. 4 LVwVG eine Überprüfung dieser Voraussetzung versagt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1951 - VZB 4/51 - BHGZ 3, 140 [144]).

Die zumindest sinngemäß im Fortsetzungsantrag vom 2. Juni 2006 enthaltene Bestätigung der mangelnden anderweitigen Beitreibbarkeit der Forderung war hier ersichtlich unzutreffend. Denn in Anbetracht der zwar nicht immer pünktlichen, aber doch im Großen und Ganzen kontinuierlichen ratenweisen Rückführung der titulierten Verbindlichkeiten, war weder für die Antragsgegnerin noch für einen objektiven Betrachter erwiesen, dass der am 20. Juli 2006 noch offene Geldbetrag von 6.067,99 € nicht auch im Wege der Pfändung hätte beigetrieben werden können. Vielmehr waren im Hinblick auf die Ratenzahlungspraxis der Antragstellerin dahingehende vernünftige Zweifel ohne weiteres angebracht, denn ohne laufende Einnahmen wäre die Antragstellerin zu dieser Zahlungsmodalität kaum in der Lage gewesen. Damit erschöpfte sich nach Lage der Akten der Sinn und Zweck des Antrages auf Fortsetzung der Zwangsversteigerung ersichtlich darin, den Ratenzahlungsdruck auf die Antragstellerin zu steigern. Dies mag zwar aus der Sicht der Gläubigerin verständlich erscheinen, stellt jedoch einen offenkundigen Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Immobiliarvollstreckung dar. Nach alledem liegt ein rechtliches Hindernis gegen die Anbringung eines Fortsetzungsantrages vor, dem nur durch Rücknahme dieser Verfahrenshandlung in geeigneter Weise Rechnung getragen werden kann. Ob der Antragsgegnerin eine dahingehende Verpflichtung auch aus formellen Gründen obliegt, etwa weil sie ihrer Mitteilungspflicht nach § 59 Abs. 2 Satz 1 LVwVG nicht gerecht geworden ist, kann nach alledem dahingestellt bleiben.

b) Für ein gerichtliches Eingreifen in Gestalt der beantragten einstweiligen Anordnung gibt es auch ein dringendes Bedürfnis. Ohne diese Maßnahme bestünde die konkrete Gefahr, dass die vom Beschlagnahmebeschluss erfassten Grundstücke alsbald verwertet werden und die Antragstellerin obdachlos wird. Schließlich steht dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung auch nicht entgegen, dass der Beschluss im Verhältnis zur Antragsgegnerin mehr als eine nur vorläufige Rechtsfolge beinhaltet. Die der Antragsgegnerin aufgegebene Zurücknahme des Antrages bewirkt nämlich, dass das Verfahren nach § 29 ZVG aufzuheben ist. Obwohl eine weitergehende Verurteilung im Hauptsacheverfahren nicht hätte ausgesprochen werden können, hindert dies nicht die Annahme eines Anordnungsgrundes. Der Antragstellerin hätte ohne ein entsprechendes gerichtliches Eingreifen in der für sie aussichtsreichen Situation kein effektiver Rechtsschutz zuteil werden können.

Die Kostenentscheidung für das Verfahren beider Rechtszüge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Wertfestsetzung stützt sich auf die §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. II Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Ende der Entscheidung

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