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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.12.2008
Aktenzeichen: 6 B 11337/08.OVG
Rechtsgebiete: LadöffnG


Vorschriften:

LadöffnG § 2
LadöffnG § 2 Abs. 2
LadöffnG § 6
Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Beschränkung des Alkoholverkaufs in Tankstellen ergibt sich aus dem besonderen Bedürfnis an der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes und überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Tankstellenbetreiber.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

6 B 11337/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes hier: aufschiebende Wirkung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 29. Dezember 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2008 in der Fassung der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 wiederherzustellen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsteller in der von ihm betriebenen Tankstelle berechtigt ist, jeweils in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr an dieselbe Person nur einmal

- Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Liter oder

- Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder

- Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter

zu verkaufen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2008 in der Fassung der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 wiederherzustellen, bleibt überwiegend erfolglos. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 18. November 2008 ist formell ordnungsgemäß erfolgt (I.). Des Weiteren ergibt die vom Senat gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzustellende Interessenabwägung, dass das öffentliche Vollzugsinteresse mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe höher zu gewichten ist als das Suspensivinteresse des Antragstellers (II.).

I. Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung formell ordnungsgemäß angeordnet. Insbesondere wird die Begründung der Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Danach ist das besondere öffentliche Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug auf die bei Überprüfungen von Tankstellen in Frankenthal festgestellten Verstöße gegen §§ 6, 2 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz - LadöffnG - und die sich hieraus ergebende Gefahr der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten sowie auf das Bedürfnis nach Konkurrentenschutz gestützt.

Soweit diese Begründung mit den Gründen für den Erlass der angefochtenen Verfügung übereinstimmt, ist dies unbedenklich, weil es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahmen des Ordnungsrechts handelt, bei der das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch ist.

II. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung lässt der Senat die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers offen. Denn die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen können nicht aufgrund der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beantwortet werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Antragsgegnerin zum Erlass eines gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakts befugt war und der Begriff "Reisebedarf" im Sinne der §§ 6, 2 Abs. 2 LadöffnG kunden- oder produktbezogen zu verstehen ist.

Die demnach anzustellende erfolgsunabhängige Interessenabwägung führt zur Ablehnung des Aussetzungsantrages, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Einschränkung des Alkoholverkaufs in Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nach Maßgabe des Tenors das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.

Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung ergibt sich aus dem besonderen Bedürfnis an der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes durch die Betreiber von Tankstellen. Nach § 6 Satz 2 LadöffnG ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten an Tankstellen u.a. nur die Abgabe von Reisebedarf zulässig. Hierunter fallen gemäß § 2 Abs. 2 LadöffnG neben sonstigen Waren Lebens- und Genussmittel, und damit auch alkoholische Getränke in kleineren Mengen. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin wird gegen diese gesetzlichen Vorgaben in nicht wenigen Fällen verstoßen. An der Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Senat keine Zweifel. Es entspricht im Gegenteil der gerichtsbekannten Lebenswirklichkeit, dass sich Tankstellen zu SB-Märkten mit eingeschränktem Sortiment entwickelt haben, in denen "rund um die Uhr" eingekauft werden kann. Daher liegt es auf der Hand, dass vor allem der erhebliche Alkoholverkauf in Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten dem mit dem Ladenöffnungsgesetz neben anderen Zwecken verfolgten Konkurrentenschutz widerspricht. Denn die Privilegierung der Tankstellen durch die Einräumung erweiterter Öffnungszeiten ist im Verhältnis zum übrigen Einzelhandel nur ausnahmsweise gerechtfertigt, nämlich wenn die Warenabgabe außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten auf den Reisebedarf begrenzt ist. Darüber hinaus sind die festgestellten Gesetzesverstöße zumindest in Einzelfällen mit Begleiterscheinungen wie Alkoholmissbrauch, Lärmbelästigungen und Verunreinigungen der Umgebung von Tankstellen verbunden. Angesichts der aufgezeigten Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz und ihrer Auswirkungen auf die Allgemeinheit und den sonstigen Einzelhandel besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Konkretisierung der Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes über den Warenverkauf an Tankstellen. Dieses Regelungsbedürfnis besteht unabhängig von im Einzelfall festgestellten Gesetzesverstößen gegenüber allen Tankstellenbetreibern im Bereich der Antragsgegnerin, weil auf diese Weise ein gleichmäßiger Gesetzesvollzug erreicht wird.

Im Vergleich zum öffentlichen Vollzugsinteresse hat das Suspensivinteresse des Antragstellers nach Maßgabe des Tenors ein geringeres Gewicht, weil die verfügten mengenmäßigen Beschränkungen des Alkoholverkaufs nicht über das hinausgeht, was der Antragsteller bereits aufgrund des Ladenöffnungsgesetzes beachten muss.

Zwar ist der Einwand, der Begriff "Reisebedarf" könne nicht kunden-, sondern nur produktbezogen definiert werden, bei summarischer Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Deshalb ist der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet, beim Verkauf von Alkohol außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zu überprüfen, ob es sich bei den Kunden um Reisende handelt. Jedoch werden im Übrigen die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers trotz der vom Senat aufrecht erhaltenen Verkaufsbeschränkungen ausreichend gewahrt. Denn die nach der Verfügung der Antragsgegnerin zum Verkauf zugelassenen Mengen alkoholischer Getränke ist gemessen am Begriff der "kleineren Mengen" im Sinne des § 2 Abs. 2 LadöffnG nicht zu niedrig angesetzt. Damit geht die mengenmäßige Verkaufsbeschränkung nicht über die gesetzlichen Begrenzungen des Alkoholverkaufs an Tankstellen hinaus. Sollte der Vollzug der angefochtenen Verfügung zu finanziellen Einbußen der Tankstellenbetreiber führen, entsprechen sie deshalb denen, die bei Einhaltung des Gesetzes ohnehin eintreten. Sie sind somit vom Antragsteller hinzunehmen.

Auch die übrigen Einwendungen gegen den Sofortvollzug der Beschränkung des Verkaufs alkoholischer Getränke an Tankstellen greifen nicht durch. Insbesondere ist die weitgehend mit der angefochtenen Verfügung übereinstimmende vorläufige Regelung des Senats hinreichend bestimmt. Sie erlaubt dem Antragsteller - wenn auch im beschränkten Umfang - auch in Zukunft den Verkauf alkoholischer Getränke außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten in handelsüblichen Mengen. Dabei ist es im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzuges zumutbar, den gleichzeitigen Verkauf unterschiedlicher Arten alkoholischer Getränke (z.B. 0,33 l Bier sowie 0,7 l Wein) zu unterlassen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass durch den sofortigen Vollzug der bereits nach dem Gesetz bestehenden Einschränkungen bei der Alkohohlabgabe an Tankstellen der Verkauf sonstigen Reisebedarfs in einem Umfang zurückgehen wird, der nicht bereits durch das Ladenöffnungsgesetz selbst vorgegeben und deshalb hinzunehmen ist. Schließlich kann der Antragsteller nichts daraus herleiten, dass in anderen Kommunen bisher keine Beschränkungen des Alkoholverkaufs durch Verwaltungsakte angeordnet wurden. Maßgeblich ist allein, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verkaufsbeschränkung im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin besteht. Dies ist zu bejahen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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