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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: 6 C 10609/02
Rechtsgebiete: GG, BGB, VwGO, ZPO, LVwVG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 3
GG Art. 105 Abs. 2a
GG Art. 105
BGB § 90a
VwGO § 47
VwGO § 47 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 113
VwGO § 113 Abs. 1
ZPO § 811c
LVwVG § 1 Abs. 1
LVwVG § 1
LVwVG § 33
Das für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages erforderliche Rechtsschutzinteresse kann teilweise fehlen, wenn die Rechtsnorm teilbar ist und der Normenkontrollantrag auch solche Teile erfasst, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird (im Anschluss an BVerwGE 82, 225 <234> und 88, 268 <273>).

Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" steht mit höherrangigem Recht in Einklang (im Anschluss an das Senatsurteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00.OVG - AS 28, 373ff).


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 C 10609/02.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Hundesteuer

hier: Normenkontrollverfahren

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2002, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller, der Halter zweier Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" ist, wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen Bestimmungen der Satzung der Antragstellerin über die Erhebung von Hundesteuer - HStS - vom 8. Dezember 2000.

Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er von der HStS unmittelbar betroffen sei, da auf ihn ab dem 1. Januar 2001 der Steuertatbestand und der Steuertarif anzuwenden seien und sich einer seiner Hunde in der Ausbildung zum Behindertenbegleithund befände.

Der Antrag sei auch begründet. Die HStS verstoße gegen höherrangiges Recht und sei deshalb nichtig. Das mit der erhöhten Steuer verfolgte Ziel, die in der Liste des § 7 HStS aufgeführten Hunde zurückzudrängen, verstoße gegen Art. 105 Abs. 2a GG. Weiterhin stehe die angegriffene Satzung der Antragstellerin in einer unzulässigen Konkurrenz zur Gefahrenabwehrverordnung des Landes. § 7 HStS enthalte Rassen, die durch die Gefahrenabwehrverordnung nicht reglementiert seien. Die Satzung spekuliere auf die kurzfristige Beseitigung des Bestandes der in § 7 HStS genannten Hunde, obwohl es dem Halter nicht möglich sei, diese Hunde auf legalem Wege abzuschaffen. Schließlich enthalte die HStS keine Übergangsregelung für die bereits vorhandenen Hunde.

Weiterhin sei § 7 HStS nicht hinreichend bestimmt. Die Bezeichnung "Chinesischer Kampfhund" stamme aus dem Reich der Phantasie. Ebenso wenig würden insbesondere die Begriffe "Pitbull", "Bandog" und "Römischer Kampfhund" bestimmte Hunderassen umschreiben. Außerdem könnten die Gemeindebeamten nicht feststellen, ob ein Hund zur Rasse "American Staffordshire Terrier" gehöre. Der Begriff "Kreuzung" sei unklar. Somit hänge der Normvollzug von Sachverständigen und sonstigen privaten Dritten ab, was dem Rechtsstaatsprinzip widerspreche. Bei der Bestimmung der Kampfhunderassen sei sich nicht der Fachliteratur, sondern unwissenschaftlicher Hobbywerke bedient worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwischenzeitlich entschieden, dass sich nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse nicht allein ableiten lasse, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgingen. Dementsprechend stehe dem Satzungsgeber kein größerer Gestaltungsspielraum mehr zur Verfügung. Darüber hinaus rede der Satzungsgeber zwanghaft die Gefährlichkeit bestimmter ausländischer Hunderassen herbei.

Die Steuervergünstigungen etwa für Blinden- und Herdenschutzhunde gemäß §§ 3 Nrn. 1 bis 7 und 4 Abs. 1 HStS würden nicht für die Hunderassen gelten, die in § 7 HStS aufgeführt seien. Hierdurch würden die Hundehalter, die aus gesundheitlichen Gründen auf diese Tiere angewiesen seien, ungerechtfertigt belastet. Außerdem verstoße § 12 HStS, der u.a. die Versteigerung eines Hundes zulasse, wenn die Steuer nicht beigetrieben werden könne, gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Unpfändbarkeit ergebe sich aus §§ 811 Nr. 12 und 811c ZPO und aus Belangen des Tierschutzes. Tiere seien gemäß § 90a BGB und Art. 70 der Verfassung für Rheinland-Pfalz keine Sachen, sondern soziale Lebewesen. Ein Herausreißen aus ihrer sozialen Bindung allein wegen Steuerschulden sei mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass §§ 2, 3 Nr. 8, 4 Abs. 2, 7, 8 Abs. 3 und 12 der Satzung der Ortsgemeinde A. über die Erhebung von Hundesteuer vom 8. Dezember 2000 in Verbindung mit § 3 Nr. 3b der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde A. für das Haushaltsjahr 2001 vom 19. März 2001 nichtig sind.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das einzige Interesse des Antragstellers darin bestehen dürfte, die festgesetzte Steuer zu ermäßigen. Nur dort sei er selbst betroffen. Die übrigen geltend gemachten Gründe beträfen ihn nicht. Die Satzung sei hinreichend bestimmt. Der "Chinesische Kampfhund" sei identisch mit dem "Shar-Pei". Bei dem "Bandog" handele es sich um eine Züchtung aus Rottweiler, Dogge, Mastino und Pittbull. "Römischer Kampfhund" und "Mastino Napoletano" seine zwei Bezeichnungen für dieselbe Rasse. Schließlich stehe die Satzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit eines höheren Steuersatzes für Kampfhunde in Einklang.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der rechtzeitig innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestellte Normenkontrollantrag gegen §§ 2, 3 Nr. 8, 4 Abs. 2, 7, 8 Abs. 3 und 12 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Hundesteuer vom 8. Dezember 2000HStS i.V.m. § 3 Nr. 3b der Haushaltssatzung der Antragsgegnerin für das Haushaltsjahr 2001 vom 19. März 2001 - HS - ist lediglich teilweise zulässig und in dem zulässigen Umfang nicht begründet.

§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt neben der o.g. Frist, dass jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit von Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne nach der früheren Fassung des § 47 Abs. 2 VwGO, der nicht auf eine geltend gemachte Rechtsverletzung als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern auf einen Nachteil abgestellt hatte, ergibt sich, dass die Feststellung der teilweisen Nichtigkeit einer solchen Rechtsnorm grundsätzlich nicht davon abhängig ist, dass der Antragsteller von dem nichtigen Teil einen Nachteil zu erwarten hat (BVerwGE 88, 268 <273>). Die Tatsache, dass es für das Normenkontrollverfahren nach wie vor keine Regelung gibt, die für die Begründetheit eines Normenkontrollverfahrens wie § 113 Abs. 1 VwGO für die Begründetheit einer Anfechtungsklage eine subjektive Rechtsverletzung verlangt, spricht dafür, trotz der Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO an der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten. Selbst wenn man dies anders sehen sollte (so Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., RdNr. 51 zu § 47), bedarf diese Frage im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem Normenkontrollantrag im Einzelfall das erforderliche Rechtsschutzinteresse teilweise fehlen kann, wenn die Rechtsnorm teilbar ist und der Normenkontrollantrag auch solche Teile erfasst, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird (vgl. BVerwGE, 88, 268 <273>), so dass deren Aufhebung ihm nichts nützen würde (vgl. BVerwGE 82, 225, <234>).

Wendet man diese Grundsätze auf die in Rede stehende Satzung an, ergibt sich, dass der Antragsteller nur hinsichtlich der §§ 2 Abs. 1, 7 HStS, soweit durch letzteren Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" als Kampfhunde qualifiziert werden, und der §§ 3 Nr. 8, 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 HStS eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht kann. Indem § 2 Abs. 1 HStS bestimmt, wer Halter eines Hundes ist, wird der Begriff des Steuerschuldners und damit die Voraussetzung für das Entstehen der Steuerschuld u.a. in der Person des Antragstellers festgelegt. § 7 HStS mit dem oben umschriebenen Regelungsumfang hat in Verbindung mit der Haushaltssatzung zur Folge, dass der Antragsteller für seine beiden Hunde der o.g. Rasse eine erhöhte Hundesteuer entrichten muss. Von den §§ 3 Nr. 8, 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 HStS, die die Anwendbarkeit der Bestimmungen über Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen auf Kampfhunde im Sinne des § 7 ausschließen, ist der Antragsteller rechtlich betroffen, weil sich einer seiner Hunde ausweislich der vorgelegen Bescheinigung der Gesellschaft der Bullterrier-Freunde e.V. - Ausbildungsausschuss - vom 19. November 2002 in der Ausbildung zu einem Behindertenbegleithund befindet.

Demgegenüber scheidet eine Rechtsverletzung des Antragstellers dadurch, dass in § 7 HStS auch Hunde andere Rassen als "American Staffordshire Terrier", Gruppen von Hunden und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden zu Kampfhunden erklärt worden sind, aus. Bei der Einordnung von Hunden verschiedener Rassen, Gruppen von Hunden und Kreuzungen als Kampfhunde handelt es sich um Regelungen, die unabhängig voneinander bestehen können und deshalb teilbar im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind. Ist zum Beispiel die Qualifizierung der Hunde einer oder mehrerer Rassen als Kampfhunde rechtlich nicht haltbar, hat dies nicht die Rechtswidrigkeit der Bestimmung der Hunde anderer Rassen, zum Beispiel der, der die Hunde des Antragstellers angehören, oder Gruppen von Hunden sowie Kreuzungen als Kampfhunde zur Folge. Vielmehr ist insofern eine eigenständige rechtliche Bewertung erforderlich. Deshalb kann der Antragsteller von § 7 HStS insoweit nicht in eigenen Rechten betroffen sein, als darin Rassen, Gruppen von Hunden oder Kreuzungen zu Kampfhunden erklärt werden, denen seine Hunde nicht angehören. Insoweit fehlt es seinem Normenkontrollantrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt auch für § 12 HStS, da auch diese Norm im Verhältnis zu den übrigen Bestimmungen der in Rede stehenden Hundesteuersatzung eine unabhängige Teilregelung darstellt und nichts dafür ersichtlich ist, dass dem Antragsteller in absehbarer Zeit die Versteigerung seiner Hunde droht, weil die Hundesteuerschuld nicht beigetrieben werden kann. Insofern genügt der in der letzten mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis auf allgemeine Lebensrisiken nicht, um ein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen.

Im zulässigen Umfang ist der Normenkontrollantrag nicht begründet. §§ 2 Abs. 1, 7 HStS, soweit durch letzteren Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" als Kampfhunde qualifiziert werden, und §§ 3 Nr. 8, 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 HStS halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in dem Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer vom 02. März 1993, das wiederum mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

§ 2 Abs. 1 HStS, der bestimmt, dass steuerpflichtiger Hundehalter ist, wer einerseits in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und anderseits einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dadurch dass die Satzung der Antragsgegnerin für die Bestimmung des Steuerschuldners an den Hauptwohnsitz des Hundehalters im Gemeindegebiet und die Haltung des Hundes im dort befindlichen Haushalt oder Betrieb des Halters anknüpft, hängt die Steuerpflicht von einem örtlichen Anknüpfungspunkt im Sinne des Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG - vom 23. Mai 1949 (BGBl S. 1) ab. Hierbei handelt es sich um sachgerechte Kriterien, nach denen beurteilt werden kann, ob der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 HStS, der im Halten von Hunden im Gemeindegebiet besteht, erfüllt ist. Dass die Hunde des Antragstellers sich nach seinem Vorbringen auch und möglicherweise überwiegend in V. aufhalten, kann allenfalls die Rechtmäßigkeit der Steuerveranlagung, nicht hingegen die Wirksamkeit der Hundesteuersatzung berühren.

Der zulässige Haupteinwand des Antragstellers, es verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 105 Abs. 2a GG und Art. 3 GG, dass Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" durch § 7 HStS als Kampfhunde eingeordnet werden und deshalb gemäß § 3 Nr. 3b HStS einer erhöhten Steuer unterliegen, greift nicht durch. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00.OVG - entschieden, dass die Hundesteuer neben der Einnahmeerzielung auch dem Zweck dienen kann, die Haltung von Hunden bestimmter Rassen einzudämmen. Die Zulässigkeit von Lenkungssteuern ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz der Abgabenordnung - AO 1977 - vom 16. März 1976 (BGBl S. 613), wonach die Erzielung von Einnahmen durch die Steuererhebung Nebenzweck sein kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine steuerrechtliche Regelung, die Lenkungswirkung in einem nichtsteuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, auch keine zur Steuergesetzgebung hinzutretende Sachkompetenz voraus. Das Grundgesetz trennt die Steuer- und Sachgesetzgebungskompetenz als jeweils eigenständige Regelungsbereiche und verweist auch die Lenkungssteuer wegen ihres verbleibenden Finanzierungszwecks und der ausschließlichen Verbindlichkeit ihrer Steuerrechtsfolgen in die Zuständigkeit des Steuergesetzgebers. Der Steuergesetzgeber - hier also die Antragsgegnerin als Satzungsgeberin - ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfG 98, 106 [118]). Allerdings darf die Steuervorschrift nicht in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleich kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 8 NB 6.95 -). Hierfür würde eine steuerrechtliche Normsetzungskompetenz nicht ausreichen und deshalb zur Unzulässigkeit der Abgabenerhebung führen. In einem solchen Fall würde die Steuernorm dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderlaufen, weil sie darauf ausginge, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen ("erdrosselnde Wirkung", vgl. BVerfGE 16, 147 [161]). Damit sind aber lediglich reine Lenkungsabgaben, deren ausschließlicher Zweck auf die (außerfiskalische) Beeinflussung eines bestimmten Verhaltens und auf die Nichterfüllung des Steuertatbestandes gerichtet ist, mangels dauernder Einnahmeerzielungsabsicht keine Steuer im Rechtssinn (vgl. BVerfGE 14, 76 [99]; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 -; BVerwGE 96, 272 [278] = NVwZ 1995, 59 [60 f.]).

Wendet man diese Grundsätze auf die in Rede stehende so genannte Kampfhundesteuer der Antragsgegnerin an, kann von einer ausschließlichen Lenkungswirkung nicht ausgegangen werden. Angesichts des Erhöhungsbetrages von - im Jahre 2001 - 48,-- DM pro Monat für den ersten, 64,-- DM pro Monat für den zweiten und 80,00 DM pro Monat für jeden weiteren Hund ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Insofern ist auf die Gesamtheit der Hundehalter und nicht auf einzelne abzustellen. Deshalb lägen die Voraussetzungen für eine "erdrosselnde Wirkung" der Kampfhundesteuer nur dann vor, wenn die Halter solcher Hunde in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 - m.w.N. = NVwZ-RR 1998, 672) durch den erhöhten Steuersatz wirtschaftlich an der Haltung ihres Hundes gehindert wären. Hierfür hat der Antragsteller nichts vorgetragen und Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich, wenn man sich das Verhältnis der erhöhten Steuer zu den sonstigen Kosten eines Kampfhundes vor Augen führt. Somit ist die Erfüllung des Steuertatbestandes nach wie vor möglich.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es derzeit auch nicht generell unmöglich, einen Kampfhund zu veräußern oder dessen Haltung legal aufzugeben, so dass auch dieses Vorbringen nicht zur Unzulässigkeit der Kampfhundesteuer als Lenkungssteuer führt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - (GefAbwV) vom 30. Juli 2000 ist in Rheinland-Pfalz das Halten und damit der Erwerb gefährlicher Hunde u.a. beim Vorliegen eines berechtigten Interesses erlaubt. Darüber hinaus dürfen gefährliche Hunde aufgrund des § 8 GefAbwV als Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften sowie als Herdengebrauchshunde und Jagdhunde ausgebildet werden. Schließlich sind gemäß § 10 GefAbwV abweichend von § 2 Abs. 1 GefAbwV nicht nur die Zucht, sondern auch der Handel mit gefährlichen Hunden zulässig, wenn der bei In-Kraft-Treten der genannten Gefahrenabwehrverordnung vorhandene Bestand binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt und ihre Kontrolle ermöglicht wird. Bereits angesichts dieser in Rheinland-Pfalz bestehenden Rechtslage ist davon ausgehen, dass auch im Blick auf bereits vorhandene Kampfhunde der Lenkungszweck der erhöhten Hundesteuer bei der hier allein gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht ins Leere geht. Dass die Abgabe eines gefährlichen Hundes z.B. in ein Tierheim nach dem Vorbringen des Antragstellers derzeit nicht möglich ist, führt deshalb allein noch nicht zur Verneinung der Lenkungsmöglichkeit. Aufgrund dessen kann es offen bleiben, ob und inwieweit gefährliche Hunde in anderen Bundesländern oder im Ausland gehandelt werden können.

Weiterhin bestehen gegen die von der Antragsgegnerin erhobene Kampfhundesteuer auch keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Regelung der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247). Insbesondere führt die Ausübung der Steuernormsetzungskompetenz durch die Antragsgegnerin nicht dazu, dass die Rechtsordnung widersprüchlich wird (vgl. BVerfGE 98, 106 [108]). Die steuerrechtliche Regelung hat neben der Einnahmeerzielung zusätzlich den rechtlich nicht zu beanstandenden (s.o.) Lenkungszweck, die Kampfhundehaltung einzudämmen. Dem gleichen Ziel dient die oben erwähnte Gefahrenabwehrverordnung, die darüber hinaus vor allem Regelungen über den Umgang mit gefährlichen Hunden enthält. Somit ergänzen sich die Gefahrenabwehrverordnung und die Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin gegenseitig. Unabhängig von der insoweit fehlenden rechtlichen Betroffenheit des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden, dass die Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin die Hunde von insgesamt 13 Rassen und Gruppen als Kampfhunde definiert, während die Gefahrenabwehrverordnung sich insoweit lediglich auf die Rassen "Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bull-Terrier" beschränkt und im Übrigen die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall vom Verhalten des Hundes abhängig macht. Hierbei handelt es sich zwar um unterschiedliche Regelungen, die sich jedoch nicht widersprechen und deshalb unabhängig voneinander zulässig sind.

Soweit die Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin Anwendung auch auf die Halter findet, die ihren Kampfhund bereits vor dem In-Kraft-Treten der in Rede stehenden Vorschriften besaßen, handelt es sich um eine unechte Rückwirkung (vgl. BVerfGE 95, 64 [86 f.]), die auch als tatbestandliche Rückanknüpfung (vgl. BVerfGE 97, 67 [78 f.]) bezeichnet werden kann. Diese ist grundsätzlich zulässig, sofern nicht überwiegende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Einzelfall ihre Unzulässigkeit ergeben. Angesichts des weitgehenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, hier des Satzungsgebers, ist dieser im Allgemeinen befugt, Normen zu ändern und neue Pflichten zu begründen. Dementsprechend darf der Bürger nur bei besonderen Vertrauenstatbeständen erwarten, dass die Normlage unverändert bestehen bleibt. Dies gilt auch für die Schaffung einer zusätzlichen Steuer (vgl. BVerfGE 30, 250 [269]; 38, 61 [83]; Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, 573 [557]). Angesichts des bereits an anderer Stelle aufgezeigten Umfangs der zusätzlichen Steuerbelastung kann vom Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens auf das Fortbestehen der Hundesteuer in der bisherigen Höhe nicht ausgegangen werden. Da die Besteuerung aus den gleichen Gründen im Ergebnis auch nicht einem Verbot der Kampfhundehaltung gleich kommt (s.o.) und die im vorliegenden Fall gemäß § 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 20. Juli 1995 (GVBl. S. 175) anwendbaren Abgabenordnung für besondere Einzelfälle Billigkeitsmaßnahmen vorsieht, war auch nicht die Schaffung einer Übergangsregelung verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -).

Die in § 7 HStS erfolgte Qualifizierung der Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" als Kampfhunde hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Bedenken gegen die Bestimmtheit des in § 7 HStS enthaltenen Begriffs der Hunderasse "American Staffordshire Terrier" bestehen nicht. Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen zwingt den Gesetzgeber/Satzungsgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Er ist jedoch gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Steuerbegründende Tatbestände müssen so umschrieben sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast erkennen kann (vgl. BVerfGE 49, 343 [362]). Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen/satzungsrechtlichen Begriffsdefinition nimmt ihr nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (vgl. BVerfGE 78, 205 [212] m.w.N.). Insoweit ist es Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, die Zweifelsfragen zu klären, die sich aus einer komplexe Sachverhalte umfassenden Regelung ergeben (vgl. BVerfGE 77, 1;[51]; 79, 106<120> m.w.N.). Dass sich Verwaltungsbehörde und Gerichte dabei gegebenenfalls Sachverständiger bedienen, verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip oder sonstige Verfassungsgrundsätze. Hiervon ausgehend ist es rechtlich unerheblich, ob Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" mit dem Begriff "Kampfhund" kynologisch-fachwissenschaftlich korrekt erfasst sind. Vielmehr steht dem Gesetzgeber/Satzungsgeber die Wahl seiner Terminologie frei. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Umschreibung von Hunderassen handelsübliche Namen verwandt werden, die auch in der dem Senat vorliegenden Literatur benutzt werden (vgl. nur Wilcox/Walkowicz in Kynos-Atlas, Hunderassen der Welt, S. 119ff; Gino Pugnetti Handbuch der Hunderassen, S. 119). Dass die Angaben in den erwähnten Werken sachlich nicht haltbar sind, ist nicht ersichtlich. Aus dem unsubstantiierten Vorbringen des Antragstellers, es handele hierbei nicht um Fachliteratur, lassen sich entsprechende Zweifel nicht entnehmen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers und verschiedener Obergerichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1992, 1105 ff., NVwZ 1969, 1116 ff.; OVG Bremen, DÖV 1993, 576 ff.; OVG Saarlouis, AS 24, 412 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 18. März 1998, NVwZ 1999, 321 ff.; Bedenken äußernd HessVGH, Beschluss vom 8. September 2000 - 11 NG 2500/00 -) hält der Senat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Verfassungsgerichtshöfe von zwei Bundesländern und anderer Obergerichte (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 und vom 03. Juli 2002 - 6 CN 8.01 -; VGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00, VGH B 18/00 und VGH B 8/01 -; BayVGH, BayVBl 1995, 76 ff.; BayVGH, NVwZ 1997, 819 f.; OVG Lüneburg, NVwZ 1997, 816 ff.) die von § 7 HStS bewirkte Einstufung der Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" als Kampfhunde für rechtlich unbedenklich. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht festgestellt werden, weil für die in Rede stehende Regelung sachliche Gründe vorliegen. Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts ist die erhöhte Hundesteuer als Lenkungsmittel zur Zurückdrängung bestimmter Hunderassen gerechtfertigt, wenn diese eine "potenzielle Gefährlichkeit" aufweisen. Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es jedenfalls für die Steuererhebung sachgerecht, "bereits an dem abstrakten Gefährdungspotenzial anzuknüpfen" (BVerwGE, 110, 265 <275>; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 12f und Urteil vom 03. Juli 2002, - 6 CN 8.01 -, S. 16 UA). Angesichts der dem Satzungsgeber beim Erlass einer Hundesteuersatzung auch aufgrund des zuletzt genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zustehenden normativen Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG a.a.O.) ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Hunden der Rasse "American Staffordshire Terrier" ein Gefährdungspotenzial in diesem Sinne zugesprochen hat und sie mit einer erhöhten Hundessteuer belegt. Soweit der Antragsteller insbesondere im Schriftsatz vom 7. August 2002 und den darin in Bezug genommenen Stellungnahmen sowie in den mündlichen Verhandlungen unter Berufung auf den Sachverständigen L. der Einschätzung der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen durch die Antragsgegnerin entgegen tritt, verkennt er, dass die Rechtmäßigkeit des § 7 HStS nicht davon abhängt, dass die individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, hier der Rasse "American Staffordshire Terrier", wissenschaftlich feststeht. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund fachwissenschaftlicher Stellungnahmen von einem abstrakten Gefahrenpotenzial der Hunde bestimmter Rassen ausgegangen werden kann, auch wenn dieses erst beim Hinzutreten weiterer Umstände in eine konkrete Gefahr umschlagen kann (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2/01 -). Diese Voraussetzungen sind nach wie vor gegeben. Diese Einschätzung beruht darauf, dass bei Hunden u. a. dieser Rasse eine Zuchtauswahl getroffen worden ist, die besondere Angriffsbereitschaft, Beschädigungswillen ohne Hemmung und herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners fördern soll. Darüber hinaus belegen die von der zitierten Rechtsprechung herangezogenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen, dass die aufgelisteten Hundegruppen jedenfalls ein Potential zur Erzeugung des gefährlichen Hundes darstellen (vgl. BVerwGE 110, 265 <274>). Dementsprechend sind Hunde u.a. der o.g. Rasse wegen ihrer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren nach Erhebungen für das Jahr 1999 in Rheinland-Pfalz überproportional häufig aufgefallen (vgl. VGH Rheinland-Pfalz, a.a.O. S. 19f UA). Deshalb ist die Einordnung der Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" als Kampfhunde auch in Kenntnis der o.g. Stellungnahmen sachlich vertretbar und deshalb vom Gestaltungsspielraum des steuerrechtlichen Normgebers gedeckt.

Es stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass andere als die in § 7 HStS genannten Rassen nicht als gefährlich eingeordnet werden. Insbesondere die Nichtberücksichtigung der Rasse der Deutschen Schäferhunde beruht darauf, dass insoweit eine unterschiedliche Zuchtgeschichte dieser Gebrauchshunderasse besteht (vgl. VGH Rheinland-Pfalz, a.a.O. S. 21 UA) und die Bevölkerung mit diesen Hunden in stärkerem Maße vertraut ist, so dass bei Züchtern und Haltern dieser Hunde eine größere Erfahrung vorhanden ist (vgl. BVerwGE 110, 265 <276f>).

Auch §§ 3 Nr. 8, 4 Abs. 2 und 8 Abs. 3 HStS stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Dass danach Kampfhunde, die zu den in §§ 3 Nrn. 1 bis 7, 4 Abs. 1 HStS genannten Zwecken und damit insbesondere als Behindertenbegleithunde gehalten werden, von der Steuerbefreiung bzw. der Steuerermäßigung ausgenommen werden, findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem - wie bereits ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstandenden Lenkungszweck der Kampfhundesteuer. Selbst wenn Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" als Behindertenbegleithunde sowie als Sanitäts- und Rettungshunde besonderes geeignet sind und in den USA hierfür in starkem Maße eingesetzt werden, ist ihre höhere Besteuerung sachlich vertretbar. Dies beruht darauf, dass es andere, nicht von § 7 HStS erfasste Rassen gibt, deren Hunde für die in §§ 3 Nrn. 1 bis 7, 4 Abs. 1 HStS normierten Zwecke hinreichend geeignet sind. Deshalb ist es jedenfalls für die Zukunft sachlich unbedenklich, Kampfhunde von jeglicher Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auszuschließen. Ob es verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre, für solche Kampfhunde, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der in Rede stehenden Satzung für die in §§ 3 Nrn. 1 bis 7, 4 Abs. 1 HStS genannten Zwecke gehalten wurden, eine Übergangsregelung zu erlassen, kann offen bleiben, da solche Fälle nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin in deren Hoheitsgebiet damals nicht vorhanden waren.

Ohne dass es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren darauf ankommt, weist der Senat auf folgendes hin: Es spricht vieles dafür, dass § 12 HStS, der die Einziehung und Versteigerung von Hunden vorsieht, bei deren Haltern die Hundesteuer nicht beigetrieben werden konnte, gegen § 33 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG - vom 8. Juli 1957 (GVBl S. 101) i.V.m. § 811c der Zivilprozessordnung - ZPO - i.d.F. vom 12. September 1950 (BGBl S. 533) verstößt. Gemäß § 1 Abs. 1 LVwVG gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen unter anderem eine Geldleistung gefordert wird. Hierzu gehören auch Steuerbescheide. Die Anwendbarkeit des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes hat zur Folge, dass gemäß § 33 LVwVG die in Bezug genommenen Vorschriften der ZPO unter anderem über die Unpfändbarkeit von Haustieren auch für die Vollstreckung von Hundessteuerbescheiden zu beachten sind. Da es sich bei diesen Vorschriften um gegenüber dem gemeindlichen Satzungsrecht höherrangiges Recht handelt, sind abweichende Satzungsregelungen unwirksam. Um eine solche handelt es sich bei § 12 HStS, da dieser die Möglichkeit der Einziehung und Versteigerung von Hunden, bei deren Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann, uneingeschränkt ermöglicht. Demgegenüber verbietet § 811c ZPO grundsätzlich die Pfändung von Tieren, die im häuslichen Bereich nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden. Ist demnach § 12 HStS bereits wegen Verstoßes gegen § 33 LVwVG i.V.m. § 811c ZPO nichtig, kann der Senat die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob Gründe des Tierschutzes und insoweit insbesondere § 90a BGB zur Nichtigkeit des § 12 HStS führen, offen lassen (vgl. zum Ganzen Vomberg, Die Hundesteuer in Rheinland-Pfalz, in Praxis der Gemeindeverwaltung S. 44q f.).

Nach alledem war der Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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