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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.03.2004
Aktenzeichen: 6 D 12088/03.OVG
Rechtsgebiete: UG, HSchulG, KapVO, ÄApprO


Vorschriften:

UG § 5
UG § 5 Abs. 3
HSchulG § 20
HSchulG § 127
KapVO § 5
KapVO § 5 Abs. 1
KapVO § 5 Abs. 2
KapVO § 13
KapVO § 13 Abs. 4
ÄApprO § 2
ÄApprO § 2 Abs. 2
ÄApprO § 2 Abs. 2 S 5
ÄApprO § 2 Abs. 7
Zu den Auswirkungen der Erhöhung der Studien- und Prüfungsanforderungen durch die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 auf die Lehrnachfrage im Rahmen der Kapazitätsermittlung für den Studiengang Medizin.

Die in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 vorgesehene möglichst weitgehende Verknüpfung der Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens während der gesamten medizinischen Ausbildung zwingt die Universität nicht, Kliniker im Rahmen des vorklinischen Studienabschnitts einzusetzen.

In der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 vorgeschriebene Pflichtveranstaltungen dürfen jedenfalls dann schon vor dem In-Kraft-Treten einer die Einzelheiten regelnden Studienordnung in die Kapazitätsberechnung eingestellt werden, wenn die sich daraus ergebende Zulassungszahl im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität gegebenenfalls korrigiert werden kann.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

6 D 12088/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Zulassung zum Studium der Medizin

hier: einstweilige Anordnung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 1. März 2004, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2003 - 15 M 2895/03.KO - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Prüfung beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis. Der Antragsteller kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht verlangen.

Mit ihren Einwänden gegen die Kapazitätsermittlung dringt die Beschwerde nicht durch. Soweit sie zunächst Deputatsreduzierungen generell für unangemessen hält, ist auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Kapazitätsverordnung - KapVO - hinzuweisen. Danach sind im Rahmen der Berechnung des Lehrangebots Verminderungen der Regellehrverpflichtung zu berücksichtigen. Der zulässige Umfang solcher Ermäßigungen ergibt sich aus der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen - HLehrVO -.

Der Beschwerde kann auch nicht in Bezug auf die Bedenken gefolgt werden, die im Zusammenhang mit der Ermittlung der Lehrnachfrage erhoben wurden. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die gemäß § 13 Abs. 4 KapVO seitens der Antragsgegnerin vorgenommene Aufteilung des durch die Landesverordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 17. Juni 2003 auf 8,2 festgesetzten Curricularnormwerts gebilligt hat. Danach entfällt auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin ein Curricularanteil (Eigenanteil) von 1,8242. Dieser gegenüber den vergangenen Semestern angehobene (und damit die Kapazität vermindernde) Wert für Studienanfänger beruht im Wesentlichen auf der Erhöhung der Studien- und Prüfungsanforderungen durch die Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - vom 27. Juni 2002, die am 1. Oktober 2003 in Kraft getreten ist und auf Studierende Anwendung findet, die vor diesem Tag ihr Medizinstudium (noch) nicht aufgenommen hatten. Die ÄAppO legt Aufbau, Inhalte und Prüfungsanforderungen des Medizinstudiums bundeseinheitlich fest (vgl. Haage, Erläuterungen zur ÄAppO, in: Das Deutsche Bundesrecht, Loseblattsammlung, I K 10, S. 45).

Neben den bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Veranstaltungen der Anlage 1 zur ÄAppO sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO Seminare im Gesamtumfang von 154 Stunden vorzusehen. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 ÄAppO haben die Studierenden ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO genannten Unterrichtsveranstaltungen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nachzuweisen, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. Dass sich der mit den Worten "soweit deren Besuch" eingeleitete Konditionalsatz nur auf die erwähnten Vorlesungen bezieht, ergibt sich nicht nur aus seiner Anordnung im Satzgefüge, sondern auch aus dem Umstand, dass im Hauptsatz nur im Zusammenhang mit den Vorlesungen von einem "Besuch" die Rede ist. Hinsichtlich der übrigen Unterrichtsveranstaltungen wird von "Teilnahme" gesprochen. Auch diese sprachliche Differenzierung lässt deutlich werden, dass die Pflicht, die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO nachzuweisen, unmittelbar aus § 2 Abs. 7 Satz 1 ÄAppO folgt (so auch Haage, a.a.O. S. 50). Diese Interpretation wird vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, wie dessen Schreiben vom 13. November 2003 an den Kapazitätsbeauftragten des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin zu entnehmen ist, und auch vom Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin und der Pharmazie (vgl. Schreiben vom 12. November 2003 an die Antragsgegnerin) geteilt.

Wie bereits erwähnt, sind bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Veranstaltungen gemäß Anlage 1 zur ÄAppO im Umfang von mindestens 630 Stunden (= 45 Semesterwochenstunden - SWS - bei einer Semesterlänge von 14 Wochen) nachzuweisen und gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO Seminare im Gesamtumfang von 154 Stunden vorzusehen (= 11 SWS). Die Semesterwochenstundenzahl von insgesamt 104 SWS soll für den 1. Studienabschnitt beibehalten werden (vgl. Stellungnahme des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" der ZVS vom 9. September 2002), so dass für Vorlesungen (104 - 45 - 11 =) 48 SWS verbleiben.

Um den auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallenden Eigenanteil zu ermitteln, sind davon jeweils die naturwissenschaftlichen Veranstaltungen und die klinischen Dienstleistungen abzusetzen. Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, war die Antragsgegnerin aufgrund der Bestimmungen der ÄAppO nicht gezwungen, in einem höheren Maß als geschehen klinische Dienstleistungen für den 1. Studienabschnitt vorzusehen. Die in § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄAppO vorgeschriebene möglichst weitgehende Verknüpfung der Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens während der gesamten Ausbildung verpflichtet die Antragsgegnerin nicht, Kliniker im Rahmen der vorklinischen Ausbildung einzusetzen. Auch aus § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO ergibt sich eine Notwendigkeit dazu nicht. Die dort erwähnten integrierten Seminarveranstaltungen, "in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden" bzw. die einen klinischen Bezug haben, sind mit diesen Formulierungen nur inhaltlich determiniert, nicht jedoch hinsichtlich der sie veranstaltenden Hochschullehrer. Die Seminare sind als integrierte Veranstaltungen unter Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer vorgesehen, um Theorie und Praxis zu verzahnen, aber auch um die Bedeutung der theoretischen Grundlagen für die spätere klinische Praxis aufzuzeigen und damit die Lernmotivation zu steigern (Haage, a.a.O., S. 51). Angesichts dessen kann nicht beanstandet werden, dass der Fachbereich Medizin der Antragsgegnerin von der Wissenschaftsfreiheit den Gebrauch gemacht hat, der sich aus den Schreiben des Anatomischen Instituts vom 9. Dezember 2003, des Instituts für Physiologie und Pathophysiologie vom 10. Dezember 2003 und des Instituts für Physiologische Chemie und Pathobiochemie vom 12. Dezember 2003 entnehmen lässt. Danach werden die fraglichen Seminare ganz überwiegend ohne Beteiligung von Klinikern durchgeführt. Lediglich bei den biochemischen Seminaren mit klinischem Bezug sollen klinisch-medizinische Hochschullehrer im Umfang von höchstens 20% der Unterrichtszeit mitwirken. Dem entsprechend hat die Antragsgegnerin bei der Aufteilung des Curricularnormwerts die in Rede stehenden Seminare nicht als klinische Dienstleistungen, sondern - kapazitätsmindernd - als eigene Veranstaltungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin berücksichtigt. Ob andere medizinische Fachbereiche bzw. Fakultäten solche "integrierten" Seminare in Form von Tutorien, also unter Einsatz von Studenten höherer Semester, anbieten, ist hier nicht von Bedeutung, weil der Fachbereich Medizin der Antragsgegnerin dies nicht plant.

Angesichts dessen ist die Berechnung der Antragsgegnerin nachvollziehbar, die von vorklinischen Vorlesungen im Umfang von 39 SWS sowie vorklinischen Seminaren, Praktika und Kursen von insgesamt 43,5 SWS ausgeht. Entsprechend der Stellungnahme des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" der ZVS vom 9. September 2002 hat sie für Praktika eine Gruppengröße von 15, für Seminare eine solche von 20 Teilnehmern zugrunde gelegt. Diese Festlegung der "Betreuungsrelation" stimmt mit § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO überein, wonach die Zahl der an einem Seminar teilnehmenden Studierenden 20 nicht überschreiten darf. Bei den praktischen Übungen ist nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO in kleinen Gruppen zu unterrichten, soweit der Lehrstoff dies erfordert. Angesichts dessen kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin bei Praktika von einer Gruppengröße von 15 Studierenden ausgeht, zumal der Verordnungsgeber der ÄAppO eine Teilnehmerzahl von 20 in Bezug auf Praktika gerade nicht normiert hat. Was die Vorlesungen angeht, hat die Antragsgegnerin nicht etwa pauschalierend eine Betreuungsrelation von 180 unterstellt, sondern die tatsächliche Gruppengröße zugrunde gelegt, was sich kapazitätserhöhend auswirkt und tendenziell einem sogenannten Vorlesungvorwegsabzug nahe kommt (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rz 229).

Steht der Gesamtumfang der Praktika und Seminare des 1. Studienabschnitts mithin bereits aufgrund der ÄAppO fest, bleibt der Antragsgegnerin nur noch die Aufteilung der Gesamtstundenzahl auf die einzelnen Lehrveranstaltungen und die Regelung des Besuchs der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen, wobei letztere bei der Kapazitätsberechnung wegen der relativ großen Teilnehmerzahl regelmäßig keine wesentliche Rolle spielen. Die in diesem Rahmen der Antragsgegnerin verbliebenen Gestaltungsspielräume hat sie durch den Beschluss des Fachbereichsrats Medizin vom 24. Juli 2003 über eine (neue) Studienordnung ausgefüllt. Überträgt man deren Regelungen in die Kapazitätsberechnung, gelangt man - was die Vorlesungen betrifft - zu einem vorklinischen Eigenanteil von 0,1114 (entspricht 39 SWS) zuzüglich einem Curricularanteil von 1,7583 für 43,5 SWS (vorklinische) Seminare, Praktika und Kurse, insgesamt also zu einem auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallenden Eigenanteil in Höhe von 1,8697, den die Antragsgegnerin auf 1,8242 vermindert hat.

Die mit der Beschwerde geltend gemachten Bedenken gegen die Heranziehung der am 24. Juli 2003 beschlossenen Studienordnung teilt der Senat nicht. Studienordnungen regeln im Rahmen der - vorrangigen - Prüfungsordnung verbindlich Inhalt und Aufbau des Studiums, insbesondere Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen (Reich, Hochschulrahmengesetz, 7. Aufl. 2000, § 4 Rz 25; § 10 Rz 8). Obwohl das am 1. September 2003 in Kraft getretene Hochschulgesetz - HochSchG -, durch dessen § 158 Abs. 2 gleichzeitig das Universitätsgesetz - UG - außer Kraft gesetzt wurde, generell nur noch Studienpläne (§ 20 HochSchG) vorsieht, bleiben Studienordnungen gemäß § 127 HochSchG übergangsweise von Bedeutung, solange der Umfang der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen sowie die erforderlichen Teilnahme- und Leistungsnachweise nicht abschließend durch die maßgebliche Prüfungsordnung festgelegt sind (vgl. auch Begründung des Gesetzentwurfs zu § 20 HochSchG, Landtags-Drucksache 14/2017 S. 94). Da insbesondere die in der ÄAppO festgelegte Gesamtstundenzahl vom Fachbereich Medizin der Antragsgegnerin auf die einzelnen Lehrveranstaltungen aufgeteilt werden muss, bedarf es auch unter Geltung des HochSchG einer Studienordnung für das Medizinstudium, die die ergänzenden Festlegungen trifft. Für diesen Fall bestimmt 127 Satz 4 HochSchG, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 UG fortgilt. Nach dieser Vorschrift ist eine Studienordnung dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen, bedarf aber keiner Genehmigung; sie tritt an dem in ihr bestimmten Tag in Kraft, wenn das Ministerium nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige eine Änderung verlangt, frühestens jedoch nach Ablauf dieser Frist. Die demnach anzeigepflichtige Studienordnung vom 24. Juli 2003 enthält in § 23 die Regelung, dass sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft tritt. Dies ist auch nach den Angaben der Antragsgegnerin noch nicht erfolgt.

Auch wenn die am 24. Juli 2003 beschlossene Studienordnung noch nicht rechtsgültig ist, darf der vorklinische Curriculareigenanteil nicht nach Maßgabe der auf die (neue) ÄAppO nicht abgestimmten bisherigen Studienordnung errechnet werden. Denn diese Studienordnung enthält keine Regelungen zu den neu eingeführten Unterrichtsveranstaltungen. Die Antragsgegnerin ist aber aufgrund der ÄAppO verpflichtet, für die am 1. Oktober 2003 noch nicht eingeschriebenen Medizinstudenten, also die Studienanfänger des WS 2003/2004, die im einzelnen bereits bezeichneten Seminare vorzusehen. Sie muss diese Veranstaltungen in einem gewissen zeitlichen Umfang anbieten. Dass sie dieses Lehrangebot schon vor In-Kraft-Treten der Studienordnung vom 24. Juli 2003 in die Kapazitätsberechnung einstellen darf, folgt aus § 5 Abs. 2 KapVO. Die Lehrnachfrage bestimmt sich wie die übrigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gemäß § 5 Abs. 1 KapVO zwar zunächst auf der Grundlage der Daten eines Stichtages, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). § 5 Abs. 2 KapVO regelt jedoch, dass wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar werden, berücksichtigt werden sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Dezember 1982, DVBl 1983, 842) entspricht es der Tendenz dieser Vorschrift, tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch noch nach dem im Ermessen der Behörde liegenden Stichtag berücksichtigungsfähig zu machen, soweit sie sich wesentlich auswirken. Solche Umstände stellen beispielsweise Veränderungen ausbildungsrechtlicher Vorgaben oder die Neufestsetzung des Curricularnormwerts dar (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 5 KapVO, Rz 1, 3). Eine wesentliche Änderung der kapazitätsrelevanten Daten bedeutet auch die Neuaufteilung des auf 8,2 angehobenen Curricularnormwerts. Dass diese Veränderungen, um in die Kapazitätsberechnung einfließen zu können, nicht zwingend (bereits) rechtsverbindlich gegenüber Dritten sein müssen, deutet die Wortwahl des Verordnungsgebers in § 5 Abs. 2 KapVO an. Danach reicht es aus, dass die Änderungen "erkennbar" werden. Damit ist nach allgemeinem Sprachgebrauch gemeint, dass sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, also wahrscheinlich eintreten werden. Ob damit sämtliche Veränderungen schon vor Eintritt ihrer Rechtswirksamkeit zu berücksichtigen sind, braucht aus Anlass der vorliegenden Fallgestaltung nicht entschieden zu werden, die dadurch geprägt ist, dass die wesentlichen kapazitätsrelevanten Daten der Lehrnachfrage bereits bundesrechtlich durch die ÄAppO verbindlich vorgegeben sind. Eine Antizipation der lediglich ergänzenden Regelungen der am 24. Juli 2003 beschlossenen Studienordnung, die zur Erlangung ihrer Wirksamkeit offenbar nur noch der Veröffentlichung im Staatsanzeiger bedarf und damit i.S.d. § 5 Abs. 2 KapVO "erkennbar" ist, erscheint jedenfalls geboten, zumal die daraus entstehenden Ergebnisse im Rahmen der Kapazitätsermittlung für das Sommersemester 2004 korrigiert werden können. Sollte die Studienordnung vom 24. Juli 2003 auf Veranlassung des fachlich zuständigen Ministeriums mit gegenüber der vorgelegten Fassung geändertem Inhalt wirksam werden und ergäbe sich daraus eine verminderte Lehrnachfrage sowie eine Erhöhung der Ausbildungskapazität, müsste diese bei der Ausweisung der Zulassungszahlen für das Sommersemester 2004 berücksichtigt werden. Sie würde sich ebenso wie im Wintersemester innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl unbesetzt gebliebene Studienplätze im nachfolgenden Sommersemester kapazitätserhöhend auswirken. Denn auch bei semesterweiser Festsetzung der Zulassungszahlen für zulassungsbeschränkte Studiengänge ist die jährliche Aufnahmekapazität maßgeblich für eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten (vgl. Beschluss des Senats vom 27.08.2003 - 6 D 11153/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 36, veröffentlicht auch in ESOVGRP).

Die Beschwerde ist nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG.



Ende der Entscheidung

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