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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: 6 E 11203/07.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, RVG


Vorschriften:

VwGO § 162 Abs. 2 S. 1
VwGO § 162 Abs. 2 S. 2
VwGO § 164
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4
RVG Anlage 1
Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 VVRVG entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbem. 3 Abs. 4 VVRVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

BESCHLUSS

6 E 11203/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Prüfung

hier: Kostenfestsetzung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 28. Januar 2008, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30. Oktober 2007 - 7 K 1002/06.MZ - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 225,75 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Klägers gegen den auf der Grundlage des § 164 VwGO ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Mainz, mit dem diese die von der Beklagten an den Kläger aufgrund des zwischen den Beteiligten in der Hauptsache geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zu zahlenden Kosten festgesetzt hat, zurückgewiesen. Insbesondere hat die Kostenbeamtin zutreffend nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (= Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VVRVG - ; im Folgenden: VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4) die entstandene Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Nach Satz 1 der vorbezeichneten Vorschrift wird in Fällen, in denen wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Nach dem eindeutigen, einer weiteren Auslegung weder bedürftigen noch zugänglichen Wortlaut dieser Bestimmung ist die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr zwingend vorgeschrieben. Dieser offensichtliche Regelungsinhalt entspricht auch dem klaren, in der Entstehungsgeschichte dieser Norm zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, wie er insbesondere in der Begründung zum diesbezüglichen Gesetzentwurf aller damaligen Fraktionen des Bundestags, dem "Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts" vom 11.11.2003 (BT-Drucks. 15/1971), seinen Niederschlag findet. Danach sollte mit der Regelung des Satzes 1 der VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 u.a. ein Missstand beseitigt werden, der nach Auffassung des Gesetzgebers darin bestand, dass nach der bis dahin geltenden Bestimmung des § 118 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO - nur die Geschäftsgebühr "für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens", nicht dagegen eine solche für ein behördliches, insbesondere ein vorangegangenes Widerspruchsverfahren auf die Gebühren im anschließenden gerichtlichen Verfahren angerechnet werden. Diesen Rechtszustand wollte der Gesetzgeber bewusst verändern. So hielt er eine grundsätzliche Anrechnung namentlich der in einem Widerspruchsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr aus systematischen und prozessleitenden Überlegungen für erforderlich. In der Begründung des Gesetzentwurfes "zu Teil 3" heißt es hierzu:

"Eine Anrechnung ist zunächst aus systematischen Gründen erforderlich. Nach der Definition in Abs. 2 der Vorbemerkung erhält der Rechtsanwalt die gerichtliche Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Umfang dieser anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war, ist nicht zu rechtfertigen.

Die Anrechnung ist aber auch erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern. Es muss der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse kollidiert zwangsläufig mit dem Bestreben einer aufwandbezogenen Vergütung. Diesen unterschiedlichen Interessen wird die vorgeschlagene Anrechnungsregel gerecht."

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem sich darin offenkundig niederschlagenden historischen Willen des Gesetzgebers bestehen somit keine Zweifel an der uneingeschränkten Anwendbarkeit der VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 und damit der teilweisen Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr (so auch der 10. und 19. Senat des BayVGH, vgl. Beschlüsse v. 03.11.2005 -10 C 05.1131-, juris, und v. 06.03.2006 - 19 C 06.268 -, NJW 2006, 1990; VG Hannover U.v. 07.12.2007- 6 A 1117/07-, juris; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, 17. Aufl., Rdn. 41 zu VV 2300, 2301); ähnlich auch die insoweit allerdings mangels Widerspruchsverfahrens nur bedingt auf das verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren übertragbare einschlägige zivilgerichtliche Rechtsprechung insbesondere des BGH (Urteile vom 7.03.2007 - NJW 2007, 2049, und vom 14.03.2007, NJW 2007, 2050; im Ergebnis auch OLG Koblenz, B.v. 10.10.2007 - 14 W 667/07 -, Beck-online).

Der gleichwohl vor allem in der obergerichtlichen Verwaltungsrechtsprechung vertretenen Gegenauffassung (vgl. OVG Münster, B.v. 25.04.2006, NJW 2006, 1991, der 4. Senat des BayVGH, B.v. 10.07.2006, NJW 2007, 170 und das OVG Lüneburg, B.v. 08.10.2007 - 10 OA 201/07 -) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Insbesondere teilt er nicht die diese Rechtsprechung vor allem tragende Begründung, die in Rede stehende Regelung VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 finde zwar im Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt Anwendung, müsse aber bei der gerichtlichen Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung im Rahmen des § 164 VwGO außer Betracht bleiben. Dem Gesetzgeber sei es um eine sachgerechte Begrenzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten, nicht aber darum gegangen, den Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren zu entlasten; ein solches Verständnis dieser Vorschrift würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass die Gegenseite nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten hätte, weil der Rechtsanwalt bereits vorgerichtlich das Geschäft seines Mandanten betrieben hat (so die vorzitierten Entscheidungen des BayVGH und des OVG Münster).

Abgesehen davon, dass diese Differenzierung im Gesetzeswortlaut keine Stütze findet und die maßgebliche Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen, bei Rechtsanwälten also die im RVG und damit auch im VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 normierten, für erstattungsfähig erklärt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Rdn. 10 a zu § 162 m.w.N.), übersieht diese Auffassung einen wesentlichen weiteren Gesichtspunkt. Erstattungsberechtigt i.S. des § 162 VwGO und damit auch nach Abs. 2 Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift ist bezüglich der entstandenen Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts allein der im Kostenpunkt obsiegende Beteiligte als solcher, nicht dagegen sein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter. Demzufolge kann er von dem unterlegenen Prozessgegner nur die Erstattung der Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts verlangen, welche er, d.h. die obsiegende Partei, diesem nach Maßgabe des Gebührenrechts und damit auch nach VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 selbst schuldet (so auch VG Hannover, a.a.O., m.w.N.). Er schuldet seinem Anwalt aber, wie ausgeführt, nur die um die anteilige Geschäftsgebühr reduzierte Verfahrensgebühr.

Schließlich vermag auch die weitere, die Gegenauffassung namentlich des 4. Senats des BayVGH (B.v. 10.07.2006, a.a.O.) tragende Begründung nicht zu überzeugen, eine Anrechnung der außergerichtlich anfallenden Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr würde zu einer vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten Ungleichbehandlung der obsiegenden Partei, für die der Anwalt bereits außergerichtlich tätig war, gegenüber einer obsiegenden Partei, die den Anwalt nur für das gerichtliche Verfahren eingeschaltet habe, führen. So geht die wesentliche Begründung dieser Meinung jedenfalls für ein - wie hier - vorangegangenes Widerspruchsverfahren zu Unrecht und unter Vernachlässigung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO davon aus, dass im Falle der Anrechnung der Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren nur die verminderte Verfahrensgebühr, also keine Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren zu tragen hätte. Dementsprechend erhielte die obsiegende Partei allein wegen der Tatsache, dass für sie bereits außergerichtlich ein Rechtsanwalt tätig war, nur die geminderte Verfahrensgebühr und hätte dazu noch die Geschäftsgebühr zu tragen, die im gerichtlichen Verfahren gerade nicht erstattungsfähig sei. Vor allem aber übersieht diese Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des VV Teil 3 Vorb. Teil 3 Abs. 4 eine vormals gerade wegen der in beiden Fällen identischen Verfahrensgebühr bestehende, "nicht zu rechtfertigende" Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der bereits außergerichtlich tätig war und deshalb mit der Angelegenheit vertraut ist, beseitigen wollte (vgl. die bereits wiedergegebene Begründung des Gesetzentwurfs).

Nach alledem war die Beschwerde des Klägers mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 225,75 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).



Ende der Entscheidung

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