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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.09.2004
Aktenzeichen: 7 A 10109/04.OVG
Rechtsgebiete: EWGV, EGV, VO (EWG) Nr. 2092


Vorschriften:

EWGV Art. 43
EGV Art. 37
VO (EWG) Nr. 2092 Art. 5 Abs. 3 f)
VO (EWG) Nr. 2092 Art. 5 Abs. 5a g)
VO (EWG) Nr. 2092 Art. 5 Abs. 10
VO (EWG) Nr. 2092 Art. 5
VO (EWG) Nr. 2092 Art. 6
VO (EWG) Nr. 2092 Art. 8
VO (EWG) Nr. 2092 Art. 9 Abs. 9 a)
VO (EWG) Nr. 2092 Art. 9 Abs. 9 b)
VO (EWG) Nr. 2092 Art. 9 Abs. 9
VO (EWG) Nr. 2092 Art. 9
Ein Verstoß gegen Art. 5 und 6 bzw. Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (Ökologische Erzeugnisse, Kennzeichnung) ist i.S. des Art. 9 Abs. 9 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 offenkundig, wenn er objektiv schwerwiegend ist und der Rechtsverstoß für den Erzeuger ohne weiteres erkennbar war.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

7 A 10109/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Weinrechts

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hoffmann Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm ehrenamtliche Richterin Hauswirtschaftsmeisterin Seiler ehrenamtlicher Richter Elektromeister Thomas

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Oktober 2003 - 2 K 542/03.NW - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klage richtet sich gegen das gegenüber dem Kläger auf 3 Jahre verfügte Verbot, Wein unter Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten.

Der Kläger ist zum einen Inhaber eines Weinbaubetriebes mit Sitz in H.... Er hat sich verpflichtet, einen Großteil der etwa 4 ha umfassenden Betriebsfläche nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck ist er den Verbänden B... e.V. und E... beigetreten. Die Betriebsstätte in A-Stadt wird regelmäßig von der als private Kontrollstelle zugelassenen a...-GmbH, E..., auf die Einhaltung der Grundsätze des ökologischen Landbaus überprüft. Zum anderen erwarb der Kläger im Jahre 1994 in Portugal ein Weingut mit einer Fläche von etwa 10 ha, auf das sich weder seine Mitgliedschaft bei B... e.V. und E... noch die Kontrolle der a...-GmbH erstreckte.

Der Kläger vermarktete zunächst seine konventionell wie ökologisch erzeugten Produkte mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau einheitlich unter dem Firmennamen "A... Bioland". Deshalb verhängte der Verein B... mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,-- DM.

Aufgrund von Weinkontrollen am 28. und 29. April sowie 23. Juni 1997 räumte der Kläger ein, zwischen 1993 und 1997 Rotweine der Sorten Dornfelder und Herold mit portugiesischem Rotwein verschnitten und als pfälzische Weine vermarktet zu haben. Das Amtsgericht Landau/Pfalz verurteilte ihn deshalb mit Urteil vom 18. Juni 2001 wegen Betruges unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten.

Nachdem der Beklagte von dieser Verurteilung Kenntnis erlangt hatte, teilte die a...-GmbH, E..., ihm auf Anfrage mit, dass sie den vom Kläger erzeugten portugiesischen Wein zu keinem Zeitpunkt kontrolliert habe, weil der konventionelle Status dieses Weins nie umstritten gewesen sei. Das nach Anhörung des Klägers eingeschaltete portugiesische Landwirtschaftsministerium teilte am 24. April 2002 mit, dass der Kläger jedenfalls nicht unter seinem Namen als Erzeuger, Aufbereiter oder Vermarkter ökologischer Produkte gemeldet sei. Auch lasse die mögliche Mitgliedschaft in der Vereinigung "a...", Lissabon", nicht den Schluss zu, dass der Kläger nach den Grundsätzen des ökologischen Weinbaus wirtschafte, da "a..." im Jahre 1995 die Zulassung als private Kontrollstelle verloren habe.

Mit Bescheid vom 17. März 2002 hat der Beklagte dem Kläger gemäß Art. 9 Abs. 9 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 für die Dauer von 3 Jahren untersagt, seine Erzeugnisse mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verschnitt von Weinen, welche mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau beworben würden, mit solchen nach anderen Regeln hergestellten Weinen einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 und 10 in Verbindung mit den Bestimmungen des Art. 6 und Anhangs I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 darstelle.

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger am 18. November 2002 Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet hat: Er habe ökologisch und konventionell hergestellte Erzeugnisse stets getrennt voneinander vermarktet und in keinem Fall konventionell und ökologisch erzeugte Weine miteinander verschnitten. Die Vorschrift des Art. 9 Abs. 9 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verstoße gegen Art. 14 GG. Der auf die ökologische Herstellung abstellende Kundenstamm würde ihm weg brechen, wenn er seine Erzeugnisse nicht mit dem ihm untersagten Hinweis absetzen dürfe. Im Übrigen verhindere die genannte Vorschrift eine sachgerechte Einzelfallentscheidung. Insbesondere könne nicht berücksichtigt werden, dass seine Taten nunmehr annähernd 10 Jahre zurücklägen und er bereits strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden sei. Schließlich hätten sich die Unregelmäßigkeiten in seinem Betrieb lediglich auf die Rebsorten Dornfelder und Herold erstreckt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 17. März 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2002 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und zusätzlich ausgeführt, dass der Kläger den angeführten Kundenstamm nicht hätte aufbauen können, hätte er diesen über die wahre Beschaffenheit der von ihm vertriebenen Weine informiert.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Art. 9 Abs. 9 lit. b i.V.m. Art. 9 Abs. 1, Art. 1 und Art 5 bis 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nebst Anhang I und III sei als Ermächtigungsgrundlage wirksam, da er nicht gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht verstoße. Er finde seine Stütze in Art. 43 Abs. 1 EGV (jetzt Art. 37 EG). Es handele sich um eine Sanktionsnorm eigener Art, die im Interesse der Verbraucher und eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gebiet ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte im Rahmen der Gemeinschaftskompetenz erlassen worden sei. Darüber hinaus liege kein unzulässiger Eingriff in die gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Grundrechte der Eigentums- und Berufsfreiheit vor. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, obwohl das Einschreiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde liege. Dies folge daraus, dass die Vorschrift hohe Voraussetzungen an den Erlass eines Verbots stelle. Es genüge nicht bereits ein einfacher Verstoß gegen die in Bezug genommenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und die Dauer der Untersagung sei nicht normativ bestimmt, sodass Raum für die Berücksichtigung von Einzelfallumständen bestehe.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 9 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 seien erfüllt, da der Kläger jedenfalls bis zum Ende des Jahres 1997 unstreitig portugiesische Weine unter Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet sowie Rotweine portugiesischer Herkunft mit ökologisch erzeugtem Rotweinen aus der Pfalz verschnitten und mit der Kennzeichnung "ökologisch" als Rotweine des Anbaugebietes Pfalz verkauft habe. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 lit. f sowie Abs. 5 a lit. g und Abs. 6 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dürfe in der Kennzeichnung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder in der Werbung für ein solches Erzeugnis nur dann auf den ökologischen Landbau Bezug genommen werden, wenn der Erzeuger den Kontrollmaßnahmen der Art. 8 und 9 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unterliege. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger seine Tätigkeit in Portugal gemäß Art. 8 Ab. 1 lit. a Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 angemeldet habe. Der somit begangene Verstoß gegen die erwähnten Vorschriften sei auch offenkundig, da er auch von Dritten, insbesondere Verbrauchern, ohne weiteres als solcher erkannt werden könne. Insoweit reiche es aus, wenn sich jeder verständigen, durchschnittlich informierten Person bei Würdigung der maßgeblichen Umstände die Einschätzung aufdrängen müsse, dass ein schwerwiegender Rechtsverstoß gegeben sei. Ein aufgeschlossener Dritter wäre auch ohne nähere Rechtskenntnisse regelmäßig zu der Überzeugung gelangt, dass das in Rede stehende Verhalten des Klägers nicht rechtmäßig sein könne.

Nach alledem sei der Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger für eine bestimmte Dauer die Vermarktung von Erzeugnissen unter Hinweis auf den ökologischen Landbau zu untersagen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der strafgerichtlichen Verurteilung, da diese lediglich einen geringen Teil der im vorliegenden Zusammenhang interessierenden Rechtsverstöße des Klägers erfasse. Der Umstand, dass die Verfehlungen längere Zeit zurücklägen, habe den Beklagten nicht der Verpflichtung enthoben, die angegriffene Verfügung zu erlassen. Die Dauer des Verbotes werde auch dem Gewicht des in Rede stehenden Verstoßes gegen die Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 2992/91 gerecht.

Der Kläger begründet die vom Verwaltungsgericht zugelassene und von ihm am 8. Januar 2004 eingelegte Berufung damit, dass in seinem Verhalten kein offenkundiger Verstoß i.S. des Art. 9 Abs. 9 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 2992/91 zu sehen sei. Der Begriff der Offenkundigkeit sei zu unbestimmt. Von den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Definitionen sei keine erfüllt. Weder die Verbraucher noch die Kontrolleure hätten den Verstoß ohne weiteres festgestellt. Eine Gleichsetzung eines offenkundigen mit einem schwerwiegenden Verstoß sei von dem Tatbestand des Art. 9 Abs. 9 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 2992/91 nicht gedeckt. Soweit auf das subjektive Empfinden eines verständigen und durchschnittlich informierten Dritten abgestellt werde, werde die Beurteilung, ob ein offenkundiger Verstoß vorliege, der Willkür preisgegeben. Art. 9 Abs. 9 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 könne auch nicht losgelöst von Abs. 9 Abs. 9 lit. a Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gesehen werden, der von Unregelmäßigkeiten spreche. Im vorliegenden Fall sei lediglich ein Verschnitt mit zwei Rebsorten vorgenommen worden, was eher als Unregelmäßigkeit anzusehen sei. Rechtsfolge hierfür sei, dass nur die betreffenden Erzeugnisse nicht mehr mit dem Hinweis auf ökologischen Anbau vertrieben werden dürften. Im Übrigen bestünden nach wie vor Zweifel an der Normsetzungsbefugnis des Europäischen Rates, da Art. 9 Abs. 9 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 die Qualität einer strafrechtlichen Bestimmung aufweise. Die Rechtsfolge beziehe sich wie die im Strafrecht verankerten generalpräventiven Maßregeln der Sicherung und Besserung auf die Berufsausübung. Die angefochtene Verfügung habe wegen der Zusammensetzung des von ihm aufgebauten Kundenstamms jedenfalls faktisch ein Berufsverbot zur Folge. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er - der Kläger - sich in annähernd 7 Jahren bewährt habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass die deutsche Übersetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht dem französischen Originaltext entspreche. Die Wortbedeutung des Begriff "offenkundig" führe zu der unschlüssigen Konsequenz, dass ein leichter, aber offenkundiger Verstoß mit einem Vermarktungsverbot geahndet werden müsse, während ein schwerwiegender Verstoß, der erheblicher krimineller Erfindungs- und Vertuschungsgabe entspringe, sanktionslos bleibe.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen sowie den Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. März 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2004 zu Recht abgewiesen, da das hierdurch ausgesprochene Verbot, für die Dauer von 3 Jahren landwirtschaftliche Erzeugnisse mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die angefochtene Verfügung, für deren Erlass der Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die gemäß § 130 b Abs. 2 VwGO verwiesen werden kann, zuständig war, findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 9 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 2092 vom 24. Juni 1991 (ABL Nr. L 198 S. 1) Danach haben die Kontrollbehörden/Kontrollstellen i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei Feststellung eines offenkundigen Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung gegen Art. 5 und 6 bzw. Anhang III den betreffenden Unternehmen die mit Hinweis auf den ökologischen Landbau verbundene Vermarktung von Erzeugnissen für die Dauer einer mit der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates zu vereinbarenden Frist zu untersagen.

Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit des Art. 9 Abs. 9 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Insbesondere ist er mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (seit 1993: Rat der Europäischen Union) war befugt, die genannte Vorschrift gestützt auf Art. 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (jetzt: Art. 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV -) zu erlassen. Nach dieser Vorschrift hat die Europäische Gemeinschaft eine umfassende Zuständigkeit für den Erlass von Verordnungen, die agrarpolitisch von Bedeutung sind. Darunter fallen auch sog. akzessorische Regelungen, d.h. solche organisations-, verfahrens- oder sanktionsrechtliche Bestimmungen, die im Zusammenhang mit materiellen Regelungen der Marktordnung stehen und damit nationale Regelungen und Handlungsspielräume verdrängen (vgl. Kopp in Streinz, EUV/EGV, Rdnr. 9 zu Art. 37 EGV). Hierzu gehören auch solche Normen, die das Ziel haben, den lauteren Wettbewerb zwischen den Herstellern von Produkten des ökologischen Landbaus sicherzustellen und dem Markt für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus durch stärkere Transparenz aller Erzeugungs- und Verarbeitungsschritte ein deutlicheres Profil zu verleihen. Dies soll dazu führen, dass solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen (vgl. Erwägungsgründe zur Verordnung (EWG) Nr. 2092/91). Da Art. 9 Abs. 9 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 diesem Ziel dient, ist sie von der Verbandskompetenz der Gemeinschaft umfasst.

Art. 9 Abs. 9 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 beinhaltet auch keinen unzulässigen Eingriff in die Gemeinschaftsgrundrechte der Berufsfreiheit und des Eigentums. Die Einschränkung der Berufsfreiheit, die sich in dem befristeten Verbot erschöpft, Erzeugnisse unter Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten, im Übrigen die Ausübung des landwirtschaftlichen Berufs unberührt lässt, ist durch die erwähnten Gesichtspunkte der Sicherung des lauteren Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes und damit im Hinblick auf das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (vgl. EuGHE Rs 4/73, Slg. 1974, 491). Eine unzulässige Verletzung des Eigentumsgrundrechts bewirkt Art. 9 Abs. 9 lit. b VO (EWG) Nr. 2092/91 ebenfalls nicht, weil die Berufung auf die Rechtsposition, die mit der bisherigen Vermarktung ökologisch hergestellter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden ist, nur dann gerechtfertigt ist, wenn diese entsprechend den Regelungen des gemeinsamen Marktes erworben wurde (vgl. EuGHE Rs C 280/93 Slg. 1994, I S. 4973). Dies ist nicht der Fall, wenn Erzeuger - wie es Art. 9 Abs. 9 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 voraussetzt - offenkundig gegen die Regelungen über den ökologischen Landbau verstoßen haben.

Art. 9 Abs. 9 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 steht auch im Hinblick darauf mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang, dass die Vorschrift der zuständigen Behörde bei der Anordnung des vorgesehenen Verbotes kein Ermessen einräumt. Dies beruht bereits darauf, dass die Sanktion erst beim Vorliegen eines "offenkundigen" Verstoßes anzuordnen ist, worunter eine schwerwiegende Regelverletzung zu verstehen ist. Dies ergibt sich aus einer mit Blick auf Art. 9 Abs. 9 lit. a Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, der bei einer "Unregelmäßigkeit" ein milderes Verbot vorsieht, gebotenen systematischen Auslegung des Art. 9 Abs. 9 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Danach muss für die dort im Vergleich zu Art. 9 Abs. 9 lit. a Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 angeordnete härtere Rechtsfolge des Verbots der Vermarktung sämtlicher Erzeugnisse eines Unternehmens mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau ein Verstoß mit erheblich höherem Gewichts, also ein schwerwiegender Verstoß verlangt werden. Im Übrigen erlaubt die Bemessung der in Art. 9 Abs. 9 lit. b Verordnung (EGW) Nr. 2092/91 vorgesehenen Frist eine Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalls. Schließlich führt der Umstand, dass das Merkmal "offenkundig" auslegungsbedürftig ist, entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass Art. 9 Abs. 9 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 das Erfordernis der Bestimmtheit verletzt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 9 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 liegen vor, da der Kläger einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 lit. f, Abs. 5 a lit. g und Abs. 10 Verordnung (EGW) 2092/91 begangen hat. Danach darf in der Kennzeichnung und Werbung u.a. für Wein in der Verkehrsbezeichnung und im Übrigen auf den ökologischen Landbau nur Bezug genommen werden, wenn der Wein von einem Unternehmen aufbereitet oder eingeführt wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten. Darüber hinaus dürfen u.a. in Weinen eine nach den Bestimmungen des Artikels 6 Verordnung (EGW) Nr. 2092/91, d.h. im ökologischen Landbau gewonnene Zutat nicht zusammen mit der gleichen, jedoch nach anderen Regeln gewonnenen Zutat enthalten sein. Hiergegen hat der Kläger verstoßen, indem er portugiesischen Wein, der nicht dem Kontrollverfahren der Art. 8 und 9 VO (EWG) Nr. 2092/91 unterlag, nach Deutschland eingeführt, mit in Deutschland ökologisch hergestellten Weinen verschnitten und die Verschnittprodukte in Deutschland mit dem Hinweis auf ökologischen Landbau in der Pfalz in Verkehr gebracht hat.

Der Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 lit. f, Abs. 5 a lit. g und Abs. 10 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist auch i.S. des Art. 9 Abs. 9 lit. b VO (EWG) Nr. 2092/91 offenkundig. Ob ein Verstoß nach der genannten Vorschrift offenkundig ist, hängt davon ab, ob er objektiv schwerwiegend (vgl. oben) ist und ob der Rechtsverstoß für den Adressaten des in Rede stehenden Verbotes ohne weiteres erkennbar war. Auf die subjektive Sicht des Herstellers ist neben der Schwere des Verstoßes deshalb zusätzlich abzustellen, weil hierdurch sichergestellt wird, dass die Sanktion im Verhältnis zum Verstoß auch angemessenen ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 18. Juni 2001 - 1008 Js 30544/97 3 Ls - zwischen 1993 und 1997 138.488 l mit portugiesischem Rotwein verschnittenen Wein als "Dornfelder" und 37.076 l mit portugiesischem Rotwein verschnittenen Wein als "Herold" jeweils mit dem Hinweis auf ökologischen Landbau vermarktet. Sowohl angesichts der Menge als auch der zeitlichen Dauer des Verstoßes handelt es sich um einen objektiv schwerwiegenden Verstoß gegen die oben erwähnten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Da der Kläger diesen Verstoß bewusst begangen hat, um Rotwein vor allem unter der Bezeichnung "Dornfelder" anzubieten, lag auch aus seiner subjektiven Sicht ein offenkundiger Verstoß gegen die genannten Vorschriften vor. Hiervon ausgehend kommt es auf das umfangreiche Vorbringen des Klägers zur Erkennbarkeit des von ihm begangenen Verstoßes durch den Verbraucher oder die Weinkontrolle nicht an.

Das vom Kläger angefochtene Verbot ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er wegen der Verstöße strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Dies beruht darauf, dass die hier zu beurteilende Maßnahme auf die Sicherung des Wettbewerbs und den Verbraucherschutz gerichtet ist und damit eine andere Zielrichtung als die strafrechtliche Ahndung der Taten hat.

Schließlich kann offen bleiben, ob es für die Beurteilung der gegen den Kläger gerichteten Verfügung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Hierfür könnte sprechen, dass es sich bei dem Verbot um einen auf drei Jahre befristeten Dauerverwaltungsakt handelt. Selbst wenn man das Verhalten des Klägers nach den im Jahr 1997 vorgenommenen Weinkontrollen berücksichtigt, ist nicht erkennbar, dass er zwischenzeitlich im Hinblick auf die Einhaltung weinrechtlicher Vorschriften im notwendigen Maße zuverlässig geworden ist. Nach dem Inspektionsbericht vom 14. August 1998, der sich ebenso wie die nachfolgend erwähnten Berichte in der Verwaltungsakte befindet und auf die der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, bestand im Betrieb des Klägers das Problem, dass er die Trennung des konventionellen und des ökologischen Betriebszweiges nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat und ein höheres Maß an Transparenz zu fordern ist. Zwar trat dieses Problem bei der Inspektion am 10. August 1999 nicht mehr auf, jedoch ergab die Kontrolle am 16. August 2000, dass die Eintragungen in dem Kellerbuch nicht auf dem neuesten Stand waren. Dies wurde auch bei der Inspektion am 7. August 2001 festgestellt. Deshalb wurde für den Fall, dass dieser Mangel auch in Zukunft auftritt, eine kostenpflichtige Nachkontrolle angedroht. Aus den Vermerken über die Kontrollen im Jahr 2002 ergibt sich, dass die durchgeführten Inspektionen dadurch gekennzeichnet waren, dass der Kläger nicht auf Anhieb mit den Kontrolleuren zusammenarbeiten konnte. Aus den im Vorfeld der mündlichen Verhandlung angeforderten Unterlagen über die Kontrolle im Jahre 2003 ergibt sich, dass in den Sortimentslisten und auf den Rechnungen/Lieferscheinen nicht klar zwischen Bio- und konventionellen Weinen unterschieden wird (vgl. Schreiben der A... GmbH an den Kläger vom 7. Oktober 2003). Bei einer Gesamtschau der Auffälligkeiten bei den Inspektionen des Betriebes des Klägers durch die a... GmbH/A... GmbH in den Jahren 1998 bis 2003 ergibt sich, dass im klägerischen Betrieb trotz des laufenden Verfahrens Beanstandungen insbesondere wegen der Führung des Kellerbuchs, der Sortimentslisten und des Ausstellens von Rechnungen/Lieferscheinen gerechtfertigt waren, die auf eine nicht ausreichende Unterscheidung zwischen Bio- und konventionellen Weinen hindeuten. Da eine solche Trennung aber unabdingbare Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Herstellung und Vermarktung von Weinen im ökologischen Landbau ist, kann nach wie vor nicht von der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers ausgegangen werden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass trotz der Beanstandungen die Zertifizierung erfolgt ist, denn dies war nur unter Beifügung von Hinweisen und Auflagen möglich, durch die die Beanstandungen berücksichtigt wurden. Hiervon ausgehend wird die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht dadurch in Frage gestellt, dass die vom Kläger begangenen Verstöße im Jahre 1997 abgeschlossen waren.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben, ohne dass Anlass bestand, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG-Vertrages einzuholen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 GKG a.F.).



Ende der Entscheidung

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