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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.10.2008
Aktenzeichen: 7 A 10551/08.OVG
Rechtsgebiete: RGebStV


Vorschriften:

RGebStV § 1
RGebStV § 1 Abs. 2
RGebStV § 1 Abs. 2 S. 1
RGebStV § 1 Abs. 2 S. 2
RGebStV § 2
RGebStV § 2 Abs. 2
RGebStV § 2 Abs. 2 S. 1
Eine Privatperson hält ihre Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV auch dann zum Empfang bereit und muss für sie Rundfunkgebühren entrichten, wenn sie sich urlaubsbedingt über einen Monat hinaus nicht in ihrer Wohnung aufhält (hier: Reise nach Alaska und Kanada).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

7 A 10551/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Rundfunkgebühren

hier: Zulassung der Berufung

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 17. Oktober 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stahnecker Richter am Landgericht Hildner

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. April 2008 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das erstinstanzliche Verfahren auf 22,14 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten, mit dem er den Kläger zu Rundfunkgebühren für den Monat September 2006 herangezogen hat, ist rechtmäßig. Der Kläger ist während seines Urlaubs vom 29. August 2006 bis zum 4. Oktober 2006 in Alaska und Kanada Rundfunkteilnehmer geblieben. Er hat auch in dieser Zeit die in seiner Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) hat jeder Rundfunkteilnehmer grundsätzlich für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.

Der Begriff des Bereithaltens knüpft an die (mögliche) Nutzung des Rundfunkempfangsgeräts an. Nicht entscheidend ist, ob der Rundfunkteilnehmer tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt bzw. welche Programme er empfangen will oder tatsächlich nutzt. Der Begriff "zum Empfang bereithalten" beinhaltet ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nämlich nicht um eine schlichte "Besitzabgabe", sondern es ist eine gewisse Zweckbestimmung "zum Empfang" erforderlich, für die der Besitz lediglich eine notwendige Voraussetzung ist. In Ermangelung tauglicher Maßstäbe ist es - auch mit Blick auf den Charakter des Rundfunkgebühreneinzugs als Massenverfahren - jedoch zulässig, im privaten Bereich die Gebührenpflicht allein an das Vorhandensein eines Empfangsgeräts zu knüpfen. Insoweit spricht nach der Verkehrsanschauung die Vermutung dafür, dass der Besitz des Empfangsgeräts auch auf dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch gerichtet ist. Die objektive Zweckbestimmung des Besitzes besteht gerade in der Nutzung des Geräts zum Rundfunkempfang (zum Ganzen: OVG RP, AS 32, 35; 32, 271). Auch aus Gründen der Praktikabilität bedarf es keiner Einzelfallprüfung.

Vor diesem Hintergrund einer verallgemeinernden und typisierenden Betrachtungsweise endet die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer grundsätzlich nicht mit einer nur vorübergehenden urlaubsbedingten Abwesenheit einer Privatperson von ihrer Wohnung. Die dort vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte werden vielmehr weiterhin zum Empfang bereitgehalten (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 7 B 05.2412 -, juris Rn. 21). Der Besitz und die technische Nutzbarkeit der Geräte bestehen nämlich fort, selbst wenn der Betroffene sie nicht in Anspruch nehmen kann, weil er sich in großer Entfernung aufhält. Die den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages für den privaten Bereich zugrunde liegende typisierende Annahme, dass ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät bestimmungsgemäß genutzt wird, ist bei längeren Urlaubsreisen nicht widerlegt. Zu denken ist insoweit auch an eine jederzeit mögliche vorzeitige Rückkehr des Rundfunkteilnehmers selbst oder - gerade bei längerer Abwesenheit - an eine einverständliche Nutzung durch einen Wohnungshüter.

Soweit der Kläger vorträgt, er habe gelegentlich zweier längerfristiger Auslandsaufenthalte im Jahr 2000 sowie zur Jahreswende 2003/2004 antragsgemäß jeweils für einen Monat Gebührenbefreiung erhalten und eine Änderung der Handhabung habe ihm der Beklagte jedenfalls nicht rechtzeitig bekannt gemacht, werden ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dargetan. Eine Selbstbindung des Beklagten durch die frühere Praxis kann hinsichtlich der Gebührenerhebung nicht eingetreten sein. Diese steht nämlich nicht im Ermessen des Beklagten. Auf eine gesetzeswidrige Rechtsanwendung kann sich der Kläger nicht berufen, da es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung gibt (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Komm., 9. Aufl. 2007, Art. 3 Rn. 36). Im Übrigen stellt das Verwaltungsgericht zutreffend darauf ab, dass der Beklagte seine Verwaltungspraxis generell geändert hat. Diese Änderung war dem Kläger aufgrund des Schreibens vom 29. Juni 2006 sogar bekannt. Der Beklagte musste ihm nicht zusätzlich mitteilen, dass ein Beenden der Rundfunkgebührenpflicht eine tatsächliche Beseitigung der Geräte voraussetzt.

2. Die Rechtssache weist über die Ausführungen zu 1. hinaus keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Schließlich kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rechtsfrage, ob trotz einer urlaubsbedingten Wohnungsabwesenheit von über einem Monat eine Rundfunkgebührenpflicht besteht, lässt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (AS 32, 35; 32, 271) beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 3, 47 und 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Rundfunkgebührenfestsetzung für den Monat September 2006 in Höhe von 17,03 € nebst Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 €, woraus sich für ihn eine Gesamtbedeutung der Sache von 22,14 € ergibt. Die Rundfunkgebühren für die Monate Oktober und November 2006 stehen nicht im Streit.

Ende der Entscheidung

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