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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 7 A 10637/07.OVG
Rechtsgebiete: FlHG, FlHVO, LMBG, LV, LGebG, AGFlHG, LKO, EWGRL 85/73, EGRL 96/23, EGRL 96/43


Vorschriften:

FlHG § 1
FlHG § 2
FlHG § 31
FlHVO § 2
FlHVO § 2 Nr. 1b)
FlHVO § 5
FlHVO § 5 Abs. 3
FlHVO § 5 Abs. 3 Nr. 2
LMBG § 46c
LV Art. 49
LV Art. 49 Abs. 5
LV Art. 49 Abs. 6
LGebG § 1
LGebG § 1 Abs. 1
LGebG § 1 Abs. 1 Nr. 1
LGebG § 2
LGebG § 2 Abs. 1
LGebG § 2 Abs. 2
LGebG § 3
LGebG § 9
LGebG § 9 Abs. 1
LGebG § 9 Abs. 1 Nr. 2
AGFlHG § 1 F: 08.02.2000
AGFlHG § 1 Abs. 1 F: 08.02.2000
AGFlHG § 1 Abs. 3 F: 08.02.2000
AGFlHG § 5 F: 08.02.2000
LKO § 2
LKO § 2 Abs. 2
LKO § 2 Abs. 2 S. 3
EWGRL 85/73
EGRL 96/23
EGRL 96/43
Das Landesuntersuchungsamt kann für die von ihm durchgeführten Rückstandsuntersuchungen im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans von den für die Schlacht- und Fleischuntersuchungen zuständigen Kommunen Gebühren erheben.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 10637/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Gebühren

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Oberverwaltungsgericht Geis ehrenamtliche Richterin Hausfrau Bastian ehrenamtliche Richterin Hotel-Betriebswirtin Bocklet

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der klagende Landkreis wendet sich gegen seine Heranziehung zu Gebühren für die Durchführung sogenannter Rückstandsuntersuchungen durch das Landesuntersuchungsamt des Beklagten.

Im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplanes reichte der Kläger auf entsprechende Anforderung des Landesuntersuchungsamtes im Zeitraum Januar bis September 2000 Proben bei dem Landesuntersuchungsamt ein. Dieses setzte für die Untersuchung der Proben mit Bescheid vom 8. November 2000 eine Gesamtgebühr in Höhe von 82.289,08 DM fest. Dabei wurden unter Bezugnahme auf die Gebührentatbestände der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten für die Untersuchung von 437 Rindern jeweils 157,80 DM, für 224 Schweine jeweils 54,31 DM und für zwei Schafe jeweils 39,42 DM in Ansatz gebracht.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger im Einzelnen geltend, die Untersuchungen nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan seien nicht Aufgabe der Landkreise. Im Übrigen müsse er insgesamt mehr für diese Untersuchungen aufwenden, als er von den Schlachtbetrieben nach der einschlägigen EU-Richtlinie verlangen dürfe. Insoweit sei eine Pauschalgebühr in Höhe von 1,35 ECU/t Schlachtfleisch bindend vorgeschrieben.

Der Beklagte hob den angefochtenen Gebührenbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2003 insoweit auf, als eine den Betrag von 26.402,35 € (51.658,51 DM) übersteigende Gesamtgebühr festgesetzt worden war. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei verpflichtet, die Kosten für die Rückstandsuntersuchungen zu tragen. Diese seien Teil der Fleischuntersuchung. Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 sei die Kostenträgerschaft auf die Landkreise und damit auf den Kläger übergegangen. Das Landesuntersuchungsamt habe die eingereichten Proben im Interesse des Klägers untersucht. Dieser sei deshalb gebührenpflichtig. Allerdings seien die Gebührentatbestände im Ausgangsbescheid nicht korrekt angewendet worden, so dass sich eine Gesamtgebühr in Höhe von nur 26.402,35 € ergebe. Diese setzt sich im Einzelnen zusammen aus einer Gebühr für die Untersuchung von 95 Rindern zu je 154,77 €, von 24 Schweinen zu je 201,08 €, 4 Untersuchungen auf Organchloride zu je 391,13 € und insgesamt 629 so genannten Hemmstofftests bei Rindern und Schweinen zu je 8,44 €.

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Vorbringen weiter verfolgt und vertieft. Der Auffassung des Beklagten im Widerspruchsbescheid, eine Erhöhung der EG-Pauschalgebühr für die Rückstandskontrollen stehe nichts entgegen, könne nicht gefolgt werden. Letztlich bedeute die Gebührenerhebung durch den Beklagten eine unzulässige Kommunalisierung der Untersuchungskosten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Landesuntersuchungsamt habe eine Amtshandlung zum Vorteil des Klägers vorgenommen. Dieser sei für die Rückstandskontrolluntersuchung als Maßnahme der Fleischuntersuchung zuständig. Da der Kläger über keine eigene personelle und sachliche Ausstattung verfüge, bediene er sich des Landesuntersuchungsamtes. Die Gebührenerhebung sei nicht gemäß § 1 Abs. 2 des Besonderen Gebührenverzeichnisses ausgeschlossen, da diese Ausschlussregelung eine Gebührenerhebung des Landesuntersuchungsamtes gegenüber den für die Fleischuntersuchung zuständigen Behörden für eine im Rahmen der Fleischuntersuchung erbrachte interne Mitwirkungshandlung nicht erfasse. Die Erhebung der Gebühren durch den Beklagten führe zu keiner unzulässigen Kommunalisierung von Untersuchungskosten, selbst wenn man berücksichtige, dass die Einnahmen des Klägers bei den Schlachtbetrieben nach Maßgabe der EG-Pauschalgebühr nicht zu einer Deckung der eigenen Kosten für die Probenerhebung ausreichten. Der Kläger sei europarechtlich nicht gehindert, kostendeckende Gebühren für die Rückstandsuntersuchungen zu erheben. Art. 2 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates gestatte dies.

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend macht er geltend, dass insbesondere Lebendproben, für deren Untersuchung der Beklagte Gebühren erhoben habe, nicht Teil der Fleischuntersuchung seien. Bei den Rückstandsuntersuchungen handele es sich möglicherweise um Untersuchungen des Lebensmittel-Monitorings, das keine Fleischhygieneüberwachung, sondern eine Maßnahme auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts darstelle. So verweise § 31 des Fleischhygienegesetzes auch auf die jeweils geltende Fassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Die Kosten für das Lebensmittel-Monitoring habe aber das Land zu tragen. In diesem Zusammenhang sei weiter darauf hinzuweisen, dass die mit den Gebühren belegten Untersuchungen Teil der Tierarzneimittelüberwachung seien. Für diese sei er ebenfalls nicht zuständig. Schließlich sei nochmals auf die unzulässige Kommunalisierung von Kosten hinzuweisen. Im maßgeblichen Zeitraum habe er rund 19.500,00 € an Gebührenanteilen für die Rückstandskontrolluntersuchungen einnehmen können. Demgegenüber seien ihm unter Berücksichtigung der Kosten für die Entnahme und den Versand der Proben Kosten in Höhe von rund 16.100,00 € entstanden. Demnach betrügen die nicht aufgezehrten Gebührenanteile rund 3.400,00 €. Stelle man diesem Betrag die Gebührenforderung in Höhe von rund 26.400,00 € gegenüber, verbleibe allein in den ersten drei Quartalen des Jahres 2000 eine Unterdeckung in Höhe von rund 23.000,00 €.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Mai 2007 den Gebührenbescheid des Landesuntersuchungsamtes vom 8. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Berufungsvorbringen unter Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil entgegen, betont aber, die EG-Pauschalgebühren dürften auch seiner Auffassung nach nicht angehoben werden.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 8. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 ist rechtmäßig.

I.

Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578) i.V.m. den §§ 1, 2 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis - BesGebV -) in der Fassung vom 20. Januar 1999 (GVBl. S. 43) und Nummern 20.1.11.2, 20.1.11.3 sowie 21.2 i.V.m. 22 der Anlage hierzu. Gemäß § 2 Abs. 1 LGebG sind Gebühren vorzusehen für Amtshandlungen einer Behörde des Landes, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind. Hierzu bestimmen §§ 1, 2 BesGebV i.V.m. der Anlage hierzu, dass für Amtshandlungen der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, die in Untersuchungen und Leistungen des Landesuntersuchungsamtes bestehen, einzelne in der Anlage näher umschriebene Gebühren erhoben werden.

1. Bei den hier in Rede stehenden Rückstandsuntersuchungen nach dem sogenannten Nationalen Rückstandskontrollplan handelt es sich um Amtshandlungen, die das Landesuntersuchungsamt als Behörde des Veterinärdienstes zum Vorteil des Klägers vorgenommen hat. Für die genannten Rückstandskontrollen ist der Kläger nicht nur sachlich zuständig, er hat hierfür auch die Kosten zu tragen. Da er wegen fehlender sachlicher und personeller Ausstattung die Untersuchungen nicht selbst durchführen kann, bedient er sich des Landesuntersuchungsamtes.

a) § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1998 (GVBl. S. 422) - AGFlHG - in der Fassung des Ersten Landesgesetzes zur Änderung des AGFlHG vom 8. Februar 2000 (GVBl. S. 50) regelt mit Wirkung zum 1. Januar 2000 die Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten der Landkreise. Nach § 1 Abs. 1 AGFlHG tragen die Landkreise nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Kosten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchung.

Mit dem Tatbestandsmerkmal "Rückstandsuntersuchung" knüpft der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber erkennbar an einen europa- und bundesrechtlich vorgegebenen Begriff an. Die Rückstandsuntersuchungen nach dem sogenannten Nationalen Rückstandskontrollplan beruhen auf den Vorgaben der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/496/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10). Die Richtlinie 96/23/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem, Überwachungspläne für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen aufzustellen. Damit soll die Produktionskette für Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs im Hinblick auf die Untersuchung von lebenden Tieren, ihren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie von Tiergewebe, tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln und Trinkwasser für Tiere nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Richtlinie auf Rückstände und Stoffe hin überwacht werden.

Die Richtlinie 96/23/EG hat der Bundesgesetzgeber in nationales Recht umgesetzt. Sowohl das - inzwischen aufgehobene - Fleischhygienegesetz - FlHG - als auch die Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung) zitieren die genannte Richtlinie sowie die ihr unmittelbar vorangegangenen europarechtlichen Normen. Dementsprechend sahen §§ 1 und 2 FlHG amtliche Untersuchungen von Tieren vor und nach der Schlachtung sowie Rückstandsuntersuchungen in Erzeugerbetrieben vor. § 2 Nr. 1b) Fleischhygiene-Verordnung definiert die Rückstandsuntersuchung als Bestandteil der amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung sieht die stichprobenweise Rückstandsuntersuchung nach Anlage 1 (zu den §§ 5 und 6) Kapitel III Nr. 2 im Rahmen der Fleischuntersuchung vor.

Hierzu gehören insbesondere auch Stichproben von Schlachttieren nach Maßgabe der in der Richtlinie 96/23/EG und der aufgrund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen festgelegten Anteile in Erzeugerbetrieben. Damit sind auch die von dem Kläger angesprochenen Lebenduntersuchungen nach Maßgabe des Nationalen Kontrollplans Rückstandsuntersuchungen, für welche die Landkreise zuständig sind und die Kosten zu tragen haben.

Die einschränkende Auffassung des Klägers, er sei nur für solche Rückstandsuntersuchungen zuständig, die bei begründetem Verdacht durchgeführt werden müssten, findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr lässt sich § 5 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung gerade das Gegenteil entnehmen, wenn dort einheitlich von Rückstandsuntersuchungen die Rede ist, die "stichprobenweise sowie bei begründetem Verdacht" im Rahmen der Fleischuntersuchung zusätzlich durchzuführen sind. Eine differenzierende Sichtweise hätte deshalb im Landesgesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften deutlich zum Ausdruck kommen müssen. Der Hinweis des Klägers auf § 2 Nr. 2 g) der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht vom 29. August 2001 (GVBl. S. 200) ändert hieran nichts. Diese Vorschrift regelt - wie sich aus dem Verweis auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 AGFlHG im Einleitungsatz ergibt - lediglich die besondere Zuständigkeit der Kreisverwaltung in Bezug auf bestimmte Untersuchungen auf dem Gebiet großer kreisangehöriger Städte. Die allgemeine Zuständigkeitsbestimmung zugunsten der Kreisverwaltung nach § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht bleibt hiervon jedoch unberührt.

b) Danach obliegt die Rückstandsuntersuchung nach Maßgabe des Nationalen Rückstandskontrollplan dem Kläger. Sie fällt in seinen Pflichtenkreis; er ist Kostenträger. Einer besonderen Umsetzung der Richtline 96/23/EG im AGFlHG bedurfte es hierzu nicht. Dem AGFlHG kommt mit Blick auf die Aufgabenzuständigkeit der Landkreise keine konstitutive Wirkung zu. Vielmehr ist in Rheinland-Pfalz bereits mit dem Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 481) zum 12. Juni 1994 eine "Kommunalisierung" der Aufgabenwahrnehmung in den Bereichen Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht erfolgt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 der Landkreisordnung - LKO - nehmen die Landkreise die vorher von dem Landesuntersuchungsamt als staatliche Aufgabe wahrgenommene Aufgabe in den Bereichen Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht als Auftragsangelegenheiten wahr. Denn zu den Auftragsangelegenheiten der Landkreise gehören alle Aufgaben der Landesverwaltung, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz LKO). Die Neufassung des § 5 AGFlHG durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung fleisch- und fleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 8. Februar 2000 (GVBl. S. 50) hat die bisherige Rechtslage lediglich klargestellt (vgl. hierzu auch die Begründung des Gesetzesentwurfs, LT-Drs. 13/5057, S. 5).

Auf der Grundlage dieser - bereits bestehenden - Aufgabenzuständigkeit hat der Landesgesetzgeber mit § 8 des Landesgesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1998 (GVBl. S. 422) die Kostenträgerschaft geregelt und das grundsätzliche Prinzip "Kostenträgerschaft folgt Aufgabenzuständigkeit" für den hier in Rede stehenden Bereich umgesetzt. Von daher ist es nur folgerichtig, wenn das AGFlHG die gleichsam "materielle" Grundlage für die Rückstandsuntersuchungen, also die Richtlinie 96/23/EG, nicht mehr erwähnt und "nur" die Finanzierungsrichtlinien 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 sowie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zitiert. Art. 2 der letztgenannten Richtlinie soll nämlich sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten nach näheren Maßgaben eine Gemeinschaftsgebühr für die Kosten erheben, die durch die Untersuchung und Kontrolle im Sinne der Richtlinie 96/23/EG entstehen. Der Rat ist damit dem Handlungsauftrag des Art. 31 der Richtlinie 96/23/EG nachgekommen und hat für Rückstandsuntersuchungen bei lebenden Schlachttieren und Fleisch als Gemeinschaftsgebühr einen Betrag von 1,35 ECU/t Schlachtfleisch festgelegt.

c) Die Kostenträgerschaft des Klägers wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei den Rückstandsuntersuchungen - wie der Kläger meint - um Maßnahmen des sogenannten Lebensmittel-Monitorings handelt, das nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. Zwar sah § 31 FlHG die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über das Lebensmittel-Monitoring im Bereich des Fleischhygienegesetzes vor. Jedoch liegt dem Lebensmittel-Monitoring eine grundlegend andere Zielsetzung als den Rückstandsuntersuchungen zugrunde. Nach § 46c des ehemaligen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt es sich bei dem Lebensmittel-Monitoring um ein System wiederholender Beobachtungen, Messungen und Bewertungen zum frühzeitigen Erkennen von Gesundheitsgefährdungen. Dies wird durch die tatsächliche Verfahrensweise des Landesuntersuchungsamtes in diesem Bereich bestätigt. Nach den Angaben der Vertreter des Landesuntersuchungsamtes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat werden die Proben für das Lebensmittel-Monitoring größtenteils aus (fertigen) Lebensmitteln entnommen. Das Lebenmittel-Monitoring setzt daher näher am Verbraucher an. Demgegenüber werden Proben für den Nationalen Rückstandskontrollplan regelmäßig direkt im Schlachthof oder vor der Schlachtung im Erzeugerbetrieb gewonnen. Diese Untersuchungen sind zielorientiert; sie dienen unmittelbar der Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen sowie der Aufdeckung der Belastung mit verschiedenen Umweltkontaminanten.

d) Erfolglos bleibt der Einwand des Klägers, bei den Untersuchungen, für deren Kosten der Beklagte ihn in Anspruch nehme, gehe es teilweise um solche der Tierarzneimittelüberwachung, die nicht in seine Aufgabenzuständigkeit falle. Der entsprechende Vortrag des Klägers knüpft an einen Beschluss der "Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz, Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft" an. Nach diesem Beschluss soll die Überwachung von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe bei lebensmittelliefernden Tieren auf dem Gebiet der Rückstandsuntersuchung mit dem Vollzug der Tierarzneimittelüberwachung verknüpft werden. Indessen datiert dieser Beschluss erst vom 22./23. November 2006. Schon deshalb ist er für den hier maßgeblichen Gebührenzeitraum des Jahres 2000 nicht erheblich. Zudem geht die Entschließung ersichtlich von der bisherigen Trennung der Überwachung von Rückständen und dem Vollzug der Tierarzneimittelüberwachung aus. Eine Verbindung beider Bereiche für die Zukunft wird erst angestrebt.

2. Die Gebührenerhebung des Beklagten gegenüber dem Kläger ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 BesGebV ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung gilt das Besondere Gebührenverzeichnis zwar nicht für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Trichinenuntersuchung. Jedoch ist von dieser Ausschlussregelung eine Gebührenerhebung des Landesuntersuchungsamtes gegenüber den für die Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchung zuständigen Behörden für eine im Rahmen der Fleischuntersuchung erbrachte interne Mitwirkungshandlung nicht erfasst. Darauf hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (AS 32, 161) hingewiesen, der sich der erkennende Senat anschließt.

II.

Die von dem Beklagten herangezogenen Gebührentatbestände der Nummern 20.1.11.2, 20.1.11.3 sowie 21.2 i.V.m. 22 des Besonderen Gebührenverzeichnisses lassen keine Verstöße gegen allgemeine gebührenrechtliche Grundsätze erkennen. Sie sind insbesondere mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar. Insofern hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf entsprechende Frage ausdrücklich angegeben, nach Rücksprache mit der zuständigen Abteilungsleiterin im Landesuntersuchungsamt sei der Betrag von 1,35 ECU/t Schlachtfleisch zu keiner Zeit (also auch nicht vor der "Kommunalisierung") für die Rückstandsuntersuchungen des Landesuntersuchungsamtes kostendeckend gewesen. Insofern beruhe die Angabe des Ministeriums für Umwelt und Forsten, bis zum Inkrafttreten der Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften am 1. Januar 2000 hätten die Einnahmen, die bei der Gebührenerhebung gemäß Anhang B Nr. 1a der Richtlinie 96/43/EG erzielt worden seien, insgesamt ausgereicht, die Kosten zu decken, auf keiner Berechnung oder Kalkulation. Dem Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 6. September 1999 (vgl. Bl. 46 f. der Gerichtsakte) sei insofern lediglich eine Einschätzung zu entnehmen.

III.

Die von dem Kläger nach Maßgabe der Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landesuntersuchungsamtes vom 21. Juli 2003 erhobenen Gebühren sind auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Dabei kann dahinstehen, ob die von dem Kläger vorgelegte Berechnung seiner eigenen Kosten (Entnahme der Rückstandskontrollproben und deren Versand) sowie die daraus abgeleitete Unterdeckung in Höhe von rund 23.000,00 € in den ersten drei Quartalen des Jahres 2000 zutreffen. Jedenfalls durfte das Landesuntersuchungsamt bis zur Höhe seiner eigenen Kosten Gebühren von dem Kläger erheben. Dabei ist auch das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip gewahrt. Der Kläger hat sich nämlich zur Erledigung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben des Landesuntersuchungsamtes bedient. Die Amtshandlung dient deshalb seinem "sonstigen Nutzen" (vgl. §§ 3, 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG).

2. Die Gebührenerhebung verstößt schließlich nicht gegen Verfassungsrecht.

a) Aus dem (strengen) Konnexitätsprinzip des Art. 49 Abs. 5 der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz - LV - kann der Kläger nichts für sich herleiten. Absatz 5 des Art. 49 der Landesverfassung hat seine jetzige Fassung erst durch das 35. Landesgesetz zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2004 (GVBl. S. 321) erhalten. Schon deshalb findet das Konnexitätsprinzip auf die mit Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 481) zum 12. Juni 1994 vollzogene "Kommunalisierung" der Aufgabenwahrnehmung in den Bereichen Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht keine Anwendung.

b) Es ist auch sonst verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das beklagte Land vom Kläger mehr an Gebühren erhebt, als dieser nach seinen satzungsrechtlichen Bestimmungen für Rückstandsuntersuchungen von den Gebührenpflichtigen einnimmt. Die durch Art. 49 Abs. 6 LV geschützte kommunale Finanzhoheit wird nicht bereits durch die Zuweisung neuer Aufgaben ohne gleichzeitige Bereitstellung entsprechender Finanzmittel verletzt. Dem den Kommunen verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf angemessene Finanzausstattung ist vielmehr im System des Finanzausgleichs Rechnung zu tragen (vgl. hierzu VerfGH Rh-Pf, AS 23, 434 [437]). Art. 49 Abs. 6 LV gewährleistet den Kommunen die Finanzhoheit, verstanden als Ausgabenhoheit auf der Grundlage einer angemessenen Finanzausstattung. Die Regelung geht vom Grundsatz einheitlicher Aufgabenerfüllung und einheitlicher Ausgleichsleistungen aus und beinhaltet eine einheitliche Finanzgarantie. Sie lässt - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Konnexitätsregelungen in Art. 49 Abs. 5 LV - keinen Raum für einen Anspruch der Kommunen auf eine gesonderte Erstattung der Kosten für die Wahrnehmung staatlicher Auftragsangelegenheiten oder bestimmter Aufgabenbereiche (st. Rspr.; vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 33, 66 [70]). Insoweit bleibt zu sehen, dass mit der Schaffung und Übertragung einer neuen ausgabenträchtigen Aufgabe oder ihrer Erweiterung noch nichts darüber ausgesagt ist, ob und wie den davon betroffenen Kommunen im Gesamtsystem des Lasten- und Finanzausgleichs die erforderlichen Finanzmittel zufließen werden. Kommt es in der Folge tatsächlich zu einer unvertretbaren finanziellen Unterdeckung, so ist das nicht ein bei der konkret übertragenen Aufgabe angesiedeltes Problem, sondern ein solches im System des Finanzausgleichs. Ein etwaiger Verfassungsverstoß, den der Kläger vorliegend allerdings weder dargelegt hat noch sonst ersichtlich ist, muss danach dort korrigiert werden. Daher bedarf es in diesem Verfahren keiner Entscheidung darüber, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - der Kläger von der in Anhang B der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vorgesehenen Pauschalgebühr von 1,35 ECU/t Schlachtfleisch im Verhältnis zu den Schlacht- und Erzeugerbetrieben abweichen und diese bis zur Kostendeckung erhöhen darf.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 26.402,35 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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