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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: 7 A 11006/08.OVG
Rechtsgebiete: LAbwAG, AbwAG


Vorschriften:

LAbwAG § 6
LAbwAG § 6 Abs. 2
LAbwAG § 6 Abs. 2 Satz 1
LAbwAG § 6 Abs. 2 Satz 2
AbwAG § 9 Abs. 5
Zur Bedeutung der Überschreitung eines in dem die Einleitung zulassenden Bescheid bestimmten Überwachungswertes für die Abgabefreiheit nach § 6 Abs. 2 LAbwAG.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

7 A 11006/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Abwasserabgabe

hier: Zulassung der Berufung

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 18. Februar 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Landgericht Hildner

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. August 2008 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 33.316,20 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1. Ohne Erfolg macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger, der Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation über die Kläranlage in ein Gewässer einleitet, kein Anspruch auf Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2005 nach § 6 Abs. 2 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) zusteht.

Entgegen der vom Zulassungsantrag vertretenen Auffassung konnte die Befreiung mit der Begründung versagt werden, dass ein im die Einleitung zulassenden Bescheid bestimmter Überwachungswert im Abrechnungszeitraum überschritten gewesen ist, auch wenn die entsprechende Messung bei Trockenwetter durchgeführt wurde.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LAbwAG bleibt auf Antrag das zugelassene Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation auf Antrag abgabefrei, wenn die Kanalisation so bemessen ist, dass je Hektar befestigte Fläche Regenbecken oder Regenrückhalteeinrichtungen von mindestens 10 m³ vorhanden sind, das zurückgehaltene Mischwasser mindestens nach den Anforderungen des § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) behandelt wird und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids erfüllt sind. Stellt der die Einleitung zulassende Bescheid strengere Anforderungen an die Regenrückhaltung oder die Abwasserbehandlung, bleibt das Einleiten nur abgabefrei, wenn diese Anforderungen erfüllt sind.

Vorliegend kommt eine solche Abgabenbefreiung für das Abrechnungsjahr 2005 zugunsten des Klägers nicht in Betracht, weil die Vorgaben in der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung vom 30. April 1980, geändert durch den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2002, zum Überwachungswert des Parameters Ammoniumstickstoff bei der Messung vom 4. April 2005 nicht ein gehalten waren.

Es kann dahinstehen, ob deswegen bereits die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 LAbwAG nicht gegeben sind. In diesem Sinne können die Erläuterungen des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 26. Juni 2006 zur Änderung des Landesabwassergesetzes vom 2. März 2006 unter 2. b) verstanden werden. Danach soll nämlich die Befreiung nach § 6 Abs. 2 LAbwAG dadurch bedingt sein, dass die tatsächliche Einleitung im Sinne von § 7 WHG nach "Art, Maß und Zweck" dem wasserrechtlichen Bescheid entspricht. Zudem sind - zumindest dem Wortlaut nach - nicht die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids erfüllt, wie § 6 Abs. 2 Satz 1 LAbwAG seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 97) gleichlautend mit § 6 Abs. 1 LAbwAG fordert.

Jedenfalls widerspräche eine Befreiung auch § 6 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Regelungsgehalt von § 6 Abs. 2 LAbwAG nicht auf die Behandlung von Mischwasser.

Ein solches restriktives Verständnis kann weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck dieser Bestimmung entnommen werden. § 6 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG verwendet - im Unterschied zu § 6 Abs. 2 Satz 1 LAbwAG - nicht den Begriff der Mischwasser-, sondern denjenigen der Abwasserbehandlung. Abwasserabgabengesetz und Landesabwasserabgabengesetz sollen Gewässerschutzmaßnahmen anstoßen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2004, 64 [65]). Dieser Zielsetzung widerspräche es, bei der Auslegung des Befreiungstatbestands des § 6 Abs. 2 LAbwAG allein die Mischwasserbehandlung in den Blick zu nehmen und den nicht atypischen Fall eines reinen Schmutzwasseranfalls außer acht zu lassen. So wird auch in der Literatur vertreten, dass zur Gewährung der Abgabebefreiung bei dem im Mischwasser enthaltenen Schmutzwasser der gleiche Frachtabbau wie bei unverdünntem Schmutzwasser erzielt werden muss (Beile/Weiner, Vollzugshilfen zur Abwasserabgabe in Rheinland-Pfalz, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Landesausgabe Rheinland-Pfalz, L 11 b RhPf, Tz. 3.2.2.2.3).

Eine andere Auslegung ist auch nicht aus bundesrechtlichen Gründen geboten. § 7 Abs. 2 AbwAG ermöglicht den Ländern, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Wird dabei dem Ziel, Schadstoffeinleitungen zu vermeiden oder zu vermindern, Rechnung getragen, kann der Landesgesetzgeber die Abgabefreiheit in formeller Hinsicht vom tatsächlichen Einhalten einer wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis abhängig machen (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand: August 2008, § 7 Rn. 23; Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2. Aufl. 2006, § 7 Rn. 51 f.).

Der Kläger kann auch nichts für seine Position daraus herleiten, dass ihm für das Abrechnungsjahr 2005 eine Abgabenermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG bewilligt worden ist. Dies ergibt sich wiederum unmittelbar aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG, der für die Einräumung der Abgabefreiheit strengere Voraussetzungen als diejenigen begründet, die gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG zur Gewährung einer Abgabesatzermäßigung führen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. August 1999 - 12 A 11215/99.OVG -).

2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage zur Bedeutung des Ergebnisses einer amtlichen Überwachung bei Trockenwetter für eine Abgabenbefreiung nach § 6 Abs. 2 LAbwAG lässt sich - wie unter 1. aufgezeigt - auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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