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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: 7 A 11037/05.OVG
Rechtsgebiete: GG, KAG, LStrG


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
KAG § 7
KAG § 7 Abs. 1
LStrG § 17
LStrG § 17 Abs. 3
LStrG § 17 Abs. 3 Satz 2
LStrG § 17 Abs. 3 Satz 4
LStrG § 17 Abs. 3 Satz 5
1. § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG Rheinland-Pfalz, wonach die Gemeinde die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten heranziehen kann, gibt ihr das Wahlrecht, durch satzungsrechtliche Bestimmung den Kreis der Gebührenschuldner auf die angrenzenden Grundstücke zu beschränken und von der Heranziehung der so genannten Hinterlieger abzusehen.

2. Der Anteil des Einrichtungsträgers, den dieser gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 LStrG "für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr" zu übernehmen hat (so genannter Gemeindeanteil) ist selbst dann noch angemessen, wenn er auch für Straßen mit sehr starkem Durchgangsverkehr (hier Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße) auf 30 v.H. begrenzt ist.

3. Eine satzungsrechtliche Regelung, die eine Gebührenermäßigung für die Unterbrechung der Reinigungsleistung erst ab einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten vorsieht, ist noch mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar.

4. Einwendungen im Hinblick auf eine Minderleistung in Bezug auf die Wahrnehmung der Reinigungspflicht punktuell vor einem heranzuziehenden Grundstück (hier: unzureichende Unkrautentfernung in einer Ablaufrinne) sind unbehelflich, solange die Reinigung bezüglich des gesamten Straßenzugs im Großen und Ganzen ordnungsgemäß erfolgt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 11037/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Straßenreinigungsgebühren

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff ehrenamtliche Richterin Hotel-Betriebswirtin Bocklet ehrenamtliche Richterin Hauswirtschaftsleiterin Burghardt-Kiwitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Juni 2005 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren durch die beklagte Stadt. Er ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in dem Ortsteil S. in der R. Straße, bei der es sich um die parallel zum Rhein und zur Eisenbahn verlaufende Ortsdurchfahrt der B 9 handelt, die einseitig bebaut ist. Das Grundstück des Klägers R. Straße (Flur ... Nr. ... ) weist 18,15 m Frontlänge zur Straße hin auf.

Durch Bescheid der Beklagten vom 10. November 2003 wurde der Kläger für dieses Grundstück zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen, und zwar für das Jahr 2001 mit 21,46 €, für 2002 mit 21,76 € und als Vorausleistung für das Jahr 2003 mit 23,12 €.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 wurde die Gebühr für das Jahr 2003 endgültig auf 23,12 € und die Vorausleistung für das Jahr 2004 auf ebenfalls 23,12 € festgesetzt.

Gegen den Bescheid vom 10. November 2003 erhob der Kläger Widerspruch. Zu dessen Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht: Bei der R. Straße handele es sich um die Ortsdurchfahrt der B 9 mit einem sehr hohen Anteil an Durchgangsverkehr; angesichts dessen sei der von der Stadt hier entsprechend der Satzung und der Einstufung der Straße nach Verkehrsbedeutung vorgesehene Eigenanteil von 30 v.H. wesentlich zu niedrig; die Anlieger hätten von der Straßenreinigung kaum Vorteile, der Eigenanteil des Trägers der Straßenreinigung müsse mit mindestens 90 v.H. angesetzt werden. Die Reinigung sei im Übrigen nur unzureichend erfolgt.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 19. Juli 2004 zurückgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren sei zu Recht erfolgt, insbesondere habe es nicht des Ansatzes eines höheren Eigenanteils der Stadt bedurft; es sei in der ständigen Rechtsprechung anerkannt, dass der Vorteil des Anliegers stets, das heißt auch im Falle von starkem Durchgangsverkehr, höher anzusetzen sei als der Vorteil der Allgemeinheit an der Straßenreinigung.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Bedenken weiterverfolgt hat.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 10. November 2003 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2004 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. Juni 2005 mit Ausnahme der Heranziehung zur Vorausleistung für das Jahr 2003 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Hinsichtlich der Anfechtung der Heranziehung zu Vorausleistungen für das Jahr 2003 bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger gegen die endgültige Heranziehung für das Jahr 2003 keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Die Straßenreinigungssatzung der Beklagten biete keine wirksame Grundlage für die Erhebung der Gebühren, weil es ihr an einer dem Landesstraßengesetz als Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Bestimmung der Gebührenschuldner fehle. Die Satzung ziehe nach § 12 lediglich die angrenzenden Grundstücke heran, während die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 17 Abs. 3 Satz 2 Landesstraßengesetz verlange, dass auch die durch die Straße erschlossenen Grundstücke, das heißt insbesondere auch die Hinterlieger, herangezogen würden. Für einen solchen Regelungsgehalt des Gesetzes spreche schon der Wortlaut der Bestimmung, wenn es dort heiße, dass die Gemeinde die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke heranziehen könne. Ein entsprechender Sinn der Bestimmung ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte: In der ursprünglichen Fassung des Landesstraßengesetzes vom 15. Februar 1963 sei der Kreis der Gebührenschuldner mit dem Begriff der "durch die Straße erschlossenen" Grundstücke bezeichnet gewesen. Das Gesetz vom 17. Dezember 1963 habe die Regelung durch folgende Fassung ersetzt: "Die Gemeinde ist berechtigt, die Reinigungspflicht ... den Eigentümern und Besitzern der durch die Straße erschlossenen oder an diese angrenzenden Grundstücke aufzuerlegen". Die Gesetzesberatungen gäben für den Willen des Gesetzgebers, eine alternative Heranziehungsmöglichkeit zu eröffnen, nichts her; vielmehr sei mit der Kommentarliteratur davon auszugehen, dass mit den "angrenzenden Grundstücken" eine Erweiterung der Heranziehungsmöglichkeit beabsichtigt gewesen sei, damit auch nicht erschlossene, aber angrenzende Grundstücke wie z.B. Bahnanlagen oder durch Böschungen oder Stützmauern getrennte Grundstücke erfasst werden könnten. In der noch geltenden Fassung des Gesetzes vom 22. April 1970 (2. Änderungsgesetz zum Landesstraßengesetz) sei es dabei verblieben; lediglich die Reihenfolge der Tatbestandsmerkmale sei umgestellt und das "oder" durch ein "sowie" ersetzt worden; diese Fassung spreche dafür, dass bleibende letzte Zweifel an der Notwendigkeit einer kumulativen Heranziehung der angrenzenden und der erschlossenen Grundstücke hätten beseitigt werden sollen. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprächen für eine solche Auslegung, weil in der Rechtsprechung seit langem anerkannt sei, dass die Hinterliegergrundstücke von der Straßenreinigung in gleicher Weise profitierten wie die an die Straße angrenzenden Grundstücke. Durch die entsprechende Auslegung des Gesetzes werde der Gleichbehandlungsgrundsatz am besten gewahrt. Mangels wirksamer Bestimmung des Kreises der Gebührenschuldner sei die Satzung als insgesamt nichtig anzusehen, so dass es an einer Grundlage für die Gebührenerhebung fehle. Im Übrigen neige das Gericht der Auffassung zu, dass sich eine entsprechende Rechtsfolge auch im Hinblick auf den Mangel der Satzung - was die Unterbrechungsregelung in § 13 Abs. 4 angehe - ergebe; danach erfolge eine Gebührenminderung erst bei einer Unterbrechung der Reinigung von mehr als zwei Monaten, was zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Äquivalenz von Leistung und Gebühr führen müsse.

Dagegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie ihre Satzungsregelung sowie die Heranziehung im konkreten Fall rechtfertigt: Das Gesetz lasse in § 17 Abs. 3 Satz 2 Landesstraßengesetz den Kommunen die Wahl zwischen der Heranziehung der durch die Straße "erschlossenen" oder den an die Straße "angrenzenden" Grundstücken. Dem Wortlaut nach steuere bereits das Wort "kann" diesen Bedeutungsinhalt im Sinne einer Ermächtigung, ohne dass der Wortwahl für die Verknüpfung der beiden Merkmale im Sinne eines "oder" bzw. "sowie" für die Auslegung besondere Bedeutung zukommen könne. Das Verwaltungsgericht verzeichne im Übrigen in einem maßgeblichen Punkt die Entstehungsgeschichte des Gesetzes in der heutigen Fassung: Die Gesetzesänderung vom 17. Dezember 1963 sei vom Berichterstatter in der abschließenden Lesung des Plenums unter Bezugnahme auf den Änderungsvorschlag des Hauptausschusses damit begründet worden, dass in Anlehnung an die bisherigen Heranziehungsmöglichkeiten Schwierigkeiten mit dem Erschließungsbegriff abgeholfen werden solle. Dies könne allerdings nur dann zum Erfolg führen, wenn auf die Heranziehungsmöglichkeiten nach der zuvor geltenden preußischen Gesetzeslage abgestellt werde, nämlich die Heranziehung der Angrenzer, und der Satzungsgeber auf die Heranziehung der von der Straße "erschlossenen" Grundstücke grundsätzlich verzichten könne. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde durch die Heranziehung nur der angrenzenden Grundstücke und den Verzicht auf die Heranziehung der Hinterlieger nicht verletzt. Eine solche Differenzierung sei nicht willkürlich, und zwar schon wegen der räumlichen Beziehung zur Straße; die Angrenzer seien nämlich etwa im Hinblick auf die optischen Eindrücke von einer Verunreinigung stärker betroffen. Das Wahlrecht der Gemeinde weise auch einen Bezug zu den wegeordnungsrechtlichen Reinigungspflichten auf, da die Gemeinde die Reinigungspflicht auf den genannten Personenkreis übertragen könne; bei der Übertragung selbst würden aber Gründe der Praktikabilität und der Sicherung der Verantwortlichkeit dafür sprechen, die "Angrenzer" heranzuziehen. Es könne wenig dagegen eingewendet werden, wenn sich auch die Gebührenpflicht an diesen Gesichtspunkten orientiere. Die Unterbrechungsregelung in § 13 Abs. 4 der Satzung sei nicht zu beanstanden, ein offensichtliches Missverhältnis, d. h. eine grobe Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen Leistung und Gebühr, sei bei der Regelung nicht auszumachen. Im Übrigen sei hier eine entsprechende Minderleistung nicht feststellbar. Die Reinigungsleistung als solche könne nicht beanstandet werden; die Reinigung der Straße sei keineswegs, wie mit dem Rechtsmittel geltend gemacht werde, unvollkommen und unnütz. Insbesondere erreiche der Seitenbesen des Reinigungsfahrzeugs auch die an den Seitenstreifen der Straße anschließende Rinne und reinige diese ordnungsgemäß.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2005 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an und nimmt im Übrigen auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug. Ergänzend wird ausgeführt: Die Gesetzesmaterialien, insbesondere die Ausführungen des Berichterstatters in der maßgeblichen abschließenden Lesung zur Gesetzesänderung vom Dezember 1963, würden von der Beklagten falsch aufgefasst; die Heranziehung der angrenzenden Grundstücke habe nur eine ergänzende Bedeutung, wovon offensichtlich auch die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 1. Dezember 1969 - 6 A 14/69 -) ausgehe. Die Hinterliegergrundstücke hätten gleichermaßen einen Vorteil von der Straßenreinigung; das Gesetz wolle auch diese Vorteile erfassen. Für ein Ermessen der Gemeinde bei der Heranziehung bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es sei gar fraglich, ob nicht mit einer zum Teil in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht anzunehmen sei, dass ein Verzicht auf die Heranziehung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstelle. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch darauf erkannt, dass die Unterbrechungsregelung in § 13 Abs. 4 der Satzung wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip nichtig sei. Die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen erkenne lediglich eine Unterbrechung von höchstens einem Monat als unschädlich für die Gebührenpflicht an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der beklagten Stadt hat Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Klage keinen Erfolg haben kann, da der angegriffene Bescheid über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren sich als rechtmäßig erweist.

Er findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung) - SRS - vom 18. Dezember 2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2003.

Nach § 1 dieser Satzung sind die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrt zu reinigen. Nach § 3 Abs. 1 erfüllt die Stadt die ihr nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesstraßengesetzes - LStrG - obliegende Straßenreinigungspflicht nach Maßgabe des Straßenverzeichnisses dieser Satzung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 4 der Satzung den Eigentümern und Besitzern der an die Straße angrenzenden Grundstücke gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 LStrG übertragen ist. Für die hier betroffene R. Straße ergibt sich aus der Anlage zur Satzung, dem Straßenverzeichnis, dass die Reinigungspflicht nur hinsichtlich der Gehwege auf die Anlieger übertragen ist. Die Gebührenpflicht folgt aus § 9 Abs. 1 der Satzung. Danach erhebt die Stadt zur Deckung der ihr entstehenden Aufwendungen für die Reinigung der Straßen, die sie nach § 3 selbst wahrnimmt, nach Maßgabe der Satzung Benutzungsgebühren. Gebührenschuldner sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung die Eigentümer und Besitzer der an die von der Stadt zu reinigenden Straße angrenzenden Grundstücke.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Regelung über die Gebührenschuldner in § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung keine Bedenken, insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Ermächtigungsgrundlage in § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG vor. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung kann die Gemeinde die Eigentümer und Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke ganz oder teilweise zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung heranziehen. Ein Verstoß gegen die Ermächtigungsgrundlage liegt nicht darin, dass die Satzung die Heranziehung auf die Eigentümer und Besitzer der "angrenzenden Grundstücke" begrenzt und nicht zugleich auf den Begriff der durch die Straßen "erschlossenen Grundstücke" abstellt, mithin nicht zugleich auch etwa die so genannten Hinterlieger veranlagt. Die gesetzliche Regelung zwingt den kommunalen Satzungsgeber nicht, sowohl die angrenzenden Grundstücke als auch diejenigen, die über das Merkmal des Erschlossenseins gekennzeichnet sind, zu den Kosten der Reinigung heranzuziehen.

Die Auslegung nach dem Wortlaut führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Nicht bereits der Verknüpfungsbegriff "sowie" zwischen den Begriffen des angrenzenden Grundstücks und des erschlossenen Grundstücks ergibt einen eindeutigen Ausschlag im Sinne eines Gebots kumulativer Heranziehung. Eine solche Eindeutigkeit wird schon dadurch aufgelöst, dass der Satz mit der Formulierung einer Ermächtigung für die Kommune eingeleitet wird, dass nämlich die Gemeinde die angrenzenden sowie die erschlossenen Grundstücke heranziehen "kann". Grammatikalisch lässt sich dem auch unter Vermeidung einer Wiederholung der einleitenden Satzteile durchaus der Sinn entnehmen, dass es der Gemeinde möglich sein soll, als Schuldner entweder die Eigentümer oder Besitzer der angrenzenden Grundstücke oder die der erschlossenen Grundstücke oder sowohl die einen wie auch die anderen heranzuziehen.

Die Entstehungsgeschichte spricht - anders als das Verwaltungsgericht annehmen will - eher für eine Auslegung, dass der Gemeinde ein Wahlrecht zugestanden wird. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Interpretation der Entstehungsgeschichte insbesondere die Materialien, die Aufschluss über die Motive des Änderungsgesetzes vom 17. Dezember 1963 (GVBl. 1964, S. 6) geben, unzureichend ausgeschöpft. Es deutet die Entwicklung des Gesetzes - kurz zusammengefasst - dahin, dass der Gesetzgeber des rheinland-pfälzischen Straßengesetzes vom Begriff des "erschlossenen" Grundstücks ausging und aufgrund bestimmter Randunschärfen dieses Begriffs ergänzend jedenfalls auch die Heranziehung der "angrenzenden" Grundstücke zugelassen habe. Es unterlässt es dabei, die Entwicklung des Rechts der Straßenreinigung und der Straßenreinigungsgebühren in ihrem geschichtlichen Gesamtzusammenhang in den Blick zu nehmen und insbesondere die Materialien zum Entstehen der heutigen Gesetzesfassung vor diesem Hintergrund auszudeuten. Tatsächlich nimmt die gesetzliche Regelung im Landesstraßengesetz vom 15. Februar 1963 in § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 mit folgender Fassung ihren Ausgang: "Die Gemeinde ist berechtigt, die Reinigungspflicht durch Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen. Nimmt die Gemeinde die Reinigung selbst wahr, so kann sie die Kosten ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke auferlegen." Eine Änderung dieser Fassung, die wie das heute geltende Gesetz den Begriff der an die Straße angrenzenden Grundstücke mit in die Definition der Gebührenschuldner aufnimmt, erfolgt bezeichnender Weise bereits durch das nur kurz darauf ergehende Landesgesetz vom 17. Dezember 1963, durch das § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 nunmehr folgende Fassung erhält: "Die Gemeinde ist berechtigt, die Reinigungspflicht durch Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch die Straße erschlossenen oder an diese angrenzenden Grundstücke aufzuerlegen. Nimmt die Gemeinde die Reinigung selbst wahr, so kann sie die Kosten ganz oder teilweise aufgrund einer Satzung nach dem Kommunalabgabengesetz als Benutzungsgebühr von den in Satz 2 genannten Personen erheben." Bei seiner Erörterung der Motive für die Neuregelung übersieht das Verwaltungsgericht eine aufschlussreiche Äußerung des Abgeordneten Korbach, der als Berichterstatter bei der abschließenden Lesung des Gesetzes im Landtag über die Motive Aufschluss gibt, die den Hauptausschuss zu einem entsprechenden Änderungsantrag bewogen hatten (Stenografische Berichte, Landtag Rheinland-Pfalz, V. Wahlperiode, 5. Sitzung vom 10. Dezember 1963, S. 473 f.). Über die im Entwurf der Landesregierung vorgesehenen Änderungen hinaus, die sich auf die Gleichbehandlung der Gebührenschuldner in Bezug auf die Fahrbahn von Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen beziehen, hat der Hauptausschuss nämlich mit Änderungsantrag vom 4. Dezember 1963 (Änderungsantrag Nr. 119 des Hauptausschusses zur Drs. II/27 - Landesgesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften - Art. 14 -) eine Fassung im Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG vorgeschlagen, wie sie schließlich Gesetz geworden ist. Der Abgeordnete Korbach hat in der Plenarsitzung auch diesen Vorschlag des Hauptausschusses begründet, indem er ausführte: "... Der Hauptausschuss hat während seiner Beratungen darüber hinaus (Anmerkung: Über den genannten Änderungsbedarf aus Sicht des Regierungsentwurfs hinaus) festgestellt, dass der in Absatz 3 Satz 2 enthaltene Begriff 'durch Straßen erschlossenes Grundstück' zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat. Zur Klarstellung und zur Herstellung der bisherigen Heranziehungsmöglichkeiten der Grundstückseigentümer zur Straßenreinigung schlägt der Hauptausschuss eine neue Formulierung vor, wie sie ihnen mit dem Änderungsantrag vorliegt ...".

Bei dem Verweis auf "die bisherigen Heranziehungsmöglichkeiten" ist entscheidend auf die Entwicklung der Rechtsmaterie insgesamt im historischen Ablauf abzustellen. Es erweist sich darin, dass der neu gewählte Gesetzesbegriff des "Erschlossenseins" ohne Tradition war und offensichtlich innerhalb nur kürzester Zeit seit Erlass der gesetzlichen Regelung zu einem Novellierungsbedarf geführt hatte, der die "bisherigen Heranziehungsmöglichkeiten" wieder aufgriff. Für diese Deutung spricht insbesondere auch, dass der Regierungsentwurf für ein Landesstraßengesetz (LT-Drs. IV. Wahlperiode, Drs.-Nr. 501 vom 5. Juli 1962, S. 3767) in § 16 Abs. 3 folgende Fassung vorgesehen hatte (Satz 2): "... Die Gemeinde ist berechtigt, die Reinigungspflicht den Eigentümern oder Besitzern der anliegenden Grundstücke (Anlieger) aufzuerlegen. Nimmt die Gemeinde die Reinigung selbst wahr, so kann sie die Kosten ... aufgrund einer Satzung ... von den Anliegern erheben ...". In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, wie bisher bereits im Geltungsbereich des Preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege könnten die Gemeinden die Reinigungspflicht auf die Anlieger übertragen oder diese zu den Kosten der Reinigung heranziehen. Nach der Regelung des § 4 a des Preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (GS S. 187) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1931 (GS S. 77) waren Gebührenschuldner die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu auch Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 1. Dezember 1969 - 6 A 14/69 - , AS 11, 252, 254). Bei diesem Ablauf der Gesetzesgeschichte spricht alles dafür, dass zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten im Hinblick auf den dem Rechtsgebiet bis dahin nicht vertrauten Begriff des Erschlossenseins den Kommunen der Rückgriff auf die bisherigen Heranziehungsmöglichkeiten, nämlich die Beschränkung auf den Kreis der angrenzenden Grundstücke, wiedereröffnet werden sollte. Die Gesetzesänderung von Dezember 1963 hat den Charakter einer kurzfristigen "Reparaturnovelle", um den Kommunen vermeidbare Schwierigkeiten zu ersparen und an bewährte rechtliche Regelungen wieder anzuknüpfen. Dieses Ziel wird indessen nur erreicht, wenn nicht kumulativ auf den nach den genannten Erfahrungen im vorliegenden Rechtsgebiet nur schwer zu handhabenden Begriff des Erschlossenseins abgestellt wird.

Sinn und Zweck der Regelung könnten unter diesen Umständen allenfalls dann für eine andere Auslegung sprechen, wenn aus verfassungsrechtlichen Gründen - zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) eine kumulative Heranziehung zwingend geboten wäre. Dafür ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte. Auch das Verwaltungsgericht spricht in diesem Zusammenhang lediglich davon, dass die Heranziehung auch der Hinterlieger der Gleichbehandlung besser entsprechen würde. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die neuere Rechtsentwicklung in verschiedenen Landesstraßengesetzen wie auch in der Satzungsgebung der Kommunen zu einer unter dem Gleichbehandlungsgesichtspunkt verfeinerten Maßstabsbildung tendiert und normative Entwicklungen anzutreffen sind, die die Gleichbehandlung der Vorderlieger und der Hinterlieger herbeiführen wollen. Die Verfassungsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG selbst gebietet aber nicht, dass der Gesetzgeber eine solche Gleichbehandlung anordnet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1970 - VII B 8.69 - ,Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren Nr. 12). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzt, wenn sich für eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 67, 29, 345; 54, 11, 25). Bei der Beurteilung kommt - soweit der Landesgesetzgeber die Wahlmöglichkeit eröffnet - dem Satzungsgeber ein erheblicher Spielraum zu, wobei auch örtliche Besonderheiten und der Gesichtspunkt der Praktikabilität berücksichtigt werden können (vgl. Bayerischer VGH, NVwZ 1985, 775, 776 mit dem Gesichtspunkt der klaren Zuordnung der Reinigungspflicht). Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei auch unter dem Gesichtspunkt keinen Anlass für eine erneute Überprüfung gesehen, dass die Straßengesetze in drei Bundesländern zum damaligen Zeitpunkt die Reinigungspflicht auch auf die so genannten Hinterlieger erstreckten. Die Regelung der Straßenreinigungspflicht sei in unterschiedlicher Ausgestaltung denkbar, ohne dass schon deshalb ein Verfassungsverstoß erkennbar sein müsste (ebenso BVerwG, Buchholz a.a.O., Nr. 10 für den Fall, dass die angrenzenden Grundstücke und nicht etwa die Anwohner oder Verschmutzer die Straßenreinigungsgebühr zu entrichten haben). Der erkennende Senat schließt sich dem auch für den heutigen Rechtszustand an.

Ein tragfähiger Unterschied, der die Differenzierung zwischen Angrenzer und Hinterlieger erlaubt, liegt schon darin begründet, dass der Angrenzer den näheren Bezug zu der wegepolizeilichen Reinigungspflicht aufweist ("Jeder kehre vor seiner Tür"; vgl. auch Urteil des OVG Rheinland-Pfalz, AS 31, 271, 276), so dass einem solch näheren Bezug auch bei der Gebührenveranlagung im Falle der Wahrnehmung der Reinigung durch die Straßenreinigungsanstalt Rechnung getragen werden darf. Im Übrigen stellt die Rechtsprechung seit jeher heraus, dass die nähere räumliche Beziehung des Angrenzers zur Straße auch ein gesteigertes Interesse an der Reinhaltung bedingt (vgl. Niedersächsisches OVG, KStZ 1991, 20). Zwar ist nach gesicherter Rechtsprechung (vgl. Hessischer VGH, DVBl. 1986, 778; Niedersächsisches OVG, NVwZ-RR 2001, 184; BVerwG, KStZ 1994, 152) angesichts des mit der Gebühr abzugeltenden Vorteils, der maßgeblich in der Reinhaltung des die Erschließung sichernden Straßenzugs liegt, bei gleichzeitiger Heranziehung der Vorder- wie auch der Hinterlieger ein gleicher Gebührenmaßstab nicht gleichheitswidrig (abweichend nur mit Hinweis auf bayerische Besonderheiten der Rechtslage Bayerischer VGH, NVwZ 1985, 775). Indessen besagt dies nichts hinsichtlich der Frage, ob in der Beschränkung auf die Heranziehung der Angrenzer ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegen müsste. Angesichts der historischen Entwicklung der wegepolizeilichen Pflichten zur Straßenreinigung mit der vorrangigen Heranziehung der angrenzenden Grundstücke - die Gemeinde kann ihre Pflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG gemäß Satz 5 der Bestimmung auf die Anlieger übertragen - ist es dem Satzungsgeber unbenommen, auf diesen Unterschied im Hinblick auf die Nähe der Pflichten auch in Bezug auf die Heranziehung zu Gebühren abzustellen, die die Wahrnehmung der Pflichten durch eine gemeindliche Anstalt abgelten sollen. Die Begründung für die Vorzugslast bei der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren ist im Laufe der rechtlichen Entwicklung von durchaus unterschiedlichen Gesichtspunkten geprägt worden: Ist im Ausgangspunkt auf die wegepolizeilichen Pflichten und die Entlastung der Anlieger durch die Straßenreinigungsanstalt abgestellt worden, so spielten zudem Gesichtspunkte der Verursachung der Verschmutzung (vgl. auch § 17 Abs. 3 Satz 4 LStrG) sowie das Interesse an einer Reinhaltung der Erschließungsstraßen in mehr oder weniger großem Maße eine Rolle. Angesichts der dem Normgeber insbesondere bei verhältnismäßig geringen Abgabenlasten verbleibenden großen Erwägungsspielräume kann nicht beanstandet werden, wenn gesetzlich davon abgesehen wird, auch eine Pflicht zur Heranziehung der Hinterlieger zu normieren (entsprechend auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1996, 379).

Besteht somit keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zu einer entsprechenden Auslegung des Gesetzes, könnte letztlich selbst offen gelassen werden, ob die entstehungsgeschichtlichen Gesichtspunkte hinreichend eindeutig auf das Wahlrecht der Gemeinde hindeuten. Ergeben sich nämlich weder für die eine noch die andere Auslegung durchschlagende Argumente, so wäre die Bindung des kommunalen Satzungsgebers nicht eindeutig genug, um ihn einschränkend dahin in die Pflicht zu nehmen, dass er auch die Veranlagung der Hinterlieger vorsehen müsste. Eine gesetzliche Regelung, die im Zusammenhang mit der näheren Ausgestaltung der satzungsrechtlichen Ermächtigung in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen steht, ist nämlich - sofern der Gegenstand der Ermächtigung ausreichend bestimmt ist - wegen der Respektierung des Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG im Zweifel so auszulegen, dass der kommunalen Autonomie Spielraum verbleibt. Im Zweifel ist daher vorliegend den Kommunen nach der aufgezeigten Entwicklung in § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG ein Wahlrecht einzuräumen, ob sie die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren auf den Kreis der an die Straße angrenzenden Grundstücke beschränken wollen.

Auch die Veranlagung im vorliegenden Einzelfall kann rechtlich nicht beanstandet werden. Der Senat kann sich dabei auf die insoweit gerügten Bedenken beschränken, da andere offensichtliche Mängel der Heranziehung nicht ersichtlich sind.

Der insbesondere mit dem Rechtsbehelf verfolgte Einwand, der Vorteil der Straßenreinigung für den Anlieger sei hier gegenüber dem Vorteil für die Allgemeinheit zu gering gewichtet, kann keinen Erfolg haben. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, die auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (OVG Rheinland-Pfalz, AS 18, 359; BVerwG, DVBl. 1985, 123) die die Straßenreinigungsgebühr rechtfertigende Leistung das besondere Interesse des Anliegers an einer sauberen Erschließungsanlage, weshalb die Gemeinde von den Straßenreinigungskosten denjenigen Anteil übernehmen muss, der dem allgemeinen Interesse an der Straßenreinigung entspricht. Eine solche Pflicht zur Festlegung eines Anteils des Einrichtungsträgers greift § 17 Abs. 3 Satz 4 LStrG auf, wenn es dort heißt, dass dieser (der Einrichtungsträger) einen Anteil für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr zu übernehmen hat. Die Rechtsprechung hat allerdings stets herausgestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, AS 22, 109, 110), dass das Interesse des Durchgangsverkehrs an der Reinhaltung der Straße (anders als an deren Ausbauzustand) von vornherein geringer anzusetzen ist als das des Anliegers, so dass das unter dem Gesichtspunkt materieller Gerechtigkeit bestehende Differenzierungsbedürfnis nicht den bei der Verkehrsbedeutung der Straßen vorhandenen Unterschieden entspricht (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1996, 379). Dabei ist eine Entlastung des Anliegers im Falle selbst von stark belasteten Durchgangsstraßen in Höhe von 30 v.H. als noch ausreichend bewertet worden, ohne dass im Übrigen ein rechtlicher Zwang angenommen wurde, zwischen den Anliegern untereinander nach der Verkehrsbedeutung der Straße Unterschiede zu machen.

Die Satzung der Beklagten trägt dem Rechnung und geht in der Differenzierung des Vorteilsmaßstabs noch über die genannten zwingenden rechtlichen Anforderungen hinaus, indem nach § 11 Abs. 3 der Satzung bei Straßen mit starkem Durchgangsverkehr ein Gebührensatz von 85 v.H., bei Straßen mit sehr starkem, ganz überwiegendem Durchgangsverkehr (wie vorliegend der Klasse C, in die die R. Straße nach dem Straßenverzeichnis eingestuft ist) von nur 70 v.H. vorgesehen ist.

An der bisherigen Rechtsprechung ist festzuhalten, wenn auch unter verschiedenen Gesichtspunkten den Anliegern stark befahrener Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen - in Anlehnung an die Differenzierung bei den Straßenbaubeiträgen - eine größere Entlastung angemessen erscheinen mag. Bei der Festsetzung des notwendigen Anteils der Allgemeinheit ist vorliegend zu berücksichtigten, dass eine Notwendigkeit der Reinigung der Fahrbahn selbst im Interesse des Durchgangsverkehrs nur im geringen Maße bestehen wird. Die tatsächliche Reinigungsleistung wird sich in der Regel auf den Bereich der Rinne zwischen Fahrbahn und Gehweg bzw. auf die Randbereiche am Seitenstreifen beziehen, wohin die Verschmutzungsrückstände meist gelangen. Eine Verantwortungsabgrenzung wie im Fall der Baulast (Unterscheidung Fahrbahn - Gehwege) erscheint daher weniger angemessen und repräsentiert im Übrigen auch nicht das eigentliche Anliegerinteresse an einer sauberen Straße, das unabhängig von der Belastung mit dem Durchgangsverkehr besteht. Vom wegerechtlichen Ausgangspunkt her gesehen betrifft die Reinigungspflicht der Anlieger ohnehin auch die Straße, mit der Einschränkung, dass im Falle der Unzumutbarkeit der Erfüllung der Reinigungspflicht in Person wegen der Gefährdung durch den starken Verkehr der Übergang auf die anstaltliche Reinigung mit entsprechender Gebührenpflicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat gerade mit der Übertragung der entsprechenden Pflichtenstellung auch für die Fahrbahn von Ortsdurchfahrten mit der Novelle vom 17. Dezember 1963 eine Bevorzugung von Anliegern der Durchgangsstraßen - insbesondere mit Blick auf die Gebühren - insoweit abschaffen wollen. Bei dieser Ausgangslage kann nach wie vor daran festgehalten werden, dass die Reinigung nach der Wertung des Gesetzgebers überwiegend - auch bei Durchgangsstraßen - im Interesse der Anlieger erfolgt und diese damit den Hauptanteil an der Straßenreinigung zu tragen haben. Die 30-%ige Entlastung durch die Beklagte erweist sich daher auch angesichts der Verhältnisse in der R. Straße als noch angemessen. Gerade im Recht der Straßenreinigungsgebühren wird ein weites satzungsgeberisches Ermessen bei der Entscheidung über den Gebührenmaßstab respektiert (vgl. BVerwG, KStZ 1994, 152), weil aus Gründen der Vereinfachung und Verwaltungspraktikabilität bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise angemessen sein kann.

Der Einwand der mangelhaft erbrachten Reinigungsleistung kann im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nicht in Zweifel ziehen. Soweit das Verwaltungsgericht die Satzungsregelung in § 13 Abs. 4 für unwirksam gehalten hat, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob die Unwirksamkeit der Regelung in Fällen, in denen ihre Anwendung konkret nicht in Rede stehen würde, überhaupt Auswirkungen auf die Veranlagung insgesamt haben könnte. Vorliegend hat auch das Verwaltungsgericht im Tatsächlichen Zweifel aufgeworfen, ob im Veranlagungszeitraum noch Bauarbeiten an der Straße stattgefunden haben, die die Reinigung behinderten. Die Regelung des § 13 Abs. 4 der Satzung verhält sich über die Rechtsfolgen einer Unterbrechung der Reinigung. Die Gebührenerhebung entfällt danach erst dann, wenn die Reinigung in einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten unterbrochen war, und zwar vom Beginn des dritten Monats an. Zwar verlangt das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Höhe der Gebühr Art oder Umfang der in Anspruch genommenen Leistung oder Benutzung zu entsprechen hat (vgl. BVerwG, KStZ 1985, 107). Bei Benutzungsgebühren zieht indessen nicht jegliche Minderleistung der Behörde einen Anspruch auf Gebührenermäßigung nach sich, vielmehr muss eine Leistungsstörung von einem gewissen Gewicht vorliegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 119/94 -, JURIS). Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz - KAG - darf ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Leistung der Einrichtung und der Gebühr führen. Angesichts des vorliegend verhältnismäßig geringen Umfangs der Gebühr und dem Gesichtspunkt der Praktikabilität bestehen erhebliche Regelungsspielräume für den Satzungsgeber. Bei Respektierung dieses Spielraums ist ein Ausfall der Leistung in einem Zeitraum von zwei Monaten bezogen auf das Gebührenjahr (das heißt in einem Leistungsumfang von ca. 1/6 des Leistungsvolumens) noch hinnehmbar (anderer Ansicht bei einem Leistungsausfall von mehr als einem Monat, OVG Nordrhein-Westfalen, OVGE 35, 180, 185).

Eine solche Minderleistung über einen mehr als zweimonatigen Zeitraum ist mit der Klage nicht hinreichend dargelegt worden. Es kann dabei dahingestellt werden, ob sämtliche maßgeblichen Straßenbauarbeiten bereits Ende 2000, das heißt vor Beginn des hier fraglichen Veranlagungszeitraums, beendet waren. Es ist nämlich in jedem Fall darauf abzustellen, ob ein erheblicher Teil des gesamten Straßenzugs von der Minderleistung betroffen war. Nicht ausreichend ist es, dass unmittelbar bezogen auf den Abschnitt vor dem betroffenen Anliegergrundstück eine Reinigungsleistung etwa wegen Bauarbeiten nicht möglich war; vielmehr kommt es darauf an, ob die Reinigung der Straße im Großen und Ganzen erfolgt ist, weil der Vorteil nicht auf die betreffende Kehrstrecke vor dem Grundstück bezogen ist, sondern auf die Reinigung der gesamten Straße. Von einer die Gebührenerhebung ausschließenden oder ermäßigenden Nicht- oder Schlechterfüllung der Reinigungspflicht der Gemeinde kann deshalb nur gesprochen werden, wenn nach Art und Umfang erheblichen Mängel bei der Reinigung der betreffenden Straße festzustellen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 299/88 -). Für einen entsprechenden Ermäßigungsanspruch fehlt es vorliegend bereits an einer geeigneten Darlegung, da lediglich ein Schreiben des Ortsvorstehers vom 27. Dezember 2001 erwähnt wird, mit dem allerdings nur belegt werden kann, dass einzelne noch nicht erledigte Arbeiten (Kapellerplatz und Waldweg bis zum Kindergarten) anstanden. Ansonsten ist der Darstellung der Beklagten, dass die Kanalbauarbeiten nur in der Zeit vom 1. August bis 28. November 2000 angedauert hätten, nicht substantiiert widersprochen worden.

Aus demselben Gesichtspunkt heraus, dass nämlich die Heranziehung zur Abgeltung des Vorteils wegen der Reinigung des gesamten Straßenzugs erfolgt (OVG Rheinland-Pfalz, AS 29, 245, 248; BVerwG, KStZ 1974, 172; NJW 1981, 2314; VGH Baden-Württemberg, KStZ 1985, 1318), ist auch der Einwand unbehelflich, der sich auf die mangelnde Reinigungsleistung vor dem Grundstück in Bezug auf die dort vorhandene Abflussrinne bezieht. Die Reinigungspflicht der Beklagten bezieht sich vorliegend gemäß dem Straßenverzeichnis auf die R. Straße ohne Gehwege (Reinigungsklasse I ohne Gehwege, d. h. einmal wöchentliche Reinigung ohne Gehwege). Zu reinigen sind danach durch die Straßenreinigungsanstalt Fahrbahn und Seitenstreifen einschließlich der hier angesprochenen Abflussrinne. Wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ergeben hat, befinden sich im weiteren Verlauf der R. Straße im Ortsteil Stolzenfels auch Gehwege einschließlich der Abflussrinne zwischen Fahrbahn und Gehwegen. Eine mangelhafte Reinigungsleistung, wie sie die Klage vorliegend mit Bezug auf die Entfernung von grobem Schmutz und Unkraut in der Rinne vor dem betroffenen Grundstück darlegt, ist als Geltendmachung einer gebührenrechtlich erheblichen Minderleistung unbehelflich, wenn dieser Mangel sich nur punktuell auf besondere Verhältnisse vor einzelnen Grundstücken bezieht und nicht gleichzeitig einen Mangel repräsentiert, der wesentliche Teile der Reinigung des gesamten Straßenzugs betrifft (vgl. mit Anlegung eines insoweit großzügigen Maßstabs OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 -). Dass die Reinigung aber - von dem Mangel der unzureichenden Reinigung in dem konkreten Bereich abgesehen - im Großen und Ganzen nicht zufriedenstellend erfolgen würde, hat die Klage nicht dargelegt. Es versteht sich von selbst, dass die Gebührenleistung sich nicht auf punktuell gegebene Verhältnisse beziehen kann, insbesondere etwa die Unmöglichkeit der Reinigung einzelner Stellen - z. B. wegen parkender Pkw - nicht zum Erlöschen bzw. zur Verminderung der Gebührenpflicht führen kann.

Konnte die Klage aus diesen Gründen keinen Erfolg haben, so hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 66,44 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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