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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 7 A 11613/06.OVG
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 5
BAföG § 5 Abs. 2
BAföG § 5 Abs. 2 S. 1
BAföG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
BAföG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
BAföG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
BAföG § 48
BAföG § 48 Abs. 1
BAföG § 48 Abs. 2
BAföG § 48 Abs. 4
Im Falle einer Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 BAföG nur dann, wenn der Auszubildende gerade in der Zeit, in der er den Nachweis hätte führen müssen, eine ausländische Ausbildungsstätte besucht (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2006 - 7 E 10746/06.OVG -, veröffentlicht in: ESOVGRP).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 11613/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Ausbildungsförderung (Auslandsstudium)

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 14. Juni 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richter am Verwaltungsgericht Pirrung ehrenamtliche Richterin Hauswirtschaftsmeisterin Seiler ehrenamtlicher Richter Elektromeister Thomas

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudiensemester.

Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2001/2002 das Studium der Anglistik und der Slawistik sowie der mittleren und neuen Geschichte an der Christian-Albrechts-Universität in Kiel auf. Am 29. April 2003 beantragte sie bei dem Beklagten Ausbildungsförderung für ein Auslandssemester an der Universität Danzig/Polen für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 29. Februar 2004 (fünftes Fachsemester). Den Leistungsnachweis über eine bestandene Zwischenprüfung im Fach Slawistik nach dem vierten Fachsemester (Sommersemester 2003) konnte sie nicht vorlegen.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 lehnte der Beklagte wegen des fehlenden Zwischenprüfungsnachweises die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Auslandssemester ab. Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend, sie sei ohne Verschulden an der rechtzeitigen Vorlage des Leistungsnachweises gehindert gewesen. Die Verzögerungen beruhten auf der Organisation und dem Ablauf des Studiums an der Universität Kiel. Den Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe im Fach Slawistik das für das vierte Fachsemester zu erbringende Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung nicht erbracht. Eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises sei ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht wegen schwerwiegender Gründe an der Ablegung der Zwischenprüfung gehindert gewesen sei. Insbesondere habe sie die Möglichkeit gehabt, den für die Zwischenprüfung noch ausstehenden Kurs "Einführung in die slawistische Sprachwissenschaft" überschneidungsfrei zu anderen Pflichtveranstaltungen im Sommersemester 2002 zu belegen.

Zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend vorgetragen: Die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sähen in ihrem Fall eine Verpflichtung zur Vorlage des Zwischenprüfungsnachweises nicht vor. Denn eine entsprechende Nachweispflicht sei bei Auslandsausbildungen nur vorgeschrieben für so genannte integrierte Studiengänge und für das Studium an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, zu welchen ihr Studiengang damals allerdings nicht gehört habe. Hieraus folge im Umkehrschluss, dass sie für das Auslandssemester Ausbildungsförderung auch ohne Vorlage eines Zeugnisses über eine bestandene Zwischenprüfung beanspruchen könne.

Mit Urteil vom 9. November 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Auslandssemester an der Universität in Danzig. Denn sie habe den Zwischenprüfungsnachweis im Fach Slawistik nicht bis zum fünften Semester erworben. Schwerwiegende Gründe, die eine spätere Vorlage der Bescheinigung erlauben könnten, lägen nicht vor. Auch sei sie von der Pflicht zur Vorlage des Zwischenprüfungsnachweises nicht deshalb befreit, weil sie ein Auslandsstudium angetreten habe. Ein Bedürfnis, bei Auslandsausbildungen Ausbildungsförderung unabhängig von der Vorlage des Zwischenprüfungsnachweises zu bewilligen, sei nicht anzuerkennen, wenn sich der Studierende - wie die Klägerin - in der Zeit bis zum vierten Fachsemester, in der er den Nachweis hätte führen müssen, im Inland aufgehalten habe.

Hiergegen hat die Klägerin die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Ausbildungsförderung weiterverfolgt. Sie hält an ihrem bisherigen Sach- und Rechtsvortrag fest und trägt ergänzend vor, die von dem Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung sei unzutreffend, weil dann der gesetzliche Verweis in § 48 Abs. 4 BAföG auf eine entsprechende Anwendung der Nachweispflicht nur bei integrierten Studiengängen und Auslandsausbildungen an Hochschulen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union überflüssig wäre.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. November 2006 und Aufhebung des Bescheids vom 12. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für ihren Studienaufenthalt an der Universität Danzig/Polen in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 29. Februar 2004 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf seinen bisherigen Sach- und Rechtsvortrag und verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Mit den Beschlüssen vom 16. Januar 2006 - 7 E 11173/05.OVG - und vom 28. Juli 2006 - 7 E 10746/06.OVG - hat der Senat die Beschwerden der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren in erster Instanz zurückgewiesen und mit Beschluss vom 24. April 2007 - 7 A 11613/07.OVG - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgenannten Beschlüsse, die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und die Widerspruchsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das vom 1. Oktober 2003 bis 29. Februar 2004 an der Universität in Danzig verbrachte Auslandssemester (fünftes Fachsemester).

Anspruchsgrundlage ist im Falle der Klägerin § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG -. Hiernach wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz - wie die Klägerin - im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Ergänzend bestimmt § 48 Abs. 1 BAföG, dass vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet wird, in dem der Auszubildende ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung vorgelegt hat, die erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Denn sie hat im Fach Slawistik eine Zwischenprüfung vor dem Beginn ihres fünften Fachsemesters zum 1. Oktober 2003 nicht abgelegt.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe den Zwischenprüfungsnachweis erst nach Beginn des fünften Fachsemesters vorlegen dürfen. Zwar kann nach § 48 Abs. 2 BAföG das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Solche Tatsachen liegen insbesondere vor, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen voraussichtlich überschritten werden wird (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Zu den schwerwiegenden Gründen zählen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Umstände, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern. Eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt hingegen keine Verlängerung der Förderungshöchstdauer (vgl. BVerwG FamRZ 1995, 1383 ff., m.w.N.).

Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin hätte die Zwischenprüfung im Studienfach "Slawische Philologie" zeitgerecht bis zum Ende des vierten Fachsemesters abschließen können. Den dazu benötigten Kurs "Einführung in die slawistische Sprachwissenschaft" (nachfolgend: Slawistikkurs) hätte sie im Sommersemester 2002 bei Prof. Dr. N. belegen können, der diesen Kurs ausnahmsweise in diesem Sommersemester angeboten hatte (vgl. dessen Schreiben vom 16. Mai 2003, Blatt 25 der Verwaltungsakte). Das hat sie damals unterlassen, weil dieser Kurs sich mit dem Kurs "Introducing Drama and Fiction" von Prof. Dr. H. überschnitt, den sie unbedingt als Zwischenprüfer im Fach Englisch haben wollte. Dabei konnte sie zwar nicht konkret vorhersehen, ob und mit welchen anderen Pflichtveranstaltungen es im nachfolgenden Semester zur Überscheidung mit dem Slawistikkurs kommen könnte, weil zu dieser Zeit das Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2002/03 noch nicht vorgelegen hat. Mit ihrer Entscheidung, den Slawistikkurs zurückzustellen, um stattdessen an der Lehrveranstaltung von Prof. Dr. H. teilnehmen zu können, ging die Klägerin indessen bewusst das Risiko ein, im Wintersemester 2002/03 wegen der Nichtteilnahme am Slawistikkurs die Zwischenprüfungsvoraussetzungen nicht vollständig zu erfüllen. Dies hat der Senat im Beschluss vom 16. Januar 2005 - 7 E 11173/05.OVG - bereits im Einzelnen dargelegt. Hieran wird festgehalten, zumal die Berufung weiteres Vorbringen zu dieser Frage, das nicht bereits Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Senat gewesen ist, nicht enthält.

Die Klägerin war auch nicht - wie sie meint - von der Pflicht zur Vorlage des Zwischenprüfungsnachweises deshalb befreit, weil sie nach Abschluss des vierten Fachsemesters ihr Studium im Ausland fortgesetzt hat. Die Nachweispflicht ergibt sich auch im Falle eines Auslandsstudiums im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG unmittelbar aus § 48 Abs. 1 BAföG, wenn der Auszubildende - wie die Klägerin - die für die Vorlage eines Leistungsnachweises maßgebliche Zeit bis zum fünften Fachsemester ausschließlich im Inland verbracht hat (VGH BW, FamRZ 2004, 1070; BayVGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - 19 B 99.1158 -, juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2006, § 48 Rn. 47).

Zwar erklärt § 48 Abs. 4 BAföG die Vorschriften zur Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung (nur) bei den so genannten integrierten Studiengängen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG) und bei einem Auslandsstudium an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG) für entsprechend anwendbar. Aus der fehlenden Bezugnahme des § 48 Abs. 4 BAföG auf den von der Klägerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG betriebenen Ausbildungsgang folgt jedoch nicht, dass sie bei Fortsetzung des Studiums im Ausland für die Bewilligung von Ausbildungsförderung einen Zwischenprüfungsnachweis vor Beginn des fünften Fachsemesters nicht erbringen musste. Denn dem Verweis auf Ausbildungsgänge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BAföG kommt nicht die Bedeutung zu, bei Auslandsausbildungen das allgemeine Erfordernis eines Zwischenprüfungsnachweises aus § 48 Abs. 1 BAföG auf integrierte Studiengänge oder Auslandsausbildungen an Hochschulen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beschränken und dementsprechend andere Studiengänge von der Nachweispflicht freizustellen. Sinn dieser Regelung ist vielmehr, dem Auszubildenden, der nur zeitweilig im Ausland ist, den für ihn dort schwierigen Nachweis über seine Eignung (§ 9 BAföG) zu ersparen. Begibt sich der Auszubildende - wie die Klägerin - allerdings erst nach der Zeit, in der er den Eignungsnachweis hätte führen müssen, ins Ausland, so bedarf er dieser Erleichterung nicht. Denn für ihn stellt der Nachweis seiner Eignung keine besondere Schwierigkeit dar, weil er den hierfür maßgeblichen Ausbildungsabschnitt im Inland verbracht hat. Hieraus folgt, dass die Nachweispflicht aus § 48 Abs. 1 BAföG auch dann gilt, wenn die Auslandsausbildung erst nach dem Zeitpunkt zur Vorlage des Leistungsnachweises, also zum fünften oder einem späteren Fachsemester, beginnt.

Dies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die im vorliegenden Verfahren im Übrigen ergangenen Entscheidungen im Einzelnen zutreffend dargelegt. Insbesondere hat es zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin vertretene Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte führen würde. Danach erhielte ein Auszubildender, der den von § 48 Abs. 1 BAföG geforderten Leistungsnachweis nach vier Semestern an einer deutschen Hochschule nicht vorgelegt hat, Ausbildungsförderung für das fünfte Fachsemester bei einer Fortsetzung des Studiums im Ausland, nicht hingegen bei einer Fortsetzung im Inland. Für eine solche Ungleichbehandlung ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Zudem wären Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet, weil sich Auszubildende, denen bei Fortsetzung des Ausbildungsganges im Inland ein Anspruch auf Ausbildungsförderung wegen des Fehlens einer nicht rechtzeitig abgelegten Zwischenprüfung nicht zusteht, veranlasst sehen könnten, zum weiteren Bezug von Ausbildungsförderung in ein Auslandsstudium auszuweichen.

Der Klägerin ist auch nicht zuzustimmen, soweit sie zur Begründung der Berufung vorträgt, der Verweis des § 48 Abs. 4 BAföG auf die entsprechende Anwendung der Absätze 1 und 2 sei überflüssig, wollte man die Pflicht zur Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses auch für ausländische Studiengänge im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG unmittelbar aus § 48 Abs. 1 BAföG entnehmen. Denn § 48 Abs. 4 BAföG ist auch in der Auslegung durch den Senat, die mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte übereinstimmt (vgl. VGH BW a.a.O.; BayVGH, a.a.O.), keine überflüssige Regelung. Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 BAföG trägt den Besonderheiten der integrierten Studiengänge und dem Studium an einer Ausbildungsstätte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Rechnung, indem sie die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 für diese Ausbildungen nur für "entsprechend" anwendbar erklärt und im Übrigen eine Anwendung der Absätze 3, 5 und 6 in diesen Fällen nicht vorsieht. Hierdurch ist den Studierenden solcher Ausbildungsgänge die Möglichkeit eröffnet, den Studienfortschritt auch durch die Vorlage entsprechend zuverlässiger und aussagekräftiger Urkunden der ausländischen Ausbildungsstätte nachzuweisen (vgl. hierzu Fischer, a.a.O., § 48 Rn. 46). Dies bedeutet, dass sich der Auszubildende eines solchen Studienganges nicht zur Zwischenprüfung in das Inland zurückbegeben muss, um den Eignungsnachweis zu erbringen. Er muss sich auch nicht den in § 48 Abs. 3, 5 und 6 BAföG genannten Begutachtungen unterziehen. Er ist - und zwar grundsätzlich unabhängig von den nach § 5a BAföG anrechenbaren Zeiten des Auslandsstudiums - nicht gezwungen, zur Ablegung der Zwischenprüfung sein Auslandsstudium zu unterbrechen, sondern kann stattdessen gleichwertige, im Ausland erworbene Nachweise vorlegen. Damit weicht § 48 Abs. 4 BAföG zugunsten der Studierenden, die sich in einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BAföG befinden, von dem sonst geltenden Grundsatz ab, dem zufolge der Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der Regel durch den Zwischenprüfungsbescheid einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte zu erbringen ist (vgl. hierzu Wilts in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 5 Rn. 10), und zwar entweder vor dem Antritt des Auslandsstudiums oder - unter Berücksichtigung der nach § 5a BAföG anrechenbaren Zeiten - nach Rückkehr aus dem Ausland, aber vor Beginn des fünften Fachsemesters.

Im Übrigen verweist der Senat auf die ausführlichen Darlegungen in den Beschlüssen vom 16. Januar 2006 (7 E 11735/06.OVG), vom 28. Juli 2006 (7 E 10746/06.OVG) und vom 24. April 2007 (7 A 11613/06.OVG) und macht sich diese auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt. Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu, weil sich die aufgeworfenen Rechtsfragen aus der gesetzlichen Systematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ohne weiteres beantworten lassen und eine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung nicht vorliegt.

Ende der Entscheidung

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