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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: 7 B 10291/06.OVG
Rechtsgebiete: AufenthG, VwVfG, AsylVfG


Vorschriften:

AufenthG § 60a
AufenthG § 60a Abs. 2
AufenthG § 71
AufenthG § 71 Abs. 1
VwVfG § 3
VwVfG § 3 Abs. 1
VwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3a
AsylVfG § 56
AsylVfG § 56 Abs. 1
AsylVfG § 56 Abs. 3
Der "gewöhnliche Aufenthalt" eines vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbers, der für die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Duldung maßgeblich ist, richtet sich nach dem Bezirk der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 und 3 AsylVfG unabhängig davon, ob (und wie lange) sich der Ausländer faktisch außerhalb dieses Bezirks aufhält.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

7 B 10291/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Duldung (Türkei)

hier: einstweilige Anordnung

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 29. März 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff

beschlossen:

Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Februar 2006 wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Duldung bis zum 23. August 2006 zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat im Beschwerdeverfahren zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin Anspruch auf Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung hat. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Rechtsverwirklichung vereitelt werden könnte. An einem Anordnungsgrund in diesem Sinne fehlt es vorliegend nicht, weil die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig ist und ohne die Erteilung einer Duldung unter der Androhung der Abschiebung steht. Was den Anordnungsanspruch angeht, so kann sich der Senat auf die bestehende Anerkennung eines solchen Anspruchs auch durch den Antragsgegner selbst beziehen, wie dies in seinem Antragerwiderungsschriftsatz vom 22. Februar 2006 (Seite 3) zum Ausdruck gelangt. Dort heißt es im Hinblick auf den wegen der Niederkunft geltend gemachten Duldungsanspruch: "Es ist nach unserer Auffassung ein Anspruch auf Erteilung der Duldung gegeben, da sich Frau G. in Mutterschutz befindet und eine Abschiebung derzeit nicht durchgeführt werden kann." Den entsprechenden Schutzanspruch auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 AufenthG bemisst der Senat im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit von Mutter und Kind nach der Niederkunft zunächst bis zu einem Zeitpunkt, zu dem das Kind sechs Monate alt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 9. März 2006, 7 B 10166/06.OVG, ESOVGRP). Im Hinblick auf das bis zu diesem Zeitpunkt feststehende Schutzbedürfnis erübrigt es sich für den Senat, zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits darauf einzugehen, ob der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der Wahrung ihres menschenrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts wegen ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland seit ihrem 4. Lebensjahr weiterer Abschiebungsschutz zustehen könnte.

Der Anspruch richtet sich - anders als das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner annehmen wollen - auch gegen den Landkreis Altenkirchen als richtigen Anspruchsgegner. Für die Erteilung der Duldung ist dieser örtlich zuständig. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person. Zwar kommt es nach übereinstimmender Rechtsprechung nicht auf die melderechtlichen Verhältnisse an, sondern es ist an den tatsächlichen Aufenthalt anzuknüpfen. Dabei geht es um einen Aufenthalt an einem Ort, an dem der Betreffende sich nach den Umständen nicht lediglich vorübergehend aufhält (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, 751). Es muss sich mit anderen Worten um einen Aufenthalt handeln, mit dessen alsbaldiger Beendigung dort nicht zu rechnen ist. Ungeachtet der damit bestehenden Länge des Aufenthalts ist bei einem Asylbewerber insoweit maßgeblich auf die jederzeit durchsetzbare Beschränkung des Aufenthalts nach § 56 Abs. 1 AsylVfG abzustellen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, § 3 Rn. 28; Knack/Meyer, VwVfG, 7. Auflage, § 3 Rn. 23 mit Hinweis auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, NORD ÖR 1999, 74). Nach dem Asylverfahrensgesetz ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sich der Ausländer aufhält. Nach Absatz 3 der Bestimmung bleiben räumliche Beschränkungen auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft, bis sie aufgehoben werden. Von der räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 1 AsylVfG, wie sie nicht auf behördlicher Anordnung, sondern gesetzlicher Regelung beruht, ist der "gewöhnliche Aufenthalt" umfasst, darüber hinaus gehend indessen sogar der Aufenthalt schlechthin (vgl. Renner, AuslR, 8. Auflage, § 56 AsylVfG Rn. 5, 9). Es bedarf nämlich selbst für das nur vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung einer behördlichen Genehmigung nach §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 AsylVfG. Bei der Antragstellerin als ausreisepflichtiger ehemaliger Asylbewerberin wirken diese Beschränkungen fort und sind jederzeit durchsetzbar. Für eine länderübergreifende neue Zuweisung wäre nach § 51 Abs. 2 AsylVfG die für den Ort des neuen Aufenthalts zuständige Behörde zur Entscheidung berufen. Eine solche Änderung ist vorliegend indessen nicht erfolgt und auch noch nicht beantragt. Der bloße faktische Aufenthalt des Ausländers entgegen den genannten gesetzlichen Beschränkungen kann an der Zuständigkeitsordnung nichts ändern. Das gilt auch dann, wenn die Behörden am neuen Aufenthaltsort unter Verweigerung einer angeforderten Amtshilfe der Schaffung eines faktischen Aufenthalts zugesehen haben. Das Gesetz geht nicht davon aus, dass gleichsam als Sanktion eine neue örtliche Zuständigkeit begründet werde, sondern es rechnet mit der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands durch Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen. Soweit es im Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 2003 (Bl. 77 d. VA) heißt, die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb einer formellen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben werde, sehe das Gesetz nicht vor (BVerwG, 1 C 23.99, DVBl. 2000, 1527), spricht dies lediglich für einen Anspruch auf Duldung in solchen Fällen, ändert aber nichts an der rechtswirksamen Zuweisung eines beschränkten Aufenthaltsbereichs und der dadurch begründeten Zuständigkeit einer bestimmten Ausländerbehörde. Eine andere Rechtsauffassung würde die vom Gesetzgeber mit der Aufenthaltsbeschränkung beabsichtigte verminderte Anreizwirkung, die effektive Verwaltungsausübung sowie die Beschleunigung des Verfahrens untergraben und eine Fülle von Zweifeln in Zuständigkeitsfragen aufwerfen. Unbeschadet bleibt insoweit eine Eil- oder Notzuständigkeit anderer Ausländerbehörden im Falle des Aufgriffs eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, der sich außerhalb des ihm zugewiesenen Bezirks der Ausländerbehörde aufhält. Fürsorgerechtliche Eil- oder Notmaßnahmen werden ebenfalls von der hier zugrunde gelegten Zuständigkeitsbestimmung nicht tangiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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