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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.02.2008
Aktenzeichen: 7 D 11158/07.OVG
Rechtsgebiete: RGebStV, GG


Vorschriften:

RGebStV § 6
RGebStV § 6 Abs. 1
RGebStV § 6 Abs. 3
GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
Zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in besonderen Härtefällen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

7 D 11158/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hier: Prozesskostenhilfe

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 1. Februar 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stahnecker

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gerichtete Klage mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zu Recht abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit ab Antragstellung im Juni 2006 nicht zu. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - in der zum 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GVBl. RP 2005, 63). Er bezieht lediglich eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Wohngeld und damit - wie er selbst einräumt - keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgeführten Leistungen. Einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann er auch nicht daraus herleiten, dass er - möglicherweise - statt des Wohngeldes Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - §§ 41 ff. SGB XII - hätte in Anspruch nehmen können. Nach der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV ist zur Befreiung von der Gebührenpflicht vielmehr erforderlich, dass der Kläger "Empfänger" von Grundsicherung ist, er also solche Leistungen tatsächlich beziehen muss (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 7 E 11612/06.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Die bloße Möglichkeit des Bezugs von Grundsicherungsleistungen ist demnach nicht ausreichend.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf § 6 Abs. 3 RGebStV, wonach die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 dieser Bestimmung in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann.

Soweit der Kläger geltend macht, er beziehe lediglich eine geringe Rente, von der er seinen Lebensunterhalt nicht decken könne, vermag dies einen besonderen Härtefall nicht zu begründen. Denn ausweislich des vom Kläger auszugsweise vorgelegten Bescheides der Verbandsgemeinde B. vom 18. Januar 2007 sind (ergänzende) Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SBG XII - an ihn abgelehnt worden, weil die Summe seiner Einkünfte aus Rente und Wohngeld seinen anerkannten Bedarf um 38,53 € im Monat übersteigt. Wird - wie hier - eine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannte Sozialleistung wegen geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze versagt, so ist dies kein Fall einer besonderen Härte (vgl. Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 6 RGebStV Rn. 60 m.w.N.).

Das Vorliegen eines geringen Einkommens allein kann seit der Neuregelung der Rundfunkgebührenbefreiung zum 1. April 2005 durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht mehr ausreichen, um einen besonderen Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV zu begründen. Die ehemaligen Tatbestände der Befreiung wegen geringen Einkommens sind aus dem Katalog der Befreiungstatbestände ersatzlos herausgenommen worden (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Ziel der Neuregelung war eine Verwaltungsvereinfachung, damit die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen können. Stattdessen sollte - neben dem unverändert befreibaren Kreis der behinderten und kranken Menschen - für den einkommensschwachen Personenkreis eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet werden (vgl. Begründung der Landesregierung, LT-Drs. 14/3721, S. 28 f.). Das Ziel der Neuregelung, durch die Ausgestaltung der Befreiungsmöglichkeit als bescheidgebunden den Rundfunkanstalten bei Befreiungsanträgen regelmäßig eigene Feststellungen und Berechnungen zu den Einkommensverhältnissen der Rundfunkteilnehmer zu ersparen, würde verfehlt, wenn das Vorliegen eines geringen Einkommens allein ohne Hinzutreten besonderer Umstände schon als besonderer Härtefall i.S.v. § 6 Abs. 3 RGebStV angesehen würde (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. Mai 2007 - 7 B 06.2642 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2007 - 16 E 294/07 -; OVG SH, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 2 O 8/07 -, alle in juris m.w.N.).

Dies muss erst recht gelten, wenn - wie hier - (ergänzende) Sozialleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wegen den Bedarf übersteigenden Einkommens abgelehnt worden sind. Aus diesem Grund ist der Kläger auch darauf zu verweisen, etwaige Einwände gegen die Richtigkeit der Bedarfsberechnung in dem ablehnenden Sozialleistungsbescheid der Verbandsgemeinde B. mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid geltend zu machen.

Gegen die bescheidgebundene Ausgestaltung der Befreiungsmöglichkeit für einkommensschwache Personen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die eine weitere - verfassungskonforme - Auslegung der Härtefallvorschrift des § 6 Abs. 3 RGebStV gebieten könnten. Sie verstößt entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Für die rundfunkgebührenrechtliche Ungleichbehandlung von Empfängern der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen gegenüber anderen einkommensschwachen Personen, die solche Sozialleistungen nicht beziehen - weil sie die Voraussetzungen für den Empfang dieser Leistungen nicht erfüllen oder weil sie diese Leistungen bewusst nicht in Anspruch nehmen -, bestehen vielmehr sachliche Gründe von hinreichendem Gewicht. Dem mit der Neuregelung der Befreiungsmöglichkeit verfolgten, oben dargelegten Ziel der Verfahrensvereinfachung kommt nämlich gerade unter den bei der Rundfunkgebührenerhebung vorliegenden Bedingungen einer Massenverwaltung besondere Bedeutung zu (vgl. im Ergebnis ebenso BayVGH, a.a.O.; OVG SH, a.a.O.). Soweit der Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ferner mit der Begründung geltend macht, er habe mit den Einkünften aus seiner Rente und Wohngeld weniger finanzielle Mittel zur Verfügung, als wenn er kein Wohngeld beantragt hätte, stattdessen ergänzende Leistungen der Grundsicherung erhielte und von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wäre, ist dies schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Denn ausweislich der Bedarfsberechnung im Bescheid der Verbandsgemeinde B. vom 18. Januar 2007 übersteigt das monatliche Einkommen des Klägers aus Rente und Wohngeld seinen Bedarf, bestehend aus dem Regelbedarf und den Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung um 38,53 € und damit um deutlich mehr als die monatliche Rundfunkgebühr von 17,03 € für Hörfunk und Fernsehen.

Besondere Umstände, die einen Härtefall begründen könnten, ergeben sich schließlich auch nicht aus den vom Kläger angeführten Zahlungsverpflichtungen. Bezüglich der an die Bundesagentur für Arbeit und das Hauptzollamt K. zu zahlenden Raten von jeweils 10,00 € monatlich folgt dies schon aus der Höhe dieser Zahlungsverpflichtungen angesichts seines übersteigenden Einkommens von 38,53 € monatlich. Soweit der Kläger darüber hinaus auf weitere Schulden verweist, ist ein Vorrang der Schuldentilgung gegenüber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkgebührenpflicht nicht anzuerkennen.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren erübrigt sich, da Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

Ende der Entscheidung

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