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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.06.2006
Aktenzeichen: 8 A 10267/06.OVG
Rechtsgebiete: LUIG, Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG


Vorschriften:

LUIG § 2 Abs. 3 Nr. 1
LUIG § 2 Abs. 3 Nr. 2
LUIG § 2 Abs. 3 Nr. 3
LUIG § 2 Abs. 3 Nr. 6
LUIG § 2 Abs. 3
LUIG § 2
LUIG § 3 Abs. 1 Satz 1
LUIG § 3 Abs. 1
LUIG § 3 Abs. 2 Satz 1
LUIG § 3 Abs. 2 Satz 2
LUIG § 3 Abs. 2
LUIG § 3
LUIG § 5 Abs. 3
LUIG § 5
LUIG § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
LUIG § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
LUIG § 8 Abs. 1 Satz 1
LUIG § 8 Abs. 1
LUIG § 8 Abs. 2 Nr. 4
LUIG § 8 Abs. 2
LUIG § 8
LUIG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
LUIG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
LUIG § 9 Abs. 1 Satz 1
LUIG § 9 Abs. 1 Satz 3
LUIG § 9 Abs. 1 Satz 4
LUIG § 9 Abs. 1
LUIG § 9
LUIG § 14
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Art. 10
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Art. 50 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Art. 50
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Art. 52 Abs. 1 Satz 3
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Art. 52 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Art. 52
Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG Art. 4 Abs. 2 Satz 2
Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG Art. 4 Abs. 2
Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG Art. 4
1. Der Umweltinformationsanspruch nach § 3 Abs. 1 LUIG umfasst auch die bei einer Behörde vorhandenen Informationen zu einem in der Vergangenheit liegenden Zustand der Umwelt.

2. Die im lebensmittelschutzrechtlichen Verfahren des Schnellwarnsystems erlangten Umweltinformationen unterliegen nicht generell der Geheimhaltung. Sie können nur im Einzelfall nach §§ 8 und 9 LUIG vom Umweltinformationsanspruch ausgeschlossen sein.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 10267/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Zugang zu Umweltinformationen

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch Richter am Verwaltungsgericht Bender ehrenamtliche Richterin Bankangestellte Benninghoven ehrenamtlicher Richter Pensionär Bertram

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Januar 2006 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und des Vertreters des öffentlichen Interesses tragen zu 2/3 der Beklagte und zu 1/3 die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des noch festzusetzenden vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleiche Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beigeladene betreibt ein Tongrubenunternehmen.

Nachdem in den Jahren 1999 und 2004 Dioxinkontaminationen geologischen Ursprungs in Lebensmitteln festgestellt worden waren, führten die auf europäischer Ebene angestrengten Ermittlungen zum Zwecke der Rückverfolgung der Kontamination zu den Tongruben der Beigeladenen. Daraufhin wurde im August 1999 der Beigeladenen untersagt, Tonerde aus ihren Gruben zum Zwecke der Futtermittelproduktion zu veräußern. Im Jahr 2004 hatte sich ein Verdacht, dass Kaolin-Ton aus den Tongruben der Beigeladenen zum Zwecke der Futtermittelproduktion veräußert wurde, nicht bestätigt.

Am 7. Juli 2005 beantragte die Klägerin unter Berufung auf den Umweltinformationsanspruch beim Beklagten die Einsicht in die Akten oder die Überlassung von Informationen zu den vorgenannten Vorgängen hinsichtlich Dioxinbelastungen in den Tongruben der Beigeladenen. Nach Ablehnung des Antrags und erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht Trier den Beklagten im Wesentlichen mit der Begründung zur Neubescheidung verurteilt, dass sich der Umweltinformationsanspruch auch auf Informationen hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgangs zum Umweltzustand beziehe und die vom Beklagten angeführten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen dem Informationsanspruch nicht grundsätzlich entgegenstünden. Der Beklagte habe daher nun noch nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art der Informationsgewährung zu entscheiden und dabei darauf zu achten, dass Informationen, deren Bekanntgabe ausgeschlossen sei, nicht weitergegeben würden.

Hiergegen wenden sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin.

Der Beklagte führt zur Begründung aus:

Der Umweltinformationsanspruch beziehe sich nicht auf Tatsachen, die einen in der Vergangenheit liegenden Zustand der Umwelt beträfen. Voraussetzung für den Anspruch sei vielmehr, dass eine Gefährdung der Umwelt aktuell noch möglich sei. Das sei aber angesichts der bereits abgeschlossenen Vorgänge nicht (mehr) der Fall. Das Landesumweltinformationsgesetz sei auch erst rückwirkend zum 14. Februar 2005 in Kraft getreten und könne daher keine weitergehende Rückwirkung hinsichtlich der zeitlich davor liegenden Sachverhalte entfalten, auf die sich der geltend gemachte Anspruch beziehe.

Der allgemeine Umweltinformationsanspruch sei auch bereits durch die spezielleren Regelungen des Lebensmittelsrechts nach Art. 52 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. EG L 31) ausgeschlossen. Danach seien alle im sog. Schnellwarnsystem zur Rückverfolgung von Kontaminationen der Lebensmittelkette erlangten Informationen naturgemäß geheimhaltungsbedürftig und daher nicht preiszugeben. Dies gelte zumindest für die im Zusammenhang mit den Vorgängen von 2004 erlangten Informationen.

Es sei schließlich nicht möglich, den Akteninhalt insofern unkenntlich zu machen, als geheimhaltungsbedürftige Informationen betroffen seien. Die danach vorzunehmenden Schwärzungen seien so weit reichend, dass der Informationsgehalt der Akten völlig entwertet würde. Eine Akteneinsicht sei dann nicht mehr möglich.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Januar 2006 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

und darüber hinaus,

den Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2005 zu verurteilen,

ihr die Akten zu den Dioxinfunden in den Tongruben der Beigeladenen, insbesondere zu den Vorgängen von 1999 bis 2001 und 2004 betreffend des Verbots der Veräußerung von Tonmaterialen zur Einsichtnahme zu übersenden, hilfsweise, Kopien der Akten zu übermitteln,

hilfsweise, diese Akten zur Einsicht vor Ort zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, die begehrten Umweltinformationen auf geeignete andere Weise zur Verfügung zu stellen.

Zur Begründung führt sie aus:

Das Verständnis des Beklagten von einem eingeschränkten Anspruch auf Informationen nur zum aktuellen Zustand der Umwelt werde dem mit dem Umweltinformationsrecht verfolgten Ziel der Verbesserung des Umweltschutzes durch mehr Transparenz des Verwaltungshandelns und erweiterter Information der Bürger nicht gerecht.

Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gehe nicht als speziellere Norm dem Umweltinformationsanspruch nach dem Landesumweltinformationsgesetz(LUIG) vor, sondern betreffe einen anderen Regelungsgegenstand, der sich nur teilweise mit dem des Umweltinformationsrechts überschneide. Aus dieser Norm folge auch nicht, dass alle im Schnellwarnsystem bei der Rückverfolgung einer Kontamination der Lebensmittelkette gewonnenen Erkenntnisse geheim zu halten seien. Entgegen dem verwaltungsgerichtlichen Urteil habe man auch ein Recht auf Akteneinsicht, da die Art und Weise der Informationsgewährung nicht im Ermessen des Beklagten stehe. Vielmehr müsse der Beklagte dem Antrag auf Akteneinsicht grundsätzlich entsprechen, wenn es nicht im Einzelfall angemessen sei, die Information in anderer Form zugänglich zu machen. Ein Bericht des Beklagten über die Vorgänge sei aber keineswegs ausreichend, um dem Informationsanspruch zu genügen.

Die Beigeladene schließt sich der rechtlichen Bewertung des Beklagten an, stellt aber keinen eigenen Antrag.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist dem Verfahren beigetreten und trägt vor, dass es Zielsetzung des Landesumweltinformationsgesetzes in Anlehnung an die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 - ABl. EG L 41/26 - (Umweltinformationsrichtlinie) gewesen sei, der Öffentlichkeit umweltbezogene Daten möglichst weitgehend zur Verfügung zu stellen. Davon ausgehend spiele es daher keine Rolle, ob es sich bei den vorhandenen Umweltinformationen um solche handele, die aktuelle oder abgeschlossene Vorgänge oder Prognosen beträfen.

Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 stehe nicht als Ausschlussnorm dem Umweltinformationsanspruch entgegen. Die Norm verfolge einen anderen Regelungszweck und beziehe sich nur auf die aktive Warnpflicht der Behörden im Sinne von Art. 10 der Verordnung.

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Behördenakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch nach Auffassung des Senats zu Recht zur Neubescheidung des klägerischen Begehrens auf Zugang zu Informationen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484) - LUIG - verpflichtet.

I.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Die Klägerin hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Gewährung der begehrten Umweltinformationen nach § 3 Abs. 1 LUIG. Sie gehört unstreitig zum Kreis der danach anspruchsberechtigten Personen, die ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses einen Anspruch auf Erteilung von Umweltinformationen gegenüber einer Behörde haben, die über entsprechende Informationen verfügt. Die gegen die Informationsgewährung von dem Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht durch.

1. Die Informationen zu dem Dioxinereignis in den Tongruben der Beigeladenen im Jahr 1999 und zu dem Verdachtsfall im Jahr 2004 sind bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Beklagten vorhandene Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 LUIG.

Die Informationen betreffen den Zustand des Umweltbestandteils Boden in den Tongruben der Beigeladenen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 LUIG), den Einflussfaktor Dioxin als Stoff, der auf den Zustand dieses Umweltbestandteils einwirkt (Nr. 2) und schließlich auch die Kontamination der Lebensmittelkette, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 LUIG auch Gegenstand von Umweltinformationen ist, sofern sie - wie hier -durch den Zustand eines Umweltbestandteils nach Nr. 1 oder von Faktoren nach Nr. 2 betroffen ist oder betroffen sein kann. Gegenstand der begehrten Informationen sind daher nur die Teile der Verwaltungsvorgänge, die den Einfluss des von der Beigeladenen in ihren Tongruben in Ransbach-Baumbach geförderten Kaolin-Tons auf die Lebensmittelproduktion betreffen. Der Kaolin-Ton gelangte zumindest im Jahr 1999 noch unmittelbar in die Futtermittelproduktion und damit in die Lebensmittelkette. Insoweit führte eine auf europäischer Ebene durchgeführte behördliche Rückverfolgung einer Dioxinbelastung von Milchprodukten in den Niederlanden letztlich zu den Tongruben der Beigeladenen, in denen dann auch eine Dioxinkontamination festgestellt wurde. Im Jahr 2004 wurden bei einer Rückverfolgung einer Dioxinbelastung in Milchprodukten schon frühzeitig die Tongruben der Beigeladenen als unmittelbare Verursacher ausgeschlossen, aber auf einen Zusammenhang mit der Verwendung des Kaolin als Kartoffelsortiermittel hingewiesen. Die danach ermittelten Wirkungspfade einer Dioxinbelastung in der Lebensmittelkette, die in den Tongruben der Beigeladenen ihren Ursprung hatte oder hätte haben können, sind damit Gegenstand der begehrten Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 LUIG.

Hingegen sind die ebenfalls nach dem Vortrag des Beklagten in den Verwaltungsakten enthaltenen Informationen über andere Wirkungspfade, die entweder von dem belastenden Endprodukt (Milch) ausgehen, aber nicht zu den Tongruben der Beigeladenen führen, oder von dort ihren Ausgang nehmen, aber nicht in die Lebensmittelkette einfließen, auch nicht Gegenstand des Umweltinformationsanspruchs, der hier geltend gemacht wird. Umweltinformationen betreffen nach §§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 6 LUIG nur ein konkretes Umweltmedium, das von bestimmten Faktoren beeinflusst wird und deswegen Auswirkungen auf die Lebensmittelkette hat. Damit sind aber auch nicht alle bei den Ermittlungen zunächst in Betracht gezogene Wirkungspfade schon deswegen Umweltinformationen, nur weil sie wegen der Besonderheiten des interbehördlichen Informationsweges beim Rückverfolgungsverfahren Eingang in die bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu den Tongruben der Beigeladenen angelegten Verwaltungsakten gefunden haben, ohne aber mit dem Zustand des dort geförderten Tons und seiner Verwendung innerhalb der Lebens- oder Futtermittelkette im Zusammenhang zu stehen.

2. Die danach vom Informationsanspruch betroffenen Vorgänge sind nicht deswegen vom Umweltinformationsbegriff nach § 2 Abs. 3 LUIG ausgeschlossen, weil sie in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Lebenssachverhalte betreffen.

Die Auffassung des Beklagten, dass nach der Definition der Umweltinformationen nach §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 3 a) und 6 LUIG nur solche Informationen betroffen seien, die sich noch aktuell auf den Zustand der Umwelt auswirkten oder auswirken könnten, kann nicht überzeugen. Schon der Wortlaut des Gesetzes gibt eine derartige Auslegung einer zeitlichen Zäsur der vom Rechtsanspruch nach § 3 Abs. 1 LUIG umfassten Informationen nicht her. Nach § 3 Abs. 1 LUIG sind alle bei den Behörden vorhandenen Informationen vom Informationsanspruch umfasst. Hierzu gehören aber auch solche Informationen zu Geschehnissen, die sich bereits in der Vergangenheit abgespielt haben. Der Gesetzgeber hat daher auch in den vom Beklagten herangezogenen Vorschriften keine zeitliche Zäsur von Informationen vorgenommen, sondern vielmehr durch die Bezugnahme auf die tatsächliche oder mögliche Auswirkung auf Umweltbestandteile lediglich eine qualitative Bestimmung der vorhandenen Informationen nach ihrer Umweltrelevanz geregelt. Dies wird besonders in der Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. LT-Drucks. 14/4307, B zu § 2 Abs. 3 Nr. 6) deutlich, wonach der Umweltinformationsanspruch sich nur auf solche Kontaminationen der Lebensmittelkette bezieht, die auf dem Umweltpfad vermittelt wurden und nicht auf anderen Ursachen wie z.B. Hygienemissständen eines betriebsinternen Produktionsprozesses beruhen.

Ein anderes Verständnis der Norm wird auch dem Sinn und Zweck, den das Landesumweltinformationsgesetz in Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (UIRL 2003) verfolgt, nicht gerecht. Die insoweit richtlinienkonforme, weite Auslegung des Umweltinformationsbegriffs muss berücksichtigen, dass Ziel der Umweltinformationsrichtlinie 2003 ist, den Rechtsanspruch auf Erteilung von Umweltinformationen noch zu erweitern (vgl. Erwägungsgründe Nr. 1 und 2 der UIRL 2003 und Begründung A des Gesetzesentwurfs zum LUIG, LT-Drucks. 14/4307). Bereits die vorangegangene Umweltinformationsrichtlinie 90/313/EWG war aber schon auf einen möglichst weitgehenden und umfassenden Zugang zu Informationen über die Umwelt gerichtet (vgl. hierzu BVerwGE 102, 282; EuGH, NVwZ 1999, 1209). Soll also mit der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie 2003 eine weitere Verbesserung des Umweltschutzes dadurch erreicht werden, dass die Möglichkeit der effektiven Kontrolle von behördlichem Handeln durch eine höhere Transparenz und einen erweiterten Zugang zu Umweltinformationen verbessert wird (vgl. hierzu Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 3, Stand Dezember 2005, UIG [2004] § 1 Rn. 7; Vorbem. Rn. 36, 2), dann lässt sich dieses Ziel kaum verwirklichen, wenn die Behörde sich der so beabsichtigten Kontrolle schon mit dem Hinweis auf einen abgeschlossenen Prüfungsvorgang, der nach ihrer Meinung zum Ausschluss einer Umweltgefahr führte, entziehen kann. Ohne Kenntnis der Fakten, auf denen diese Bewertung der Behörde beruht, ist eine effektive Kontrolle des behördlichen Handelns nicht mehr gewährleistet. Mithin gewinnt die Information über einen vergangenen Zustand der Umwelt auch deswegen Bedeutung, weil nur deren Kenntnis die verlässliche Prognose über künftige Umweltbelastungen und vergleichende Bewertungen ermöglicht (so auch: Schomerus in: Schomerus/Schrader/Wegener, Umweltinformationsgesetz [1995] § 3 Rn. 102, 103; Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, a.a.O. § 2, Rn. 37; VGH BW, NVwZ 1998, 987; VG Minden, NuR 2005, 551; VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2004 - 7 VG 1442/2003, Bl. 9, 15 VA).

Die vom Beklagten schließlich herangezogene Rückwirkung des Gesetzes zum 14. Februar 2005 nach § 14 LUIG kann eine zeitliche Zäsur bei der Auslegung des Umweltinformationsbegriffs nach § 2 Abs. 3 LUIG nicht begründen. Ziel der Rückwirkung nach § 14 LUIG ist lediglich gewesen, die Geltung des Gesetzes mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist nach Art. 10 UIRL 2003 sicherzustellen. Im Übrigen werden im Landesumweltinformationsgesetz nur Regelungen hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (noch) bei der Behörde vorhandenen Informationen und nicht zu den davon betroffenen, in der Vergangenheit abgeschlossenen Lebenssachverhalten getroffen, so dass auch inhaltlich eine Rückwirkung nicht zu erkennen ist.

3. Der Umweltinformationsanspruch ist auch nicht nach Art. 52 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 (ABl. L 31/1) ausgeschlossen.

Danach haben die Mitglieder des in Vollzug dieser Verordnung geschaffenen Schnellwarnsystems zur Abwehr von Gefahren von Lebens- oder Futtermitteln für die menschliche Gesundheit dafür Sorge zu tragen, dass in hinreichend begründeten Fällen Informationen, die sie für die Zwecke der Durchführung des Schnellwarnsystems erhalten haben und naturgemäß der Geheimhaltung unterliegen, nicht weitergegeben werden. Ziel der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist es, den Verbraucherschutz im Lebens- und Futtermittelbereich zu verbessern (vgl. Art. 1 der VO). Hierzu gehört insbesondere nach Art. 50 Abs. 1 der VO die Einrichtung eines sog. Schnellwarnsystems, das auf europäischer Ebene dazu bestimmt ist, Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Futter- und Lebensmittel abzuwenden. Zu diesem Zweck werden die europäische Kommission, die neu geschaffene europäische Lebensmittelschutzbehörde sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu einem Schutzsystem vernetzt, in dem Informationen über Gefahren in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion schnell und effektiv verarbeitet werden sollen, um so eine rasche Gefahrenabwehr ermöglichen.

Insoweit kann sich der Beklagte hinsichtlich der bei einer Rückverfolgung einer Lebensmittelkontamination im Jahr 1999 erlangten Informationen schon deswegen nicht auf einen Informationsausschluss nach Art. 52 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) Nr. 178/2002 berufen, weil die Norm zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft getreten war und daher die betreffenden Informationen nicht zum Zweck der Durchführung des Schnellwarnsystems erlangt wurden.

Ein solcher Ausschluss ergibt sich aber auch nicht in Bezug auf die Informationen zu den Vorgängen im Jahr 2004. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass Art. 52 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) Nr. 178/2002 als speziellere Regelung die Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetz verdrängt. Denn Art. 52 Abs. 1 der Verordnung nimmt nur auf die Transparenz- und Publizitätsregelung des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Bezug, wonach die Behörden allgemein verpflichtet sind, die Öffentlichkeit über einen hinreichenden Verdacht, dass ein Lebens- oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen oder Tieren mit sich bringen kann, zu unterrichten. Diese in Art. 52 Abs. 1 Satz 3 VO(EG) Nr. 178/2002 eingeschränkte Verpflichtung der Behörden beinhaltet im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 LUIG kein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen auf Gewährung von Informationen. Schon deswegen kann der Senat nicht erkennen, dass die Vertraulichkeitsregelung des Art. 52 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) Nr. 178/2002 über den Bereich der Öffentlichkeitsinformation nach Art. 10 dieser Verordnung hinaus auf solche Informationen, die Gegenstand des Umweltinformationsanspruchs sind, anzuwenden ist.

Darüber hinaus besteht zur Überzeugung des Senats auch keine Gesetzeskollision des Landesumweltinformationsgesetzes und der VO(EG) Nr. 178/2002, die einer Auflösung in einem Spezialitätsverhältnis bedarf. Die Regelungen des Umweltinformationsrechts und des Lebensmittel- und Verbraucherschutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 überschneiden sich zwar inhaltlich hinsichtlich der Informationen, die eine umweltbezogene Kontamination der Lebensmittelkette betreffen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 6 LUIG). Insoweit ist aber zu beachten, dass auch Umweltinformationen nach §§ 8 und 9 LUIG von einer Preisgabe ausgeschlossen sein können. Aus Art. 52 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) Nr. 178/2002 ergibt sich insoweit keine weitergehende Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Informationen, die im Schnellwarnsystem erlangt wurden, als dies aus §§ 8 und 9 LUIG folgt. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird in Art. 52 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht schon von Gesetzes wegen festgestellt, dass alle im Schnellwarnsystem erlangten Informationen naturgemäß der Geheimhaltung unterliegen. Vielmehr ist gerade Voraussetzung für eine vertrauliche Behandlung einer Information, dass sie naturgemäß der Geheimhaltung unterliegt. So ist die Vertraulichkeit nach Art. 52 Abs. 1 Satz 3 VO(EG) Nr. 178/2002 auch im Schnellwarnsystem nur in hinreichend begründeten Fällen und damit nicht generell geboten.

Die vom Beklagten genannten inhaltlichen Gründe für ein im Vergleich zum Umweltinformationsrecht erhöhtes Geheimhaltungsbedürfnis im Gebiet des Lebensmittelschutzrechts lassen auch nicht erkennen, dass alle im Schnellwarnsystem erlangten Informationen naturgemäß der Geheimhaltung unterliegen. Vielmehr werden hier durchweg öffentliche und private Belange geltend gemacht, die im Einzelfall eine Vertraulichkeit bei der Weitergabe von Umweltinformationen nach §§ 8 und 9 LUIG begründen können. Dies gilt nicht nur für die behauptete Belastung internationaler Beziehungen durch die Weitergabe von Schreiben ausländischer Behörden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUIG) und den Schutz vor Offenbarungen personenbezogener Daten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUIG) oder von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG). Auch soweit der Beklagte einwendet, dass die voreilige Bekanntgabe von Verdachtsfällen einer Kontamination der Lebensmittelkette beachtliche Gefahren im Hinblick auf das Vertrauen des Verbrauchers in den Lebensmittelschutz begründen kann, besteht die Möglichkeit ein entsprechendes Umweltinformationsbegehren nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 LUIG abzulehnen, da die in diesem frühen Stadium eines Verfahrens vorhandenen Informationen vor einer ausreichenden Abklärung eines solchen Verdachtsfalls nicht ausreichend aufbereitet sein dürften.

Schließlich rechtfertigt auch die Befürchtung des Beklagten, dass der Gesundheitsschutz im Lebensmittelbereich ohne die vertrauliche Behandlung der im Schnellwarnsystem erlangten Informationen Schaden nehme, nicht die Annahme eines über die gesetzlichen Ausschlussgründe hinausgehenden, naturgemäßen Bedürfnisses nach Geheimhaltung im Bereich des Lebensmittelschutzrechts. Denn auch insoweit ergibt sich die Möglichkeit, eine Information nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 LUIG vertraulich zu behandeln, wenn eine nachteilige Auswirkung auf die öffentliche Sicherheit oder geschützte Umweltgüter zu erwarten ist.

Naturgemäß der Geheimhaltung unterliegen daher solche Informationen, die aus den in §§ 8 und 9 LUIG genannten Gründen auch im Bereich des Umweltinformationsrechts nicht offenbart werden dürfen. Dies wird nicht zuletzt auch dadurch bestätigt, dass die vom Beklagten zuletzt zitierte lebensmittelrechtliche Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 VO(EG) Nr. 882/2004 - EG-Lebens-/FuttermittelR-KontrollVO- die Vertraulichkeit von bei Kontrollen erlangten Informationen weitgehend an Tatbestände knüpft, die auch in §§ 8 und 9 LUIG Berücksichtigung finden.

Mithin ist nur nach §§ 8 und 9 LUIG und eben nicht zusätzlich nach Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 zu beurteilen, ob und inwieweit der Umweltinformationsanspruch hinsichtlich bestimmter Informationen ausgeschlossen ist.

4. Soweit der Beklagte sich auf einzelne Ablehnungsgründe nach §§ 8 und 9 LUIG beruft, rechtfertigt dies nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht die Annahme eines generellen Ausschlusses des Umweltinformationsanspruchs im Bereich des europäischen Schnellwarnsystems der Lebensmittelüberwachung. Dabei ist zu beachten, dass die Ausschlussgründe in Ansehung des mit der Umweltinformationsrichtlinie 2003 verfolgten Ziels eines möglichst weitgehenden Zugangs zu Umweltinformationen eng auszulegen sind (vgl. insoweit Begründung B des Gesetzesentwurfs, LT-Drucks. 14/4307 zu §§ 8 und 9 LUIG unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der UIRL 2003).

a) Eine Beeinträchtigung internationaler Beziehungen durch die Preisgabe von Schreiben ausländischer und europäischer Behörden nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 LUIG ist nicht zu erkennen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Inhalte dieser Schreiben er eine solche Befürchtung hegt. Die bloße Mitwirkung einer Behörde innerhalb des Schnellwarnsystems ist jedenfalls keine Tatsache, deren Offenbarung die Interessen ausländischer Behörden nachhaltig beeinträchtigen kann.

b) Der Zugang zu den begehrten Umweltinformationen lässt eine nachteilige Auswirkung auf die öffentliche Sicherheit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUIG oder eine Gefährdung des Zustands der Lebensmittelkette nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 6 LUIG nicht befürchten.

Der Beklagte sieht bei einer Preisgabe der im Schnellwarnsystem erlangten Umweltinformationen allgemein eine Gefahr für dessen Effizienz, weil die bisher bereitwillig hierbei mitwirkenden Unternehmer geneigt sein könnten, wegen des Verlustes der Vertraulichkeit nicht mehr so freimütig die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Diese mittelbare Gefahr für die Lebensmittelsicherheit als nicht auszuschließende Folge einer Bekanntgabe von Informationen reicht nicht aus, um eine Offenbarung der im Schnellwarnsystem erlangten Informationen generell auszuschließen. Vielmehr genügt angesichts der gebotenen engen Auslegung der Ausschlussgründe nicht jede allgemein in Betracht zu ziehende, nachteilige Auswirkung, sondern nur eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 LUIG geschützten Belange (vgl. OVG SH, NVwZ 1999, 670, 674). Konkrete Anhaltspunkte für eine solche ernsthafte Gefahr bestehen nach Überzeugung des Senats aber nicht. So ist die Mitwirkung im Schnellwarnsystem keine freiwillige Leistung der Unternehmer, sondern beruht auf der gesetzlichen Pflicht nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die auch notfalls von den Behörden durchgesetzt werden kann (vgl. Art. 17 der Verordnung bzw. §§ 41, 46b LMBG). Die behauptete Gefahr für die Lebensmittelsicherheit besteht also nur, wenn künftig ein rechtswidriges Verhalten der Unternehmer zu erwarten ist. Die insoweit von dem Beklagten also befürchteten Rechtsverletzungen Dritter können aber kaum das Recht auf Gewährung von Umweltinformationen ausschließen.

Die Befürchtung des Beklagten dürfte aber auch deshalb nicht begründet sein, weil es auch im Interesse der betroffenen Unternehmer liegt, an einem entsprechenden Schutzsystem zur Wahrung der Lebensmittelsicherheit aktiv mitzuarbeiten. Dadurch wird nicht nur zum Nutzen der Lebensmittelbranche das Vertrauen des Verbrauchers in den Schutz der Lebensmittelsicherheit nachhaltig gestärkt. Vielmehr kann der betreffende Unternehmer nur durch seine Mitwirkung auch dafür Sorge getragen, dass Gefahren für die Lebensmittelsicherheit rasch und unauffällig von den Behörden zurückverfolgt werden, bevor er selbst unter Umständen die vom Beklagten befürchtete öffentliche Konfrontation mit einem Generalverdacht durch eine öffentlich wahrnehmbare Behördenermittlung hinnehmen muss.

Letztlich können aber auch nicht im Wege der Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 LUIG weitergehende Bedürfnisse nach Vertraulichkeit der Unternehmer gegen einen Umweltinformationsanspruch geltend gemacht werden, als sie in § 9 LUIG Berücksichtigung gefunden haben. Ob und inwieweit eine Vertraulichkeit zugunsten der Unternehmer geboten ist, ist daher nur am Maßstab des § 9 LUIG zu beurteilen.

c) Auch die von dem Beklagten genannten privaten Belange nach § 9 LUIG rechtfertigen nicht den generellen Ausschluss eines Umweltinformationsanspruchs der Klägerin.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUIG bezieht sich nur auf personenbezogene Daten, also solche Informationen, die eine natürliche Person betreffen (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer aaO; § 9 Rn 7 m.w.N.). Juristische Personen können demgegenüber nur die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG als berechtigte Belange gegen die Offenbarung von Umweltinformationen in Anspruch nehmen. Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gehören alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände oder Vorgänge, die nicht offenkundig und nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind, und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Dabei betreffen die Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen den technischen Bereich des Unternehmens im weiteren Sinne und Geschäftsgeheimnisse vornehmlich dessen kaufmännischen Bereich (vgl. BVerfG, DVBl. 2006, 694 [696] zu §§ 99, 100 VwGO; ähnlich Berg, in: Gewerbearchiv 1996, 177, 178, Schrader in: Schomerus/ Schrader/ Wegener, UIG, § 8 Rn. 24 und Landmann/Rohmer, a.a.O. § 9 Rn. 20).

Bei einer Offenbarung von personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat der Beklagte unter notwendiger Beteiligung der Betroffenen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LUIG die öffentlichen Interessen an einer Offenbarung der Informationen gegenüber den privaten Belangen an deren Geheimhaltung gegeneinander abzuwägen und danach zu entscheiden, ob und inwieweit die betreffenden Informationen zugänglich gemacht werden (vgl. Landmann/Rohmer a.a.O. § 9 Rn 13). Dabei hat der Beklagte allerdings auch nur die Betroffenen anzuhören, auf die sich der Informationsanspruch überhaupt erstreckt, im vorliegenden Fall also diejenigen Unternehmen, die auch in den oder die informationspflichtigen Wirkungspfad(e) der Tonerde der Beigeladenen (vgl. unter 1) einbezogen sind. Derartige Informationen sind dann zugänglich zu machen, wenn der Betroffene der Bekanntgabe zustimmt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LUIG). Sind danach geheim zu haltende Informationen in den Verwaltungsakten enthalten, so ist nur insoweit der Informationsanspruch ausgeschlossen. Im Übrigen sind die Informationen nach Trennung oder Schwärzung dieser Aktenbestandteile zugänglich zu machen (BVerwG, BayVBl. 2006, 158).

Der Beklagte hat nicht dargetan, dass personenbezogene Daten oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die nach diesen Vorgaben des § 9 Abs. 1 LUIG vertraulich zu behandeln sind, vom Informationsbegehren der Klägerin betroffen sind. Mangels Beteiligung der Betroffenen im Verwaltungsverfahren ist auch nicht erkennbar, dass und inwieweit ein Interesse auf Seiten der betroffenen natürlichen und juristischen Personen besteht, die vorhandenen Informationen von einer Offenbarung auszuschließen.

5. Der Umweltinformationsanspruch ist schließlich auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Beklagte sich aus verwaltungspraktischen Gründen außerstande sieht, aus den Verwaltungsakten die Bestandteile herauszutrennen, die der Geheimhaltung bedürfen.

Zunächst ist die damit behauptete Unmöglichkeit einer Gewährung von Akteneinsicht nicht geeignet, den Informationsanspruch gänzlich auszuschließen. Denn die Informationsgewährung kann nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LUIG durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise erfolgen, so dass der Ausschluss einer Zugangsart nicht die Ablehnung des Informationszugangs insgesamt rechtfertigen kann.

Es ist aber auch nicht zu erkennen, dass zumindest das vordringlich geltend gemachte Akteneinsichtsgesuch bereits abzulehnen war. Selbst wenn die Akten Informationen enthalten, die nicht offenbart werden dürfen, dann ist zumindest der im Übrigen unbedenkliche Teil der Akte nach § 5 Abs. 3 LUIG zugänglich zu machen (BVerwG, BayVBl. 2006, 158).

Der Auffassung des Beklagten, dass auch eine Teileinsicht in die Akten unmöglich sei, weil die geheim zu haltenden Informationen so umfangreich seien, dass man sie nicht aus den Akten trennen könne, kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte ist bei seiner Einschätzung ersichtlich von einem überzogenen Geheimhaltungsbedürfnis ausgegangen. So greifen die von ihm genannten öffentlichen Interessen an einer vertraulichen Behandlung der Informationen nicht durch. Zudem hat er aber auch bisher noch nicht die Vertraulichkeitsinteressen der Betroffenen ermittelt und gegenüber den mit dem Umweltinformationsanspruch verfolgten Zielen abgewogen. Erst nach dem Ergebnis dieser Abwägung ist aber zu entscheiden, ob und inwieweit das Informationsbegehren der Klägerin durch Akteneinsicht, Teilakteneinsicht oder Auskunftserteilung befriedigt werden muss.

II.

Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet, da weder der in drei Varianten geltend gemachte Akteneinsichtsanspruch noch der hilfsweise verfolgte Anspruch, die Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen, im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif ist. Der Beklagte konnte daher nur zu einer Neubescheidung verpflichtet werden.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LUIG steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, zu entscheiden, in welcher Weise die begehrten Umweltinformationen zugänglich gemacht werden. Dabei ist die Behörde grundsätzlich an das Begehren des Antragstellers gebunden ist, wenn dieser in bestimmter Form den Zugang zur Umweltinformation begehrt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LUIG). Ziel des Landesumweltinformationsgesetzes ist die möglichst effektive Gewährung von Umweltinformationen. Mithin darf auch die Art der Informationsgewährung nicht dazu führen, dass der Anspruch nicht oder nur unzulänglich erfüllt wird. Hat demnach eine Behörde keine überzeugenden Einwände gegen die Gewährung einer begehrten Akteneinsicht erhoben, dann besteht auch grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht, weil keine andere ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt (vgl. insoweit BVerwGE 102, 282 [287 f.]; 108, 369 [371]).

Obwohl der Beklagte aus den dargelegten Gründen bisher keine überzeugenden Einwände gegen eine Gewährung der Akteneinsicht vorgebracht hat, ist derzeit nicht erkennbar, dass keine andere ermessensfehlerfreie Entscheidung als die Gewährung von Akteneinsicht in Betracht kommt. Der Beklagte hat bisher noch nicht unter Beteiligung der Betroffenen geprüft und abgewogen, inwieweit Bestandteile der Akten von der Informationsgewährung auszuschließen sind. Vom Umfang der von einer Bekanntgabe ausgeschlossenen Informationen hängt aber letztlich ab, ob eine Akteneinsicht nur nach § 5 Abs. 3 LUIG teilweise zu gewähren ist, ob ein nach Trennung der vertraulichen Informationen bereinigtes Aktenstück noch einen sinnvollen Informationsgehalt aufweist und deswegen eine anonymisierte Auskunftserteilung zur Erfüllung des Anspruchs eher geeignet ist, oder ob der von dem Beklagten zu betreibende Aufwand zur Trennung der geheim zu haltenden Aktenbestandteile so erheblich ist, dass eine Akteneinsicht versagt werden muss (vgl. hierzu BVerwG, jeweils a.a.O.).

Die Spruchreife kann auch nicht hergestellt werden. Zwar hat der Senat im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht nach § 86 VwGO die erforderlichen Ermittlungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Akteneinsichtsanspruchs anzustellen, um dann auch abschließend entscheiden zu können (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 196 m.w.N.). Allerdings muss diese Pflicht hier eine Einschränkung erfahren, da die fehlende Spruchreife auf die noch ausstehenden Ermittlungen der Behörde zurückzuführen ist und das Gesetz insoweit gerade eine Abwägungsentscheidung des Beklagten unter Beteiligung der Betroffenen voraussetzt, so dass im Interesse einer sinnvollen Funktionsverteilung zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verwaltung die weitere Sachverhaltsaufklärung auch vom Beklagten und nicht vom Senat zu betreiben ist (vgl. auch OVG SH, NVwZ 1999, 670, 674; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 7. Dezember 2001 - 7 K 3060/00.NW - ESOVGRP; VGH BW, NVwZ 1998, 987; Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 198).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Verfahrensgegenstandes für das Berufungsverfahren wird nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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