Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 8 A 10600/08.OVG
Rechtsgebiete: EGVO 1493/1999, EGVO 1227/2000, WeinG, Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen


Vorschriften:

EGVO 1493/1999 Art. 11
EGVO 1227/2000 Art. 12
EGVO 1227/2000 Art. 15
EGVO 1227/2000 Art. 15 Abs. 1
EGVO 1227/2000 Art. 15 Abs. 2
EGVO 1227/2000 Art. 15 Abs. 3
EGVO 1227/2000 Art. 15a
EGVO 1227/2000 Art. 15a Abs. 1
EGVO 1227/2000 Art. 15a Abs. 2
WeinG § 8b
Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen § 9
Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen § 9 Abs. 1
1. Zur Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe nach der Weinmarktordnung.

2. Bei der Bewilligung eines Vorschusses handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die sich erledigt, sobald die endgültige Entscheidung über die Beihilfegewährung vorliegt.

3. Zur Feststellung der Steillagenqualität eines Grundstücks.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

8 A 10600/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Weinrecht (Umstrukturierungsbeihilfe)

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held

Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß

Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang

ehrenamtlicher Richter Oberbürgermeister a.D. Scherrer

ehrenamtliche Richterin Sekretärin Schüler

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. April 2008 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der Weinmarktordnung. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob es sich bei einem der angemeldeten Flurstücke um eine Steillage im Sinne des Förderprogramms handelt oder nicht.

Der Kläger ist Winzer. Am 17. April 2003 stellte er für zwei Grundstücke in Flur 2 der Gemarkung T., Flurstück Nr. 73 (3677 qm) und Nr. 156 (1.840 qm), den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierungsmaßnahme "Sortenumstellung mit Wiederbepflanzungsrechten", Maßnahme Nr. 4 (Steillage). Als Anlage fügte er einen Auszug aus der aktuellen, von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz - Bad Kreuznach - geführten EU-Weinbaukartei bei, worin für beide Grundstücke die Hangneigung "S" (steil) vermerkt war. Mit dem Antrag war die Erklärung des Klägers verbunden, dass er die Bedingungen der Umstrukturierungsrichtlinien des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des ebenfalls vom Ministerium erlassenen Umstrukturierungsplans für das Anbaugebiet Nahe anerkennt.

Mit Schreiben vom 23. April 2003 korrigierte der Kläger den Antrag dahingehend, dass er für das Flurstück Nr. 156 lediglich die Maßnahme 3 (Flachlage) beantrage. Zur Erläuterung führte er aus, eine Vorortmessung des Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer B. habe ergeben, dass zwar das Flurstück Nr. 73 unter die Steillagen falle, die Hangneigung des Flurstücks Nr. 156 jedoch etwas unter dem geforderten Wert liege.

Im Mai 2004 meldete der Kläger, dass er die Pflanzmaßnahmen am 17. April 2004 abgeschlossen habe. Dabei hatte er die Zeilenbreite auf dem mittlerweile als Flachlage gemeldeten Flurstück Nr. 156 entsprechend der Förderbedingungen auf 2 m erhöht. Auf dem Flurstück Nr. 73 waren die Rebzeilen in einem Abstand von 1,80 m gepflanzt worden.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger einen Vorschuss aufgrund vorgelegter Bankbürgschaft in Höhe von 5.148,70 €. Die Förderhöhe ergab sich aufgrund der unterschiedlichen Fördersätze für Flachlagen (6.000,-- €/ha) und für Steillagen (11.000,-- €/ha), für die Parzelle Nr. 156 also 1.104,-- € und für die Parzelle Nr. 73 4.044,70 €. In dem Bescheid heißt es wörtlich:

"Die Bewilligung und Vorschusszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt noch zu erfolgender Kontrollen gemäß Art. 15 und 15 a der VO (EG) Nr. 1227/2000. Bei Verstößen gegen die Förderbedingungen wird die Bewilligung des Vorschusses widerrufen und der gezahlte Betrag einschließlich Zinsen zurückgefordert."

Die Auszahlung des Betrages erfolgte ebenfalls am 30. Juni 2004.

Am 16. August 2004 fand eine Vor-Ort-Kontrolle durch den Prüfdienst der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) statt. Dabei wurde für das Flurstück Nr. 73 lediglich eine Hangneigung von 21 bis 25 % festgestellt.

Daraufhin erließ der Beklagte am 30. November 2004 einen Rückforderungsbescheid bezüglich der Umstrukturierungsbeihilfe. Darin heißt es wörtlich:

"Aufgrund Ihres Antrages 'Umstrukturierung 2004' und der durchgeführten Kontrollen wird der Bescheid vom 30.06.2004 aufgehoben und die Gewährung einer Beihilfe abgelehnt.

Hierdurch ergibt sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 5.148,70 €. ... [Über die Zinsen] ergeht ein gesonderter Bescheid."

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger die Maßnahme nicht wie beantragt durchgeführt habe, weshalb eine Sanktion verhängt werde. In der anliegenden Sanktionsberechnung wird ausgeführt, dass lediglich auf 38 % der angegebenen Flächen eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen erfolgt sei. Die für das Flurstück Nr. 73 beantragte Maßnahme sei mit der Hangneigung des Flurstücks nicht vereinbar.

Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, dass die dem Rückforderungsbescheid zugrundeliegenden Messungen falsch seien. Nach den Feststellungen von Herrn B., Landwirtschaftskammer RheinlandPfalz, weise das Flurstück Nr. 73 eine Neigung von mehr als 30 % auf. Eine mögliche Ursache für die Divergenz könne darin bestehen, dass die am östlichen Rand des Flurstücks befindliche 4 m hohe Stützmauer nicht einbezogen worden sei.

Am 10. Juni 2005 fand eine Ortsbesichtigung statt, an der außer dem Kläger auch Vertreter des Ministeriums, der Landwirtschaftskammer und des Dienstleistungszentrums ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe teilnahmen. Nach den Feststellungen von Ministerialrat F., Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, weist der Hang eine Neigung zwischen 21 und 26 % auf.

Mit Schreiben vom 2. August 2005 erläuterte die Landwirtschaftskammer, dass die Daten in der Weinbaukartei über die Hangneigung auf zunächst großflächigen Erfassungen im Jahr 1997 beruhten, die dann später aufgrund neuerer Daten zu den jeweiligen Grundstücken fortgeschrieben würden. So sei mittlerweile im Anschluss an die Überprüfung des Flurstücks Nr. 73 durch den Prüfdienst der ADD am 16. August 2004 der Hangneigungseintrag für dieses Grundstück auf "F" abgeändert worden.

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid vom 30. Juni 2004 sei Art. 15 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1227/2000. Für die Gewährung der Beihilfe seien die Förderungsvoraussetzungen nach dem Umstrukturierungsplan für das Anbaugebiet entscheidend. Danach müsse eine Steillage eine Hangneigung von 30 % und mehr aufweisen. Maßgebend für die Förderhöhe sei die Messung der tatsächlichen Pflanzflächen im Rahmen der Vor-Ort-Endkontrolle. Auf die Angaben in der Weinbaukartei komme es ebenso wenig an wie auf die Feststellungen von Mitarbeitern der Landwirtschaftskammer. Wenn der Kläger auch nicht wissentlich falsche Angaben gemacht habe, so sei die Rückforderung doch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Weinbauern geboten.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass die streitige Parzelle Nr. 73 auf mindestens 2/3 ihrer Fläche steiler als 30 % sei. Der Beklagte habe nicht dargelegt, warum die Messungen des Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer B. fehlerhaft seien. Die Winzer müssten sich auf die Einstufungen ihrer Flächen in der Weinbaukartei und durch Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer verlassen können. Ferner berufe er sich auf Vertrauensschutz. Hätte er rechtzeitig Kenntnis von der zu geringen Hangneigung des Flurstücks Nr. 73 erlangt, hätte er seinen Antrag - so wie für die Parzelle Nr. 156 geschehen -abgeändert und auch auf dieser Parzelle eine Zeilenbreite von 2 m angelegt. Im Übrigen werde die streitige Fläche seit vielen Jahren im Rahmen des FUL-Programms als Steillage gefördert.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 30. November 2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Beihilfe in Höhe von 5.148,70 € zu bewilligen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den angefochtenen Bescheiden hat er ausgeführt, dass es der Verwaltungspraxis entspreche, den Vorschuss unter dem Vorbehalt der Endkontrolle auszuzahlen.

Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2008 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 30. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei dem Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 2004 habe es sich nicht um eine bloß vorläufige Regelung gehandelt. Vielmehr sei dem Bescheid zu entnehmen, dass der Kläger den Vorschuss solange behalten dürfe, bis der Bescheid ausdrücklich aufgehoben werde. Die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung lägen indes nicht vor. § 15 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1227/2000 scheide als Rechtsgrundlage aus, weil dort lediglich eine Rückzahlungsverpflichtung, nicht aber die Ermächtigung zum Erlass eines Aufhebungsbescheids enthalten sei. Als Rechtsgrundlage komme deshalb allein § 48 VwVfG in Betracht. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 30. Juni 2004 folge daraus, dass die Bewilligung des Vorschusses unter dem Vorbehalt der Endkontrolle erfolgt sei, wofür es in Art. 15 Abs. 2 und in Art. 15a Abs. 2 VO(EG) Nr. 1227/2000 keine Rechtsgrundlage gebe. Die Voraussetzungen für die Rücknahme seien nicht gegeben, weil der Kläger sich auf Vertrauensschutz berufen könne. Er habe den Bewilligungsbescheid nicht durch unrichtige Angaben oder gar kriminelle Handlungen erwirkt. Die Anforderungen an den Begriff der Steillage und an das Verfahren zur Geländemessung seien unklar. Die Landesverordnung über die Umstrukturierung und die Umstellung von Rebflächen nach der Weinmarktordnung sei wegen fehlender Subdelegationsermächtigung in § 8 b Weingesetz unwirksam. Soweit der Beklagte für die Annahme einer Steillage darauf abstelle, ob 2/3 der bepflanzten Fläche eine Hangneigung von mindestens 30 % aufweise, fehle es an rechtlichen Vorgaben zur Anwendung dieser 2/3-Regelung. In entsprechender Anwendung von Art. 68 Abs. 1 der - auch in der Dienstanweisung für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle genannten - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 fänden Kürzungen und Ausschlüsse dann keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe. Insbesondere habe er sich auf die Angaben in der Weinbaukartei und auf das Messergebnis des zuständigen Kontrolleurs der Landwirtschaftskammer verlassen dürfen. Nach Abs. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei sei die Landwirtschaftskammer für die Angaben der Hangneigung der Grundstücke in der Weinbaukartei zuständig. Diese Angaben seien auch für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen von Bedeutung. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass nach Ziffer 3.2 des Umstrukturierungsplans nur die Messung im Rahmen der Vor-Ort-Endkontrolle maßgebend sei. Diese bedeute jedoch nicht, dass der Kläger schon im Zeitpunkt der Antragstellung schuldhaft falsche Angaben gemacht habe. Sei der Rücknahmebescheid somit rechtswidrig, so fehle es auch an der Voraussetzung für die Rückforderung des gezahlten Vorschusses und für die "endgültige Ablehnung" der Beihilfe. Soweit der Kläger auch die Verpflichtung zur Gewährung einer (endgültigen) Beihilfe begehre, sei die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen. Solange der Kläger den Vorschuss aufgrund des Bewilligungsbescheids vom 30. Juni 2004 behalten dürfe, bestehe an einer endgültigen Bewilligung kein schutzwürdiges Interesse.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Beklagte aus, dass das Urteil nicht haltbar sei. Unabhängig von der Frage, ob § 48 VwVfG zulässige Rechtsgrundlage sei, habe das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Unrecht Vertrauensschutz zugebilligt. Der Kläger habe auf den Bestand des Bewilligungsbescheids nicht vertrauen können. Bereits bei Antragstellung habe er gewusst, dass es maßgebend auf die noch ausstehende Endkontrolle ankomme.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. April 2008 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu verweist er auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils, mit denen sich der Beklagte nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten (2 Hefte), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Denn der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die von ihm begehrte (endgültige) Bewilligung der Umstrukturierungsbeihilfe für das Weinjahr 2003/2004 mit der Folge, dass er die im Vorschuss gewährte Zahlung zurückerstatten muss.

1. Die Klage ist als Verpflichtungs- und Anfechtungsklage zulässig.

Sie ist in erster Linie - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 30. November 2004 - auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, dem Kläger die von ihm beantragte Umstrukturierungsbeihilfe (endgültig) zu bewilligen. Darüber hinaus zielt die Klage auch auf die Aufhebung der im Bescheid vom 30. November 2004 angeordneten Rückzahlungsverpflichtung.

Für das von dem Verwaltungsgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen gerückte Begehren auf Anfechtung der "Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 30. Juni 2004" sieht der Senat indes keinen Raum. Mangels Beschwer fehlt es für ein solches Anfechtungsbegehren an der erforderlichen Klagebefugnis. Wenn im Rückforderungsbescheid vom 30. November 2004 von der Aufhebung des Bescheids vom 30. Juni 2004 die Rede ist, so hat dies lediglich klarstellende Bedeutung im Zusammenhang mit der zentralen Aussage, dass aufgrund des Antrags und der durchgeführten Kontrollen die Gewährung einer Beihilfe (endgültig) abgelehnt wird. Für dieses Verständnis spricht, dass es sich bei dem Bescheid vom 30. Juni 2004 lediglich um eine Vorschussgewährung aufgrund vorgelegter Bürgschaft gehandelt hat. Die Gewährung eines Vorschusses hat nach üblichem Begriffsverständnis jedoch nur vorläufigen Charakter. Die Vorschussbewilligung erledigt sich von selbst, sobald die noch ausstehende endgültige Entscheidung über den Beihilfeantrag vorliegt. Wird - wie hier - im Bescheid vom 30. November 2004 die Beihilfe endgültig abgelehnt, entfaltet deshalb die Aufhebung der Vorschussbewilligung keine zusätzliche Rechtsbeeinträchtigung; die Aufhebung der Vorschussbewilligung hat vielmehr lediglich klarstellende Bedeutung (vgl. zu diesem Verständnis des Bescheids: BVerwG, Urteil vom 14. April 1983, BVerwGE 67, 99 und juris Rn. 34). Dass der Vorschussbewilligung im Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2004 keine, die Entscheidung über die endgültige Bewilligung der Umstrukturierungsbeihilfe überdauernde Bedeutung zukommt, wird auch durch die Verwaltungspraxis des Beklagten belegt, wonach im Anschluss an eine beanstandungsfreie Vor-Ort-Kontrolle nochmals ein (endgültiger) Bewilligungsbescheid ergeht.

Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtsgrundlage und zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Vorschussbewilligung kommt es daher nicht an. Insofern sei lediglich angemerkt, dass die Vorschussbewilligung nach Auffassung des Senats nicht deshalb rechtswidrig war, weil sie von dem Vorbehalt der Endkontrolle abhängig gemacht wurde. Diese Interpretation verkennt den Inhalt des Bescheids vom 30. Juni 2004. Die darin enthaltene Formulierung, "die Bewilligung und Vorschusszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt noch zu erfolgender Kontrollen", ist als Hinweis auf die Vorläufigkeit dieser Auszahlung zu verstehen. Für den Empfänger kommt darin klar zum Ausdruck, dass ein (endgültiges) Recht zum Behaltendürfen der ausgezahlten Beihilfe erst nach beanstandungsfreier Vor-Ort-Kontrolle entsteht. Der Vorbehalt der Endkontrolle im Bescheid bezieht sich also bei verständiger Auslegung auf die endgültige Bewilligung der Beihilfe; die Gewährung eines (bloß vorläufigen) Vorschusses unter diesem Vorbehalt macht keinen Sinn. Soweit im Bescheid angekündigt wird, "die Bewilligung des Vorschusses [zu] widerrufen", spricht dies - wie oben ausgeführt - nicht gegen die Auslegung als vorläufige Regelung. Angesichts des vorläufigen Charakters der Vorschussgewährung vermisst der Senat darüber hinaus jeden Ansatz für ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheids i.S. von § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG.

2. Die Klage ist indes nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die in seinem Antrag vom 17. April 2003 in der Fassung der Änderung vom 23. April 2003 genannten Umstrukturierungsmaßnahmen.

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt nur der Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung im Rahmen der von dem Beklagten praktizierten Praxis der Beihilfengewährung für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der Weinmarktordnung in Betracht (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. Februar 2003 - 7 A 11747/02 -, S. 10 f. d.U., ESOVGRP). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der hier zwischen den Beteiligten streitigen Voraussetzungen für die Annahme der Steillagenqualität einer Rebfläche und deren Ermittlung. Denn jedenfalls insofern fehlt es an vollziehbaren normativen Grundlagen, so dass der Kläger seinen Anspruch nur auf die - durch die behördlichen Richtlinien gesteuerte - Verwaltungspraxis des Beklagten stützen kann.

Diese Verwaltungspraxis geht dahin, dass die Beihilfe (endgültig) nur dann bewilligt wird, wenn die Einhaltung der Förderbedingungen bei der Vor-Ort-End-kontrolle festgestellt worden ist (vgl. die vom Kläger im Antragsformular V.1 und VI akzeptierten Regelungen in Ziff. 3.2 Abs. 2 des Umstrukturierungsplans für das Anbaugebiet Nahe des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 20. Februar 2003 - im Folgenden: Umstrukturierungsplan - und in Abschnitt C.2 der Richtlinien für die Gewährung einer Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 20. Februar 2003 - im Folgenden: Umstrukturierungsrichtlinien -). Diese Vorgaben halten sich innerhalb der für diesen Sachbereich grundlegenden europarechtlichen und nationalen Vorschriften (vgl. Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Gemeinsame Marktordnung für Wein, Art. 12 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen vom 31. Mai 2000). Insbesondere entspricht die Abhängigkeit der Beihilfe von der Überprüfung der Maßnahme nicht nur § 9 Abs. 1 der Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Weinmarktordnung vom 14. November 2000 (GVBl. S. 485; BS 7821-7 - im Folgenden: LVO -), sondern sie hält sich auch im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 a Abs. 1 VO (EG) Nr. 1227/2000: "Die Beihilfe wird gezahlt, nachdem die Durchführung ...[der] Maßnahmen überprüft worden ist."). Da es für den geltend gemachten Beihilfeanspruch letztlich nur auf die - durch die Umstrukturierungsrichtlinien und den Umstrukturierungsplan gesteuerte - Verwaltungspraxis des Beklagten ankommt, kann dahingestellt bleiben, ob die Landesverordnung wegen fehlender Subdelegationsermächtigung in § 8 b Bundesweingesetz unwirksam ist, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ob das Fehlen dieser Ermächtigung für das Subventionsverhältnis, das grundsätzlich nicht dem Gesetzesvorbehalt unterliegt (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. Februar 2003, aaO.), unerheblich ist.

Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Bedingungen für die Umstrukturierungsbeihilfe nicht einhält. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten und den vom Kläger akzeptierten Förderbedingungen (vgl. Antragsformular V.1 und VI. i.V.m. Ziff. 3.2 Abs. 2 Umstrukturierungsplan und Abschnitt C.2 Umstrukturierungsrichtlinien) hat er nur dann den vollständigen Anspruch auf die beantragte Beihilfe, wenn er die förderfähigen Maßnahmen in vollem Umfang (100 %) durchführt. Bleibt er dahinter zurück, so verliert er grundsätzlich den Anspruch. Lediglich dann, wenn sich die Unvollständigkeit auf weniger als 20 % der förderfähigen Fläche bezieht - einschließlich einer Toleranz von 5 % -, bleibt ihm die Beihilfe teilweise, d.h. bezogen auf die ordnungsgemäß fertig gestellte Fläche, reduziert um das Doppelte der auf die unvollständige Fläche entfallenden Beihilfe, erhalten (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Abschnitt C.2 und D Umstrukturierungsrichtlinien, § 15 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1227/2000).

Der Kläger hat die von ihm beantragte "Maßnahme" lediglich auf einer Fläche von (deutlich) weniger als 80 % entsprechend der Förderbedingungen durchgeführt. Nur auf der Parzelle Nr. 156 hat er den für Flachlagen geforderten Zeilenabstand von mindestens 2 m eingehalten. Auf der Parzelle Nr. 73 hat er die Reben hingegen lediglich in einem Abstand von 1,80 m gepflanzt. Rebplanzungen mit diesem Abstand sind jedoch nur in Steillagen förderfähig (vgl. Ziff. 2.1 und Ziff. 3.3 Umstrukturierungsplan).

Nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dem Flurstück Nr. 73 nicht um ein Steillagengrundstück im Sinne der Förderbedingungen für die Umstrukturierungsbeihilfe. Nach Ziffer 3.2 Umstrukturierungsplan müssen Steillagen "eine Hangneigung von 30 % und mehr aufweisen". Ob es gemeinschaftsrechtswidrig ist, eine Sortenumstellung in einer so definierten Steillage zu subventionieren, weil in der Verordnung (EWG) Nr. 649/1987 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Weinbaukartei die Steillage erst ab einer Hangneigung von über 30 % angenommen wird, wie das Verwaltungsgericht meint, kann hier dahingestellt bleiben, dürfte aber wegen des den Mitgliedsstaaten eingeräumten Ermessens bei der Festlegung der Förderbedingungen zu verneinen sein (vgl. hierzu: Art. 13 VO (EG) Nr. 1227/2000).

Für die Feststellung der Hangneigung bedient sich der Beklagte im Rahmen seiner Verwaltungspraxis zur Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe des Prüfdienstes der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - ADD -, der seine Messungen wiederum auf der Grundlage der Dienstanweisung des Ministeriums für die Vor-Ort-Kontrolle nach der Weinmarktordnung durchführt. Darin heißt es zur Vorgehensweise bei der Gefällemessung:

"Gemessen (visiert) wird von der Oberkante des Endstickels am Ende der BWE [Bewirtschaftungseinheit] zur Oberkante des Endstickels am anderen Ende der BWE.

Das benötigte Gefälle muss auf 2/3 der BWE vorhanden sein."

Aus der beigefügten Beispielsskizze für die Steigungsmessung ergibt sich, dass die Messung nur auf der neu gepflanzten Fläche erfolgen und die Höhe einer Stützmauer keinen Einfluss auf das Messergebnis haben soll.

Diese Festlegung ist frei von Willkür und deshalb im Rahmen der hier durchzuführenden Anspruchsprüfung zugrunde zu legen (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. Februar 2003, a.a.O., Leitsatz 2 und S. 12 d.U.). Insbesondere ist es gemessen an Sinn und Zweck der Regelung, den unterschiedlichen Aufwand für die Umstrukturierung in Steillagen und in Flachlagen unterschiedlich zu erfassen, nicht ermessensfehlerhaft, die Höhe einer den Weinberg abstützenden Mauer nicht zu berücksichtigen und lediglich auf die Hangneigung der reinen Bewirtschaftungsfläche abzustellen. Die Vorgaben für die Gefällemessung sind auch praktikabel und führen zu einer gleichmäßigen Behandlung der Winzer im Rahmen der Beihilfepraxis des Beklagten. Dies gilt auch für die Anwendung der 2/3-Klausel. Wie aus der in der Dienstanweisung zur Vor-Ort-Kontrolle enthaltenen Zeichnung zur Steigungsmessung ohne weiteres ersichtlich ist, führt die vorgegebene Peilung über die beiden Endstickel dazu, dass steilere Abschnitte im mittleren Hangbereich unberücksichtigt bleiben. Diese Pauschalierung bei der Ermittlung der Hangneigung ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen. Sollte ein Hang so geformt sein, dass ein Teil von ihm in die Peillinie hineinragt (sog. "Buckelgrundstück"), stehen Messmethoden zur Verfügung, die dennoch die Steigungsmesslinie von Endstickel zu Endstickel ermitteln lassen, wie der Vertreter des Ministeriums in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich die 2/3-Klausel lediglich auf unterschiedliche Hangneigungen quer (rechtwinkelig) zur Gefällerichtung bezieht. Auch dies wurde von dem Vertreter des Ministeriums in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle am 16. August 2004 und deren Bestätigung durch die Messungen anlässlich der Ortsbesichtigung am 10. Juni 2005. Die Feststellungen des früheren Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer B., wonach die Parzelle Nr. 73 eine Hangneigung von 28 bis 30 % aufweise, geben schon deshalb keinen Anlass zu Zweifeln, weil bei diesen Messungen die Mauer am Rand der Parzelle mit einbezogen worden ist (vgl. hierzu den Vermerk des Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer Engisch vom 1. Dezember 2004, Bl. 79 der Gerichtsakte). Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass seine Behauptung der Steillagenqualität dieses Flurstücks insbesondere auf der Berücksichtigung des steilen Abschnitts im mittleren Hangbereich beruhe, dieser Umstand jedoch nach der von dem Prüfdienst der ADD angewandten Methode (Peilung über die beiden Endstickel) unerheblich sei.

Damit steht fest, dass der Kläger wegen der fehlenden Steillagenqualität seiner Parzelle Nr. 73 die nach der Förderpraxis des Beklagten maßgeblichen Bedingungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe nicht erfüllt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Flurstück Nr. 73 zum Zeitpunkt der Antragstellung in der EU-Weinbaukartei noch als Steillage aufgeführt war und der Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer dem Kläger noch im April 2003 den Steillagencharakter bestätigt hatte. Anders als bei der Steillagenförderung nach dem Förderprogramm Umweltschonende Landbewirtschaftung - FUL 2000 - (vgl. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 30. November 2001, MinBl. S. 508, Ziffer 3.2.2.1), bei der nach Auskunft des Beklagten hinsichtlich der Hangneigung eines Grundstücks die Angaben in der Weinbaukartei maßgeblich sind, fehlt es im Rahmen der Umstrukturierungsbeihilfe an einer entsprechenden Regelung. Auch in der Praxis des Beklagten spielen die Angaben in der Weinbaukartei zur Topographie der Grundstücke bei der Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe keine Rolle, wie die Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert haben. Dass in der Weinbaukartei auch Angaben zur Hangneigung der Betriebsgrundstücke aufzunehmen sind (vgl. VO (EWG) Nr. 649/1987, Anhang I Nr. 3.5) bedeutet nicht, dass die dort enthaltenen Angaben in anderen Rechtsverhältnissen zwingend zugrunde zu legen sind. Zwar wäre es aus Sicht der Betriebsinhaber wünschenswert, wenn sie sich bei Antragstellung auf die Qualitätsangaben in der Weinbaukartei zur ihren Grundstücken stützen könnten. Einen Anspruch hierauf haben sie indessen nicht. Nach den vom Kläger bei seiner Antragstellung akzeptierten Bedingungen ist die Gewährung der Beihilfe von dem Ergebnis der Vor-Ort-Endkontrolle abhängig. Dies führt auf Seiten des Betriebsinhabers zwangsläufig zu einer gewissen Unsicherheit über das Vorliegen der Beihilfevoraussetzungen. In dieser Lage muss er eine Klärung letztlich auf der Grundlage der vom Beklagten angewandten Förderbedingungen, hier insbesondere nach den praktizierten Messmethoden, herbeizuführen suchen, gegebenenfalls unter Rücksprache mit dem Bediensteten des Beklagten und des Prüfdienstes. Um das Problembewusstsein bei den Antragstellern zu schärfen, ist es sicherlich hilfreich, dass die oben erwähnte Zeichnung zur Methode der Geländemessung (Peilung von Endstickel zu Endstickel) mittlerweile in das Antragsformular aufgenommen worden ist, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend berichtet haben. Dass der Kläger auf die Auskunft eines Dritten vertraut hat, ändert - auch wenn es sich um einen Angehörigen der Landwirtschaftskammer handelte - jedenfalls nichts daran, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe objektiv nicht erfüllt und daher deren Bewilligung nicht beanspruchen kann.

3. Hat der Kläger somit keinen Anspruch auf (endgültige) Bewilligung der beantragten Umstrukturierungsbeihilfe, weil er die vorgesehenen Maßnahmen nicht entsprechend der Förderbedingungen durchgeführt hat, so ist er gemäß Art. 15 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1227/2000 zur Rückzahlung der gewährten Beihilfen verpflichtet. Diese Rückforderung ist auch nicht unverhältnismäßig. Für Vertrauensschutzerwägungen besteht angesichts der bloßen Vorschussbewilligung kein Raum (vgl. zu diesem Rechtsgedanken auch: Art. 73 Abs. 7 VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

...

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.148,70 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).



Ende der Entscheidung

Zurück