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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 8 A 10676/08.OVG
Rechtsgebiete: EGVO, WeinG, LVOQbA Rheinhessen


Vorschriften:

EGVO 1493/99 Art. 4
EGVO 1493/99 Art. 4 Abs. 2 Satz 1
EGVO 1493/99 Art. 4 Abs. 3
WeinG § 6
WeinG § 6 Abs. 1
WeinG § 6 Abs. 5
LVOQbA Rheinhessen § 9
1. Wiederbepflanzungsrechte für Reben stehen öffentlich-rechtlich dem Weinerzeuger zu, der eine zulässigerweise bestocke Rebfläche rodet (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, § 6 Abs. 1 WeinG).

2. Die so entstandenen Rechte gehen weder durch die Rückgabe der Rebfläche an den Verpächter über noch durch die Neuanpflanzung dieser Fläche unter.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 10676/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Weinrechts

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang den ehrenamtlichen Richter Mechanikermeister Bayer ehrenamtliche Richterin Dipl.-Betriebswirtin Benninghoven

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. März 2008 wird festgestellt, dass die aufgrund der Rodung der Grundstücke Gemarkung Ludwigshöhe Flur 10 Nr. 14/1 und Flur 11 Nr. 91 entstandenen Wiederbepflanzungsrechte der Klägerin zustehen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene zu 3) jeweils 1/3, die Beigeladenen zu 1) und 2) jeweils 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr das Recht zur Wiederbepflanzung mit Reben für zwei von ihr gerodete Grundstücke zusteht.

Sie ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Rechtsnachfolgerin von Herrn W. Sch., dem Vater ihrer Gesellschafter. Dieser hatte die Flurstücke Gemarkung L. Flur ... Nr. ... mit 1.228 m² und Flur ... Nr. ... mit 7.037 m² von den damaligen Eigentümern gepachtet. Nach einem Pachtvertragsanhang vom 1. Februar 1987 soll das Ackerland Flurstück Flur ... Nr. ... mit den zur Verfügung gestellten Vermarktungs- und Anpflanzungsrechten vom Weingut Sch. zu Weinberggelände umgestellt werden, und zwar auf Grundlage einer Vereinbarung vom 20. Januar 1980. Das Flurstück Flur ... Nr. ... wurde mit Pachtvertrag vom 20. Januar 1980, ergänzt am 11. Oktober 1980, mit der Maßgabe verpachtet, dass der Pächter den Acker mit Weinreben bepflanzt und die Anlage nach Beendigung der Ertragszeit wieder in Ackerland zurückversetzt wird. Mit Kaufverträgen vom 18. Mai 2004 erwarben die Beigeladenen zu 1) und 2) die umstrittenen Grundstücke. Nach beiden Kaufverträgen gehen die Pflanzrechte auf die Käufer über. Von dem Kaufpreis von 2,30 €/m² entfielen 0,30 €/m² auf die Drahtrahmen/Stickel und Draht.

Die Verkäufer kündigten das Pachtverhältnis zum 31. Dezember 2005. Zwischen Weihnachten und Silvester 2005 rodete die Klägerin die Grundstücke.

Die Beigeladene zu 3) teilte mit Rodungs-, Pflanz- und Änderungsmeldung vom 2. Mai 2006, eingegangen am 17. Mai 2006, der Beklagten mit, dass sie die beiden Flurstücke "mWBR übernommen" habe. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Rodungs-, Pflanz- und Änderungsmeldung vom 15. Mai 2006, eingegangen am 31. Mai 2006, mit, dass sie die beiden Grundstücke gerodet und an den Beigeladenen zu 1) übergeben habe, mit dem Zusatz "nur Grund und Boden, ohne Anbau und Vermarktungsrecht".

Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2006 mit, dass für unbestockte Rebflächen eine Verzichtserklärung des Eigentümers benötigt werde, wenn die Wiederbepflanzungsrechte im Betrieb der Klägerin bleiben sollten.

Die Klägerin kündigte zunächst mit Schreiben vom 1. September 2006 an, dass sie sich um eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte auf sie bemühe, machte jedoch schließlich geltend, dass die Wiederbepflanzungsrechte ihr schon deshalb zustünden, weil sie die Flächen bewirtschaftet und dann gerodet habe. Sie forderte die Beklagte auf, dies zu bestätigen. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine Zuschreibung der Wiederbepflanzungsrechte auf sie setze eine Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte voraus. Sie übersandte einen entsprechenden Übertragungsantrag mit dem Hinweis, dass dieser von der Klägerin und dem neuen Bewirtschafter zu unterzeichnen sei und außerdem das Einverständnis des Eigentümers erforderlich sei. Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 hielt sie an der Auffassung fest, dass die Zustimmung des Verpächters erforderlich sei, weil sie die zivilrechtliche Vorfrage nicht beantworten könne. Am 11. April 2007 bepflanzte die Beigeladene zu 3) die beiden Grundstücke wieder mit Reben.

Die Klägerin hat am 13. April 2007 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Verpächter hätten die gerodeten Flächen widerspruchslos zurückgenommen. Somit sei ihre Zustimmung zur Rodung nachgewiesen. Mit der Rodung gelte das Wiederbepflanzungsrecht als erteilt, es entstehe in dem Betrieb, der gerodet habe. Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob das Wiederbepflanzungsrecht auf einem anderen Grundstück ausgeübt werden könne. Das in ihrem Betrieb entstandene Wiederbepflanzungsrecht sei ihr zuzuschreiben und - deklaratorisch - in den Unterlagen der Beklagten zu ihren Gunsten zu führen. Ihr stehe das Wiederbepflanzungsrecht auch zivilrechtlich zu, da im Pachtvertrag vereinbart gewesen sei, dass die Pachtflächen gerodet zurückzugeben seien. Die Beklagte habe indes den Verpächtern die Rechte zugeschrieben. Eine Klage gegen diese auf Herausgabe der Wiederbepflanzungsrechte oder Zustimmung zu deren Übertragung habe wegen Verjährung keine Aussicht auf Erfolg. Eine solche Zustimmung könne die Beklagte auch mangels Rechtsgrundlage nicht verlangen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Ihr stehe die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen, weil die Klägerin auch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage hätte erheben können. Sie begehre die Feststellung, dass ihr Wiederbepflanzungsrechte nach der Rodung der Rebflächen auf den Flurstücken Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... zustünden. Diese Wiederbepflanzungsrechte könne sie jedoch auf den gerodeten Flächen nicht ausüben, so dass sie eine Übertragung auf andere Flurstücke benötige. Bei Ablehnung ihres Antrages auf diese Übertragung könne sie ihr Begehren mit Widerspruch und Verpflichtungsklage verfolgen. Auch die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die Feststellungsklage sei zulässig, denn sie habe keine Verpflichtungsklage erheben können. Es gehe ihr nicht um die Feststellung, wo sie die Wiederbepflanzungsrechte ausüben könne, die sie ohne weiteres in Reserve halten könne, sondern um die Feststellung, dass die Wiederbepflanzungsrechte ihr und nicht einem anderen zustünden. Sie verfüge auch über Rebflächen innerhalb eines abgegrenzten Rebgeländes, auf denen sie wegen der Genehmigungsfiktion nach § 9 Satz 2 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen ohne Genehmigung der Beklagten das Wiederbepflanzungsrecht ausüben könne, so dass sie nicht auf die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung der Beklagten verwiesen werden könne.

Die Klage sei auch begründet. Da sie die Rebflächen gerodet habe, stünden ihr auch die Wiederbepflanzungsrechte zu. Diese seien ihr nie entzogen worden. Sie habe sie auch nicht übertragen. Sie sei auch nicht zivilrechtlich zur Übertragung auf den Verpächter verpflichtet. Da die Rodung vereinbart gewesen sei, dürfe sie auch die Wiederbepflanzungsrechte behalten. Der Verpächter erhalte zum Pachtende, wie vertraglich vereinbart, das gerodete Grundstück ohne Wiederbepflanzungsrechte zurück.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz aufzuheben und festzustellen, dass der Klägerin die Wiederbepflanzungsrechte nach der Rodung der Rebflächen auf den Grundstücken Gemarkung L. Flur ... Flurstück-Nr. ... und Flur ..., Flurstück-Nr. ... zustehen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Übertragung dieser Wiederbepflanzungsrechte aus den genannten Grundstücken auf einen anderen Betrieb rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus: Die Klage sei unzulässig. Bei dem ursprünglichen Begehren der Klägerin habe es sich um einen Antrag auf Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten auf einen anderen Betrieb gehandelt. Nach § 6 Abs. 1 Weingesetz entstünden zugunsten des Rodenden Wiederbepflanzungsrechte. Diese dürften jedoch nur auf der gerodeten Fläche ausgeübt werden. Wenn diese Fläche wegen Ablaufs des Pachtvertrages nicht mehr zu dem Betrieb des Rodenden gehöre, bedürfe es grundsätzlich einer Zulassung nach § 9 Satz 3 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen. Das Verwaltungsgericht sei allerdings davon ausgegangen, dass eine Zulassung nach § 9 Satz 2 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen erforderlich sei. Dann müsse die gerodete Fläche zum Zeitpunkt der Zulassung aber noch zu dem rodenden Betrieb gehören. Jedenfalls könnten aber der Klägerin die Wiederbepflanzungsrechte nicht ohne einen Übertragungsakt der Beigeladenen gutgeschrieben werden. Denn die dem Pächter wegen Rodung der Pachtflächen gewährten und noch bestehenden Wiederbepflanzungsrechte stünden nach Pachtende dem Verpächter zu, sofern im Pachtvertrag nichts anderes geregelt sei.

Die Klägerin hätte diesen Übertragungsakt, sei es nach § 9 Satz 2 oder 3 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen im Wege der Verpflichtungsklage einklagen müssen. Hinsichtlich des Hilfsantrages ergebe sich die Unzulässigkeit aus dem fehlenden Festsetzungsfeststellungsinteresse.

Die Klage sei auch unbegründet. Denn der Klägerin stünden keine Wiederbepflanzungsrechte zu. Zwar seien diese zunächst aufgrund der Rodung im Betrieb der Klägerin entstanden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass diese aufgrund des Pachtverhältnisses zur Rodung berechtigt gewesen sei. Nach Ende des Pachtverhältnisses seien jedoch die auf der Pachtfläche erworbenen Wiederbepflanzungsrechte zurückzugeben. Deshalb würden sie von ihr dem Verpächter oder dem Folgebewirtschafter zugeschrieben. Auch wenn man darin ein Übertragungsakt sehe, sei dies als Übertragung auf einen anderen Betrieb aufgrund eines wirtschaftlichen Bedürfnisses rechtmäßig.

Die Klägerin sei nicht berechtigt, die Wiederbepflanzungsrechte in ihrem Betrieb zu behalten. Insbesondere ergebe sich dies nicht aus dem Pachtvertrag, weil bei Abschluss des Pachtvertrages die Pflanzrechte noch mit der Nutzung der Pachtflächen untrennbar verbunden gewesen seien. Der Verpächter habe auch nicht sein Einverständnis zum Verbleib der Pflanzrechte bei der Klägerin erklärt.

Die Klage sei auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Es könne dahinstehen, ob die Wiederbepflanzungsrechte allein aufgrund tatsächlicher Umstände, nämlich des Rückfalles der Pachtflächen an den Beigeladenen und der Weiterverpachtung übergegangen seien oder aufgrund einer Übertragung. Jedenfalls sei auch eine Übertragung wegen der zivilrechtlichen Verhältnisse rechtmäßig.

Die Beigeladenen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie machen geltend, die Wiederbepflanzungsrechte seien an die ohne Zustimmung der Beigeladenen zu 1) und 2) gerodeten Grundstücke gebunden, die erforderliche Zustimmung zu einer Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte durch die Beklagte auf die Klägerin sei ebenfalls nicht erteilt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf zwei Hefte Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage als zulässig werten und ihr stattgeben müssen.

Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Mit ihr wird die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt und die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein konkretes Rechtsverhältnis besteht, nämlich ihr aufgrund der Rodung bestimmter Grundstücke Wiederbepflanzungsrechte zustehen. An dieser Feststellung hat sie auch ein berechtigtes Interesse, weil die Beklagte die Meinung vertritt, dass ihr die Wiederbepflanzungsrechte nicht zustehen, und weil sie diese der Beigeladenen zu 3) zugeschrieben hat. Das Feststellungsbegehren scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin ihre Rechte vorrangig im Wege der Gestaltungs- oder Leistungsklage hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Diese Regelung schließt die Feststellungsklage aus, wenn der Kläger sein Begehren mit einer Gestaltungs- oder Verpflichtungsklage oder einer allgemeinen Leistungsklage ebenso gut oder besser verfolgen kann. Damit sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn zur Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen. Weiter soll vermieden werden, dass die Sonderregelungen für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen umgangen werden und ein zweiter Rechtsstreit erforderlich wird, wenn der Beklagte die Folgeentscheidungen aus der festgestellten Rechtslage nicht trifft (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 43 Rn. 26). Auf eine solche anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit kann die Klägerin hier nicht verwiesen werden.

Da die Wiederbepflanzungsrechte kraft Gesetzes entstehen (§ 6 Abs. 1 WeinG) kann die Klägerin die Beklagte nicht dazu verpflichten, ihr die Wiederbepflanzungsrechte zuzuweisen. Es ist auch nicht zweckmäßig, die Beklagte im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verpflichten, ihr die Wiederbepflanzungsrechte "zuzuschreiben", da diese von der Beklagten vorgenommene Zuschreibung lediglich deklaratorisch ist und die rechtliche Zuordnung der Wiederbepflanzungsrechte nicht bewirkt, sondern nur nachvollzieht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin auch nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, die Ausübung der Wiederbepflanzungsrechte auf einem anderen Grundstück gemäß § 9 Satz 2 der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Rheinhessen und "Rheinischer Landwein" vom 18. Juli 1995, GVBl. 1995, S. 314, im Folgenden: Qualitätsweinverordnung Rheinhessen, zu beantragen und bei Ablehnung dieser Zulassung eine entsprechende Verpflichtungsklage zu erheben. Damit lässt sich das Klageziel nur mittelbar und auf einem Umweg erreichen. Zwar mag es sein, dass im Rahmen der Prüfung einer solchen Zulassung auch festzustellen ist, ob die zu übertragenden Wiederbepflanzungsrechte der Klägerin überhaupt zustehen. Jedoch wäre die Klägerin in diesem Fall gezwungen, eine Zulassung zu beantragen, die sie zurzeit nicht begehrt. Sie müsste die Übertragung auf ein geeignetes Grundstück beantragen, obwohl sie noch nicht weiß, auf welchem Grundstück sie die Wiederbepflanzungsrechte schließlich wirklich ausüben will und später gegebenenfalls einen weiteren Zulassungsantrag bezüglich eines anderes Grundstücks stellen. Die Klägerin wäre weiter gezwungen, eine Zulassung zu beantragen, die sie möglicherweise gar nicht benötigt, da entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts durchaus eine Zulassungsfiktion gemäß § 9 Satz 2 2. Halbs. Qualitätsweinverordnung Rheinhessen in Betracht kommt. Es ist nämlich nicht unwahrscheinlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ausübung der Wiederbepflanzungsrechte über Grundstücke verfügt, die den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechen.

Die somit zulässige Klage ist auch begründet.

Die Klägerin ist Inhaberin der umstrittenen Wiederbepflanzungsrechte, denn sie wurden ihr gewährt (1) und sind nicht an Dritte, etwa die Beigeladenen, übergegangen (2) oder untergegangen (3).

1.) Die Wiederbepflanzungsrechte wurden der Klägerin gewährt. Nach § 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden Wiederbepflanzungsrechte von den Mitgliedstaaten Erzeugern gewährt, die eine Rebfläche gerodet haben. Nach § 6 Abs. 1 WeinG gilt ein Wiederbepflanzungsrecht als gewährt, wenn eine zulässigerweise bestockte Rebfläche gerodet worden ist. Diese Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt. Die Klägerin ist ein Erzeuger im Sinne dieser Vorschrift. Sie hat die Flurstücke Gemarkung L. Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... gerodet, nämlich gemäß Art. 7 Abs. 1a Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Rebstöcke vollständig beseitigt. Dabei handelt es sich auch unstreitig um zulässigerweise bestockte Rebflächen. Weitere Voraussetzungen für das Entstehen von Wiederbepflanzungsrechten sind weder in der Verordnung noch in ergänzenden nationalen Vorschriften enthalten. Soweit die Meinung vertreten wird, das Entstehen eines Wiederbepflanzungsrechtes für den Pächter setze voraus, dass der Pächter die Rodung berechtigterweise vornimmt (BayVG Würzburg, Urteil vom 10. Oktober 2002 - W 6 K 01.124 - in einem obiter dictum), vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Im vorliegenden Fall wird inzwischen nicht mehr bestritten, dass die Rodung berechtigt vorgenommen wurde. Die vorgelegten Pachtverträge deuten auch darauf hin, dass die Rodung nicht unberechtigt war. Jedenfalls aber kann nicht der Auffassung gefolgt werden, das Recht zur Rodung sei Voraussetzung für die Entstehung der Wiederbepflanzungsrechte. Diese Meinung findet im Wortlaut der gesetzlichen Regelung keine Stütze. Danach ist nur erforderlich, dass der Erzeuger rodet. Daraus lässt sich herleiten, dass die Rodung durch einen beliebigen Dritten nicht zur Entstehung von Wiederbepflanzungsrechten führt, sondern dass der Bewirtschafter des Grundstücks die Rodung vornehmen muss, nicht aber, dass die Rodung selbst im Verhältnis zum Grundstückseigentümer berechtigt sein muss. Dies würde auch zu dem Ergebnis führen, dass bei einer unberechtigten Rodung gar keine Wiederbepflanzungsrechte entstehen würden, der Grundstückseigentümer also auch nicht zivilrechtlich deren Übertragung verlangen könnte, sondern lediglich Schadensersatz.

2.) Die Wiederbepflanzungsrechte der Kläger sind nicht auf Dritte übergegangen oder übertragen worden.

Ein Übergang der Wiederbepflanzungsrechte ist nicht durch die Rückgabe der gerodeten Grundstücke an die Beigeladenen zu 1) und 2) als Eigentümer und Verpächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses und auch nicht durch die Übergabe an die Beigeladene zu 3) als neue Pächterin erfolgt.

Wiederbepflanzungsrechte werden Erzeugern gewährt (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999). Sie sind betriebsbezogen ausgestaltet (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung). Für ihre Bindung an eine bestimmte Fläche gibt es keine Anhaltspunkte. Die Wiederbepflanzungsrechte dürfen einem anderen Betrieb nur übertragen werden, sofern ein Teil des betreffenden Betriebes diesem anderen Betrieb übertragen wurde (Art. 4 Abs. 4 Buchstabe a) der Verordnung). In diesem Fall ist die Übertragung eines Teils des Betriebes Voraussetzung für die Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte, führt aber nicht unmittelbar zu deren Übergang auf den anderen Betrieb.

Eine Bindung der Wiederbepflanzungsrechte an die gerodeten Grundstücke mit der Folge, dass sie mit den gerodeten Grundstücken übergehen, folgt auch nicht daraus, dass Wiederbepflanzungen gemäß § 9 Satz 1 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen nur auf den gerodeten Rebflächen vorgenommen werden dürfen. Nach Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden Wiederbepflanzungsrechte in dem Betrieb ausgeübt, für den sie erteilt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Rechte nur auf der Fläche ausgeübt werden dürfen, auf der gerodet wurde. Danach kann die grundsätzlich auf den Betrieb des rodenden Erzeugers beschränkte Ausübung der Wiederbepflanzungsrechte zusätzlich auf die gerodete Fläche eingeschränkt werden, um einer Ausdehnung des traditionellen Rebgeländes entgegenzuwirken. Dies bedeutet allerdings keine Abkehr vom Betriebsprinzip. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird das Betriebsprinzip nicht etwa durch das Flächenprinzip ersetzt, sondern nur ergänzt. Die Bindung an die Fläche bezieht sich nur auf die Ausübung. Die Unterscheidung zwischen Wiederbepflanzungsrechten und ihrer Ausübung kommt in Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zum Ausdruck, wo die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten auf einen anderen Betrieb geregelt ist und nicht etwa nur die Übertragung der Ausübung. Dieselbe Unterscheidung findet sich auch im Weingesetz wieder, etwa in § 6 Abs. 5 Nr. 2 a und b WeinG, und auch in § 9 Satz 2 und 3 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen. Daraus ergibt sich, dass § 9 Satz 1 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen, wonach Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Rebflächen vorgenommen werden können, lediglich die Ausübung der Wiederbepflanzungsrechte regelt, nicht aber bedeutet, dass die Wiederbepflanzungsrechte selbst an die gerodete Rebfläche gebunden sind und nur von deren jeweiligem Eigentümer oder Pächter ausgeübt werden können. Daraus folgt im Übrigen auch, dass die Klägerin zu deren Ausübung nicht etwa, wie die Beklagte meint, die Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte auf ihren Betrieb gemäß § 9 Satz 3 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen beantragen muss, weil die gerodete Fläche inzwischen nicht mehr zu ihrem Betrieb gehört. Vielmehr ist ihr Betrieb kein anderer Betrieb in diesem Sinne, denn das Wiederbepflanzungsrecht ist in ihrem Betrieb auszuüben (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999), so dass sie lediglich eine Zulassung für die Ausübung der Wiederbepflanzungsrechte auf einer anderen Fläche als der gerodeten Fläche desselben Betriebes nach § 9 Satz 2 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen benötigt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat.

Ein Übergang der Wiederbepflanzungsrechte ist auch nicht durch ihre Übertragung auf die Beigeladenen erfolgt. Ein solcher Übertragungsakt ist nicht ersichtlich. Die bloße Übergabe der gerodeten Grundstücke an den Verpächter oder den Nachpächter allein kann nicht ohne ergänzende Erklärungen als Übertragung verstanden werden. Dass keine Übertragung beabsichtigt war, wird daraus deutlich, dass die Klägerin mit ihrer Rodungsmeldung zur EU-Weinbaukartei nur einen Übergang von Grund und Boden "ohne Anbau und Vermarktungsrecht" gemeldet hat. Eine Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte ist auch nicht dadurch erfolgt, dass die Beklagte die Wiederbepflanzungsrechte der Beigeladenen zu 3) zugeschrieben hat. Die Beklagte ist nicht zur Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte befugt. Eine Rechtsgrundlage dafür ist nicht ersichtlich. Die Beklagte ist nur ermächtigt, eine Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte auf einen anderen Betrieb zuzulassen (§ 9 Satz 3 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen). Bei der Zulassung handelt es sich jedoch nur um die Genehmigung einer Übertragung durch den Rechtsinhaber, also um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung, nicht aber um die Übertragung selbst. Die Beklagte wollte mit ihrer Zuschreibung an die Beigeladene zu 3) auch keine Übertragung vornehmen, sondern nur den Übergang dokumentieren, von dem sie annimmt, dass er von Gesetzes wegen eingetreten sei bzw. der zivilrechtlichen Verpflichtung der Klägerin entspreche.

3.) Die Wiederbepflanzungsrechte sind auch nicht dadurch untergegangen, dass die gerodeten Grundstücke aus dem Betrieb der Klägerin ausgeschieden sind und von der Beigeladenen zu 3) wieder mit Reben bepflanzt wurden.

Durch die Beendigung des Pachtverhältnisses schieden die gerodeten Grundstücke aus dem Betrieb der Klägerin aus. Es war der Klägerin damit nicht mehr möglich, die Wiederbepflanzungsrechte gemäß § 9 Satz 1 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen auf den gerodeten Grundstücken auszuüben. Damit wurden die Wiederbepflanzungsrechte aber nicht gegenstandslos, denn nach § 9 Satz 2 und 3 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen kann eine Übertragung der Ausübung der Wiederbepflanzungsrechte auf andere Flächen als die gerodeten Flächen desselben Betriebes oder eine Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte auf einen anderen Betrieb zugelassen werden. Die Bepflanzung der gerodeten Fläche durch die Beigeladene zu 3) hat ebenfalls nicht zu einem Untergang der Wiederbepflanzungsrechte geführt, die durch die Rodung dieser Fläche entstanden sind. Denn diese Wiederbepflanzung ist nicht in Ausübung dieser Rechte erfolgt, weil die Beigeladene zu 3), wie oben dargelegt, nicht Inhaber dieser Rechte war, und somit die ihr nicht zustehenden Rechte auch nicht ausüben und verbrauchen konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 8.265,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei wird der Wert der Wiederbepflanzungsrechte mit 1,-- €/qm angenommen (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG)

Ende der Entscheidung

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