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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: 8 A 10710/09.OVG
Rechtsgebiete: DSchPflG, DSchG, LBauO


Vorschriften:

DSchPflG § 4
DSchPflG § 4 Abs. 1
DSchPflG § 4 Abs. 1 Satz 1
DSchPflG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
DSchPflG § 5
DSchPflG § 13
DSchPflG § 13 Abs. 1
DSchPflG § 13 Abs. 1 Satz 1
DSchPflG § 13 Abs. 1 Satz 2
DSchG § 4
DSchG § 4 Abs. 1
DSchG § 4 Abs. 1 Satz 1
DSchG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
DSchG § 5
DSchG § 13
DSchG § 13 Abs. 1
DSchG § 13 Abs. 1 Satz 1
DSchG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
DSchG § 13 Abs. 2
LBauO § 81
Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals ist berechtigt, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten und im Falle der Rechtswidrigkeit der Genehmigung deren Aufhebung zu beanspruchen, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens erheblich beeinträchtigt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, BauR 2009, 1281).

Dies gilt auch, wenn das Anwesen des Eigentümers Teil einer Denkmalzone ist und er sich gegen ein Vorhaben wendet, das ebenfalls innerhalb der Denkmalzone verwirklicht werden soll.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 10710/09.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Denkmalschutz- und Baurechts

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler ehrenamtlicher Richter Ingenieur Müller ehrenamtliche Richterin Sekretärin Schüler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Beseitigung eines vom Beigeladenen errichteten landwirtschaftlichen Fahrsilos.

Sie sind Eigentümer der im Außenbereich gelegenen Schlossanlage D., die ebenso wie das nördlich gelegene landwirtschaftliche Anwesen des Beigeladenen Teil der 1985 ausgewiesenen Denkmalzone "Schloss D." ist. Die Denkmalzone erstreckt sich entlang der von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Schlossstraße der Gemeinde D. und weist eine Länge von - diagonal - etwa 800 m und eine Breite von maximal 350 m auf. Im Zentrum der Denkmalzone steht das Schloss D., an das sich südlich der große Schlossgarten mit sternförmigem Alleensystem und westlich ein Landschaftspark anschließt. In der Nähe des Schlosses befinden sich der ehemalige Marstall und das ehemalige Kavaliershaus. Wenige Meter nördlich dieser beiden Nebengebäude endet der den Klägern gehörende Teil der Denkmalzone. Nördlich daran schließen sich im Wesentlichen die im Eigentum des Beigeladenen stehenden Flächen der Hofstelle seines landwirtschaftlichen Betriebs an. Teile der hoch aufragenden Hofgebäude stammen aus dem 19. Jahrhundert und gehörten damals zum Wirtschaftshof des Schlosses. In § 3 der Denkmalzonen-Verordnung heißt es: Schutzzweck der Denkmalzone ist die Erhaltung der baulichen Gesamtanlage "Schloss D." mit Nebengebäuden sowie dem Garten mit sternförmigem Alleensystem und Landschaftspark.

Die Familie des Beigeladenen erwarb die Hofstelle im Jahr 1969. Der Beigeladene betreibt dort Milchviehhaltung. Die Kläger haben das Schloss nebst Schlossgarten und Landschaftspark Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts erworben und anschließend aufwendig saniert und renoviert.

Anfang April 2006 begann der Beigeladene, an der südwestlichen Grenze seines Hofgrundstücks, Flurstück-Nr. ..., ein Zwei-Kammer-Fahrsilo aus Stahlbeton zu errichten (17 m breit, 55 m lang, Seitenwände und Mittelwand 2 m hoch). Nach anfänglichem Baustopp erteilte der Beklagte am 20. April 2006 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung des Fahrsilos. Mit Bescheid vom 21. April 2006 folgte die naturschutzrechtliche Genehmigung mit Auflagen zum Betrieb des Silos (Entsorgung der Gärsäfte, Abdeckung mit gasdichter Folie) sowie zur Eingrünung des Silos nach Südosten.

Am 21. April 2006 beantragten die Kläger - zusammen mit einer anderen Nachbarin des Bauernhofes -, bauaufsichtlich gegen den Beigeladenen einzuschreiten. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2006 ab und führte zur Begründung aus, dass das Fahrsilo nicht baugenehmigungspflichtig sei. Die erforderlichen denkmalschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Genehmigungen seien rechtmäßig erteilt. Das Vorhaben wirke sich auch nicht rücksichtslos auf die Nachbarn aus. Bei ordnungsgemäßem Betrieb gingen von dem Fahrsilo keine Immissionen aus, die das in einem Dorfgebiet zumutbare Maß überschritten, zumal die Anlage für die Nachbarn nicht in der Hauptwindrichtung liege.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, die Errichtung des Fahrsilos sei angesichts seiner Größe mit der Schutzwürdigkeit der Denkmalzone nicht vereinbar. Die denkmalrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig, da das Fahrsilo die von ihnen geleisteten Aufwendungen zur Erhaltung des Schlosses und seiner Anlagen in erheblichem Umfange entwerte. Die von der Kreisverwaltung in ihren Bescheiden erwähnten Geruchsbelästigungen seien von ihnen nie eingewandt worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen: Die Kläger könnten die eventuelle Fehlerhaftigkeit der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht geltend machen, weil die Vorschriften des Denkmalschutzes keine subjektiven Rechte der Eigentümer geschützter Anlagen begründeten. Der Senat hat die dagegen erhobene Berufung durch Urteil vom 14. Mai 2008 mit derselben Begründung zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Kläger diese Entscheidung mit Urteil vom 21. April 2009 (BauR 2009, 1281) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine von Art. 14 Abs. 1 GG geforderte verhältnismäßige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch das Denkmalrecht verlange, den Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann zu berechtigen, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtige (Rn. 9). Dies gelte auch, wenn das Anwesen des Eigentümers Teil einer Denkmalzone sei und die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens durch ein Vorhaben, das ebenfalls innerhalb der Denkmalzone verwirklicht werden solle, möglicherweise erheblich beeinträchtigt werde (Rn. 15).

In der daraufhin vom Senat erbetenen denkmalfachlichen Stellungnahme führte die Generaldirektion Kulturelles Erbe - Direktion Landesdenkmalpflege - aus, dass die Silo-Anlage einen Fremdkörper innerhalb der Denkmalzone darstelle. Die Denkmalzone umschließe entsprechend dem historischen Kontext und ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumslage auch die Parzellen, die dem vormaligen Wirtschaftshof des Schlosses zugeordnet seien. Das Betonsilo habe mit historischer Architektur oder zumindest auf historische Architektur Rücksicht nehmender Bauform nichts gemein. Für ein befahrbares Silo dieser Art gebe es keine historischen Vorbilder. Eine Kompensation komme nicht in Betracht. Dazu dürfe nicht nur darauf abgestellt werden, ob der Kernbereich der Denkmalzone - das Hauptschloss - abgeschirmt werden könne. Vielmehr müsse auch auf die Freifläche abgestellt werden. Für die bisher unbebaute Wirtschaftsfläche in ihrer historischen Funktionsbeziehung zwischen Schloss und zugehörigem Wirtschaftshof gebe es keinerlei Kompensationsmöglichkeit. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nicht genehmigungsfähig, da er das Fehlen einer zumutbaren Alternative nicht dargetan habe.

Die Kläger nehmen auf diese denkmalfachliche Stellungnahme Bezug und ergänzen, dass auch nach ihrer Auffassung das Fahrsilo mit einer Betonfläche von knapp 1.000 m² eine erhebliche Beeinträchtigung in der Schutzzone des Kulturdenkmals darstelle. Der Beigeladene habe durch seine Standortwahl für das Fahrsilo seine privaten Belange zu Lasten ihrer Interessen und der Belange des Denkmalschutzes optimiert. Neben den denkmalrechtlichen Beeinträchtigungen gingen von dem Fahrsilo auch tatsächliche Beeinträchtigungen aus. Insofern sei auf den Abfluss von Gärabwässern im Winter 2007/2008 auf ihr südwestlich des Fahrsilos gelegenes Waldgrundstück, Flurstück Nr. ..., hinzuweisen. Dort habe sich seinerzeit ein übelriechender Teich aus Sickerwasser gebildet. Zudem habe sich aufgrund des Betonbaus offenbar der Grundwasserspiegel verändert. Nicht nur sei der historische Eiskeller permanent überschwemmt; auch das danebengelegene Kavaliershaus (Dienerhaus) weise Feuchtigkeitsschäden auf.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Dezember 2007 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. April 2006 und des Bescheides vom 27. April 2006 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 9. August 2007 zu verpflichten, eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Fahrsilos des Beigeladenen zu erlassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu bestätigt er insbesondere seine Auffassung, dass die denkmalrechtliche Genehmigung nicht zu beanstanden sei.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch nach seiner Auffassung beeinträchtigt das Fahrsilo nicht die Denkmalwürdigkeit der Schlossanlage. Für außenstehende Betrachter sei ein Zusammenhang zwischen der Hofstelle und dem Schloss nicht erkennbar. Das Fahrsilo sei zur Futterbereitung für 140 Milchkühe notwendig. Es sei wichtig, dass eine direkte Nähe zu den Viehunterständen bestehe. Eine Schädigungsabsicht sei mit dem Vorhaben nicht verbunden gewesen.

Der Senat hat Beweis durch Vornahme einer Ortsbesichtigung erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Zwar ist die Klage, die auf die Anfechtung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. April 2006 sowie auf die Verpflichtung zu bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten gerichtet ist, zulässig. Insbesondere kann den Klägern die Klagebefugnis nicht abgesprochen werden. Denn es besteht die Möglichkeit, dass die angegriffene denkmalschutzrechtliche Genehmigung sie in ihren eigenen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, BauR 2009, 1281, Rn. 23).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Prüfung in der Sache hat ergeben, dass die Kläger durch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 20. April 2006 nicht in ihren Rechten verletzt sind und sie auch aus anderen Gründen ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten hinsichtlich des Fahrsilos nicht beanspruchen können.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.

Ein solcher Aufhebungsanspruch besteht, wenn der Bescheid vom 20. April 2006 objektiv rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Letzteres ist hier zu verneinen.

a) Rechtsgrundlage für die erteilte Genehmigung ist § 13 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler - Denkmalschutz- und -pflegegesetz, DSchPflG - vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159). Danach darf ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung - u.a. - in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt werden. Geschütztes Kulturdenkmal ist hier die durch die Rechtsverordnung vom 15. April 1985 unter Schutz gestellte Denkmalzone "Schloss D." in ihrer gesamten Ausdehnung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 DSchPflG). Da der Bauplatz Teil der Denkmalzone ist, stellt die Errichtung des Fahrsilos eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes dieser Zone dar.

Die Entscheidung über die Genehmigung verlangt eine Abwägung der Interessen an der Erhaltung des Kulturdenkmals mit gegenläufigen Interessen des Gemeinwohls oder privater Belange, insbesondere den Interessen des durch den Denkmalschutz in der Nutzung seines Eigentums Betroffenen (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. August 2003, AS 30, 411 [416 f.] im Anschluss an die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit von § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG im Beschluss vom 2. März 1999, BVerfGE 100, 226; jetzt nach neuem Recht: § 13 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz - DSchG - i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 2008 (DVBl. S. 301); hierzu Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 15/1716, S. 21). Teil der Abwägung muss auch die Prüfung von Alternativen sein. Selbst bei einem Überwiegen der für das Bauvorhaben sprechenden Gründe gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes kann die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann, etwa durch Errichtung des Vorhabens an einem anderen Standort (vgl. jetzt § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG). Im Übrigen ist im Falle der Genehmigung des Vorhabens den Interessen des Denkmalschutzes durch eingriffsmindernde Auflagen Rechnung zu tragen (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 DSchPflG, § 13 Abs. 3 Satz 1 DSchG).

Im vorliegenden Fall war als ein für das Bauvorhaben sprechender Grund das Interesse des Beigeladenen an der möglichst effektiven Bewirtschaftung seines Hofes in die Abwägung einzustellen. Aus Sicht des Denkmalschutzes war zu berücksichtigen, dass die unter Schutz gestellte Denkmalzone im Norden zwar auch die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen umfasst, im Text der Unterschutzstellungsverordnung der Schutzzweck indes auf die Erhaltung der Schlossanlage und der historischen Park- und Gartenanlagen beschränkt wird. Der von der Denkmalfachbehörde betonte Funktionszusammenhang zwischen ehemaligem Wirtschaftshof und Schloss bleibt nach Auffassung des Senats auch mit Fahrsilo weiterhin erkennbar. Denn für den historischen Zusammenhang kennzeichnend sind die gegensätzlichen, aber sich gegenseitig ergänzenden Nutzungen einerseits der Schlossanlage mit Park und Nebengebäuden für herrschaftliches Wohnen und andererseits des landwirtschaftlichen Anwesens, das dafür die wirtschaftliche Grundlage lieferte. Durch die moderne Siloanlage, die möglicherweise historische Vorbilder in Form von Feldmieten hatte, wird dieser Kontrast nicht verdeckt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 20. April 2006 den Anforderungen an die Abwägung der gegenläufigen Interessen gerecht wird oder ob ein nicht genehmigungsfähiger Eingriff in die Denkmalzone durch Bebauung der bisherigen Freifläche zwischen Schloss und landwirtschaftlicher Hofstelle vorliegt, wovon die Denkmalfachbehörde ausgeht, ohne freilich den Bedarf des Fahrsilos für den landwirtschaftlichen Betrieb und die Vertretbarkeit der Standortwahl abschließend zu klären.

b) Die Kläger sind durch die angegriffene denkmalschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Denn die Denkmalwürdigkeit ihres Anwesens, auf das sich der subjektive Rechtsschutz beschränkt, wird durch das genehmigte Fahrsilo nicht erheblich beeinträchtigt.

Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals Pflichten für dessen Erhaltung und Pflege aufzuerlegen, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, rechtswidrige Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung abzuwehren. Jedenfalls wenn ein Vorhaben die Denkmalwürdigkeit eines geschützten Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt, muss der Eigentümer des Kulturdenkmals befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten und - so ist zu ergänzen - im Falle der Rechtswidrigkeit der Genehmigung deren Aufhebung zu beanspruchen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 14 f.).

Weil dieser Abwehranspruch im Eigentumsrecht wurzelt und Kehrseite der dem Eigentümer des Kulturdenkmals auferlegten Pflichten zu dessen Erhaltung und Pflege ist, kommt eine Rechtsverletzung nur dann in Betracht, wenn ein Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung gerade des Eigentumsobjekts führt. Steht ein solches Eigentumsobjekt als Teil einer Denkmalzone unter Schutz, können Wirkungen eines Vorhabens unterschiedlich sein, je nachdem, ob nur auf dieses Anwesen oder auf die Denkmalzone oder Teile von ihr abgestellt wird. Dabei umfasst der Schutz eines Kulturdenkmals allerdings gerade auch dessen Umgebung, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 13 Abs. 2 DSchPflG; §§ 4 Abs. 1 Satz 4, 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG). Nichts anderes gilt, sofern der Umgebungsschutz dadurch bewirkt wird, dass die an ein denkmalwürdiges Gebäude oder eine denkmalwürdige Gesamtanlage angrenzenden Flächen Teil einer einheitlichen Denkmalzone sind (vgl. hierzu: BVerwG, a.a.O., Rn. 14). Indes wird in diesem Fall der von Grundrechts wegen geforderte Drittschutz nicht zwangsläufig auf den gesamten Bereich der Denkmalzone ausgedehnt. Die dem Grundstückseigentum korrespondierende subjektive Rechtsstellung ist vielmehr darauf beschränkt, für das Anwesen des Eigentümers erhebliche Beeinträchtigungen für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung abwehren zu können (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 15 und 23). Der nachbarliche Drittschutz zu Gunsten des Denkmaleigentümers erlaubt daher nur, bestimmte Verletzungen des objektiven Rechts geltend machen zu können (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18). Weder der Wortlaut des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes noch die Materialien enthalten Anhaltspunkte für einen weitergehenden Drittschutz nach rheinland-pfälzischem Landesrecht. Da auch der Text der Denkmalzonenverordnung oder deren Begründung hierfür nichts hergeben, ist die Rechtsstellung der Kläger auf das von Art. 14 Abs. 1 GG gebotene Maß des Drittschutzes beschränkt.

Nach dem Eindruck, den der Senat anlässlich der Ortsbesichtigung gewonnen hat, wird die Denkmalwürdigkeit der den Klägern gehörenden Schlossanlage D. nebst Nebengebäuden sowie Schlossgarten und Landschaftspark durch das dem Beigeladenen genehmigte Fahrsilo nicht erheblich beeinträchtigt.

Das Erscheinungsbild der Schlossanlage wird von dem auf der Parzelle Nr. 79/8 errichteten Fahrsilo nicht berührt. Dies beruht - neben dem Abstand zum Schlossgebäude von etwa 90 m (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 23 a.E.) - im Wesentlichen auf der deutlichen Trennwirkung des zum Teil auf Gelände der Kläger, zum Teil auf der Parzelle Nr. ... gelegenen, zwischen 20 m und 40 m breiten Wald- und Gehölzstreifens (so bereits die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. April 2006 [Bl. 13 der Behördenakte] - keine unmittelbare Betroffenheit des Schlossgebäudes -). Die Trennwirkung dieses Gehölzstreifens, der nach Auskunft des Klägers zu 1) bereits Teil der früheren Gestalt des Schlossparks war, ist während der Sommermonate vollständig gegeben, entfaltet aber auch während der Wintermonate bei entlaubten Bäumen seine Wirkung, wie aus den zu den Gerichtsakten gereichten Fotografien ersichtlich ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung für das Erscheinungsbild der Schlossanlage geht von dem Fahrsilo vor allem aber auch deshalb nicht aus, weil das Gelände vom Fahrsilo zur Schlossanlage hin deutlich abfällt. Weder vom Kavaliershaus noch von der Freifläche vor dem Marstall konnte die mit dem Fahrsilo bebaute Fläche eingesehen werden. Auch für die Vertreterin der Denkmalfachbehörde ergab sich eine Einsehbarkeit dieser Freifläche im Wesentlichen nur von der nordöstlichen Bebauung entlang der Schlossstraße her. Vom Gelände des Schlosses aus bestanden Blickbeziehungen lediglich zu dem hoch aufragenden Gebäude des ehemaligen Wirtschaftshofes, die jedoch von dem Fahrsilo nicht beeinträchtigt werden.

Die Denkmalwürdigkeit des Anwesens der Kläger erfährt durch das Fahrsilo keinerlei Abstriche. So hat denn auch die Denkmalfachbehörde keineswegs bezweifelt, dass auch eine auf die Schlossanlage nebst Garten und Landschaftspark reduzierte Zone weiterhin Denkmalwert hätte (vgl. die Stellungnahme vom 3. August 2009, S. 3, Bl. 342 der Gerichtsakte). Weil das äußere Erscheinungsbild der Schlossanlage nebst Schlossgarten und Landschaftspark von dem nördlichen Teil der Denkmalzone durch die mehr als 2 m hohe Mauer im Einfahrtbereich, den Marstall und den oben erwähnten Wald- und Gehölzstreifen deutlich abgegrenzt ist, sieht der Senat die von den Klägern für die Sanierung und Renovierung ihrer Schlossanlage getätigten Aufwendungen auch keineswegs entwertet. Im Übrigen war die Nachbarschaft von Schlossanlage und landwirtschaftlichem Betrieb bereits bei der Unterschutzstellung gegeben.

2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten.

Ein solcher Anspruch würde nach § 81 Satz 1 LBauO RP die Verletzung einer die Kläger schützenden Vorschrift des öffentlichen Rechts voraussetzen (vgl. das Urteil des Senats vom 7. Dezember 2005 - 8 A 11062/05.OVG -). Eine solche Verletzung liegt nicht vor. Neben der fehlenden Verletzung einer denkmalschutzrechtlich begründeten Rechtsposition werden die Kläger durch die Errichtung des Fahrsilos auch im Übrigen nicht in ihren Rechten verletzt.

Insbesondere verstößt das bauordnungsrechtlich nicht genehmigungspflichtige landwirtschaftliche Fahrsilo (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 5 d LBauO RP) nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.

Auf die Verletzung von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes) können sich die Kläger aufgrund der Tatbestandswirkung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. April 2006 nicht berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, a.a.O., Rn. 22).

Die Errichtung des Fahrsilos führt aber auch nicht zwangsläufig zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Dies gilt zunächst für die mit dem Betrieb des Silos verbundenen Geruchseinwirkungen. Wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat, gehen sie nicht über das hinaus, was in einem Dorfgebiet oder in einer Außenbereichslage - wie hier - den Nachbarn eines landwirtschaftlichen Betriebes zugemutet werden darf. Dass insofern das Maß der Rücksichtslosigkeit nicht überschritten ist, wird nicht zuletzt durch die Einlassung der Kläger in ihrer Klageschrift vom 4. September 2007 bestätigt, wonach Geruchsbelästigungen ausdrücklich nicht eingewandt werden sollen.

Soweit die Kläger zuletzt das Ableiten von Sickerwässern auf ihr Grundstück beklagen, handelt es sich dabei nicht um die zwangsläufige Folge der Nutzung des Fahrsilos, sondern um das Ergebnis mangelnder Sorgfalt des Beigeladenen bei der Bewirtschaftung seines Hofes, wobei offenbleiben kann, ob die Sickerwässer von dem Fahrsilo oder - zumindest überwiegend - von den seinerzeit zusätzlich vorhandenen Feldmieten herrührten. Die wasserrechtlichen Aufsichtsbehörden haben gezeigt, dass sie in der Lage sind, Gewässerverunreinigungen durch den Beigeladenen wirksam zu begegnen (vgl. hierzu nur das Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord an die Kreisverwaltung vom 24. April 2008, Bl. 121 ff. der Akte "Gülleunfall Hof W. D.").

Soweit die Kläger schließlich den Verdacht äußern, infolge der Errichtung des Fahrsilos sei es zu einer Erhöhung des Grundwasserspiegels und dadurch zu Nässeschäden im ehemaligen Eiskeller und im Kavaliershaus gekommen, vermag der Senat dem schon angesichts der nur verhältnismäßig geringen Größe der überbauten Fläche sowie insbesondere des Höhenunterschiedes zwischen dem Fahrsilo und dem deutlich niedriger gelegenen Gelände in der Umgebung des Kavaliershauses nicht zu folgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

Ende der Entscheidung

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