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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 8 A 10810/02.OVG
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35 F/ 1997
BauGB § 35 Abs. 1 F/ 1997
BauGB § 35 Abs. 1 Satz 1 F/ 1997
BauGB § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 F/ 1997
BauGB § 35 Abs. 3 F/ 1997
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3 F/ 1997
Zu den Anforderungen an die Abwägung bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes, in dem Flächen für die Windenergienutzung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt und andere Flächen (hier unter dem Gesichtspunkt des Vogelschutzes) von dieser Nutzung ausgenommen werden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baugenehmigung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch ehrenamtlicher Richter Straßenbaumeister Waldmann ehrenamtlicher Richter DRK-Geschäftsführer Vonhof

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgericht Mainz vom 5. Februar 2002 wird der Beklagte verpflichtet, über die Bauanträge der Klägerin zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen in Alzey-Heimersheim, "Neuberg", unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, werden der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin 1/5 zu tragen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen je 2/5 der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen im Außenbereich der Beigeladenen.

Die vorgesehenen Standorte liegen am Neuberg in der Gemarkung Alzey-Heimersheim zwischen dem Stadtzentrum von Alzey im Osten sowie der Bundesautobahn A 63 im Westen. Westlich davon ist der Ortsteil Heimersheim gelegen. In dem am 25. September 2000 vom Stadtrat beschlossenen und am 6. Oktober 2000 bekannt gemachten Flächennutzungsplan - 1. Änderung - sind zwei andere Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen dargestellt, und zwar westlich des Ortsteils Heimersheim und südöstlich des Ortsteils Dautenheim.

Bei der 1. Änderungsplanung des Flächennutzungsplans, der die Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung zum Gegenstand hatte, legte der Stadtrat Untersuchungen zugrunde, die die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe bei der Erarbeitung des Regionalen Raumordnungsplans - Teilbereich Windenergienutzung - in Bezug auf die Windhöffigkeit von Gebieten in der Region angestellt hat. Dabei wurden für die Gemarkung der Beigeladenen insgesamt acht aufgrund ihrer Windhöffigkeit geeignete Flächen ermittelt. Der regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe - Teilbereich Windenergienutzung - sieht für die Gemarkung der Beigeladenen keine Vorrangflächen vor, da er sich beschränkt auf die Festlegung solcher Flächen für Windparks mit mehr als fünf raumbedeutsamen Windenergieanlagen. Soweit kleinere Flächen betroffen seien, wird deren Überplanung ausdrücklich der Flächennutzungsplanung vorbehalten. In der Flächennutzungsplanung wurden nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Durchführung des landesplanerischen Verfahrens sowie der frühzeitigen Bürgerbeteiligung von den als windhöffig grundsätzlich geeigneten Flächen die Standorte 1 b, 3, 4 und 6 bis 8 wegen zu geringen Abstands zur Bebauung sowie wegen ihrer Lage in einem geplanten Biotopsystem ausgeschieden. Der in der Zeit vom 9. März 1999 bis 9. April 1999 ausgelegte Planentwurf sah demnach nur noch drei Flächen für Windkraftanlagen vor, und zwar die Fläche 1 a westlich von Heimersheim, die Fläche 2 am Neuberg östlich von Heimersheim und die Fläche 5 südöstlich von Dautenheim. Der Zuschnitt dieser Flächen war auf entsprechende Anregungen der Kreisverwaltung geändert worden, um einen Mindestabstand zur Wohnbebauung von jeweils 700 m sicherzustellen. Den von der Kreisverwaltung - auch in Bezug auf den Standort Neuberg - geäußerten Bedenken wegen der nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sollte (siehe Sitzung des Bauausschusses vom 5. November 1998) dadurch Rechnung getragen werden, dass pro Fläche maximal drei Anlagen errichtet werden dürfen.

Zu dem so ausgelegten Planentwurf wandte die Kreisverwaltung - bezogen auf die Fläche 2 am Neuberg - ein, nach Mitteilung des NABU handele es sich dabei um ein Durchzugsgebiet von Kranichen. Der Bauausschuss nahm in seiner Sitzung vom 29. April 1999 zu diesen Bedenken dahin Stellung, dass dem Investor bzw. Bauherrn auferlegt werden solle, die Unbedenklichkeit durch ein ornithologisches Gutachten nachzuweisen. Nach Vorlage eines Gutachtens der Dipl.-Biologen M. K. und St. St. im März 2000, das auf einer Zug- und Rastvogelkontrolle im Bereich von Alzey im Herbst 1999 sowie einer Wiesenweihenkontrolle westlich von Alzey im Jahre 2000 derselben Gutachter beruht, beschloss der Stadtrat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 25. September 2000 den Flächennutzungsplan mit dem Inhalt, dass lediglich die Flächen westlich von Heimersheim und südöstlich von Dautenheim, nicht jedoch diejenige am Neuberg östlich von Heimersheim als Standort für Windenergieanlagen dargestellt werden. In dem Erläuterungsbericht heißt es dazu (S. 9), die Ergebnisse der Zug- und Rastvogelkontrolle hätten Hinweise ergeben, dass die Fläche 2 zumindest im nördlichen Bereich auf einem Hauptvogelzugweg liege. Dies und die Tatsache, dass auch die Rohrweihe diesen Bereich als Jagdgebiet nutze, führten letztlich zur Überlegung, auch auf diesen Standort aus Artenschutzgründen zu verzichten. Der Flächennutzungsplan wurde sodann am 6. Oktober 2000 bekannt gemacht.

Unter Hinweis auf den Flächennutzungsplan lehnte die Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 6. Dezember 2000 den Bauantrag ab. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2001 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 4. Juli 2001 Verpflichtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2002, auf dessen Gründe verwiesen wird, abgewiesen hat.

Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil machte die Klägerin im Wesentlichen geltend: Der Flächennutzungsplan enthalte keine ihrem Vorhaben entgegenstehenden wirksamen Darstellungen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn die Beigeladene habe in ihrer Abwägung das mit der Privilegierung von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verbundene Ziel der Förderung der erneuerbaren Energie, das auch in den Zielen der Raumordnung und der Verwaltungsvorschrift zur Planung von Windenergieanlagen zum Ausdruck komme, nicht genügend beachtet. Dieses Ziel verlange, die gesamte Gemarkung auf ihre Eignung für die Aufstellung von Windenergieanlagen zu untersuchen. Damit sei die Beschränkung der näheren Untersuchung auf bestimmte, im Rahmen der Vorplanung zum regionalen Raumordnungsplan ermittelte Flächen fehlerhaft. Zumindest die Herausnahme der Fläche 2 beruhe auf einer Fehlgewichtung der für bzw. gegen die Erstellung von Windenergieanlagen an diesem Standort sprechenden Belange. Ausweislich des Erläuterungsberichts und des Verlaufs des Planungsverfahrens beruhe diese Planung allein auf der Annahme, Belange des Vogelschutzes würden durch Windenergieanlagen an diesem Standort beeinträchtigt. Diese Annahme, die zunächst als bloße Vermutung seitens der Kreisverwaltung geäußert worden sei, sei durch vorgelegte Gutachten eindeutig widerlegt, wonach diese Fläche weder für die Zugvögel noch ansonsten als Brut-, Rast- oder Jagdraum von Bedeutung sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der von Zugvögeln benutzte Flugkorridor weit höher liege, als Windkraftanlagen reichten, so dass diese von vornherein ohne Einfluss auf den Vogelzug seien. Diese Annahme werde bestätigt durch ein von den Gutachtern K. & St. im März 2003 erneut vorgelegtes Gutachten.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung für zwei Windkraftanlagen zu erteilen,

hilfsweise,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, über ihren Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Gründe seiner Bescheide und der erstinstanzlichen Entscheidung und führt ergänzend aus: Gegen die Zulassung von Windenergieanlagen im Bereich des Neubergs sprächen nicht nur Gesichtspunkte des Vogelschutzes, sondern, worauf bereits im Flächennutzungsplanverfahren hingewiesen worden sei, die Nähe zu der vorhandenen Bebauung sowie zu einem von der Beigeladenen - nach Schließung des Schießstandes südlich der Fläche 2 im Jahr 2005 - ins Auge gefassten Neubaugebiet. Auch werde das Landschaftsbild durch die Anlagen erheblich beeinträchtigt. Dabei müssten nicht nur die heute üblichen Anlagenhöhe von 100 m und Rotordurchmesser von 70 m, sondern auch der Höheunterschied von fast 50 m zwischen der Ortslage von Heimersheim und dem Anlagenstandort berücksichtigt werden. Dazu komme, dass im Umkreis der Stadt Alzey in einer Entfernung von rund 6 km bereits 52 Windkraftanlagen stünden, so dass die Beigeladene zutreffend von ihrer Befugnis zur Konzentration derartiger Anlagen auf zwei Flächen Gebrauch gemacht habe.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Belange des Vogelschutzes hätten in der Abwägung eine sehr große Rolle gespielt, wobei neben den Zugvögeln, auf die sich die vorgelegte Untersuchung beschränkt habe, auch berücksichtigt worden sei, dass die als Standort vorgesehene Hochplateaufläche für viele Arten von Vögeln einen Lebens- und Ruheraum darstelle und auch die Rohrweihe dort ein Jagdgebiet habe. Weiter aber sei die Absicht der Stadt, im Bereich südlich dieser Fläche zum Heimersheimer Berg hin ein Neubaugebiet auszuweisen, mitberücksichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Verwaltungsakten über die Bauanträge der Klägerin einschließlich der Vorgänge des Kreisrechtsausschusses sowie die Unterlagen über die erste Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Alzey. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen, denn das Vorhaben der Klägerin, in der Gemarkung Alzey-Heimersheim am Neuberg zwei Windkraftanlagen zu errichten, ist jedenfalls planungsrechtlich zulässig. Da die bauordnungsrechtlichen Vorschriften jedoch bisher ebenso wenig geprüft worden sind wie die Frage der nach §§ 4 bis 7 LPflG anzuordnenden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, ist auf den Hilfsantrag der Klägerin hin der Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten (s. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989, DVBl. 89, 1050; Eiermann, VwGO, 11. Auflage, Rn 39 zu § 113).

Das Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zulässig, da ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Insbesondere schließt § 35 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen - 1. Änderung - die Erteilung einer Baugenehmigung nicht aus; denn der Flächennutzungsplan enthält in seiner derzeit geltenden Fassung keine wirksamen Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen die geeignet sind, die betreffende Nutzung an dem hier umstrittenen Standort zu unterbinden.

§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält einen Planvorbehalt zugunsten der Gemeinden, der es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet in geordnete Bahnen zu lenken. Dadurch wird die Gemeinde in die Lage versetzt, Windenergieanlagen auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Über Gebietsauswahl und Gebietszuschnitt hat die Gemeinde nach den zum Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB) entwickelten Grundsätzen zu entscheiden, wobei sie zwar einerseits der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substantieller Weise Raum schaffen muss, andererseits diese Interessen jedoch nicht vorrangig in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen fördern muss, sondern sie, soweit hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, zurückstellen darf (s. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 -, ZfBR 2003, 370).

Anhand der vom Bundesverwaltungsgericht zu den Anforderungen an eine derartige Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entwickelten Grundsätze ist die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen entgegen der Ansicht der Klägerin zwar nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die Beigeladene nicht ihre gesamte Gemarkung selbst auf für die Ansiedlung von Windenergienanlagen geeignete Standorte untersucht, sondern sich insoweit auf die Berücksichtigung der Flächen konzentriert hat, die anlässlich des regionalen Raumordnungsplanverfahrens als genügend windhöffig ermittelt worden sind. Denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht es gerade, wegen der mit Windenergieanlagen üblicherweise verbundenen negativen Auswirkungen, insbesondere auf das Landschaftsbild ("Verspargelung der Landschaft") die Ansiedlung derartiger Anlagen auf bestimmte Standorte zu konzentrieren, sofern diese geeignet sind, einen substantiellen Beitrag zur Erzeugung erneuerbarer Energien zu leisten. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde von vornherein alle die Teile ihres Außenbereichs ausschließt, die nur über eine eingeschränkte Windhöffigkeit verfügen und auf denen daher nur in geringem Umfang Energie gewonnen werden kann.

Allerdings muss die Darstellung einer Konzentrationszone, die zugleich zu einem Ausschluss der Anlagen in anderen Bereichen der Gemeinde führt, auf einem schlüssigen Plankonzept beruhen, dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt (s. BVerwG a.a.O.). Auf welchem Konzept die Planung beruht und welche Gründe in der Abwägung für oder gegen die Darstellung einer Fläche für Windenergie maßgeblich waren, ergibt sich in erster Linie aus dem Erläuterungsbericht. Dieser führt zunächst (S. 3) die öffentlichen Belange auf, die insbesondere einer Windenergieanlage entgegenstehen können und die daher bei der Frage, welche der windhöffigen Gebiete für eine positive Ausweisung in Betracht kommen, von der Gemeinde allgemein berücksichtigt worden sind. Auf der Grundlage dieses allgemeinen Abwägungsprogramms wird dann im Einzelnen ausgeführt, welcher konkrete öffentliche Belang dafür maßgeblich war, die entsprechende Fläche nicht zugunsten der Windkraft dazustellen.

Danach ergibt sich zunächst (S. 8) dass die Fläche 2 am Neuberg gegenüber der ursprünglichen Planung in ihrem Zuschnitt geändert und sowohl nach Osten wie nach Norden verschoben wurde, um den Abstand zum Siedlungsbereich von Heimersheim auf mindestens 700 m und denjenigen nach Süden zum Ortsrand der Innenstadt von Alzey noch mehr zu vergrößern. Nachdem während der öffentlichen Auslegung des so geändert Planentwurfs geltend gemacht worden war, in dem Bereich 2 seien stark gefährdete Vogelarten beobachtet worden, fasste der Bauausschuss den Beschluss, dem Investor aufzugeben, im Rahmen des Bauantrags die Unbedenklichkeit durch ein entsprechendes Gutachten nachzuweisen. Die von der Unteren Landespflegebehörde erhobenen weiteren Bedenken hinsichtlich der negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese schädlichen Auswirkungen bereits dadurch minimiert worden seien, dass der Bauausschuss die Zahl der Windkraftanlagen auf drei Stück pro ausgewiesene Sonderfläche begrenzt habe. Die Gutachten K. & St. zur Zugplanbeobachtung sowie der Beobachtung von Wiesenweihen und Rohrweihen führten "letztlich zur Überlegung, auch auf diesen Standort aus Artenschutzgründen zu verzichten" (S. 9 Erläuterungsbericht). Daraus folgt, dass für den Rat allein Gesichtspunkte des Vogelschutzes den Ausschlag gaben, die Fläche 2 nicht für die Windkraft zur Verfügung zu stellen, dagegen den übrigen, möglicherweise gegen eine solche Darstellung sprechenden Gesichtspunkten wie Landschaftsbild und Nähe zur Wohnbebauung nach Auffassung des Rates bereits auf andere Weise Rechnung getragen war.

Dies wird auch durch den gesamten Ablauf der Planung belegt. Bereits der erste Planentwurf, der Gegenstand der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und des landesplanerischen Verfahrens war, enthielt sechs Gebietsvorschläge, wobei die Fläche 2 gegenüber der Karte der Windgeschwindigkeiten im Süden eingeschränkt wurde, um dadurch einen Mindestabstand zum Siedlungsbereich von Heimersheim von 500 m und 750 m zu Alzey einhalten zu können. Der größere Abstand zum Siedlungsbereich von Alzey wurde deshalb gewählt, um die zukünftigen baulichen Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Alzey, die in diesem Bereich lägen, nicht von vornherein zu hemmen. Nachdem die Kreisverwaltung dann Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und den relativ geringen Abstand zur Wohnbebauung als bedenklich bezeichnet hatte, wurde diesen Bedenken durch die teilweise Verlegung und den geänderten Zuschnitt der Fläche 2 entsprochen, womit "ausreichende Abstände von Windkraftanlagen zu Wohngebieten sichergestellt" seien (s. S. 20 der Anlage 1 zum Beschlussvorschlag zur öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 5. November 1998). Nach Auslegung des so geänderten Planentwurfs wurde dann hinsichtlich des Standortes 2 lediglich von der Kreisverwaltung geltend gemacht, entgegen der ersten Annahme, es würden keine Vogelzuglinien durch die ausgewählten Standorte betroffen sein, habe der NABU mitgeteilt, auch der Bereich 2 liege in einem Durchzugsgebiet von Kranichen, was durch die eigenen Beobachtungen des Unterzeichners bestätigt werde. Nur noch mit diesem Gesichtspunkt hinsichtlich des Standortes 2 und den dazu vorgelegten Gutachten beschäftigten sich Bauausschuss und Stadtrat in ihren anschließenden Sitzungen vom 7. September 2000 und 25. September 2000 und beschlossen dann, den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan "in der Fassung vom 1. November 1998 mit den redaktionellen Änderungen vom 29. April 1999 und 7. September 2000". Diese Bezugnahme auf die Sitzungen des Bauausschusses vom 29. April und 7. September 2000 kann sich hinsichtlich des Standortes 2 lediglich auf die Pflicht des Investors zur Vorlage eines ornithologischen Gutachtens bzw. das inzwischen vorgelegte ornithologische Gutachten beziehen, da darüber hinaus in diesen Sitzungen keine den Standort 2 betreffenden Beschlüsse gefasst worden sind. Auch die Erwähnung, es handele sich dabei um "redaktionelle Änderungen", belegt, dass - ungeachtet des Umstandes, dass die Streichung einer Fläche eine inhaltliche Änderung des ausgelegten Entwurfs bedeutet - die Ratsmitglieder bei ihrer Abwägung jedenfalls bereits vorher geltend gemachte und - teilweise - berücksichtigte bzw. zurückgewiesene Bedenken (Landschaftsbild, Abstand zur Wohnbebauung) nicht wieder und dann mit einem anderen Ergebnis in die Abwägung einbezogen haben, sondern ihre Entscheidung allein mit Gesichtspunkten des Vogelschutzes begründet haben.

Die Frage, ob der Flächennutzungsplan dem Abwägungsgebot genügt, ob also hinreichend gewichtige Gründe vorliegen, die das durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB geschützte Interesse der Windenergienutzung zurücktreten lassen, muss auf der Grundlage dieses Plankonzeptes, das sich die Beigeladene gegeben hat, entschieden werden. Dagegen dürfen andere Gesichtspunkte nicht nachträglich zur Stützung des Abwägungsergebnisses herangezogen werden. Das gilt beispielsweise für den Umstand, dass rund um die Stadt Alzey mittlerweile über 50 Windenergieanlagen installiert worden sind oder die zwar im Verlauf des Planungsverfahrens erörterten, aber für die abschließende Abwägung als unerheblich behandelten Belange. Diese mögen zwar objektiv geeignet sein, das Ergebnis zu rechtfertigen. Sie liegen jedoch der von der Beigeladenen konkret getroffenen, im vorliegenden Rechtsstreit allein entscheidungserheblichen Abwägung nicht zugrunde. Vielmehr hat die Beigeladene die Herausnahme der Fläche 2 allein auf den Gesichtspunkt des Vogelschutzes gestützt.

Der Belang des Vogelschutzes wird jedoch durch die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung am Neuberg nicht einem solchen Maße berührt, dass er dem mit der Privilegierung der Windenergienutzung verfolgten öffentlichen Interesse, aus Klimaschutz-, energie- und umweltpolitischen Gründen den Anteil erneuerbarer Energie an der Energieversorgung zu steigern, - mindestens - gleichgewichtig ist. Dies ergibt sich aus dem Gutachten über die Zug- und Rastvogelkontrolle im Bereich Alzey im Herbst 1999, vorgelegt im März 2000, von K./St. Bei der Zugplanbeobachtung wurden vier verschiedene Standorte, nämlich der Standort A zwischen Heimersheim und Weinheim, der Standort B südlich von Weinheim, der Standort C westlich von Heimersheim und der Standort D östlich von Heimersheim am Neuberg (Fläche 2) untersucht. Für den Beobachtungstag vom 8. November 1999, an dem das Zugvogelgeschehen an den Standort A, C und D beobachtet wurde, ergab sich, dass der Standort D nur relativ schwach von Zugvögeln frequentiert wird. Er wurde nämlich nur von 20 % der Gesamtsumme der an diesem Tag gezählten Individuen überflogen, wobei allerdings von diesen insgesamt 250 gezählten Vögeln nur etwas mehr als die Hälfte (54 %) direkt über den Neuberg flogen, während 46 % davon, wie die Hauptmasse der übrigen festgestellten Zugvögel, westlich der Autobahn vorbeiflogen. Auch eine Punkt-Stopp-Zählung zur Erfassung rastender Gastvögel führte zu dem Ergebnis, dass in diesem Bereich zwar relativ viele Arten, diese aber nur in geringer Individuenzahl nachgewiesen werden konnten, so dass zumindest im Herbst 1999 der Neuberg kein Rastplatz für größere Vogelansammlungen gewesen sei. Dabei habe sich die größten Artenzahl an den Stopps in der Nähe der die Autobahn begleitenden Gehölze aufgehalten, von besonders gefährdeten Arten sei eine Rohrweihe beobachtet worden. Aus diesen Ermittlungen schließen die Gutachter, dass der Neuberg beim Vogelzug nur relativ wenig frequentiert werde, weil der Hauptvogelzug sich entweder am südlich verlaufenden Selztal oder westlich der Autobahn orientiert, auch die Rastvogelkontrolle habe keine Hinweise auf eine besondere Bedeutung dieser Flächen ergeben. Ein örtlicher Vogelbeobachter habe noch darauf hingewiesen, dass die Rohrweihe den Raum im Sommer mitnutze, jedoch sich verstärkt in den Tallagen und anderen Hochflächen aufhalte.

In einer gutachterlichen Stellungnahme von K./St. zu einer Wiesenweihenkontrolle westlich von Alzey vom August 2000, in die die Fläche am Neuberg nicht einbezogen worden war, wird im Rahmen der grundsätzlichen Schlussfolgerungen ausgeführt, dass die Scheuchwirkung von Windkraftanlagen Greifvögel wie die Wiesenweihe zumindest beim Jagen nicht besonders beeindrucke, weil diese in einer Höhe von ca. 10 m suchend über dem Boden schwebten. Dagegen sei das Brutverhalten anders zu beurteilen, da die Vögel in der Regel instinktiv ihren Brutplatz in einem Abstand von vertikalen Strukturen suchten. Langfristige Auswirkungen in dieser Beziehung seien bisher jedoch noch nicht untersucht worden. Diese Gutachten belegen, dass die Hauptzugvogelkorridore jedenfalls nicht über den Neuberg führen und allenfalls in geringfügigem Maße die Errichtung von Windkraftanlagen zu einer Ablenkung auf eine andere Flugbahn führt. Damit aber ist eine nennenswerte, bedeutsame Beeinträchtigung des Vogelzuges nicht verbunden, da in unmittelbarer Nähe andere, von der Mehrzahl der Vögel benutzte Korridore zur Verfügung stehen. Auch hinsichtlich der Bedeutung der Hochplateaufläche am Neuberg als Lebens- und Ruheraum für Vögel liegen keine verlässlichen Untersuchungen vor, insoweit wird nur vorgetragen, die ornithologische Bedeutung dieser Fläche werde durch langjährige Beobachtungen und Untersuchungen ortsansässiger Ornithologen untermauert, ohne dass dargetan wird, inwieweit sich diese Fläche in dieser Beziehung von anderen Gemarkungsteilen unterscheidet. Auch der Umstand, dass die Gutachter K./St. - ebenso wie nach dem Vortrag der Beigeladenen örtliche Beobachter - dort eine jagende Rohrweihe beobachtet haben, begründet keine gewichtigen Bedenken gegen die Ausweisung dieser Fläche als Standort für Windenergieanlagen. Denn nach dem Gutachten K./St. vom August 2000 (S. 13), die sich insoweit auf Beobachtungen am Windpark Flomborn stützen, nutzen Weihen Ackerstandorte unter laufenden Rotoren von Windkraftanlagen zum Jagen. Die Attraktivität einer Fläche als Jagdgebiet ergibt sich danach aus den Nahrungsbedingungen und wird durch Windkraftanlagen nicht gemindert.

Nach den im Planaufstellungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen ist daher das Gebiet am Neuberg von allenfalls untergeordneter, nicht gegenüber anderen Flächen herausgehobener Bedeutung sowohl für den Vogelzug wie als Lebensraum für Vögel. Eine merkliche, ernsthafte Gefährdung der Vogelwelt ist danach durch die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zu erwarten. Andererseits muss in der Abwägung berücksichtigt werden, dass nach der Entscheidung des Gesetzgebers in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Windkraftanlagen bevorzugt im Außenbereich zugelassen sind und damit notwendigerweise an ihrem Standort und seiner Umgebung dessen Funktion als Lebensraum für Tiere, insbesondere Vögel, beeinträchtigen. Diese zwangsläufigen negativen Folgen hat der Gesetzgeber zunächst bewusst in Kauf genommen, sie rechtfertigen einen planerischen Ausschluss der privilegierten Anlagen nur, wenn der entgegenstehende öffentliche Belang als gewichtiger eingestuft werden muss. Zwar ist auch der Vogelschutz ein der Windenergie gleichgewichtiger Belang, er wird jedoch nach dem zuvor Gesagten durch die Darstellung einer Fläche für die Windenergie allenfalls geringfügig und somit keinesfalls erheblich berührt, während andererseits die nach dem Planungskonzept der Beigeladenen für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen derart verringert werden, dass statt acht oder neun nur noch sechs Windkraftanlagen errichtet werden können. Eine solche Planung entspricht nicht der objektiven Gewichtigkeit der in die Abwägung einbezogenen öffentlichen Belange (Förderung der erneuerbaren Energie einerseits - Vogelschutz andererseits), soweit diese durch die Planung berührt werden.

Der Flächennutzungsplan kann somit dem Vorhaben der Klägerin nicht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegengehalten werden. Dem Vorhaben stehen auch keine sonstigen öffentlichen Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Die Abstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung von Heimersheim von 700 m und von Alzey von fast 1 km sind aus Immissionsschutzgründen ausreichend, sie lassen auch eine gewisse Erweiterung der Wohnbauflächen von Alzey südlich des Standortes zu, zumal insoweit konkrete Planungen noch fehlen. Auch eine Verunstaltung des Landschaftsbildes, das geprägt ist von einem Hochplateau sowie der nahe vorbeiführenden Autobahn, ist nicht zu erwarten. Jedenfalls werden diese Belange, mögen sie auch allein oder gemeinsam geeignet sein, eine planerische Entscheidung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu rechtfertigen, nicht in einem Ausmaß tangiert, dass sie sich im Wege der "nachvollziehenden Abwägung" im Rahmen § 35 Abs. 3 BauGB gegenüber der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB durchsetzen können.

Dagegen können die bauordnungsrechtlichen Fragen nicht abschließend beurteilt werden. Was die notwendigen Abstandsflächen angeht, so erstrecken sich diese zumindest teilweise nicht nur auf das Standortgrundstück, sondern auch auf ein benachbartes Grundstück. Im Übrigen hat die Behörde noch nicht geprüft und entschieden, welche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für den durch die Errichtung der Windenergieanlagen zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft geboten ist. Insoweit steht der Behörde auf der Grundlage einer fachlichen Beurteilung ein Auswahlermessen zu. Aus diesem Grunde ist der Hauptantrag auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung abzuweisen, dem hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag jedoch stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist darauf hinzuweisen, dass diese lediglich im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt hat.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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