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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: 8 A 10866/03.OVG
Rechtsgebiete: MGVO, MOG, VwGO


Vorschriften:

MGVO § 9
MGVO § 9 Abs. 1 Satz 1
MGVO § 7
MOG § 10
VwVfG § 48 Abs. 2
VwGO § 127
1. § 9 Abs. 1 Satz 1 MGVO vermittelt nur dem Erwerber der Milchreferenzmenge einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, nicht aber dem Veräußerer.

2. Die Bescheinigung über den Milchreferenzmengenübergang ist ein feststellender Verwaltungsakt, der nichts an der materiellen Rechtslage ändert, die Beteiligten aber hindert, sich auf eine von der Feststellung abweichende Rechtslage zu berufen.

3. Zur Anschlussberufungsfrist


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 10866/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Vollzugs der Milchgarantiemengenverordnung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch ehrenamtlicher Richter Kundendienstleiter Schultheis ehrenamtlicher Richter Oberstabsfeldwebel a.D. Stöß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und des Beigeladenen wird die Klage unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2000 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, und zwar die Klägerinnen zu 1) und 2) zu je 1/2 die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug, die Kläger zu 1) bis 3) zu je 1/3 die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren eine Bescheinigung für den Übergang einer Referenzmenge von den Klägerinnen zu 1) und 2) auf den Kläger zu 3).

Der Vater der 1965 und 1967 geborenen Klägerinnen war Milcherzeuger, dem unter dem 18. Juli 1984 eine Milchreferenzmenge von 32.000 kg berechnet worden war. Nach dem Tod des Vaters am 12. Oktober 1984 schloss dessen Witwe, die Mutter der Klägerinnen, am 31. Oktober 1984 einen Pachtvertrag über die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche ab, in dem sie als Verpächterin bezeichnet wurde. Pächter war der Vater des Beigeladenen. Diesem erteilte die Landes- Lehr- und Versuchsanstalt Bad Neuenahr-Ahrweiler unter dem 6. November 1984 eine Bescheinigung, dass auf ihn aufgrund des Pachtvertrages mit Wirkung zum 1. November 1984 eine Referenzmenge von 32.000 kg übergegangen sei. Am 20. Februar 1985 erteilte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler einen Erbschein, wonach der Vater der Klägerinnen von diesen zu je 1/4 und von ihrer Mutter zu 1/2 beerbt worden sei. Mit Bescheinigung vom 4. Mai 1995 bestätigte der Beklagte dem Beigeladenen den Übergang einer Referenzmenge in Höhe von 364.773 kg zum 1. April 1995, und zwar wegen Auflösung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter der Beigeladene und sein Vater waren.

Nachdem die Klägerinnen Kenntnis von einem Erbverzichtsvertrag ihrer Eltern vom 6. Oktober 1964 erhalten hatten, legten sie diesen dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler vor. Dieses zog am 21. Dezember 1999 den Erbschein vom 20. Februar 1985 ein und erteilte den Klägerinnen einen neuen Erbschein, der sie als Erben zu je 1/2 nach ihrem Vater auswies. Eine Vereinbarung zwischen der Mutter der Klägerinnen und dem Beigeladenen vom 22. Februar 2000 über die flächenlose dauerhafte Übertragung einer Referenzmenge von 29.456 kg wurde auf Betreiben der Klägerinnen einvernehmlich wieder aufgehoben. Auf Antrag der Klägerinnen bescheinigte der Beklagte ihnen unter dem 23. März 2000, dass ihnen mit Wirkung vom 24. März 2000 eine Referenzmenge in Höhe von 29.456 kg mit einem Fettgehalt von 3,93 % aufgrund Erbgang von ihrer Mutter endgültig übertragen werde. Die Bescheinigung enthielt einen Hinweis auf ein bestehendes Pachtverhältnis mit dem Beigeladenen. Ihren zunächst gegen diese Bescheinigung eingelegten Widerspruch zogen die Klägerinnen zurück. Der Beigeladene legte gegen diese Bescheinigung mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 Widerspruch ein.

Unter dem 30. März 2000 überließen die Klägerinnen dem Kläger endgültig ab dem 29. März 2000 eine Referenzmenge in Höhe von 29.456 kg für einen Betrag von 58.912,-- DM und beantragten eine Bescheinigung zur Übertragung einer flächenlosen Referenzmenge. Mit Schreiben vom 23. Juni 2000 kündigten sie den Pachtvertrag mit dem Beigeladenen, der von ihrer Mutter unberechtigt abgeschlossen worden sei. Der Beigeladene widersprach der Kündigung. Mit Bescheid vom 19. September 2000 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Bescheinigung über den Referenzmengenübergang ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe noch ein wirksamer Flächenpachtvertrag mit dem Beigeladenen. Eine Rückgabe der Pachtgrundstücke sei nicht erfolgt. Deshalb sei die fragliche Referenzmenge auf den Beigeladenen übertragen und könne nicht auf den Kläger übertragen werden.

Den Widerspruch der Klägerinnen wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2001 zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, mit dem Verkauf der Referenzmenge zum 1. April 2000 an den Kläger sei die Referenzmenge nicht übergegangen, da sie noch durch den Pachtvertrag mit dem Beigeladenen gebunden sei. Ein Anspruch auf die Bescheinigung bestehe erst, wenn die Rückübertragung der Referenzmenge vom Beigeladenen auf die Klägerinnen erfolgt sei.

Mit Urteil vom 16. Mai 2002 verpflichtete das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler den Beigeladenen, die Pachtgrundstücke zum 31. Oktober 2002 an die Klägerinnen herauszugeben, wies aber die Klage ab, soweit beantragt war, den Beigeladenen zu verurteilen, der Übertragung der Milchreferenzmenge auf die Klägerinnen zuzustimmen und die entsprechende Erklärung dem Hauptzollamt gegenüber abzugeben. Dagegen haben die Klägerinnen Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat der Beigeladene zum 31. Oktober 2002 die Pachtgrundstücke an die Klägerinnen zurückgegeben. Mit Urteil vom 14. Januar 2003 hat das OLG Koblenz festgestellt, dass die Klägerinnen Inhaber einer Referenzmenge in Höhe von 29.456 kg seien. Ihre Mutter habe die landwirtschaftlichen Flächen und die darauf ruhenden Milchreferenzmengen nicht wirksam auf den Vater des Beigeladenen zu übertragen können.

Bereits am 13. Juli 2001 hatten die Klägerinnen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung haben sie unter Hinweis auf das mittlerweile rechtskräftige Urteil des OLG Koblenz vorgetragen, sie seien Inhaber der auf den von ihrem Vater geerbten landwirtschaftlichen Nutzflächen ruhenden Milchreferenzmenge geworden und hätten diese wirksam an den Kläger veräußert. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, den Übergang einer Referenzmenge von 29.456 kg mit Wirkung zum 29. März 2000 von ihnen auf den Kläger zu bescheinigen.

Die Klägerinnen haben beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. September 2000 und des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Daun vom 12. Juni 2001 zu verpflichten, ihnen eine Bescheinigung zu erteilen, dass eine Milchreferenzmenge von 29.456 kg mit Wirkung vom 29. März 2000 von ihnen auf den Kläger übergegangen ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Ein Rechtsschutzinteresse bestehe nur für den Kläger (den damaligen Beigeladenen zu 2)), weil die Übertragung der Referenzmenge auf diesen bescheinigt werden solle. Sie sei jedoch auch unbegründet, denn die Referenzmenge sei durch die Übergabe der landwirtschaftlichen Nutzflächen seinerzeit auf den Vater des Beigeladenen übergegangen. Auf die Wirksamkeit des Pachtvertrages komme es nicht an, sondern nur auf den Besitzübergang an diesen Flächen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2003 den Beklagten verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2000 und des Widerspruchsbescheides der Klägerin eine Bescheinigung zu erteilen, dass eine Milchreferenzmenge von 29.456 kg mit Wirkung vom 29. März 2000 von ihnen auf den Kläger übergegangen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig, weil auch dem Veräußerer ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Übergang der Milchreferenzmenge zustehe. Die Klage sei auch begründet, denn von den Klägerinnen sei die Referenzmenge auf den Kläger aufgrund des Vertrages vom 30. März 2000 übergegangen. Die Klägerinnen seien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des Antrags auf die Bescheinigung Inhaber der Referenzmenge gewesen, dies gelte unabhängig von der Wirkung des zivilrechtlichen Rechtsstreites. Die Referenzmenge auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen des Vaters der Klägerinnen sei nach dessen Tod durch gesetzliche Erbfolge auf diese übergegangen. Weder durch den von ihrer Mutter abgeschlossenen Pachtvertrag, noch durch die tatsächliche Übergabe an den Vater des Beigeladenen, noch durch die Übertragungsbescheinigung vom 6. November 1984, hätten sie die Referenzmenge verloren. Der Pachtvertrag zwischen ihrer Mutter und dem Vater des Beigeladenen und der daraufhin eingetretene Besitzwechsel an der landwirtschaftlichen Nutzfläche hätten nicht zu einem Referenzmengenübergang auf den Vater den Beigeladenen geführt. Dieser Pachtvertrag sei nicht wirksam, die Mutter der Klägerinnen habe als Nichtberechtigte über die Flächen und die darauf ruhende Referenzmenge nicht wirksam verfügen können. Der bloße Besitzwechsel führe nicht zum Referenzmengenübergang, da die Grundstücke nicht aufgrund eines Pachtvertrages i.S.v. § 7 Abs. 2 MGVO übergeben worden seien. Ein Pachtvertrag zwischen den Klägerinnen und dem Vater des Beigeladenen sei nicht zustande gekommen. Der vorhandene Pachtvertrag sei von der Mutter der Klägerinnen im eigenen Namen geschlossen worden. Auf das Vorliegen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht komme es deshalb nicht an. Der Pachtvertrag sei nicht geeignet, dem Beigeladenen ein von der Rechtsordnung geschütztes Recht zum Besitz zu verschaffen, das jedoch für den Referenzmengenübergang erforderlich sei. Auch die Bescheinigung vom 6. November 1984 bewirke keinen Übergang der Referenzmenge. Ihr komme nur deklaratorische Bedeutung zu. Außerdem sei sie nichtig, weil sie unter dem besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehler leide, die Übertragung des Rechts eines Verstorbenen (des Vaters der Klägerinnen) auf den Vater des Beigeladenen zu dokumentieren.

Der Beklagte und der Beigeladene legten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein.

Der Beklagte trägt vor: Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf die begehrte Bescheinigung des Übergangs der Referenzmenge. Sie seien nicht Inhaber des Referenzmenge gewesen, sondern der Beigeladene. Der Referenzmengenübergang knüpfe allein an den tatsächlichen Besitz an den Grundstücken an. Von dem Grundsatz der Flächenakzessorietät könne nicht abgewichen werden, ohne dass es zu Rechtsunsicherheiten komme. Das Verwaltungsgericht verknüpfe fälschlich den Besitz mit dem Pachtvertrag. Abgesehen davon sei der Pachtvertrag aber auch nicht schon deshalb nichtig, weil die Mutter Nichtberechtigte gewesen sei. Der Beigeladene habe den Besitz nicht ohne rechtlichen Grund erlangt, sondern aufgrund eines wirksamen schuldrechtlichen Pachtvertrages von der faktischen Erbschaftsbesitzerin, und zwar im guten Glauben, in dem er durch die Bescheinigung vom 6. November 1984 bestärkt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Beigeladene führt aus: Die Klage sei bereits unzulässig, denn den Klägerinnen fehle die Klagebefugnis für eine Bescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge auf den Kläger. Sie hätten keinen Anspruch auf eine solche Bescheinigung. Die Klägerinnen seien auch nicht Inhaber der Referenzmenge gewesen. Etwas anderes ergebe sich nicht bereits aus dem Urteil des OLG Koblenz. Ein Zivilgericht könne nicht über öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen entscheiden. Die Klägerinnen seien auch an dem Pachtvertrag gebunden. Dieser sei wirksam, denn es habe eine Duldungsvollmacht vorgelegen und sie hätten auch gewusst, dass ihre Mutter im eigenen Namen tätig geworden sei. Die Klägerinnen hätten im Übrigen ihr Recht verwirkt, sich auf eine eventuelle Unwirksamkeit des Pachtvertrages zu berufen, weil sie nicht eingegriffen hätten und sich widersprüchlich verhalten hätten. Der Pachtvertrag sei aber nicht unwirksam oder nichtig. Ihre Mutter sei Erbschaftsbesitzerin gewesen und habe die tatsächliche Verfügungsmacht innegehabt. Der Besitzübergang sei nicht rechtsgrundlos erfolgt. Jedenfalls sei es nicht gerechtfertigt, von der Rechtsprechung zur Flächenakzessorietät abzuweichen. Die Bescheinigung vom 6. November 1984 bestätige, dass die Klägerinnen nicht Inhaber der Referenzmenge seien. Diese habe zwar nur deklaratorische, aber doch feststellende Wirkung. Sie sei auch nicht nichtig, da sie auslegungsfähig sei. Im Übrigen liege eine weitere Bescheinigung über den Übergang der Referenzmenge vom Vater des Beigeladenen auf den Beigeladenen selbst vor.

Der Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verweisen auf ihren früheren Vortrag und bringen ergänzend vor: Ihnen stehe als Inhabern der Milchreferenzmenge ein Anspruch auf eine Bescheinigung der Übertragung auf den Kläger zu, da sie dem Kläger gegenüber verpflichtet seien, diese Bescheinigung zu beschaffen. Es werde bestritten dass der Beigeladene Rechtsnachfolger seines Vaters geworden sei. Er habe Pachtflächen und Referenzmenge weiter genutzt, obwohl er bösgläubig gewesen sei und auch den Besitz an den verpachteten Grundstücken nicht innegehabt, diese seien vielmehr aufgrund einer im Pachtvertrag ausgeschlossenen Unterverpachtung teilweise von Dritten bewirtschaftet worden.

Der Kläger, der bis dahin als Beigeladener zu 2) am Verfahren beteiligt war, ist mit Zustimmung der Klägerinnen dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 als Partei beigetreten, nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2003 Bedenken an der Klagebefugnis der Klägerinnen geäußert hatte.

Er beantragt,

die Berufungen mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihm die umstrittene Bescheinigung ausgestellt wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen sowie auf 2 Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten und des Beigeladenen ist zulässig und auch begründet. Die Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerinnen zu 1) und 2), mit der diese eine Bescheinigung für den Übergang einer Milchreferenzmenge von ihnen auf den Kläger begehren, abweisen müssen. Diese Klage ist wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, da sie keinen Anspruch auf die begehrte Bescheinigung haben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt als Anspruchsgrundlage allein § 9 Abs. 1 der Milchgarantiemengenverordnung (MGV) vom 25. Mai 1984 i.d.F. der 33. Änderungsverordnung vom 25. März 1996 (BGBl I S. 535) i.V.m. § 28 a der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000 (BGBl I S. 260) in Betracht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vermittelt jene Vorschrift nicht auch dem Veräußerer der Milchreferenzmenge einen Anspruch auf Ausstellung einer entsprechenden Übertragungsbescheinigung, sondern nur dem Erwerber. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MGV hat der Milcherzeuger dem Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen nachzuweisen, welche Referenzmengen zu welchem Zeitpunkt von welchem Milcherzeuger mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn übergegangen sind. Die Bescheinigung dient also allein dem Zweck, dem Milcherzeuger den Nachweis gegenüber dem Käufer (der Molkerei) zu ermöglichen. Entsprechend steht eine solche Bescheinigung nur dem Milcherzeuger zu, der geltend macht, auf ihn sei eine Referenzmenge übergegangen.

Eine Bescheinigung über den Verbleib, den Wegfall oder eine Verringerung der bisher innegehabten Referenzmenge sieht die Verordnung weder ausdrücklich noch stillschweigend vor. Vielmehr ist abschließend geregelt, wer und zu welchem Zweck im Falle des Referenzmengenübergangs eine entsprechende Bescheinigung benötigt und verlangen kann (BVerwG, Beschluss vom 26. November 1991 - 3 B 105.91 - in RdL 1992, 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 1993 - 9 A 645/91 -). Soweit sich aus dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2002 - 8 A 10288/02.OVG - eine abweichende Äußerung entnehmen lässt, erging diese beiläufig ohne Auseinandersetzung mit dieser Frage, die in dem damaligen Fall nicht entscheidungserheblich war. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Änderung des § 9 MGV durch die 33. Änderungsverordnung, mit der dem § 9 Abs. 1 MGV der Satz angefügt wurde: "Eine Durchschrift der Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhalten der ursprüngliche Inhaber der Referenzmenge und, wenn der neue und der ursprüngliche Inhaber der Referenzmenge an unterschiedliche Käufer liefern, der bisherige Käufer." Dass der ursprüngliche Inhaber der Referenzmenge eine Durchschrift der Bescheinigung erhält, wertet seine Rechtsstellung nicht dahingehend auf, dass ihm nun auch ein Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung zusteht. Vielmehr bestätigt seine Beschränkung auf eine Durchschrift der Bescheinigung, dass er die Bescheinigung selbst gerade nicht verlangen kann.

Auch die Klage des Klägers zu 3) hat keinen Erfolg. Der Parteibeitritt ist zwar zulässig. Der Beklagte und der Beigeladene haben ihm ausdrücklich nicht widersprochen, so dass die Zustimmung des Beklagten nach § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen ist. Dies muss entsprechend auch für die Zustimmung des Beigeladenen gelten. Jedenfalls hält das Gericht den Beitritt für sachdienlich. Zulässig ist auch die durch ihn erweiterte Klage. Im Einzelnen bemerkt der Senat dazu Folgendes:

Der Kläger ist der Klage der Klägerinnen erst im Berufungsverfahren beigetreten, nachdem der Senat auf seine Bedenken hinsichtlich der Klagebefugnis der Klägerinnen zu hingewiesen hatte. Es ist zunächst zu fragen, ob diese subjektive Klageänderung in Form eines Klägerbeitritts sich als Anschlussberufung gemäß § 127 VwGO darstellt. Das ist dann der Fall, wenn mit ihr mehr erreicht werden soll, als mit einem Antrag auf Zurückweisung der Berufung. Das ist insoweit der Fall, als zwar der Streitgegenstand mit dem der Klage der Klägerinnen zu übereinstimmt, weil inhaltlich die gleiche Bescheinigung angestrebt wird, aber der Empfänger der Bescheinigung ein anderer, nämlich der Kläger sein soll. Es ist jedoch angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung des Streitgegenstandes im Übrigen zweifelhaft, ob eine Anschlussberufung vorliegt. Wenn man von einer Anschlussberufung ausgeht, ist weiter fraglich, ob diese fristgerecht, nämlich bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsfrist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO) eingelegt worden ist. Die Berufungsbegründungsschriften des Beklagten und des Beigeladenen wurden an die übrigen Beteiligten, nämlich die Klägerinnen und den jetzigen Kläger, der damals noch Beigeladener zu 2) war, am 7. Juli 2003 bzw. am 21. Juli 2003 abgesandt. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sie den Klägern nicht alsbald zur Kenntnis gelangt sind. Erst mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger aber den Beitritt des Klägers mitgeteilt. Dies geschah deutlich nach Ablauf eines Monats nach dem tatsächlichen Zugang der Berufungsbegründungsschrift, also dem Zeitpunkt, zu dem diese nach § 189 ZPO i.V.m. § 56 VwGO als zugestellt gilt. Kein Versäumnis dieser Frist liegt allerdings vor, wenn ein unwirksam zugestelltes Schriftstück nur dann gemäß § 189 ZPO als wirksam zugestellt gilt, falls das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt hat und dieser Zustellungswille fehlt, wenn wie hier eine formlose Übersendung beabsichtigt war (so BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - IV ZB 41/02 - in NJW 2003, 1192).

Aber selbst wenn hier eine Versäumnis der Frist für die Anschlussberufung vorliegen sollte, würde sie unter den besonderen Umständen des Falls die Sachdienlichkeit des Parteibeitritts ebenso wenig ausschließen wie die Zulässigkeit der durch diesen Beitritt erweiterten Klage. Unter dieser Prämisse ist dem Kläger nämlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er angesichts des völligen Obsiegens der Klägerinnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2003 ohne Verschulden gehindert war, die Erforderlichkeit eines Klagebeitritts zu erkennen. Diese Wiedereinsetzung ist dann auch auf die zweiwöchige Frist gemäß § 60 Abs. 2 VwGO zu erstrecken. Denn der Kläger durfte durch die vom Gericht eingeräumte Frist bis zum Verkündungstermin am 12. Dezember 2003 darauf vertrauen, dass er sich bis dahin äußern konnte.

Dem Kläger kann auch das Fehlen eines Vorverfahrens nicht entgegengehalten werden, weil er gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. September 2000 Widerspruch eingelegt hat, über den noch nicht entschieden ist, sodass die Klage nach § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig ist.

Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung.

Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich § 9 Abs. 1 Ziffer 1 MGV in Betracht. Der Kläger zu 3) hat als Empfänger der Milchreferenzmenge einen Anspruch auf die Übertragungsbescheinigung, wenn die Klägerinnen zu 1) und 2) ihm die Referenzmenge mit Wirkung zum 29. März 2000 übertragen haben. Die mit dem Vertrag vom 30. März 2000 vereinbarte flächenlose Übertragung kann nach § 7 Abs. 2 a Ziffer 1 MGV i.d.F. der 33. Änderungsverordnung erfolgen, indem der Milcherzeuger einem anderen Referenzmengen ohne Übertragung des entsprechenden Betriebes oder der entsprechenden Flächen mit Wirkung für mindestens zwei Zwölfmonatszeiträume durch schriftliche Vereinbarung überträgt oder überlässt. Eine Übertragung setzt jedenfalls voraus, dass der Übertragende Inhaber der übertragenen Milchreferenzmenge ist. Die Klägerinnen können sich aber nicht mit Erfolg darauf berufen, Inhaber der umstrittenen Referenzmenge zu sein.

An dieser Feststellung ist der Senat nicht durch das inzwischen rechtskräftige Urteil des OLG Koblenz vom 14. Januar 2003 - 3 U 806/02.Lw - gehindert, mit dem gerade festgestellt wird, dass die Klägerinnen Inhaber der umstrittenen Milchreferenzmenge sind. Denn dieses Urteil wirkt nur zwischen den Beteiligten des zivilrechtlichen Verfahrens, nämlich den Klägerinnen und dem Beigeladenen, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat. Es kann deshalb keine Wirkung gegenüber dem Beklagten entfalten, da er nicht an dem Zivilrechtsstreit beteiligt war. Im Übrigen betrifft die von dem OLG Koblenz getroffene Entscheidung nur die Feststellung, dass die Klägerinnen zivilrechtlich Inhaber der Milchreferenzmenge sind. Dies folgt zum einen aus der Zuständigkeit des OLG Koblenz, das auf eine zivilrechtliche Beurteilung beschränkt ist und ergibt sich auch aus der Begründung des Urteils, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass die Bescheinigung vom 6. November 1984 die materielle Rechtslage nicht ändert. Daraus wird deutlich, dass das OLG Koblenz lediglich über die materielle Rechtslage entschieden hat. Der Kläger kann sich aber auf diese materielle Rechtslage nicht mit Erfolg berufen. Dem steht die Feststellungswirkung der Bescheinigung vom 6. November 1984 entgegen, wonach die Milchreferenzmenge auf den Vater des Beigeladenen übergegangen ist und die später durch die Bescheinigung vom 4. Mai 1995 bestätigt und fortgeführt worden ist.

Die Bescheinigung über den Referenzmengenübergang ist ein feststellender Verwaltungsakt. Allein mit dieser Bescheinigung kann der Milcherzeuger dem Käufer der Milch (der Molkerei) nachweisen, dass ihm die Referenzmenge zusteht und dass er deshalb wegen Milchlieferungen in Höhe der Referenzmenge keine Zusatzabgabe schuldet. Die durch die Bescheinigung getroffene Feststellung über die Zuordnung von Referenzmengen ist für Molkereien und Behörden bindend. Diese Verbindlichkeit ist Regelungsgehalt der Bescheinigung. Selbst eine unrichtige Bescheinigung bleibt wirksam und damit verbindlich, solange und soweit der Verwaltungsakt, dessen Entscheidungssatz die Feststellung ist, nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben oder durch Fristablauf oder andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwGO). Gibt eine Bescheinigung einen Referenzmengenübergang unrichtig wieder, dann ändert sich zwar dadurch nichts an der materiellen Rechtslage Die Beteiligten sind aber gehindert, sich auf die wahre Rechtslage zu berufen, solange die Bescheinigung und mit ihr die Feststellung nicht korrigiert ist (BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 3 C 2.95 - RdL 1997, 278). Die Bescheinigung vom 6. November 1984 ist wirksam, denn sie ist nicht nichtig und wird auch nicht durch die Bescheinigung vom 23. März 2000 wirksam korrigiert. Auch wenn sie durch die Bescheinigung vom 4. Mai 1995 abgeändert wird, steht sie der Erteilung der vom Kläger zu 3) begehrten Entscheidung entgegen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Bescheinigung vom 6. November 1984 ist nicht nichtig. Ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 VwVfG ist nicht ersichtlich. Sie ist auch nicht deshalb nichtig, weil sie unter einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist ein schwerwiegender, offensichtlicher Fehler nicht darin zu sehen, dass die Bescheinigung die Übertragung des Rechts eines Verstorbenen, nämlich des Vaters der Klägerinnen, an den Vater des Beigeladenen dokumentiert. Richtig ist zwar, dass der Vater der Klägerinnen am 12. Oktober 1984 verstorben war, bevor die Bescheinigung erteilt wurde. Dies lässt sich jedoch aus der Bescheinigung selbst nicht erkennen und ist damit nicht offensichtlich. Im Übrigen lässt sich die Bescheinigung so auslegen, dass der Übergang der Referenzmenge, die dem Vater der Klägerinnen als Milcherzeuger bis zu seinem Tod zustand, auf den nächsten Milcherzeuger, nämlich den Vater des Beigeladenen bescheinigt werden sollte. Dies entsprach dem Zweck der Bescheinigung, gegenüber dem Käufer, der Molkerei, den Milchreferenzmengenübergang zu bescheinigen.

Der Grund, weshalb die Bescheinigung möglicherweise rechtswidrig ist, nämlich die fehlende Berechtigung der Mutter der Klägerinnen, die Milcherzeugungsflächen mit der Folge des Übergangs der Referenzmenge zu verpachten, ist jedenfalls nicht offensichtlich und führt deshalb nicht zur Nichtigkeit. Weder war die fehlende Berechtigung der Mutter die Klägerinnen offensichtlich noch war oder ist offensichtlich, dass dies den Übergang der Referenzmenge hindert. Der Wortlaut von § 7 MGV vom 25. Mai 1984 (BGBl I S. 720) lässt für den Übergang einer Referenzmenge die Übertragung einer für die Milcherzeugung genutzten Fläche auf Grund eines Pachtvertrages genügen; nach den einschlägigen EWG-Verordnungen (Art. 7 Verordnung (EWG) Nr. 857/84, Art. 5 Verordnung (EWG) Nr. 1371/84) wird die Referenzmenge im Falle der Verpachtung übertragen. Ein Pachtvertrag und eine Verpachtung liegen aber vor, ebenso ein Besitzübergang auf den Vater des Beigeladenen. Insbesondere war der Pachtvertrag zwischen der Mutter der Klägerinnen und dem Vater des Beigeladenen nicht deshalb nichtig, weil diese nicht Eigentümerin der verpachteten Grundstücke war. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden alten Fassung war vielmehr anerkannt, dass ein auf eine subjektiv unmögliche Leistung gerichteter Vertrag wirksam ist und der Schuldner durch sein Leistungsversprechen eine Garantie für sein Leistungsvermögen übernimmt (s. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 306 Rn. 9 m.w.N.). Aufgrund des damaligen Pachtvertrages übertrug die Mutter der Klägerinnen als Erbschaftsbesitzerin den Besitz.

Die Bescheinigung vom 6. November 1984 wurde auch nicht durch die Bescheinigung vom 23. März 2000 wirksam abgeändert, mit der ein Übergang der Referenzmenge von der Mutter der Klägerinnen auf die Klägerinnen mit Wirkung zum 24. März 2000 bestätigt wird. Gegen diese Bescheinigung hat der Beigeladene mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch ist zulässig, denn die Bescheinigung wurde dem Beigeladenen nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben, sodass die Rechtsbehelfsfrist nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt wurde. Nach seinem unbestrittenen Vortrag hat er Kenntnis davon erst nach seiner durch Beschluss vom 10. September 2001 erfolgten Beiladung zum erstinstanzlichen Verfahren erhalten, so dass der Widerspruch jedenfalls innerhalb der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO eingelegt wurde. Der zulässige Widerspruch hat aufschiebende Wirkung auch für feststellende und gestaltende Verwaltungsakte (§ 80 Abs. 1 VwGO), die angefochtene Bescheinigung entfaltet somit keine Wirkung, so dass es bei den Rechtswirkungen der früheren Bescheinigungen verbleibt (BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 3 C 2.95 -, RdL 1997, 278, 280).

Die Bescheinigung vom 4. Mai 1995 steht dem nicht entgegen. Mit ihr wird dem Beigeladenen der Übergang einer Referenzmenge von 364.773 kg mit Wirkung zum 1. April 1995 infolge der Auflösung der aus ihm und seinem Vater bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts bescheinigt. Nach der Aufstellung der Erbeskopf Eifelperle e.G. vom 15. Dezember 2003 war in dieser Referenzmenge eine Referenzmenge von 32.200 kg aus "Zugang Pacht per 1. November 1984 von Retterath" enthalten. Dabei handelt es sich um die umstrittene Referenzmenge. Diese Bescheinigung ändert also die Bescheinigung vom 6. November 1984 nur insofern, als der Inhaber der ursprünglich dem Vater der Klägerinnen zustehenden Referenzmenge nunmehr nicht mehr der Vater des Beigeladenen ist, sondern der Beigeladene selbst. Dies führt also nicht dazu, dass der Erteilung einer Bescheinigung des Übergangs dieser Referenzmenge von den Klägerinnen auf den Kläger keine anderweitige Bescheinigung entgegensteht.

Im Übrigen kann sich der Kläger infolge dieser beiden Bescheinigungen auch nicht darauf berufen, dass die Klägerinnen jedenfalls ab dem 1. November 1997 Inhaberinnen der Referenzmenge waren. Abgesehen davon geht die dem zugrunde liegende Überlegung der Klägerinnen fehl, weil das Pachtverhältnis mit dem Beigeladenen spätestens im Oktober 1997 beendet gewesen sei, seien sie jedenfalls danach Inhaber der Referenzmenge geworden. Sie verkennen dabei, dass der Referenzmengenübergang nicht schon durch den Ablauf des Pachtvertrages, sondern erst durch die Rückgabe der gepachteten Betriebsfläche ausgelöst wird (BVerwG, Urteil vom 1. September 1994 - 3 C 1.92 - RdL 1995, 19). Der Antrag des Beigeladenen, Beweis zu der Frage zu erheben, ob die Klägerinnen ab 1984 Kenntnis von dem Umstand hatten, dass die Grundstücke aus dem Nachlass ihres Vaters von dem Beigeladenen oder einem Dritten bewirtschaftet wurden, konnte der Senat danach mit der Begründung ablehnen, dass die Beweisfrage für die Entscheidung unerheblich ist.

Ohne dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits darauf ankommt, weist der Senat noch darauf hin, dass die Kläger auch eine Aufhebung der Bescheinigung vom 6. November 1984 kaum mehr werden erreichen können. Die Klägerinnen hatten spätestens seit dem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2001, in dem diese Bescheinigung ausdrücklich erwähnt wird, Kenntnis von ihr. Sie haben gegen sie keinen Widerspruch eingelegt. Ein nunmehr noch eingelegter Widerspruch dürfte mit Rücksicht auf die verstrichene Zeit unzulässig sein. Sie haben wohl auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rücknahme dieser Bescheinigung. Deren Rechtswidrigkeit unterstellt, dürfte ihrer Rücknahme jedenfalls der Vertrauensschutz des Beigeladenen entgegenstehen. Die Rücknahme richtet sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG. Bei der Bescheinigung über den Referenzmengenübergang handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung im Sinne von § 48 Abs. 2 VwVfG gewährt, nämlich das Recht auf zusatzabgabenfreie Milchlieferung (BVerwG Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 in Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 2). Die Begünstigten, zunächst der Vater des Beigeladenen und danach der Beigeladene selbst, haben auf den Bestand dieses Verwaltungsaktes vertraut. Dieses Vertrauen ist auch schutzwürdig, denn sie haben abgabenfrei Milch geliefert und über den Erlös eine Vermögensdisposition getroffen, die nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann. Der Beigeladene müsste nachträglich Abgaben für die aufgrund der Bescheinigung abgabenfrei gelieferte Milch bezahlen. Der Beigeladene kannte die Rechtswidrigkeit nicht und diese Unkenntnis beruhte - jedenfalls zunächst - auch nicht auf grober Fahrlässigkeit (§ 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Eine Unkenntnis aus grober Fahrlässigkeit kommt allenfalls ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem die Klägerinnen im Februar 2000 den Beigeladenen davon informierten, dass sie die Eigentümer der von ihm bewirtschafteten Milcherzeugungsflächen waren, die er als von ihrer Mutter gepachtete Grundstücke bewirtschaftete und mit denen die Milchreferenzmenge verbunden war. Es dürfte jedoch nicht grob fahrlässig sein, wenn der Beigeladene aus dieser Kenntnis nicht den Schluss zog, dass er nicht Inhaber der Referenzmenge sei und die Bescheinigung vom 6. November 1984 rechtswidrig sei. Denn dieser Schluss wurde auch von der zuständigen Behörde nicht gezogen. Auch das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ging in seinem Urteil vom 16. Mai 2002 davon aus, dass zwischen den Klägerinnen und dem Beigeladenen ein Pachtvertrag bestand, der erst aufgrund der Kündigung vom 23. Juni 2000 zum 31. Oktober 2002 beendet wurde. Ein grobes Verschulden dürfte ihm daher kaum anzulasten sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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